Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Januar 2010
Aktenzeichen: I ZR 213/07
(BGH: Beschluss v. 07.01.2010, Az.: I ZR 213/07)
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anders als in dem dem Senatsurteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07 - FIFA-WM-Gewinnspiel zugrunde liegenden Fall hat die Beklagte im Streitfall die Teilnahmebedingungen für das von ihr veranstaltete Gewinnspiel mit der in dem Werbespot gemachten Angabe Servusmit F. geht's jetzt auf Entdeckung Im Januar täglich ein Entdeckerset zu gewinnen Sei Bambudscha Geh in den Handel!
nicht in einer den Erfordernissen des § 4 Nr. 5 UWG entsprechenden Weise klar und eindeutig angegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2006 - 97 O 21/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 U 143/06 -
BGH:
Beschluss v. 07.01.2010
Az: I ZR 213/07
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