Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 15. April 2005
Aktenzeichen: 6 W 26/05

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 15.04.2005, Az.: 6 W 26/05)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Beklagten der Klägerin weitere 401,25 EUR, insgesamt also 1.963,99 EUR, nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten haben.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 401,25 EUR.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die von den Beklagten in Ansatz gebrachten Patentanwaltskosten in Höhe von 1.605,00 EUR (eine 10/10 Mitwirkungsgebühr i.H.v. 1.585,00 EUR nebst einer Kostenpauschale i.H.v. 20,00 EUR) sind bei der Kostenausgleichung für die erste Instanz mangels Erstattungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Dies führt angesichts einer Kostenquote von ¼ zu ¾ zugunsten der Klägerin zu einer Erhöhung ihres Erstattungsanspruchs um 401,25 EUR.

Einer der gesetzlichen Tatbestände, in denen die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts stets, d.h. ohne weitere Prüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung, erstattungsfähig sind, liegt hier nicht vor. Die Klage war allein auf § 1 UWG (a.F.) gestützt; für die von den Beklagten nachgebildeten Geräte bestand kein Sonderrechtsschutz. Demzufolge kommt es darauf an, ob die Einschaltung eines Patentanwalts im konkreten Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war (§ 91 ZPO). Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalles unabhängige, Erstattungsfähigkeit patentanwaltlicher Kosten ist im Bereich des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nicht zu bejahen. Insbesondere ist § 15 Abs. 3 (a.F.) GeschmMG insoweit nicht analog anwendbar.

In Wettbewerbssachen € insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes € kann die Einschaltung eines Patentanwalts ausnahmsweise notwendig erscheinen, wenn Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 03.07.1997 € 6 W 107/97, JurBüro 1997, 599, und vom 15.04.2004 € 6 W 91/04). Hierzu zählen etwa die Klärung von formellen Eintragungsfragen, die Überprüfung eingetragener Schutzrechte auf ihre Rechtsbeständigkeit und ihren Schutzumfang oder die Durchführung von Recherchen zum Formenschatz (vgl. Beschluß des Senats vom 03.07.1997 € 6 W 107/97, JurBüro 1997, 599). Auch konkrete Überlegungen technischer Art, etwa zu der Frage, ob Gestaltungsmerkmale technisch bedingt sind, können diesem, für einen Patentanwalt typischen Tätigkeitsbereich zuzurechnen sein (vgl. Beschluß des Senats vom 15.04.2004 € 6 W 91/04).

Im vorliegenden Fall haben die Beklagten jedoch nicht aufgezeigt, daß der eingeschaltete Patentanwalt in der beschriebenen Weise tätig geworden sei. Mit dem möglichen Bestehen eines Sonderrechtsschutzes hatte er sich von vornherein nicht zu befassen. Im übrigen ging es hier auch nicht um schwierigere technische Fragen, sondern im wesentlichen um das äußere Erscheinungsbild der einzelnen Geräte und die daraus folgenden rechtlichen Bewertungen.

Der Umstand, daß die Klägerin ihrerseits zunächst einen Patentanwalt eingeschaltet hatte, genügt im vorliegenden Fall nicht, um die den Beklagten entstandenen Patentanwaltskosten als erstattungsfähig anzusehen, zumal die € aufgrund der Kostenregelung überwiegend erstattungsberechtigte € Klägerin ihre Patentanwaltskosten im Rahmen der Kostenausgleichung nicht geltend gemacht hat.

Die Beklagten haben gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 15.04.2005
Az: 6 W 26/05


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