Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 5. September 1991
Aktenzeichen: 11 S 1005/91

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 05.09.1991, Az.: 11 S 1005/91)

1. Eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO (BRAGebO) kann auch dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt während des vom Gericht angeordneten Ruhens des Verfahrens gegenüber der Behörde tätig wird und diese den erstrebten Verwaltungsakt erläßt.

Gründe

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist zulässig. Die Beschwerdesumme von 100,-- DM (siehe dazu § 146 Abs. 3 VwGO in der -- hier noch maßgeblichen -- bis 31.3.1991 geltenden Fassung) ist überschritten.

Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers steht die von ihm beanspruchte Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO zu. Diese Gebühr ist in Höhe von weiteren 188,67 DM (= die Hälfte einer vollen Gebühr nach § 11 BRAGO aus 6.000,-- DM einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer) -- zusätzlich zu den im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27.4.1990 festgesetzten Kosten in Höhe von 545,55 DM, deren Richtigkeit die Beteiligten nicht bestritten haben -- gegen die Beklagte festzusetzen, da nach der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluß vom 19.3.1990 die Beklagte die Kosten des Verfahrens zur Hälfte zu tragen hat.

Der Rechtsanwalt erhält nach § 24 BRAGO eine volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Im vorliegenden Fall hat sich das beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren nach Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts -- durch Erteilung der zuvor abgelehnten Aufenthaltserlaubnis -- ohne gerichtliche Sachentscheidung erledigt, da die Beteiligten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers bei dieser Erledigung auch im Sinne von § 24 BRAGO "mitgewirkt". Dabei läßt der Senat hier dahinstehen, ob diese Mitwirkung bei der Erledigung der "Rechtssache" -- hier: des Klageverfahrens -- bereits darin zu sehen ist, daß der Rechtsanwalt die verbindliche Prozeßerklärung abgegeben hat, der Rechtsstreit werde in der Hauptsache für erledigt erklärt (§ 161 Abs. 2 VwGO). Denn auch wenn man den Begriff der "Rechtssache" im Sinne von § 24 BRAGO weitergehend -- das gesamte Verfahren umfassend -- auslegt und demnach eine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung nur dann annimmt, wenn er eine besondere, über die Einlegung des Rechtsbehelfs und dessen Begründung hinausgehende und auf die unstreitige, dem Abschluß eines Vergleichs vergleichbare Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 23.4.1990 -- 6 S 2474/89 -- VBlBW 1990, 373 -- zu einem Widerspruchsverfahren --; auch Hartmann, Kostengesetze, Komm., 24. Aufl., Anm. 2 C zu § 24 BRAGO; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, Komm., 6. Aufl., RdNr. 19 zu § 24 BRAGO), so sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Denn der Rechtsanwalt des Klägers hat eine Tätigkeit entfaltet, die über das -- durch die Prozeßgebühr abgegoltene -- "Betreiben des Geschäfts" (§§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) hinausging. Da sich das vom Kläger betriebene Verfahren -- mit dem Ziel, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten -- zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Tätigwerdens des Rechtsanwalts im Stadium der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage befand, bestand das "Geschäft" des Anwalts insoweit in der Prozeßführung beim Verwaltungsgericht. Die hier maßgebliche Tätigkeit des Anwalts ging jedoch über diesen Rahmen hinaus. Denn der Rechtsanwalt hat sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgreich um eine Erledigung der Angelegenheit bemüht. Sein Schreiben vom 12.9.1989 hat er nicht im Prozeßverfahren beim Verwaltungsgericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingereicht (§ 86 Abs. 4 S. 1 VwGO), sondern direkt an die Beklagte gerichtet, nachdem das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht am 12.4.1989 zum Ruhen gekommen und (noch) nicht wieder angerufen worden war. Mit diesem Schreiben hat der Rechtsanwalt -- unter Hinweis auf zwischenzeitlich veränderte tatsächliche Umstände und eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -- die Ausländerbehörde der Beklagten gebeten, ihre "bisherige Haltung zu überdenken" und dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, um ihn dadurch "klaglos zu stellen"; seines Erachtens wäre es "wirklich sinnlos, das gerichtliche Verfahren insoweit weiterzubetreiben". Durch diese Tätigkeit hat der Anwalt demnach nicht etwa -- wie das Verwaltungsgericht angenommen hat -- das Klageverfahren "energisch betrieben", sondern -- während des Ruhens des Klageverfahrens -- auf eine außergerichtliche Erledigung des Klagebegehrens und damit auf eine Beendigung des Rechtsstreits ohne Sachentscheidung hingewirkt. Da auch der erstrebte Erfolg eingetreten ist, reicht dies für das Entstehen der Erledigungsgebühr des § 24 BRAGO -- als einer Erfolgsgebühr (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO, RdNr. 8 zu § 24 BRAGO) -- aus. Entscheidend für das Entstehen dieser Gebühr war das zielgerichtete Handeln des Rechtsanwalts, das unabhängig von dem laufenden Gerichtsverfahren zu einer Erledigung der Rechtssache führte. Eines besonderen "Aushandelns" mit der Behörde oder einer sonstigen besonders intensiven oder aufwendigen Tätigkeit, die zu einer gütlichen Einigung nach Art eines Vergleichs aufgrund entsprechender Verhandlungen geführt hätte, bedurfte es hier nicht.

Der Zinsausspruch ergibt sich aus §§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 173 VwGO.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 05.09.1991
Az: 11 S 1005/91


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fa205a479419/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_5-September-1991_Az_11-S-1005-91




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share