Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. November 2012
Aktenzeichen: I-2 U 103/11
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 22.11.2012, Az.: I-2 U 103/11)
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Oktober 2011 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Abschnitt I. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erhält:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
Träger für Fensterrahmen oder dergleichen,
bei denen ein mit dem Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mindestens in Richtung der Längserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist,
und bei denen der Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die je über einen Längsschlitz nach außen offen sind, wobei das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg aufweist, der in den genannten Schlitz eingreifen kann,
in dem Zeitraum vom 28. Januar 1989 bis zum 8. November 2007 im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patentes 0 296 XXX angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe
b)
der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Lieferzeiten und Preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
- die Angaben zu b) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind,
- die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu b) Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat,
- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 3. Mai 1991 zu machen sind,
- die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen sich auf solche in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt und
- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einen von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das vorliegende Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,-- Euro festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Aktivrubrum dieses Urteils genannten B GmbH in C bestellt. Diese war Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem Gegenstand des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten inzwischen abgelaufenen europäischen Patentes 0 296 XXX (Anlage rop 4, nachfolgend Klagepatent), das zu Gunsten ihres Geschäftsführers sowie von D eingetragen ist. Ursprünglich nahm sie die Beklagte aus diesem Schutzrecht auf Rechnungslegung, Auskunft, sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch. Der Kläger hat den Rechtsstreit aufgenommen.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 9. November 1987 unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 87 08 XXY vom 20. Juni 1987 eingereicht und am 28. Dezember 1988 im Patentblatt veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 3. April 1991. Der deutsche Teil des Klagepatents wird bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 37 69 XXZ.9 geführt. Infolge Zeitablaufs ist das Klagepatent am 9. November 2007 erloschen.
Das Klagepatent betrifft einen Träger für Fensterrahmen. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Träger für Fensterrahmen oder dergleichen, bei denen ein mit dem Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der Längserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Träger (1) aus zwei gleichen aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern (7, 8), die je über einen Längsschlitz (6, 6´) nach außen offen sind, wobei das Flachprofil (9) jedem Schlitz (14, 15) eines Holmes (13) zugeordnet mindestens einen Rastersteg (10, 11) aufweist, der in den genannten Schlitz (14, 15) eingreifen kann.
Wegen des Wortlauts der nur "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche 2, 4, 5 und 7 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Die nachfolgend wiedergegebene - einzige - Figur der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Sie zeigt einen Querschnitt durch einen Holm eines Fensterrahmens mit angrenzendem erfindungsgemäßen Träger.
Die Beklagte bezog von der E GmbH (im folgenden: E) Trägerprofile, deren Ausgestaltung sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung (Anlage rop 8) ergibt, wobei die handschriftlichen zugefügten Bezugsziffern von der ursprünglichen Klägerin stammen; ergänzend wird auf die von der Beklagten als Anlagen B 3 und B 4 vorgelegten Muster Bezug genommen.
Die Beklagte baute diese Trägerprofile vor Ort in von ihr erstellte Fensterverbünde ein; als selbständiges Handelserzeugnis vertrieb sie sie weder noch bewarb sie sie.
Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung des Klageschutzrechtes. Nachdem die ursprüngliche Klägerin die E GmbH vor dem Landgericht Düsseldorf hinsichtlich der vorbezeichneten Trägerprofile erfolgreich u.a. auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen hatte (LG Düsseldorf 4a O 522/05), erteilte E u.a. Auskunft, legte Rechnung über den Vertrieb der angegriffenen Gegenstände an die Beklagte und zahlte auf der Grundlage eines Vergleichs (Anlage rop 9) Schadenersatz an die ursprüngliche Klägerin.
Der Kläger trägt vor, die angegriffenen Gegenstände entsprächen wortsinngemäß der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre. Ein erfindungsgemäßer Träger müsse lediglich aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zu einander angeordneten Flachprofilen bestehen; unbeachtlich sei, wie die beiden Profile verbunden seien und ob diese vor ihrer Verbindung aus zwei später miteinander verbundenen oder lediglich aus einem einzigen Profilstreifen bestünden. Auch brauchten die Flachprofile nicht spiegelbildlich ausgestaltet zu sein, sondern müssten lediglich entsprechend zueinander angeordnet werden. Für die Hohlkammer sei ebenfalls keine bestimmte Ausgestaltung vorgesehen. Es genüge, dass sie so weit ausgedehnt sei wie der sie nach außen öffnende Längsschlitz. Zur Verwirklichung der patentgemäßen Lehre und zur Erzeugung der gewünschten Stabilität genüge für jedes Profil ein einziger Rastersteg, welcher in einen Schlitz des Fensterholms eingreifen könne, unabhängig davon, wie viele Schlitze der Fensterholm aufweise, weil das Hinzufügen weiterer Schlitze im Holm die Stabilität der Verbindung nicht verändere. Die Ausgestaltung des Holms selbst könne das Klagepatent schon deshalb nicht vorgeben, weil der Holm nicht Gegenstand des Patentanspruchs sei. Die ursprüngliche Klägerin habe einen eigenen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, der noch nicht erloschen sei; die Zahlung von E habe ihren Schadenersatzanspruch ebenfalls nicht zum Erlöschen gebracht.
Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt. Sie haben vor dem Landgericht geltend gemacht, der angegriffene Träger entspreche wegen seiner einstückigen gefalteten Ausbildung in mehrfacher Hinsicht nicht den Vorgaben des Klagepatentanspruches 1. So verlange dieser, dass der Träger aus zwei Flachprofilen bestehe und nicht wie die angegriffene Ausführungsform aus einem einzelnen längs gefalteten Streifen mit zwei ineinander verhakten Abschnitten. Diese eindeutige Zahlenangabe sei eine abschließende Aufzählung. Des weiteren müssten die beiden Flachprofile patentgemäß gleich ausgebildet und spiegelbildlich zueinander angeordnet sein. Auch daran fehle es bei den angegriffenen Trägern, deren ineinandergreifende Verbindungshaken ebenso wie die dadurch bedingten Faltungen und Einschnürungen an unterschiedlichen Stellen im Längsverlauf beider Abschnitte angeordnet seien; diese Anordnung sei nicht spielgelbildlich, sondern lediglich komplementär. Dass die anderen Bereiche des Trägerprofils tatsächlich spiegelbildlich gleich ausgebildet seien, genüge nicht. Darüber hinaus weise der angegriffene Träger im unteren Bereich unterhalb der Mitte statt einer über dem Längsschlitz nach außen offenen Hohlkammer nur eine einzige Ausnehmung auf, die wegen ihrer einheitlichen Konfiguration nicht willkürlich in unterschiedliche Bereiche aufteilbar sei. Weiterhin müsse patentgemäß in jeden Längsschlitz des Fensterholms ein Rastersteg eingreifen; bei der angegriffenen Ausführungsform werde dagegen nur einer von zwei Schlitzen von einem Rastersteg erfasst. Zusätzlich habe das Landgericht übersehen, dass die Fensterholme Bestandteil des Anspruchswortlauts seien, da dort ein "mit dem Träger zu verbindender Holm" beansprucht werde. Die angegriffenen Handlungen könnten daher allenfalls mittelbare Patentverletzungen sein.
Selbst wenn man von einer Verletzung des Klageschutzrechtes ausgehen wolle, seien die geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben. Die ursprünglich unter I.a) und I.b) beantragte Auskunft über Vorbesitzer und Vertriebsweg nebst Rechnungslegung habe bereits E erteilt; aus dieser Auskunft seien auch die Gestehungskosten gemäß Antrag I.e) bekannt. Hinsichtlich der Angebote und der betriebenen Werbung sei bereits Nullauskunft erteilt worden. Einen Gewinn mit den angegriffenen Trägern habe sie - die Beklagte - nicht erzielt. Hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei, den die Zahlung von E noch nicht abgegolten habe. Indem die ursprüngliche Klägerin sich sofort an E als einzigen Zulieferer der Beklagten gewandt habe, ohne vorher gegen die Beklagte selbst vorgegangen zu sein, habe sie auf ein Vorgehen gegen die Abnehmer von E verzichtet.
Nachdem die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 6. Oktober 2011 die Auskunft der E Profile GmbH (Anlage rop 7) zu eigen gemacht und erklärt hatte, sie habe die angegriffenen Gegenstände nur von E und nur in dem in Anlage rop 7 ausgewiesenen Umfang und zu den dort genannten Preisen bezogen, haben die Parteien den ursprünglichen Klageantrag zu I.a) (Auskunft über Bestell-, Liefermengen und Vorbesitzer) übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt (vgl. die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 6. Oktober 2011 (Bl. 54, 55 d.A.).
Mit Urteil vom 27. Oktober 2010 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten Anträgen stattgegeben und wie folgt erkannt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
Träger für Fensterrahmen oder dergleichen bzw. Fensterrahmen oder Fensterprofile mit Trägern,
bei denen ein mit dem Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der Längserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist,
und bei denen der Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die je über einen Längsschlitz nach außen offen sind, wobei das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg aufweist, der in den genannten Schlitz eingreifen kann,
insbesondere wenn
die Flachprofile im Bereich zwischen den in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern aneinanderliegen und dort unlösbar miteinander verbunden sind
und/oder
jeder Rastersteg als abgewinkelte Längskante des Flachprofils geformt ist
und/oder
zur Bildung eines Rastersteges die zugeordnete Längskante zunächst abgefaltet und am abgefalteten Teil abgewinkelt ist
und/oder
der Träger entlang jeder Schmalseite angeordnet, je ein kappenförmiges Abdeckprofil aufweist, das mit einem inneren Längssteg, dessen innere Längskante abgewinkelt ist, in den Längsschlitz der Hohlkammern eingesetzt oder einsetzbar ist,
in dem Zeitraum vom 28.Januar 1989 bis zum 8. November 2007 im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 296 XXX angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- wobei die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind,
- wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat,
- wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 3. Mai 1991 zu machen sind,
- wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,
- wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. an die Klägerin für die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Januar 1989 bis zum 2. Mai 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 3. Mai 1991 bis zum 8. November 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
Es ist zu dem Ergebnis gekommen, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngemäß; zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen in dem bereits erwähnten Verfahren 4a O 522/05 bezogen. Die zuerkannten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche seien noch nicht hinreichend erfüllt, und auch für den dem Grunde nach festzustellenden Schadenersatzanspruch seien das Feststellungsinteresse und die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens gegeben. Die Schadenersatzleistung von E an die ursprüngliche Klägerin habe daran nichts geändert. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung trägt die Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß Gebrauch mache. Bei zutreffender Auslegung der schutzbeanspruchten technischen Lehre erwiesen sich ihre erstinstanzlichen Ausführungen als zutreffend. Darüber hinaus habe das Landgericht bei der Abfassung der Urteilsformel nicht eindeutig zwischen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung unterschieden und den Urteilsausspruch rechtsfehlerhaft auf eine Kombination aus Träger und Fensterrahmen bzw. -profilen erstreckt. Die Träger seien selbständig bezogen worden; sie seien nicht Gegenstand der Bestellung des Kunden, sondern würden vom Monteur mitgenommen und bei Bedarf vor Ort zugeschnitten und eingebaut. Wie Schrauben und Dübel seien auch sie nur Montagehilfsmittel von untergeordneter Bedeutung und im pauschalen Gesamtpreis des jeweiligen Auftrags im Sinne einer Aufschlagskalkulation enthalten. Die Trägerprofile seien auch weder in Liefer- noch in Bestellscheine noch in Rechnungen ausgewiesen. Anhand der von ihr - der Beklagten - tatsächlich erstellten genannten Unterlagen sei nicht einmal feststellbar, ob die genannten Trägerprofile für den Einbau benötigt worden seien. Die Lieferungen von Trägerprofilen gingen auch aus Angebotsunterlagen nicht hervor, weil sie als Hilfsmittel nicht angeboten worden seien. die zu I.d) zuerkannten Auskünfte über die Werbung seien zwecklos, da keine Werbung betrieben worden sei. Anstelle der zu I.e) geforderten Auskunft über Kostenfaktoren, Gestehungskosten und erzielten Gewinn könne allenfalls ein kalkulatorischer Anteil ermittelt werden, über den aus Bestell-, Liefer- und Rechnungsunterlagen ebenfalls nichts ersichtlich sei. Ihre Vorlage zu verlangen sei unverhältnismäßig. Man könne allenfalls das Verhältnis zwischen Gesamtumsatz und Wareneinkaufswert auf den Wareneinkauf für die in Rede stehenden Träger übertragen und daraus einen kalkulatorischen Umsatzerlös berechnen; dann gelange man nur zu den in der Tabelle gemäß Anlage B 6 genannten Werten (vgl. S. 6 u. 7 der Berufungsreplik vom 6. August 2012, Bl. 169, 170 d.A.). Diese Angaben seien zum Zweck der Substitution ausreichend. In gleicher Weise wie der ursprüngliche Antrag zu I.a) hätte der Rechtsstreit mit Blick auf die Auskünfte gemäß Anlage rop 7 auch im Umfang der verlangten Angaben über Lieferdaten und Vertriebsweg für erledigt erklärt werden müssen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte hinzugefügt, die Rechnungen bzw. Bauvorhaben, bei welchem die hier in Rede stehenden Träger verbaut worden seien, ließen sich nachträglich nicht mehr identifizieren.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung des Vorbringens der ursprünglichen Klägerin in erster Instanz entgegen. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals behauptet habe, die Rechnungen bzw. Bauprojekte, in denen die angegriffenen Träger zum Einsatz gekommen seien, ließen sich nachträglich nicht mehr identifizieren, sei dies verspätet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatentes zur Rechnungslegung und Auskunft verurteilt und dem Grunde nach ihre Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadenersatz festgestellt. Die angegriffenen Träger machen von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß Gebrauch. Das Berufungsvorbringen der Beklagten, das sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
A.
Das Klagepatent betrifft einen Träger für Fensterrahmen oder dergleichen.
Gattungsgemäße Träger zeichnen sich nach den Ausführungen der Klagepatentschrift dadurch aus, dass ein mit dem jeweiligen Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mit mindestens einem Schlitz versehen ist, der in Richtung der Längserstreckung des Holmes verläuft (Spalte 1 Zeile 3 bis 8; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die Klagepatentschrift gemäß Anlage K 1). Solche Holme an Fensterrahmen sind bekannt und üblich (Spalte 1, Zeilen 8 bis 9). Sie sind in der Regel als Hohlprofile aus Kunststoff gefertigt und besitzen einen inneren Metallkern, der regelmäßig ebenfalls als Hohlprofil ausgebildet ist (Spalte 1, Zeilen 9 bis 12). Sollen mehrere solcher Fensterrahmen miteinander verbunden werden, muss die Verbindung einerseits die auftretenden Kräfte aufnehmen, andererseits muss die Verbindungen zwischen Fensterrahmen und Träger wasserdicht und möglichst schlecht wärmeleitend sein (Spalte 1, Spalte 12 bis 18).
Die Verbindung der Holme erfolgt über andere Schrauben, die die Holme gegen ein zwischen den benachbarten Holmen zweier Fensterrahmen angeordnetes Hohl- oder Vollprofil ziehen und damit an der glatten Oberfläche dieser Träger anpressen (Spalte 1, Zeilen 18 bis 23). Die Längsseiten der Träger stehen über und können auf den sich gegenüberliegenden und den jeweiligen Holmen zugewandten Seiten Längsrippen aufweisen, in welche entsprechende Längskanten einer Abdeckkappe einrasten können (Spalte 1, Zeile 23 bis 30). Eine solche Anordnung ist bekannt aus der Druckschrift der F GmbH & Co.KG, AKF, externe Stahlverstärkung mit Verkleidungsprofil, Bl. 13/32/6-84 (Anlage B 2), aus der die nachstehende Abbildung stammt.
An diesem Stand der Technik beanstandet die Klagepatentschrift die Anordnung in thermischer Hinsicht als ebenso unbefriedigend wie die Abdichtung gegen Feuchtigkeit und die Herstellung als zu teuer. Auftretende Kräfte (z. B. Winddruckkräfte an der Fensterfläche) könne ein solcher Träger zwar aufnehmen, die Einleitung der Kräfte in den Verbund der Fensterrahmen könne aber nur über Reibschluss erfolgen und sei deshalb ebenfalls unbefriedigend. Nach einer entsprechend großen Verformung der Holme der Fensterrahmen könne bei der bekannten Anordnung auch eine Übertragung der Kräfte als Scherkräfte über die Zuganker erfolgen. Dadurch werde der Fensterrahmen in sich instabil und beweglich. Jede Art der Abdichtung werde hierdurch alsbald zerstört. (Spalte 1, Zeilen 31 bis 51).
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Träger der eingangs beschriebenen Art vorzuschlagen, der die auf den Fensterrahmen einwirkende Belastung sicher aufnehmen kann, der billiger herstellbar ist, eine sichere Abdichtung gegen Feuchtigkeit ermöglicht und auch eine bessere thermische Isolation erlaubt (Spalte 1, Zeilen 52 bis 58).
Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:
Träger (1) für Fensterrahmen und dergleichen, bei denen
1. ein mit dem Träger zu verbindender Holm (13) auf seiner dem Träger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der Längserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz (14, 15) aufweist,
2. der Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) besteht,
3. der Träger (2) in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufende Hohlkammern (7, 8) aufweist, die je über einen Längsschlitz (6, 6´) nach außen offen sind;
4. das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg (10, 11) aufweist, der in den genannten Schlitz (14, 15) eingreifen kann.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass in Anspruch 1 des Klagepatentes nur der Träger unter Schutz gestellt ist und nicht die gesamte Vorrichtung bestehend aus Träger und Fensterrahmen bzw. -rahmenprofilen. Das zeigen schon die einleitenden Worte des Anspruches 1, wo es "Träger für (Hervorhebung hinzugefügt) Fensterrahmen ..." und nicht "mit Fensterrahmen" heißt. Dementsprechend beschreiben die Merkmale 2 bis 4 der vorstehenden Merkmalsgliederung auch nur die patentgemäße Ausgestaltung des Trägers. Dass Merkmal 1 eine bestimmte Beschaffenheit auch des Rahmenholmes lehrt, steht dem nicht entgegen, denn die dortigen Vorgaben sollen lediglich sicherstellen, dass und auf welche Weise der unter Schutz gestellte Träger mit dem mit ihm zu verbindenden Holm zusammenwirken kann. Dementsprechend hat der Senat zur Klarstellung den Urteilsausspruch auf Träger für Fensterrahmen oder dergleichen gerichtet und die Worte "bzw. Fensterrahmen oder Fensterprofile mit Träger" aus dem landgerichtlichen Ausspruch nicht in die von ihm verfasste Entscheidungsformel übernommen.
Zur Verbindung der Holme mehrerer Fensterrahmen besteht der erfindungsgemäße Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zu einander angeordneten Flachprofilen, von denen jedes mindestens einen Rastersteg aufweist. Die Rasterstege können in den Schlitz des jeweiligen Holmes des Fensterrahmen eingreifen. Sie sind hierbei so angeordnet, dass sie jeweils an einer entsprechenden Seitenfläche des zugeordneten Schlitzes anliegen und den Holm des Fensterrahmens so formschlüssig in Durchbiegerichtung des Holmes mit dem Träger verbinden. Die Verbindung zwischen Träger und Holm kann hierbei als einfache Steckverbindung ausgestaltet sein (Spalte 2, Zeilen 33 bis 41). Die bisher notwendigen Zuganker zur Befestigung des Fensterrahmens über den Holm mit einem zugeordneten Träger müssen keine Scherkräfte mehr übertragen. Die Schraubverbindung kann deshalb entsprechend einfacher gestaltet werden (Spalte 2, Zeilen 41 bis 46). Sofern erforderlich, kann zwischen dem Rastersteg und dem zugeordneten Schlitz des Holmes eine zuverlässige Dichtung einfach eingefügt werden. Diese ist dann nur noch minimalen Bewegungen des Fensterrahmen ausgesetzt (Spalte 2, Zeilen 46 bis 51). Die benachbart angeordneten Flachprofile werden in einer bevorzugten Ausführungsform durch Punktschweißung unlösbar miteinander verbunden (vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 24); auf diese Alternative ist der Wortsinn des Anspruches 1 jedoch nicht beschränkt. Er äußert sich zur Verbindung der Flachprofile nicht und stellt deren Ausbildung in das Belieben des angesprochenen Durchschnittsfachmanns, sofern die Gestaltung die Vorgaben der Anspruchsmerkmale im Übrigen einhält. Der erfindungsgemäße Träger weist ferner zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufende Hohlkammern auf, die je über einen Längsschlitz nach außen offen sind. In diese Längsschlitze kann eine Abdeckkappe einfach eingeschoben werden, wo sie sicher gehalten wird. Die Hohlkammern nehmen hierzu einen entsprechenden Steg der zugeordneten Abdeckkappe im Bereich des abgewickelten Endteiles auf. Der Steg selbst wird hierbei von dem den Hohlkammern zugeordneten Längsschlitz geführt (Spalte 1, Zeilen 25 bis 33).
B.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Die Berufung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten und zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Argumentation der Beklagten ist weitgehend philologisch und berücksichtigt nicht, dass Merkmale in Patentansprüchen funktionsorientiert auszulegen sind, nämlich so, wie es die ihnen im Rahmen des Erfindungsgedankens zugedachte technische Funktion es erfordert. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten lediglich Folgendes anzumerken:
1.Merkmal 2, welches vorsieht, dass der Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen besteht, ist wortsinngemäß verwirklicht.
a)
Dass der angegriffene Träger aus einem einzigen Stück hergestellt ist, führt aus dem technischen Sinngehalt des Merkmals 2. nicht hinaus. Die Zahlenangabe "zwei" im Anspruch bedeutet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass erfindungsgemäß zwei zunächst voneinander getrennte Profile zusammengeführt werden müssen, sondern besagt nur, dass im fertigen Zustand zwei Profile den erfindungsgemäßen Träger bilden müssen.
Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, sollen erfindungsgemäß auf möglichst wirtschaftliche Weise aus zwei gleichen und spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen sowohl die beiden Hohlkammern (Merkmal 3) als auch der mindestens eine Rastersteg (Merkmal 4) gebildet werden können. Hierzu kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich der fertige Träger - wie im Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift - aus zwei ursprünglich einmal getrennten Flachprofilen zusammensetzt oder - wie die angegriffene Ausführungsform - aus einem einstückigen, in Längsrichtung um 180° herumgebogenen Flachprofil mit zwei gleichen Schenkeln gebildet wird. Soweit die in der Klagepatentschrift dargestellte bevorzugte Ausführungsform der Erfindung einen fertigen Träger aus zwei ursprünglich getrennten und sodann, z. B. durch Punktschweißung, miteinander verbundenen Walzprofilen offenbart, hat dies in den Merkmalen des Patentanspruches 1 keinen Niederschlag gefunden. Anspruch 1 enthält keine Einschränkung dahin, dass die Flachprofile vor ihrer Verbindung voneinander getrennt sein müssen. Das in der Klagepatentschrift dargestellte Ausführungsbeispiel beschreibt lediglich eine Möglichkeit der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und beschränkt den Schutzumfang des Klagepatents nicht. Das Klagepatent ist kein Verfahrenspatent zur Herstellung eines Trägers für Fensterrahmen mit bestimmten Herstellungsschritten, sondern um Sachpatent, das Schutz für einen fertigen Träger beansprucht. Zwar führt die Patentbeschreibung (Spalte 2, Zeile 15 bis 24) aus, ein patentgemäßer Träger lasse sich sehr einfach und außerordentlich kostengünstig als ununterbrochenes Walzprofil herstellen. Ein solches Walzprofil müsse lediglich auf eine gewünschte Länge abgeschnitten werden, anschließend könne man die abgeschnittenen Teile spiegelbildlich Rücken an Rücken gegeneinander legen und in Längsrichtung ausgerichtet etwa durch Punktschweißen unlösbar miteinander verbinden. Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass es sich bei den erfindungsgemäßen Flachprofilen zwingend um zwei ursprünglich voneinander getrennte Profile handeln muss. Denn der vom Klagepatent auch angestrebte Vorteil einer kostengünstigen Herstellung des Trägers ist nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts bereits der Verwendung eines Flachprofils anstelle eines Hohl- oder Vollprofils immanent und hängt nicht davon ab, ob der Träger zunächst zwei- oder einstückig ausgestaltet ist.
Mit Recht ist das Landgericht vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass der von der Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann - als ein solcher kann mit der Beklagten ein Konstrukteur für Fensterprofile mit hinreichender Berufserfahrung angesehen werden, vgl. S. 4 der Klageerwiderung vom 21. Januar 2011 (Bl. 27 d.A.) - erkennt, dass die Anweisung des Merkmals 2, nach welcher der Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen "besteht", nur einen Aspekt des fertigen Trägers hinsichtlich seiner Geometrie betrifft, nicht hingegen die Frage, ob die verwendeten Flachprofile ursprünglich zwei- oder einstückig ausgebildet sein sollen. Für das, was die den Träger bildenden Flachprofile erfindungsgemäß leisten sollen, ist es ersichtlich ohne jeden Belang, ob die Einstückigkeit darauf beruht, dass zwei zunächst separate Teile (z.B. durch Verschweißen) zusammengefügt worden sind, oder darauf zurückgeht, dass von vornherein nur ein einziges Walzprofil herangezogen worden ist. in beiden Fällen erhält man einen Träger, der im Sinne der Aufgabenstellung belastungssicher ist, eine vorteilhafte thermische Isolation erlaubt und im Vergleich zu Hohl- oder Vollprofilen des Standes der Technik preiswert herstellbar ist. Der Fachmann erkennt in diesem Zusammenhang, dass Merkmal 2 nur deshalb zwei Flachprofile vorgibt, weil zur Bildung der in Merkmal 3 beschriebenen Hohlkammern mehr als ein Flachprofil benötigt wird.
Die vorstehenden Ausführungen werden dadurch unterstützt, dass der auf Anspruch 1 rückbezogene Unteranspruch 2 als spezielle Möglichkeit eine Ausführungsform beschreibt, bei der die Flachprofile aneinander liegen und unlösbar miteinander verbunden sind. Der allgemeiner gefasste Anspruch 1 erfasst vor diesem Hintergrund auch Ausführungsformen, bei denen die Profile ein einziges nicht teilbares Trägerstück bilden und erfasst damit auch solche, bei denen wie beim angegriffenen Gegenstand zwei Flachprofile dadurch erzeugt werden, dass ein Flachprofil in der Mitte in Längsrichtung um 180° umgebogen wird, so dass nach dem Umbiegen daraus ein Träger aus zwei Flachprofilen entsteht, nämlich den beiden Schenkeln, die dem jeweiligen Holm zugewandt sind.
Dass auch die Formulierung "Flachprofile" an Stelle von "Flachprofilabschnitten" für den Fachmann nicht ergibt, dass er nach der unter Schutz gestellten Lehre zwingend zwei voneinander getrennte Flachprofile verwenden muss, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt (Umdruck S. 17 unten und S. 18). Die dortigen Ausführungen macht sich der Senat in vollem Umfang zu Eigen und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
b)
Die beiden Flachprofile des angegriffenen Trägers sind auch "spiegelbildlich" zueinander angeordnet. Dass die Verbindungshaken und die dadurch bedingten Einschnürungen im mittleren Abschnitt nicht spiegelsymmetrisch, sondern lediglich komplementär ineinandergreifend angeordnet sind, ändert daran nichts. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Umdruck S. 16/17), ist der Begriff "spiegelbildlich" im Klagepatent (vgl. Spalte 2, Zeilen 20 bis 22) in dem Sinne zu verstehen, dass die Flachprofile "Rücken an Rücken" angeordnet werden, um so die in Merkmal 3 beschriebenen beiden Hohlkammern zu bilden. Nur im Bereich der Hohlkammern muss eine spiegelbildliche Anordnung gegeben sein, und auf diese Bereiche trifft die Vorgabe des Merkmals 2 unstreitig auch bei der angegriffenen Ausführungsform zu.
c)
Die beiden spiegelbildlich angeordneten Flachprofile des angegriffenen Gegenstandes sind auch "gleich" im Sinne des Merkmals 2. Dass die beiden Flachprofile der angegriffenen Träger im Mittelteil wegen ihrer komplementär zueinander angeordneten Verhakung nicht identisch ausgebildet sein können, sondern nur komplementär zueinander angeordnet sind, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass auch das Merkmal "gleich" nur diejenigen funktionalen Elemente des Trägers betrifft, aus denen sich die erfindungsgemäßen Vorteile ergeben, nämlich die bereits erwähnten Hohlkammern und der in Merkmal 4 beschriebene Rastersteg, der eine feste Verankerung garantieren soll. Demgegenüber dient das Verhaken der angegriffenen Gegenstände im Mittelteil lediglich dazu, die im Übrigen gleichen und spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilschenkel miteinander zu verbinden. Da - wie bereits erwähnt wurde - Anspruch 1 die Art und Weise ihrer Verbindung nicht näher beschreibt, ist deren konkrete Ausgestaltung für den Fachmann beliebig wählbar und schließt auch die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Verhakung mittels in die Flachprofile faltintegrierter hakenförmiger Elemente ein. Dass diese, damit sie ineinandergreifen können, nicht an gleicher Stelle im Längsverlauf des Mittelteils angeordnet sein können, liegt auf der Hand und ist für die Verwirklichung der schutzbeanspruchten technischen Lehre unerheblich, die auch aus der Besonderheit der einzelnen konkreten Verbindung folgende Abweichungen nicht generell ausschließt.
Dem entsprechend kann auch die unterschiedliche Position der Einschnürungen in den beiden Flachprofilen der angegriffenen Ausführungsform zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Soweit die Beklagte geltend macht, eine Einschnürung auf der dem Fensterholm zugewandten Seite stelle eine Unterbrechung dar, die sowohl die Stabilität als auch die isolatorischen Eigenschaften des Trägers verschlechtere, übersieht sie, dass dieser Effekt nur durch die Einschnürung selbst hervorgerufen werden kann, nicht jedoch durch den Umstand, dass diese Einschnürung an beiden Flachprofilen an unterschiedlichen Stellen im Längsverlauf vorhanden ist. Die Auslegung des Landgerichts, das die Vorgaben der Gleichheit und der Spiegelbildlichkeit nur auf die funktionalen Elemente des Trägers bezieht, die die Hohlkammern und den Rastersteg bilden, reduziert entgegen der Ansicht der Beklagten den Inhalt des Anspruchs 1 nicht auf denjenigen der Merkmale 1, 3 und 4. Merkmal 2 verliert bei dieser Auslegung seine Bedeutung nicht. Als nicht funktional im Hinblick auf die Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe wurde nur die Art und Weise der Verbindung der Flachprofile ausgeschlossen. Merkmal 2 definiert bei der zutreffenden Auslegung durch das Landgericht immer noch die relative Anordnung der Flachprofile zueinander und in Verbindung mit den Merkmalen 3 und 4 auch die geometrische Gestaltung der Flachprofile. So besagt Merkmal 3 zwar, dass die Flachprofile eine Hohlkammer bilden, erst Merkmal 2 ergibt jedoch, dass diese Hohlkammer spiegelsymmetrisch aufgebaut sein muss. Da die Flachprofile der angegriffenen Träger in den Bereichen der Hohlkammer und des Rastersteges gleich und spiegelsymmetrisch ausgebildet sind und es auf Unterschiede im mittleren Bereich nicht ankommt, erfüllen sie auch die in Merkmal 2 vorgegebene gleiche Ausbildung und spiegelsymmetrische Anordnung.
2.Dass die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 3 wortsinngemäß verwirklicht, das vorsieht, dass der Träger zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufende Hohlkammern aufweist, die je über einen Längsschlitz nach außen offen sind, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt.
Dass der angegriffene Träger drei Hohlkammern aufweist, nämlich die erste in der obigen Abbildung rop 8 oberhalb des Hakenelementes und mit dem Bezugszeichen (7) versehen und mit einem Längsschlitz (6) nach oben außen offen, die zweite unterhalb des Querstegs, ebenfalls nach unten außen geöffnet und eine dritte Hohlkammer zwischen den beiden anderen Hohlkammern im mittleren Bereich, steht dem nicht entgegen. Das Merkmal 3 schließt es nicht aus, weitere Hohlkammern im Bereich zwischen den beiden erfindungsgemäßen Hohlkammern vorzusehen. Dies belegt - worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, vor allem der bereits erwähnte Unteranspruch 2 des Klagepatents, der eine besondere Ausführungsform nach Anspruch 1 unter Schutz stellt, bei welcher die Flachprofile im Bereich zwischen den in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern aneinander liegen und dort unlösbar miteinander verbunden sind. Dieser Unteranspruch zeigt, dass eine weitere Hohlkammer, die ohne ein Aneinanderliegen der beiden Flachprofile nach Unteranspruch 2 zwangsläufig entstünde, durch den allgemeineren Hauptanspruch des Klagepatents nicht ausgeschlossen ist. Es steht der Verwirklichung des Merkmals 3 deshalb nicht entgegen, dass die angegriffene Ausführungsform eine weitere, mittlere Kammer aufweist und diese über keinen Längsschlitz nach außen verfügt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des Schutzbereiches von Ansprüchen mit Zahlen- oder Maßangaben steht dem nicht entgegen.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Angabe in Merkmal 3, wonach der Träger "zwei" in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufende Hohlkammern aufweist, die je über einen Längsschlitz nach außen offen sind, - wie jedes andere Merkmal auch - im konkreten technischen Kontext der technischen Lehre des Klagepatents zu sehen. Merkmal 3 verlangt lediglich im Sinne einer Mindestangabe, dass der Träger zwei Hohlkammern wie dort beschrieben aufweist. Diese beiden Hohlkammern müssen zwingend vorhanden sein, weshalb eine Anordnung mit nur einer (einzigen) Hohlkammer außerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents läge würde. Die Bezugnahme auf zwei Hohlkammern beinhaltet demgegenüber ersichtlich keine Begrenzung nach oben hin, die es ausschließt weitere nicht nach außen offene Hohlkammern vorzusehen. Der Klagepatentschrift ist nicht zu entnehmen, dass der Träger nur zwei Hohlkammern aufweisen soll. Wie der Durchschnittsfachmann der allgemeinen Patentbeschreibung entnimmt, sollten die in Merkmal 3 angesprochenen zwei Hohlkammern den Steg der Abdeckkappe im Bereich des abgewinkelten Endteiles aufnehmen, wobei der Steg selbst von dem ihnen zugeordneten Längsschlitz geführt wird (Spalte 1, Zeilen 25 bis 33). Um den patentgemäß beabsichtigten Erfolg der Abdichtung zu erzielen, muss es zwei Hohlkammern - eine an jedem Ende des Trägers - geben. Sind diese vorhanden, ist es für die mit dem Klagepatent verfolgte Funktion des Trägers unschädlich, außerhalb der Lehre des Klagepatents noch weitere nicht nach außen hin offene Hohlkammern auszubilden. Die im Patentanspruch angegebene Anzahl von zwei Hohlkammern steht erkennbar in Zusammenhang damit, dass die zugeordneten Abdeckkappen beidseitig des Trägers und der Fensterrahmen in den Längsschlitzen der Hohlkammern aufgenommen werden können.
Der Verwirklichung des Merkmals 3 steht auch nicht entgegen, dass die "untere" Hohlkammer von ihrer Öffnung bis zum Quersteg im Wesentlichen gleich breit ist, so dass sich Längsschlitz und Hohlkammer nicht voneinander abgrenzen lassen. Soweit die Beklagte meint, der Wortlaut des Merkmals 3 verlange eine Trennung von Hohlkammer und Längsschlitz, begründet sie das lediglich damit, die beiden Bezeichnungen "Hohlkammer" und "Längsschlitz" erforderten auch einen geometrischen Unterschied beider Bereiche. Die der Hohlkammer und dem Längsschlitz erfindungsgemäß zugewiesene Funktion, am Steg der zugeordneten Abdeckkappe aufzunehmen und festzuhalten, verlangt eine solche Unterscheidung jedoch nicht. Für den angesprochenen Fachmann erkennbar soll der Längsschlitz den Steg der Abdeckkappe am Eingang der Hohlkammer aufnehmen und festhalten; hierzu muss er entsprechend schmal ausgebildet sein, was auch seine Bezeichnung als "Längsschlitz" deutlich macht. Die Hohlkammer hat demgegenüber den durch den Schlitz hindurchgetretenen Teil des Abdeckkappensteges aufzunehmen; sie kann deshalb breiter sein als der Schlitz und wird deshalb als "Hohlkammer" bezeichnet. Um diese Funktion zu erfüllen, muss sie jedoch nicht zwingend breiter sein als der Schlitz, sondern kann genauso eng ausgebildet werden.
An dem Vorhandensein einer Hohlkammer im unteren Bereich des angegriffenen Profils ändert sich auch nichts dadurch, dass der Steg der Abdeckkappe in dem beigefügten Muster die untere Längsschlitz und Hohlkammer bildende Öffnung fast vollständig ausfüllt. Das Merkmal 3 verlangt nicht, dass nach dem Einführen des Längsschlitzes noch ein unausgefüllter Teil des Hohlraums verbleiben muss. Selbst wenn man aber Letzteres zu Gunsten der Beklagten annehmen wollte, änderte das nichts daran, dass der angegriffene Träger das Merkmal 3 wortsinngemäß verwirklicht. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, stellt Anspruch 1 des Klagepatentes nicht die Verbundeinheit bestehend aus Träger und Fensterrahmenholm unter Schutz, sondern bezieht sich lediglich auf den Träger, so dass es zur Verwirklichung des Merkmals 3 genügt, den unteren Hohlraum mit einer Abdeckkappe zu verschließen, die einen kürzeren Steg aufweist, als das im vorgelegten Musterstück der Fall ist, bei dessen Einsatz dann auch ein größerer Teil des Hohlraums frei bliebe. Dass das angegriffene Trägerprofil hierzu geeignet ist, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.
3.
Daran, dass die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal 4 wortsinngemäß verwirklicht, welches vorsieht, dass das Flachprofil mindestens einen Rastersteg aufweist, der jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet ist und in den genannten Schlitz eingreifen kann, kann kein vernünftiger Zweifel bestehen.
Dass der mit dem angegriffenen Träger verbundene Holm zwei zum Träger gerichtete Schlitze enthält, ein Rastersteg des Trägers aber nur in einen dieser Schlitze angreift, ändert daran nichts. Aus der Angabe "mindestens einen Rastersteg" in Anspruch 1 des Klagepatentes folgt, dass ein Rastersteg ausreicht. Dementsprechend reicht es auch funktionell erfindungsgemäß aus, mindestens einen Rastersteg auf jeder der zu verbindenden Seite anzuordnen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass nur der Träger Gegenstand des Anspruchs ist und keineswegs nur mit solchen Holmen verbunden werden kann, die die Beklagte verwendet hat und die dem vorgelegten Muster entsprechen, sondern dass sie auch mit solchen Holmen zusammenwirken können, die nur einen Schlitz aufweisen. Zusätzliche nicht mit einem Rastersteg des Trägers zusammenwirkende Schlitze in dem Holm führen aus diesem Grund auch nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung.
C.
1.
Dass die Beklagte der Klägerin für ihre Benutzungshandlungen während des Offenlegungszeitraums eine angemessene Entschädigung zu leisten hat und für ihre patentverletzenden Handlungen während der Schutzdauer des Klagepatentes dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten hat und die von E erhaltene Schadenersatzleistung solche Ansprüche nicht ausschließt, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Abschnitt V.2. der Entscheidungsgründe, Umdruck S. 25/26) im Einzelnen dargelegt; auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Berufung greift diese Ausführungen des Landgerichts auch nicht an.
Soweit der Senat im Urteilsausspruch zu I.1. lediglich die Träger erwähnt hat, hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass Anspruch 1 des Klagepatentes nur ebendiesen Träger unter Schutz stellt und nicht die Verbundeinheit aus Träger und Holm. An der Reichweite der Verurteilung ändert diese Klarstellung allerdings nichts.
Außerdem hat der Senat die nur "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche 2, 4, 5 und 7 nicht in den Urteilsausspruch aufgenommen, weil der Kläger die Verwirklichung der Merkmale dieser Ansprüche in der angegriffenen Vorrichtung nicht ausreichend dargelegt und das Landgericht hierzu auch keine Feststellungen im angefochtenen Urteil getroffen hat.
Die übrigen Abweichungen vom landgerichtlichen Urteilsausspruch in den ersten beiden Spiegelstrichen nach dem Absatz I. e) betreffen die Korrektur offensichtlicher Schreibfehler.
2.
Im Wesentlichen zutreffend sind auch die Ausführungen des Landgerichts, dass die Beklagte dem Kläger Auskunft über den Vertriebsweg der patentverletzenden Gegenstände zu erteilen und ihr zur Vorbereitung und Bezifferung ihrer Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz nach §§ 242, 259 BGB Rechnung zu legen hat. Die Verpflichtung zur Auskunft und zur Rechnungslegung bezieht sich zwar nach dem soeben Gesagten nicht auf die gesamte Verbundeinheit, erfasst aber dennoch jeden der vorbeschriebenen Träger, an dem sich die patentverletzenden bzw. erfindungsbenutzenden Handlungen der Beklagten manifestiert haben, unabhängig davon, ob er einzeln oder als Teil einer Verbundeinheit in den Verkehr gelangt ist. Nicht anders war auch der Urteilsausspruch des Landgerichts zu verstehen.
a)
Soweit die Beklagte zur Vorlage von Bestell-, Lieferscheinen oder Rechnungen verurteilt worden ist, geht der Senat davon aus, dass damit nicht die kumulative Vorlagepflicht mehrerer Belegarten ein und denselben Geschäftsvorgang gemeint ist, sondern dass dem Kläger, weil er lediglich eine der genannten Belegarten beanspruchen kann (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rdnrn. 966 - 968), ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen der jeweils nachgenannten Belegart erst zusteht, wenn sich herausstellen sollte, dass es Belege der zuvor genannten Art nicht gibt.
b)
In der Sache hat das Landgericht jedoch zu Recht ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger unter Angabe der im Urteilsausspruch im Einzelnen aufgelisteten Daten Auskunft erteilen und Rechnung legen muss.
aa)
Der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Angabe der Lieferdaten ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die angegriffenen Träger auch durch deren Einbau in Fensterverbünde in den Verkehr gebracht hat und das Gesetz an die Begehung dieser in § 9 PatG aufgeführten Verletzungshandlung in § 140b PatG und in den §§ 242, 259 BGB die Verpflichtung des Verletzers zur Angabe der Liefer- und Bestelldaten knüpft. Diese Verpflichtung ist der Regelfall (Kühnen, a.a.O., Rdn. 941); dass die Inanspruchnahme des Verletzers im konkreten Fall unverhältnismäßig im Sinne des § 140b Abs. 4 PatG ist, ist die vom Verletzer darzulegende und zu beweisende Ausnahme (vgl. Kühnen, a.a.O.; Rdn. 948), die nicht schon dann erfüllt ist, wenn der Verletzte Vorstellungen über den ihm zustehenden Schadenersatz äußert, die nach Ansicht des Verletzers deutlich überzogen sind; die hierüber bestehenden Meinungsverschiedenheiten müssen gegebenenfalls im Höheverfahren geklärt werden. Der Vorlage der im Urteilsausspruch zu I.b) genannten Belege bedarf es schon deshalb, weil zumindest aus Lieferscheinen und Rechnungen die Namen und Anschriften der Abnehmer hervor gehen, die von der Beklagten patentverletzende Träger oder Fensterverbünde mit solchen Trägern bezogen haben. Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung am 6. September 2012 behauptet hat, diejenigen Rechnungen bzw. Bauprojekte, in denen die Verletzungsgegenstände verbaut worden sind, seien nachträglich nicht mehr identifizierbar, so ist dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen; die Beklagte zeigt keine Gründe auf, die sie daran gehindert haben sollen, entsprechendes ohne Nachlässigkeit bereits vor dem Landgericht geltend zu machen. Soweit die Belege für die geschuldete Auskunft bzw. Rechnungslegung irrelevante und geheimhaltungsbedürftige Daten ausweisen, können diese unkenntlich gemacht werden.
Der Anspruch auf Angabe der Lieferpreise wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte geltend macht, die schutzrechtsverletzenden Träger seien lediglich Montage-Hilfsmaterial, das dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt worden sei und deshalb in Rechnungen, Bestell- und Lieferscheinen auch nicht mit einem eigenen Abgabepreis ausgewiesen werde. Zwar kann grundsätzlich keine Auskunft über Abgabepreise verlangt werden, wenn es solche nicht gibt, und es besteht in solchen Fällen nur ein Anspruch auf Angabe des kalkulatorischen Anteils der erfindungsgemäßen Vorrichtung am Abgabepreis der Einheit, in der der patentgemäße Gegenstand verwendet worden ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 131, 134 - Seitenspiegel, Tz. 37 a.E.). Diese Konstellation setzt allerdings voraus, dass das Fehlen solcher Werksabgabepreise unstreitig ist. Besteht hierüber Streit, soll die Auskunft den Verletzten über die Lieferdaten gerade erst in Kenntnis setzen; er hat deshalb Anspruch auf die im Gesetz vorgesehenen Auskünfte, und es ist dann Sache des Verletzers, nach einer dahin gehenden Verurteilung gegebenenfalls die kalkulatorischen Anteile an Stelle der nicht vorhandenen Abgabepreise anzugeben. So liegen die Dinge auch hier, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in zulässiger Weise bestritten hat, dass es für die nach seinem Vorbringen verhältnismäßig teuren Verletzungsgegenstände keinen nicht zumindest errechenbaren Abgabepreis gibt, und dass die Verwendung dieser Träger nicht bis in die einzelnen betreffenden Bauvorhaben zurückverfolgt werden können.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, zur Vorlage entsprechender Belege aus den dargelegten Gründen nicht im Stande zu sein. Beruft sich die Beklagte auf die Unmöglichkeit der Belegvorlage, hat sie diese darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW 2009, 443, Tz. 13 a.E.). Für ihr diesbezügliches Vorbringen hat die Beklagte indes keinen Beweis angetreten.
bb)
Des Weiteren hat die Beklagte über ihre Angebote und über ihre Werbung Auskunft zu erteilen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen, als Montagehilfsmaterial seien die Trägerprofile nicht angeboten worden und die Angebotsunterlagen für die betreffenden Fenster selbst seien ebenfalls unergiebig, und ebenso wenig seien die Profile als Hilfsmaterial beworben worden (vgl. S. 20 der Berufungsbegründung vom 30. November 2011 (Bl. 147 d.A.); S. 8 der Berufungsreplik vom 6. August 2012, Bl. 171 d.A.), sind diese Angaben ebenfalls nicht zum Zwecke der Rechnungslegung erfolgt; dass auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Beklagten insoweit mit einer Null-Auskunft zu rechnen ist, rechtfertigt nicht, den Anspruch auf Rechnungslegung insoweit von vornherein abzuerkennen.
cc)
Auch dem Anspruch auf Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns unterliegt die Beklagte weiterhin. Aus der Rechnungslegung der E Profile GmbH sind der Klägerin lediglich die Einkaufspreise bekannt, zu denen die Beklagte die angegriffenen Profile von ihrem Lieferanten bezogen hat; zu den übrigen Gestehungskosten (ob solche in Ansatz gebracht werden und gegebenenfalls welche und mit welchen Einzelbeträgen) hat die Beklagte bisher nicht mitgeteilt. Auch ihr Vorbringen, sie habe mit den angegriffenen Trägerprofilen keinen Gewinn erzielt, dient bisher ersichtlich nicht zum Zwecke der Rechnungslegung; gegen einen Gewinn in der Höhe Null spricht im Übrigen auch der Vortrag der Beklagten auf S. 5 der Berufungsreplik vom 6. August 2012 (Bl. 168 d.A.), die Trägerprofile seien wie andere Hilfsmittel auch im pauschalen Gesamtpreis des jeweiligen Auftrags im Sinne einer Aufschlagskalkulation enthalten.
c)
Zuzustimmen ist dem Landgericht auch darin, dass die Beklagte die diesbezüglichen Ansprüche des Klägers nicht vollständig erfüllt hat. Von einer vollständigen Erfüllung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte ihr diesbezügliches Vorbringen abgesehen von den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht abgegebenen Erklärungen in Bezug auf die Auskünfte der E Fensterbau GmbH nicht zum Zwecke der Auskunftserteilung und Rechnungslegung unterbreitet hat, sondern lediglich zur Verteidigung gegen die Klageansprüche; jedenfalls hat sie Gegenteiliges nicht klargestellt. Eine Mehrheit von Teilauskünften genügt nur, wenn sie nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellt (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage, § 139 PatG Rdn. 90 m.w.N.), und ein solcher Wille der Beklagten ist im vorliegenden Fall aus den vorstehenden Gründen nicht zu erkennen.
III.
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf, die wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedürften.
X Y Z
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 22.11.2012
Az: I-2 U 103/11
Link zum Urteil:
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