Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 16. April 2003
Aktenzeichen: 3 Ws 251-253/03 StVollz, 3 Ws 251/03 (StVollz), 3 Ws 252/03
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 16.04.2003, Az.: 3 Ws 251-253/03 StVollz, 3 Ws 251/03 (StVollz), 3 Ws 252/03 )
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
Der Gefangene verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der JVA B.. Die Anstalt hatte in je einem gesonderten Anstaltsraum in jedem Flügel je zwei Kartentelefone installiert. Nach der in dieser Anstalt früher geltenden Hausordnung durften die Gefangenen - so auch der Strafgefangene M. - bis zu drei angemeldete Telefonnummern unter Benutzung dieser Telefone anrufen. Geführte Telefonate wurden hinsichtlich ihrer Zeitdauer, des jeweiligen Gesprächspartners und des Gesprächsinhalts durch mindestens einen Bediensteten der Anstalt optisch und akustisch überwacht. Durch Aushang an den Telefongeräten am 28.8.2002 und durch Veröffentlichung in der hausamtlichen Mitteilung am 30.8.2002 unterrichtete die Anstaltsleitung die Gefangenen, auch den Antragsteller, davon, dass ab dem 1.9.2002 alle Telefonate aufgezeichnet würden und später ausgewertet werden könnten; jeder Gefangene könne seinen jeweiligen Gesprächspartner gem. § 32 StVollzG hiervon in Kenntnis setzen. In der Folgezeit verfuhr die JVA entsprechend dieser Verfügung. Es wurden durch die in den Kartentelefonen neu installierte Anlage das Datum, Uhrzeit, Gesprächsbeginn, Gesprächsende und der vollständige Gesprächsinhalt aufgezeichnet. Die Datenträger mit diesen Inhalten werden von der Anstalt in einem Tresor für 2-3 Jahre verwahrt. Eine -Auswertung- (nachträgliches Abhören der Bänder) findet nach Vortrag der Anstalt grundsätzlich nicht statt, sondern nur bei "konkretem Verdacht auf strafrechtlich relevante Vorgänge".
Mit am 4.9.2002 eingegangenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragte der Strafgefangene, der JVA zu untersagen,
1. seine privaten Telefongespräche aufzuzeichnen
2. seine Telefonate mit seinem Verteidiger aufzuzeichnen oder abzuhören
3. die Kartentelefonanlagen abzureißen, abzubauen oder sonst wie außer Betrieb zu setzen.
Die JVA beantragte,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie trug u.a. vor, Personalmangel sei einer der Gründe für die Installierung der neuen, die genannten Aufzeichnungen erlaubenden Anlage gewesen. Eventuellen Bedenken von Gefangenen gegen die neue Telefonanlage werde dadurch Rechnung getragen, dass Gespräche mit dem Verteidiger unüberwacht und sonstige Gespräche, wenn auch nur in begründeten Fällen, überwacht durch Bedienstete des Sozialdienstes von Telefonapparaten geführt werden könnten, die nicht an die Anlage angeschlossen seien, mithin auch nicht aufgezeichnet würden.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge des Strafgefangenen (zu Recht) dahin ausgelegt, dass er zunächst Aufhebung der Verfügung vom 28.8./30.8.2003 begehre, soweit darin die Aufzeichnung der Gesprächsinhalte der von ihm, dem Strafgefangenen, (ergänze: von den Kartentelefonen) geführten Gespräche und die Überwachung seiner Gespräche mit seinem Verteidiger angeordnet wird. Diesen Anträgen hat sie mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben (wobei die strikte Beschränkung des Aufhebungs- Ausspruches auf die den Strafgefangenen M. betreffenden Telefonate jedenfalls aus den Gründen deutlich wird). Die Unterlassungsbegehren des Strafgefangenen hat sie als unzulässig verworfen. Der Anstaltsleiter wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung seiner Verfügung vom 28.8./30.8.2003 . Der Gefangene verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde seinen Antrag zu 3. weiter.
Die form- und fristgerecht eingelegte und mit der Sachrüge in gleicher Weise begründete Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 I StVollzG. Denn die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist, soweit sie die Anstalt beschwert, zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Obergerichtliche Entscheidungen zur Frage der Zulässigkeit von Aufzeichnungen von Telefonaten, die Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt führen, auf Datenträger sind -soweit ersichtlich- bisher nicht ergangen.
Die Rechtsbeschwerde des Anstaltsleiters erweist sich jedoch als unbegründet. Die Hausverfügung vom 28.8./30.8.2002 stellt als (Neu-)Regelung der Nutzung bereits langfristig installierter Kartentelefone durch die Gefangenen eine Allgemeinverfügung dar, die gegenüber dem einzelnen Gefangenen auch ohne Hinzutreten eines umsetzenden Einzelaktes unmittelbare rechtliche Wirkung entfaltet (vgl. Senat, NStZ 2001, 286 = StV 2001, 469 = ZfStrVo 2001, 249 mzwN). Dies gilt umso mehr, als sie für den Strafgefangenen M., der von ihm erworbene Telefonkarten nach der früher gültigen Regelung nutzen konnte, was die Aufzeichnung der Telefonate (und die darin zugleich liegende Überwachung von Verteidigergesprächen) anbelangt, eine Umgestaltung der früheren Hausordnung und damit einen Widerruf dieser ihn begünstigenden Maßnahme darstellt (vgl. Senat aaO und KG, ZfStrVo SH 1979, 188; NStZ 1995, 103). Dass in der Aufzeichnung der Gespräche gegenüber dem bloßen Mithören unter Geltung der früheren Hausverfügung eine Eingriffsintensivierung und damit eine Verschlechterung liegt, hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt. Mit Blick darauf, dass zusätzlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangiert wird, leidet diese Annahme auch unter keinem ernsthaften Zweifel. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die Regelung für einzelne Gefangene auch Vorteile haben mag, auf die der Anstaltsleiter in der Rechtsbeschwerde wesentlich abhebt. Nach alledem konnte der Strafgefangene M. die Maßnahme nach § 109 StVollzG anfechten, soweit sie ihm gegenüber Rechtswirkungen entfaltet, d.h. die Aufzeichnung seiner Gespräche betrifft (vgl. zur Art und Umfang der Justitiabilität von Allgemeinverfügungen Kopp, VwGO, 12. Aufl. § 42 Rn 170; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 6. Aufl., § 35 Rn 210). Die Zulässigkeit der Aufzeichnung der Gespräche hängt als (teilweiser) Widerruf der den Strafgefangenen begünstigenden früheren Regelung davon ab, ob der Vertrauensschutz gegenüber der Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Vorrang gebührt (Senat aaO und ZfStrVo 1981, 247 ff.; OLG Hamm, ZfStrVo 185, 121). Das aus dem Rechtsstaatsgebot folgernde Gebot des Vertrauensschutzes nötigt nämlich zu einer an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit ausgerichteten Abwägung der Interessen der Allgemeinheit gegen das Interesse des Gefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Regelung (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 100; NStZ 1996, 252 = StV 1996, 48; Senat aaO und Beschl. V. 18.2.2003 €3 Ws 22-23/03). Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Anstalt bei der gebotenen Abwägung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Vom Vorrang von Sicherheit und Ordnung kann schon deswegen keine Rede sein, weil es für die Aufzeichnung der Telefongespräche an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Das Strafvollzugsgesetz trägt dem genannten Interesse der Allgemeinheit in § 32 StVollzG ausschließlich durch die Möglichkeit der optischen und akustischen Überwachung (§ 31 S. 2 i.V. mit § 27 I 2 StVollzG) des Telefonverkehrs Rechnung, erlaubt also allenfalls ein systematisches und gezieltes Mithören der Telefongespräche durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalt (vgl. OLG Koblenz, BlfStrVollzK 1992, H. 2, 2; Senat ZfStrVo1990, 186; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 27 Rn 5 mwN). Für Gespräche mit dem Verteidiger scheidet sogar diese Form der Kontrolle aus (§ 32 S. 2 i.V. mit § 27 III StVollzG). Für die Aufzeichnung der Gespräche bietet die Norm hingegen keine Ermächtigungsgrundlage. Das automatische Erfassen von Datum, Uhrzeit, Gesprächsbeginn, Gesprächsende und vollständigen Gesprächsinhalt könnte allenfalls als "Erhebung persönlicher Daten i.S.v. 3 III BDSG " vgl. hierzu Damann, in Simitis, BDSG, 5 Aufl. § 3 Rn 42) durch § 179 I StVollzG und deren Speicherung als "Verarbeitung" i.S. des § 3 IV BDSG gem. § 180 I, II Nr. 4 StVollzG gestattet sein. Dies erscheint allerdings bereits mit Blick darauf zumindest zweifelhaft, dass schon die Erfassung und Speicherung der Daten des Kommunikationsvorgangs (sog. Telekommunikationsverbindungsdaten wie Datum, Uhrzeit pp, vgl. § 100g III StPO und Nack, in: KK-StPO, 4. Aufl., § 100a Rn 2, 13 ff.), jedenfalls aber die Speicherung des Kommunikationsinhalts nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangieren (zumindest missverständlich: Calliess/Müller-Dietz, § 32 Rn 1 a.E.). Vielmehr wird hierdurch auch und gerade in den Schutzbereich des Art. 10 GG eingegriffen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1875). Aus diesem Grunde liegt die Annahme nahe, dass es für die Erfassung und Speicherung der genannten kommunikationsrelevanten Daten gerade durch eine Vollzugsbehörde einer -wie für die Strafverfolgungsbehörden in §§ 100a ff. StPO und für die Geheimdienste in §§ 1 ff. G 10- gesonderten Regelung im Strafvollzugsgesetz bedarf. An einer solchen würde jedoch es fehlen, weil die einzige bereichsspezifische Norm (§ 32 StVollzG) die Speicherung eben nicht gestattet. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Das Erfassen der genannten Daten ist für den Vollzug der Freiheitsstrafe, namentlich auch zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung jedenfalls nicht erforderlich i.S. von § 179 I StVollzG. Vielmehr werden die Bänder nach den Feststellungen der Kammer von der Anstalt nicht regelmäßig abgehört. Der Zweck der Überwachung der Telefonate, die § 32 StVollzG gestattet, wird durch die Vorgehensweise schlicht konterkariert. Die Überwachung soll sicherstellen, dass ein Gespräch, dessen Inhalt zu einer Gefährdung von Sicherheit und Ordnung führen könnte, sofort unterbrochen wird. Die bloße "Archivierung" der Telefonverbindungsdaten und Gesprächsinhalte ohne deren zeitnahes nachträgliches Abhören ermöglicht demgegenüber keinerlei -nicht einmal eine nachträgliche- Reaktion der Anstalt, die einer drohenden Gefährdung entgegenwirken könnte. § 180 II Nr. 4 StVollzG erlaubt überdies nur die Speicherung von Daten, die zulässig für die Zwecke des Vollzugs erhoben wurden (vgl. Weichert, in: AK-StVollzG, 4. Aufl. , § 180 Rn 14), woran es nach dem soeben Ausgeführten bereits mangelt. Außerdem wird durch die Vorschrift nicht die Möglichkeit der unterschiedslosen Speicherung und Aufbewahrung quasi auf "Vorrat" für den Fall eröffnet, dass sich irgendwann einmal der Verdacht -strafrechtlich relevanter Vorgänge- ergibt, für deren Abklärung die gespeicherten Telefonverbindungsdaten und der Gesprächsinhalt von Bedeutung sein könnten. Dem steht bereits der zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 182 Rn 4 mwN) entgegen. Ganz abgesehen davon würde durch diese Praxis der Vollzugsbehörde die abschließende (vgl. Lemke, in: HK-StPO, 3. Aufl., § 100a Rn 1) Regelung in §§ 100a ff. StPO schlicht ausgehebelt und unterlaufen. Entgegen der Ansicht des Anstaltsleiters ist für das Speichern von Telefonverbindungsdaten und Gesprächsinhalten eine Ermächtigungsgrundlage auch unabdingbar. Dies ergibt sich aus § 4 II 1 StVollzG, der Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist. Auch § 4 II 2 StVollzG gestattet der Vollzugsbehörde keine Ausweitung der Eingriffstatbestände (vgl. KG, NStZ 1981, 77; Feest/Lesting, in: AK-StVollzG, § 4 Rn 19), weil die Überwachung von Telefongesprächen in § 32 StVollzG und -allenfalls , was der Senat ausdrücklich offen lässt- in §§ 179 ff StVollzG abschließend geregelt ist (vgl. BGHSt 30, 37 = NStZ1981, 236 - für Verteidigerbesuche). Überdies fehlt es nach dem oben Gesagten an der Unerlässlichkeit der Aufzeichnung i. S. der Bestimmung. Fehl geht schließlich die Annahme des Anstaltsleiters, die Gefangenen und ihre Gesprächspartner würden durch Benutzung des Kartentelefons in Kenntnis der Aufzeichnung der Gesprächsinhalte in die Verletzung ihrer Geheimnissphäre (stillschweigend) einwilligen. Zum einen hat der Strafgefangene M. durch seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mehr als deutlich gemacht, dass er gerade die Aufzeichnung seiner Gespräche gerade nicht billigt. Zum ermangelt es an der erforderlichen Freiwilligkeit (vgl. § 4 II BDSG) der Einwilligung, weil der Gefangene im Falle ihrer Verweigerung erhebliche Nachteile zu gegenwärtigen hat (vgl. Weichert, § 182 Rn 19). Statt der Benutzung der Kartentelefone unter der Geltung der alten Hausordnung stünde ihm nämlich nur noch die gegenüber dieser Regelung erheblich eingeschränkte (nur "in begründeten Fällen") Möglichkeit eines Telefonats von Apparaten des Sozialdienstes offen. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen erfüllt nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 I StVollzG. Es kann dahinstehen, ob das Strafvollzugsgesetz auch die Möglichkeit eines vorbeugenden Unterlassungsantrags überhaupt eröffnet. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Zulässigkeit eines solchen Antrags bisher jedenfalls nur vereinzelt und nur bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejaht (vgl. hierzu OLG Celle, NStZ 1981, 250; Volckart, in: AK-StVollzG, § 109 Rn 31; enger [nur bei Realakten] Calliess/Müller-Dietz, § 109 Rn 6). Wiederholungsgefahr anzunehmen, scheidet bei dem in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein weiterverfolgten Antrag zu 3. aus, weil der Strafgefangene sich mit diesem Begehren gegen eine (seiner Ansicht nach drohende) erstmals beabsichtigte Maßnahme der Anstalt wendet. In der Literatur wird teilweise (vgl. Schuler, in: Schwind/Böhm, StVollzG § 109 Rn 25) die Zulässigkeit des vorbeugenden Unterlassungsantrag auch in weiteren Einzelfällen bejaht. Auch ein solcher liegt hier indes ersichtlich nicht vor. Der sehr vage Vortrag in dem Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung, "leitende Vollzugsbedienstete" hätten geäußert, die Kartentelefone würden gänzlich abgebaut werden, wenn es "Ärger" gebe, d.h. gegen die Aufzeichnung der Gespräche die Strafvollstreckungskammer angerufen werde, reicht schon nicht aus, die durch eine Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht abwendbare Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen zu substantiieren. Jedenfalls fehlt es nach diesem Vortrag an der Gefahr der Entstehung auch durch gerichtliche Anträge auf Folgenbeseitigung nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile (vgl. hierzu Schuler ebenda). Die Rüge der Verletzung des Art. 101 I 2 GG (Entzug des gesetzlichen Richters) ist nicht i.S. der §§ 120 I StVollzG, 344 II 2 StPO ausreichend ausgeführt, jedenfalls aber nicht begründet. Ausweislich der Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Gießen für das Jahr 2003 und der Kammergeschäftsverteilung der 2. Strafvollstreckungskammer leidet die angefochtene Entscheidung nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 IV StVollzG i.V. mit § 473 I StPO. Es erschien angemessen, den Gegenstandswert für beide Rechtszüge auf 2000 € festzusetzen (§§ 13,25, 48a GKG).
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 16.04.2003
Az: 3 Ws 251-253/03 StVollz, 3 Ws 251/03 (StVollz), 3 Ws 252/03
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