Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 7. März 1997
Aktenzeichen: A 16 S 3449/96

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 07.03.1997, Az.: A 16 S 3449/96)

1. Die gebührenrechtliche Gleichstellung des Verfahrens auf Zulassung der Berufung mit dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in § 78 Abs 6 S 2 AsylVfG aF (AsylVfG 1992 F: 1993-07-27) führte iVm § 11 Abs 1 S 6 BRAGO (BRAGebO) dazu, daß der Rechtsanwalt im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren eine Prozeßgebühr von 13/20 (Hälfte einer 13/10-Gebühr nach § 11 Abs 1 S 4 BRAGO (BRAGebO)) erhielt.

2. Zur gebührenrechtlichen Rechtslage nach heutigem Recht (Wegfall des § 78 Abs 6 AsylVfG aF (AsylVfG 1992 F: 1993-07-27) durch das 6. VwGO-ÄndG (VwGOÄndG 6)).

Tatbestand

Der Senat hat mit Beschluß vom 19.2.1996 der Klägerin antragsgemäß Prozeßkostenhilfe für das - vom Beteiligten eingeleitete - Berufungszulassungsverfahren gewährt und ihr ihren bisherigen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt x x, beigeordnet. Mit weiterem Beschluß vom 6.12.1996 hat der Senat dem Antrag des Beteiligten stattgegeben und die Berufung zugelassen. Unter dem 2.1.1997 hat Rechtsanwalt x beantragt, seine Vergütung für das Berufungszulassungsverfahren auf insgesamt 606,62 DM festzusetzen. Nach einer beigefügten Aufstellung setzt sich dieser Betrag zusammen aus einer 13/10-Prozeßgebühr (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO) in Höhe von 487,50 DM und einer Post- und Telefonpauschale (§ 26 BRAGO) von 40,-- DM nebst der jeweils anfallenden Mehrwertsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Senats hat die Vergütung mit Bescheid vom 14.1.1997 auf insgesamt 322,46 DM festgesetzt. Er hat, gestützt auf die §§ 114 Abs. 1, 61, 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO i.V.m. § 78 Abs. 6 AsylVfG (in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung) lediglich eine Prozeßgebühr von 13/20 vergütet und die Gebührenpauschale (15%) sowie die Umsatzsteuer entsprechend ermäßigt.

Gegen diese Festsetzung hat Rechtsanwalt x am 21.1.1997 Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, ihm stehe im Zulassungsverfahren die gleiche volle (und nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO erhöhte) 13/10-Prozeßgebühr zu wie sie im Berufungsverfahren selbst anfalle. Dies ergebe sich ungeachtet des § 78 Abs. 6 S. 2 AsylVfG aus dem Wegfall des früheren "§ 114 Abs. 3 BRAGO" und dessen Ersetzung durch § 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO im Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24.6.1994. Mit der "einschlägigen Kommentierung" sei davon auszugehen, daß nunmehr in allen Gerichtsbarkeiten die Gebühren des Rechtsmittels entstünden, dessen Zulassung erstrebt werde, unabhängig davon, ob das Zulassungsverfahren als Nichtzulassungsbeschwerde oder, wie hier, als Antragsverfahren ausgestaltet sei. Rechtsanwalt x (künftig: Erinnerungsführer) beantragt daher sinngemäß,

die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14.1.1997 insoweit aufzuheben, als darin sein Vergütungsantrag abgelehnt wird und seine Gebühren als beigeordneter Rechtsanwalt im Berufungszulassungsverfahren auf insgesamt 606,62 DM festzusetzen.

Gründe

Die statthafte (§ 128 Abs. 3 BRAGO) und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung (vgl. § 151 VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der zuständige (§ 128 Abs. 1 S. 1 BRAGO) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Senats hat die dem Erinnerungsführer infolge seiner Beiordnung im Wege der Prozeßkostenhilfe zustehende und fällige Prozeßgebühr für das Berufungszulassungsverfahren (vgl. § 114 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) zutreffend mit einer Quote von nur 13/20 festgesetzt und sie - ausgehend von einem Streitwert von 6.000,-- DM (§ 83 b Abs. 2 S. 1 AsylVfG) und einer 10/10-Gebühr von 375,-- DM (§§ 123, 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO nebst Tabelle) - auch rechnerisch richtig ermittelt.

Zeitlich maßgebend für die streitige Gebührenberechnung ist die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Beiordnung des Erinnerungsführers durch den Beschluß des Senats vom 19.2.1996, während später eingetretene Veränderungen der rechtlichen Berechnungsgrundlagen nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. § 134 Abs. 1 S. 1 BRAGO). Damit ist, was der Erinnerungsführer möglicherweise verkennt, § 78 Abs. 6 S. 2 AsylVfG in der 1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.1993 (BGBl. I, 1361, mit späteren, hier nicht einschlägigen Änderungen - AsylVfG a.F.) anzuwenden. Auf den mit Wirkung vom 1.1.1997 eingetretenen ersatzlosen Wegfall des § 78 Abs. 6 AsylVfG durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz vom 1.11.1996 (BGBl. I, 1626, 1629) und die damit verbundenen Rechtsänderungen kommt es mithin im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Der Senat weist zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten gleichwohl darauf hin, daß nunmehr das Berufungszulassungs- und das nachfolgende Berufungsverfahren ausnahmslos - d.h. auch in asylrechtlichen Rechtsstreitigkeiten - einen gebührenrechtlich einheitlichen Rechtszug bilden (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 BRAGO) und daß auch § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Asylzulassungsstreitigkeiten nicht mehr anwendbar ist. Dies hat zur Folge, daß nunmehr einerseits im Berufungszulassungsverfahren bereits eine (erhöhte) 13/10-Prozeßgebühr in vollem Umfang entsteht (vgl. § 114 Abs. 1 i.V.m. §§ 31 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 4 und 6 BRAGO), daß diese Gebühr andererseits aber auch im gesamten (einheitlichen) Berufungsverfahren nur einmal anfällt (§ 13 Abs. 2 S. 2 BRAGO; vgl. dazu auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Komm. zur BRAGO, 12. Aufl. 1995, § 14 RdNr. 13; Riedel/Sußbauer, Komm. zur BRAGO, 7. Aufl. 1995, § 14 RdNrn. 29, 30).

Die hier maßgebliche Rechtslage während der Geltung des § 78 Abs. 6 S. 2 AsylVfG a.F. stellte sich wie folgt dar:

1.1 Nach § 78 Abs. 6 S. 2 AsylVfG a.F. stand im Asylverfahren der Berufungszulassungsantrag "für die Gebühren" der Rechtsanwälte nach der BRAGO "der Nichtzulassungsbeschwerde gleich". Diese Gleichstellung war in einem umfassenden Sinn gemeint. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 6 S. 1 AsylVfG a.F., der keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält. Dafür sprechen in gleicher Weise aber auch der Zweck des § 78 Abs. 6 S. 1 AsylVfG a.F. und seine Entstehungsgeschichte, die in engem Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Berufungszulassungsverfahrens im Asylrecht steht. Das heute geltende Zulassungsantragsverfahren (§ 78 Abs. 4 und 5 AsylVfG i.d.F. 26.6.1992, BGBl. S. 1126) trat an die Stelle der zuvor im Asylprozeß geltenden Beschwerde gegen die Ablehnung der Berufungszulassung (Nichtzulassungsbeschwerde, vgl. § 32 AsylVfG 1982; zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, RdNrn. 1, 3 zu § 78 AsylVfG). Funktional entsprachen sich die Rechtsbehelfe des Berufungszulassungsantrags und der Nichtzulassungsbeschwerde indessen vollständig, für die Rechtsänderung waren im wesentlichen nur verfahrenspraktische Überlegungen maßgebend. Aus diesem Grund sollten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers beide Verfahren bezüglich der Gebühren für Rechtsanwälte auch identisch behandelt werden. Die bisherigen Gebührenregelungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sollten Maßstab bleiben und unverändert für das Antragsverfahren weiter gelten (vgl. dazu auch amtl. Begr. zum AsylVfG 1993, BT-Drs. 12/2062, S. 41). Dieser Wille zu einer umfassenden gebührenrechtlichen Gleichstellung ist auch im Wortlaut des § 78 Abs. 6 S. 2 AsylVfG a.F. klar zum Ausdruck gekommen. Dies bedeutet, daß zum einen (einschränkend) § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, der über § 114 Abs. 1 BRAGO für alle Beschwerdeverfahren und damit auch für das Zulassungsbeschwerdeverfahren gilt, auf die Gebühren im Zulassungsantragsverfahren anzuwenden war. Zum anderen galt aber auch (privilegierend) § 14 Abs. 2 S. 1 BRAGO mit der Folge, daß das Zulassungsantragsverfahren und das nachfolgende Berufungsverfahren gebührenrechtlich unterschiedliche Rechtszüge bildeten, die 13/10- Gebühr für das Berufungsverfahren mithin zusätzlich anfiel (zu dieser Rechtslage vgl. auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Komm. zur BRAGO, 11. Aufl. 1991, § 14 RdNr. 14).

1.2 Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in Beschwerdeverfahren/Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren. Diese Regelung galt nach Vorstehendem während der Geltungsdauer des § 78 Abs. 6 S. 2 AsylVfG a.F. in Asylstreitigkeiten auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung. Die Höhe der Gebühren nach § 31 Abs. 1 BRAGO ergibt sich aus § 11 Abs. 1 S. 1 - 3 BRAGO nebst der beigefügten Gebührentabelle. Es handelt sich im Regelfall um 10/10-Gebühren. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in den Rechtsmittelinstanzen gelten Sonderregelungen (§ 11 Abs. 1 S. 4 und 5 BRAGO). Nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO erhöhen sich die Sätze des § 11 Abs. 1 S. 1 - 3 BRAGO im Berufungsverfahren um drei Zehntel, so daß die maßgebliche Gebühr im Berufungsverfahren 13/10 der Grundgebühr beträgt.

Nach § 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO gilt § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels allerdings entsprechend. Dies bedeutet, daß auch in Verfahren über die Zulassung der Berufung von der erhöhten 13/10-Gebühr des Berufungsverfahrens auszugehen ist. Diese 13/10-Gebühr ist freilich, was der Erinnerungsführer verkennt, nicht unmittelbar, sondern nur "entsprechend" zugrunde zu legen. Damit wird klargestellt, daß die für die jeweiligen Gerichtszweige bestehenden Sondervorschriften über die abweichende Bewertung einzelner Anwaltstätigkeiten unberührt bleiben und als Bemessungsmaßstab weiter gelten. § 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO stellt mithin die Maßgeblichkeit bestehender Sondervorschriften über die Gebührenbemessung in bestimmten Rechtsmittelzulassungsverfahren nicht in Frage. § 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO bewirkt lediglich, daß die (in einer ersten Stufe) anhand der Sondervorschriften ermittelte Gebühr (in einer zweiten Stufe) auf der Grundlage des nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO erhöhten Gebührensatzes berechnet wird, ungeachtet, ob das Verfahren als Antrag auf Zulassung oder als Beschwerde gegen die Nichtzulassung ausgestaltet ist (so ausdrücklich die amtl. Begr. des Entwurfs des KostRÄndG 1964, BT-Drs. 12/6962, S. 101 - Unterstreichungen vom Senat hinzugefügt). In Verwaltungsrechtsstreitigkeiten war und ist daher in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 114 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO die Tätigkeit des Rechtsanwalts mit nur einer halben Gebühr zu bewerten. Diese halbe Gebühr ist jedoch aus der erhöhten Quote von 13/10 der Grundgebühr zu berechnen. Ebenso war während der Geltungsdauer des § 78 Abs. 6 S. 2 AsylVfG a.F. bei der Berechnung der Gebühren im Zulassungsantragsverfahren vorzugehen. Dieses Verständnis des § 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO entspricht auch seiner Entstehungsgeschichte. Mit § 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO sollte nämlich eine bereits in § 114 Abs. 5 BRAGO a.F. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren speziell geregelte gleichlautende Gebührenlösung "vor die Klammer" zogen und damit übergreifend, aber inhaltlich unverändert auch für andere Gerichtszweige verbindlich gemacht werden (vgl. amtl. Begr. zum KostRÄndG 1994, BT-Drs. 12/6962, S. 108). § 114 Abs. 5 BRAGO a.F. sah vor, daß der Rechtsanwalt im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde im Verwaltungsgerichtsprozess "die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren nach den Sätzen des § 11 Abs. 1 S. 4 (BRAGO)" erhielt. Eine ähnliche Sonderregelung gibt es heute nur noch für das Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAGO).

1.3 Nach all dem kann der Erinnerungsführer vorliegend nach § 78 Abs. 6 S. 2 AsylVfG a.F. i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr verlangen. Diese halbe Gebühr berechnet sich aus der erhöhten für das Berufungsverfahren maßgeblichen Quote von 13/10 und beträgt damit 13/20 der Grundgebühr nach § 11 Abs. 1 S. 1-3 BRAGO. Die gegen diese Berechnungsweise geltend gemachten Einwendungen des Erinnerungsführers in der Erinnerungsbegründung greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, daß die frühere Regelung des § 114 Abs. 5 BRAGO a.F. (vom Erinnerungsführer irrtümlich als "§ 114 Abs. 3 BRAGO" bezeichnet), weggefallen ist. § 114 Abs. 5 BRAGO a.F. wurde jedoch durch § 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO i.V.m. den §§ 114 Abs. 1, 61 Abs. 1 BRAGO durch eine Regelung gleichen Inhalts ersetzt, die der Gesetzgeber über § 78 Abs. 6 S. 2 AsylVfG auch für das Zulassungsantragsverfahren für verbindlich erklärte. Aus den in der Erinnerungsbegründung angeführten Literaturstellen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der vom Erinnerungsführer zitierte Kommentar von Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert gibt bei § 11 BRAGO im wesentlichen nur die Begründung des Regierungsentwurfs zur Einführung des § 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO wieder (a.a.O., 12. Aufl., § 11 RdNr. 10). In der Kommentierung zu § 61 BRAGO (a.a.O., RdNr. 6) wird ausgeführt, nach § 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO entstünden nunmehr "in allen Gerichtsbarkeiten die Gebühren des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird", ungeachtet dessen, "ob das Verfahren als Antragsverfahren oder als Nichtzulassungsbeschwerde ausgestaltet ist". Diese Formulierung ist mißverständlich. Es wird nicht deutlich, ob sie sich nur auf die Berechnungsgrundlage bezieht oder die Gebühr des § 11 Abs. 4 S. 4 für unmittelbar anfallend hält. Sollte Letzteres gemeint sein, überzeugt die Auffassung der Kommentatoren nicht. Gründe, welche die aus Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO und des § 78 Abs. 6 S. 2 AsylVfG hergeleitete Auslegung des Senats in Frage stellen könnten, werden nicht dargetan.

2. Auch im übrigen sind die Berechnungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht zu beanstanden. Die Verringerung des Pauschsatzes für Post- und Telefon beruht auf § 26 S. 2 BRAGO. Der geltend gemachte Pauschalsatz von 40,-- DM steht dem Erinnerungsführer nicht zu, vielmehr ist als Obergrenze ein Pauschsatz in Höhe von 15% der dem Rechtsanwalt zustehenden 13/20-Gebühr anzusetzen. Ein höherer als dieser 15prozentige Pauschsatz ist nach § 26 BRAGO nicht zulässig, der Betrag von 40,-- DM hat die Funktion einer zusätzlichen Kappungsgrenze innerhalb des Rahmens von 15%. Die Ermäßigung der Umsatzsteuer beruht auf § 25 Abs. 2 BRAGO.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 07.03.1997
Az: A 16 S 3449/96


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