Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2002
Aktenzeichen: 5 W (pat) 451/00
(BPatG: Beschluss v. 13.03.2002, Az.: 5 W (pat) 451/00)
Tenor
I. Der Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2000 wird aufgehoben.
II. Das Gebrauchsmuster 297 10 175 wird gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 5 in der Fassung des Hilfsantrags I vom 13. März 2002 hinausgeht.
III. Der weitergehende Löschungsantrag wird zurückgewiesen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
V. Von den durch die beiden Nebeninterventionen verursachten Kosten trägt die Beschwerdegegnerin je die Hälfte, im übrigen tragen sie die Nebenintervenientinnen selbst. Von den übrigen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin je die Hälfte.
Gründe
I Die Beschwerdegegnerin und Antragsgegnerin ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der belgischen Prioritäten vom 11. Juni 1996 (096 00 527) und 15. April 1997 (097 00 344) am 11. Juni 1997 angemeldeten und am 14. August 1997 durch das Deutsche Patentamt unter der Bezeichnung "Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen" mit 24 Schutzansprüchen in die Gebrauchsmusterrolle eingetragenen Gebrauchsmusters 297 10 175, dessen Schutzdauer auf 6 Jahre verlängert worden ist.
Die mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters eingereichten und der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 bis 8, 11, 12, 14, 15, 16, 19 lauten wie folgt:
1. Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen (1), die zumindest an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten (2 - 3, 26 - 27) mit, wenn zwei solche Paneele zusammengefügt werden, miteinander zusammenwirkenden Kupplungsteilen (4 - 5, 28 - 29) versehen sind, hauptsächlich in Form einer Feder (9 - 31) und einer Nut (10 - 32), dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6) versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele in eine Richtung (R) senkrecht zu den betreffenden Kanten (2 - 3, 26 - 27) und parallel zur Unterseite (7) der gekoppelten Fußbodenpaneele (1) verhindern.
2. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) mit Mitteln versehen sind, die spezieller geformt werden durch die vorgenannten Verriegelungsmittel (6), die im gekoppelten Zustand von zwei oder mehr derartiger Fußbodenpaneele (1) eine Spannkraft aufeinander ausüben, die die Fußbodenpaneele (1) aufeinander zu zwingt.
3. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens eines der Kupplungsteile (5) einen elastisch verbiegbaren Teil aufweist, der im gekoppelten Zustand zumindest teilweise verbogen ist und damit die vorgenannte Spannkraft liefert.
4. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß der elastisch verbiegbare Teil aus einer Lippe besteht, vorzugsweise der Lippe (43), die die Unterseite der vorgenannten Nut (10) begrenzt.
5. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, daß der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche (39 - 73) versehen ist.
6. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) und die Verriegelungsmittel (6) einteilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpaneele (1) ausgeführt sind.
7. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Fußbodenbelag weiter die folgende Kombination von Merkmalen aufweist: daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) und die Verriegelungsmittel (6) einteilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpaneele (1) ausgeführt sind; daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) eine solche Form aufweisen, daß zwei aufeinanderfolgende Fußbodenpaneele (1) ausschließlich durch Klicken und/oder Drehen ineinandergefügt werden können, wobei jedes folgende Fußbodenpaneel (1) seitlich in das vorige einfügbar ist; daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) für ein spielfreies Einhaken gemäß allen Richtungen in der Ebene senkrecht zu den vorgenannten Kanten sorgen; daß die eventuelle Differenz (E) zwischen der oberen und unteren Lippe der Lippen (22 - 23, 42 - 43), die die vorgenannte Nut (10) begrenzen, gemessen in der Ebene des Fußbodenpaneels (1) und senkrecht zur Längsrichtung der Nut (10, 32), kleiner ist als einmal die gesamte Dicke (F) des Fußbodenpaneels (1); daß die gesamte Dicke (F) jedes betreffenden Fußbodenpaneels (1) größer oder gleich 5 mm ist; und daß das Basismaterial der Fußbodenpaneele (1), woraus der vorgenannte Kern (8) und die Verriegelungsmittel (6) geformt sind, aus einem gemahlenen und mittels eines Bindemittels oder durch Verschmelzen zu einer Masse zusammengefügten Produkt und/ oder aus einem Produkt auf Basis von Kunststoff und/oder aus einer Spanplatte mit feinen Spänen besteht.
8. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Basismaterial der Fußbodenpaneele (1), mit anderen Worten, das Material des Kerns (8), aus HDF-Platte oder MDF-Platte besteht, wobei die Kupplungsteile (4-5-28-29) und die Verriegelungsmittel (6) aus dieser Platte geformt sind.
11. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4 - 5 und/oder 28 - 29) von zumindest zwei gegenüberliegenden Seiten (2 - 3, 26 - 27) derart ausgeführt sind, daß die Fußbodenpaneele (1) sowohl mittels eines Verschiebens aufeinander zu, als auch mittels einer Drehbewegung ineinandergehakt werden können, wobei beim Ineinanderfügen mittels der Drehbewegung ein Verbiegen in den Kupplungsteilen (4 - 5 und/oder 28 - 29) auftritt, das weniger ausdrücklich ist, wenn nicht nichtexistent ist, in Vergleich zu dem Verbiegen, das auftritt, wenn die Fußbodenpaneele (1) mittels eines Verschiebens aufeinander zu ineinandergefügt werden.
12. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) hauptsächlich bestehen aus einem an der Unterseite (12) der Feder (9, 31) angebrachten Verriegelungselement (11-33-46) in Form eines Vorsprungs und einem in der Lippe, die die Unterseite der Nut (10) begrenzt, spezieller in der unteren Wand (14) der Nut (10, 32), geformten Verriegelungselement (13-34-47) in Form einer Aussparung (36) und/oder eines aufrecht stehenden Teils, das durch diese Aussparung (36) begrenzt wird.
14. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28- 29) mit Verriegelungselementen (33 - 34 - 46 - 47) versehen sind, die eine Klickverbindung gestatten.
15. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) mit Verriegelungselementen (33 - 34 - 46 - 47) versehen sind, die derart ausgeführt sind, daß die Kontaktlinie (L), die durch ihre Kontaktflächen bestimmt wird, einen Winkel (A) mit der Unterseite (7) der Fußbodenpaneele beschreibt, der 30 bis 70 Grad beträgt.
16. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4 - 5 - 28 - 29) in Form einer Feder (9 - 31) und einer Nut (10 - 32) ausgeführt sind und daß die Lippe (23 - 43), die die Unterseite der Nut (11 - 32) begrenzt, sich weiter erstreckt als die Lippe (22 - 42), die die Oberseite der Nut (10 - 32) begrenzt.
19. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die untere Lippe (23 - 43), die die Unterseite der Nut (10) begrenzt, sich weiter erstreckt als die obere Lippe (22 - 42); daß die Verriegelungsmittel (6) zumindest durch einen nach innen und nach unten gerichteten Teil gebildet werden; und daß dieser Teil zumindest teilweise in dem Teil der unteren Lippe (23 - 43) angeordnet ist, das sich bis über die obere Lippe (22 - 42) hinaus erstreckt.
Die Antragstellerin hat am 19. Januar 1999, die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt, da der Gegenstand des Gebrauchsmusters gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht schutzfähig sei.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und mit Schriftsatz vom 10. September 1999 neue Schutzansprüche 1 bis 26 eingereicht.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Zwischenbescheid erklärt, daß der neu vorgelegte Schutzanspruch 1 unzulässig und der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweggenommen sei.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2000 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster teilweise gelöscht, soweit es über die in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzansprüche 1 bis 23 hinausgeht. Sie hat den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin zu 2/5 und der Antragsgegnerin zu 3/5 auferlegt.
In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß der Schutzanspruch 1 vom 19. Juli 2000 sei zulässig, da er eine Beschränkung darstelle auf eine von mehreren ursprünglich offenbarten und für den Fachmann als gleichwertig erkennbaren, technisch unterschiedlich ausgebildeten Varianten. Dieser eine Klickverbindung aufweisende Gegenstand sei gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu und beruhe diesem gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt.
Der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2000 überreichte Schutzanspruch 1 lautet:
Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußboden-Paneelen (1) mit einem Kern (8) aus verleimtem feingemahlenem Holz oder MDF-Platten oder HDF-Platten, und mit an den Kanten zumindest zweier gegenüberliegender Seiten eines Paneels (1) und einstückig mit dessen Kern (8) ausgebildeten Kupplungsteilen (28, 29) die beim Zusammenfügen zweier Paneele (1) im wesentlichen in Art einer Nut (10, 32) und einer Feder (9, 31) zusammenwirken, wobei - die Nut (10, 32) durch eine Oberlippe (42) und durch eine Unterlippe (43) begrenzt ist, welche sich über das Ende (16) der Oberlippe (42) hinaus erstreckt,
- die Unterlippe (43) elastisch verbiegbar ist,
- die Kupplungsteile (28, 29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6, 30) versehen sind, die einstückig mit dem Kern des Paneels (1) ausgebildet sind und das Auseinanderschieben zweier zusammengefügter Paneele (1) in einer Richtung (R) rechtwinklig zu den zusammengefügten Seiten (2, 3) und parallel zu der Paneelebene des Fußbodenbelages verhindern,
- die integrierten mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) als Verriegelungselemente einerseits einen Vorsprung (33) an der Unterseite der Feder (9, 31) aufweisen, der eine erste Kontaktfläche (38, 74) aufweist, undandererseits eine Aussparung (36) in der Unterlippe (43) zur Aufnahme des Vorsprungs (33), welche eine zweite Kontaktfläche (39, 73) aufweist, die mit der ersten Kontaktfläche (38, 74) derart zusammenwirkt, daß eine Kontaktlinie L (Fig. 7) im Berührungsbereich der Kontaktflächen (38, 39; 73, 74) gegenüber der Paneelebene in einem spitzen Winkel A (Fig. 23, Fig. 7) geneigt ist,
- die Kontaktfläche (73) der Unterlippe (43) zumindest teilweise in demjenigen Bereich der Unterlippe (43) liegt, der sich über das Ende der Oberlippe (42) hinaus erstreckt, und - die Kupplungsteile (4, 5, 28, 29) eine solche Form aufweisen, daß zwei aufeinanderfolgende Fußbodenpaneele (1) mittels eines Verschiebens aufeinander zu ineinandergefügt werden können, wobei jedes folgende Fußbodenpaneel seitlich in das vorherige einfügbar ist und die Kupplungsteile so ausgebildet sind, daß sie eine Klickverbindung gestatten.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren haben die Nebenintervenientin 1 mit Schriftsatz vom 21. November 2000 und die Nebenintervenientin 2 mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 jeweils erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragstellerin und Beschwerdeführerin beizutreten.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2002 hat die Beschwerdegegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 5 zu einem Hilfsantrag I sowie Schutzansprüche 1 bis 8 zu einem Hilfsantrag II überreicht.
Die zum Hilfsantrag 1 überreichten Schutzansprüche lauten:
1. Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen (1) die zumindest an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten (2 - 3, 26 - 27) mit, wenn zwei solche Paneele zusammengefügt werden, miteinander zusammenwirkenden Kupplungsteilen (4 - 5, 28 - 29) versehen sind, hauptsächlich in Form einer Feder (9 - 31) und einer Nut (10 - 32), dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6) versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele in eine Richtung (R) senkrecht zu den betreffenden Kanten (2 - 3, 26 - 27) und parallel zur Unterseite (7) der gekoppelten Fußbodenpaneele (1) verhindern, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) und die Verriegelungsmittel (6) einteilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpaneele (1) ausgeführt sind, daß das Basismaterial der Fußbodenpaneele (1) mit anderen Worten, das Material des Kerns (8) aus HDF-Platte oder MDF-Platte besteht, wobei die Kupplungsteile (4 - 5 - 28 - 29) und die Verriegelungsmittel (6) aus dieser Platte geformt sind, daß die Kupplungsteile (4 - 5 und/oder 28 - 29) von zumindest zwei gegenüberliegenden Seiten (2 - 3, 26 - 27) derart ausgeführt sind, daß die Fußbodenpaneele (1) sowohl mittels eines Verschiebens aufeinander zu, als auch mittels einer Drehbewegung ineinandergehakt werden können, wobei beim Ineinanderfügen mittels der Drehbewegung ein Verbiegen in den Kupplungsteilen (4 - 5 und/oder 28 - 29) auftritt, das weniger ausdrücklich ist, wenn nicht nichtexistent ist, in Vergleich zu dem Verbiegen, das auftritt, wenn die Fußbodenpaneele (1) mittels eines Verschiebens (Fig. 6, 25) aufeinander zu ineinandergefügt werden, wobei der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche (35 - 73) versehen ist, daß die Verriegelungsmittel (6) hauptsächlich bestehen aus einem an der Unterseite (12) der Feder (9, 31) angebrachten Verriegelungselement (11 - 33- 46) in Form eines Vorsprungs und einem in der Lippe, die die Unterseite der Nut (10) begrenzt, spezieller in der unteren Wand (14) der Nut (10, 32), geformten Verriegelungselement (13 - 34 - 47) in Form einer Aussparung (36) und/oder eines aufrecht stehenden Teils, das durch diese Aussparung (36) begrenzt wird, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) mit Verriegelungselementen (33 - 34 - 46 - 47) versehen sind, die eine spielfreie Klickverbindung gestatten, daß die Kupplungsteile (4 - 5 - 28 - 29) in Form einer Feder (9 - 31) und einer Nut (10- 32) ausgeführt sind und daß die Lippe (23- 43), die die Unterseite der Nut (11 - 32) begrenzt, sich weiter erstreckt als die Lippe (22 - 42), die die Oberseite der Nut (10- 32) begrenzt, daß die untere Lippe (23 - 43), die die Unterseite der Nut (10) begrenzt, sich weiter erstreckt als die obere Lippe (22 - 42);
daß die Verriegelungsmittel (6) zumindest durch einen nach innen und nach unten gerichteten Teil gebildet werden; und daß dieser Teil zumindest teilweise in dem Teil der unteren Lippe (23 - 43) angeordnet ist, das sich bis über die obere Lippe (22 - 42) hinaus erstreckt.
2. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) mit Mitteln versehen sind, die spezieller geformt werden durch die vorgenannten Verriegelungsmittel (6), die im gekoppelten Zustand von zwei oder mehr derartiger Fußbodenpaneele (1) eine Spannkraft aufeinander ausüben, die die Fußbodenpaneele (1) aufeinander zu zwingt.
3. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eines der Kupplungsteile (5) einen elastisch verbiegbaren Teil aufweist, der im gekoppelten Zustand zumindest teilweise verbogen ist und damit die vorgenannte Spannkraft liefert.
4. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der elastisch verbiegbare Teil aus einer Lippe besteht, vorzugsweise der Lippe (43), die die Unterseite der vorgenannten Nut (10) begrenzt.
5. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Verriegelungsmittel (6) mit Verriegelungselementen (33-34-46-47) versehen sind, die derart ausgeführt sind, dass die Kontaktlinie (L), die durch ihre Kontaktflächen bestimmt wird, einen Winkel (A) mit der Unterseite (7) der Fußbodenpaneele beschreibt, der 30 bis 70 Grad beträgt.
Die Antragstellerin meint, der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Schutzanspruch 1 sei ebenso unzulässig wie der Schutzanspruch 1 zum Hilfsantrag I, da der Gegenstand des Anspruchs jeweils über die eingetragene Anspruchsfassung hinausgehe.
So sei das Merkmal des dem Beschluss zugrunde liegenden Schutzanspruchs 1, nach dem "die Unterlippe (43) elastisch verbiegbar ist", zwar im Anspruch 4 der ursprünglichen (eingetragenen) Fassung enthalten; dieser sei jedoch auf den Anspruch 3 zurückbezogen und letzterer wiederum auf den Anspruch 2. Nach den Ansprüchen 2 und 3 in der eingetragenen Fassung sei das elastisch verbiegbare Teil im gekoppelten Zustand zumindest teilweise verbogen und liefere damit eine Spannkraft, die im gekoppelten Zustand von zwei oder mehr Fußbodenpaneelen diese aufeinander zu zwinge. Diese in den eingetragenen Schutzansprüchen dem elastisch verbiegbaren Teil zugeordnete Spannkraft sei in dem beschränkt verteidigten Schutzbegehren nicht mehr enthalten.
Die Antragstellerin ist weiter der Ansicht, der Gegenstand der jeweils verteidigten Schutzansprüche 1 sei gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu; zumindest beruhe er diesem gegenüber nicht auf einem erfinderischen Schritt. Die weiteren Ansprüche des Streitgebrauchsmusters könnten ebenfalls nicht rechtsbeständig sein, denn sie seien teils nicht neu, teils beruhten sie nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Als Stand der Technik wurden in der mündlichen Verhandlung insbesondere benannt:
die japanischen Patentveröffentlichungen JP 7-180 333 (E1), JP 3-169 967 (E2), JP 7-300 979 (Anl. F 11 B); die PCT-Patentanmeldung WO 94/26999 (E4); die schweizerische Patentschrift 562 377 sowie die dieser Schrift entsprechende deutsche Offenlegungsschrift 22 38 660.
Die Nebenintervenientinnen haben die Ausführungen der Antragstellerin in einigen Punkten ergänzt; sie sind ebenfalls der Meinung, das Streitgebrauchsmuster könne nicht rechtsbeständig sein, weil es weder neu sei noch einen erfinderischen Schritt aufweise. Dies ergibt sich nach Ansicht der Nebenintervenientin 1 insbesondere durch einen Vergleich mit der PCT-Patentanmeldung WP 94/26999 (E4), nach Ansicht der Nebenintervenientin 2 aufgrund des Gegenstands der schweizerischen Patentschrift 562 377.
Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster 297 10 175 in vollem Umfang zu löschen.
Sie regt an, gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Nebenintervenientinnen zu 1 und 2 schließen sich dem Antrag der Antragstellerin und der Anregung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I vom 13. März 2002 aufrechtzuerhalten, weiter hilfsweise das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag II vom 13. März 2002 aufrechtzuerhalten.
Auch die Antragsgegnerin regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie ist der Auffassung, daß die Schutzansprüche nach allen Anträgen zulässig seien. Bezüglich des in den Anspruch 1 vom 19. Juni 2000 (Hauptantrag) aufgenommenen, die elastische Verbiegbarkeit der Unterlippe (43) betreffende Merkmals sei für den Fachmann aus den eingetragenen Unterlagen eindeutig zu entnehmen, daß die elastische Verbiegbarkeit der Unterlippe nicht an die in den Schutzansprüchen 2 und 3 angegebene Spannkraft gebunden sei. Ingesamt beinhalte der Schutzanspruch 1 vom 19. Juni 2000 eine klare sachliche Beschränkung auf ein in den eingetragenen Unterlagen, d.h. in den Schutzansprüchen in Verbindung mit der Beschreibung, für sich erkennbar offenbartes Ausführungsbeispiel.
Bezüglich des in den Schutzanspruch 1 vom 13. März 2002 (Hilfsantrag I) aufgenommene, die Ausbildung eines verbiegbaren Teiles mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche betreffende Merkmals trägt sie vor, dass dieses in dem eingetragenen, auf die Ansprüche 3 oder 4 rückbezogenen Anspruch 5 angegeben sei. Auch dieses Merkmal sei, wie die spielfreie Ausbildung der Klickverbindung, gemäß der eingetragenen Beschreibung ausdrücklich nicht an die in den Ansprüchen 2 und 3 angegebene Spannkraft gebunden. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 vom 19. Juni 2000 (Hauptantrag), zumindest aber der des Schutzanspruchs 1 vom 13. März 2002 (Hilfsantrag I), sei gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu und beruhe diesem gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt. So enthalte keine der im Verfahren zum Stand der Technik genannten Druckschriften einen Hinweis dahingehend, bei harten Fußbodenpaneelen mit einem Kern aus verleimtem feingemahlenem Holz die Kupplungsmittel in Form einer lösbaren Klickverbindung auszubilden, die ein Ineinanderfügen von Paneelen durch deren Verschieben in ihrer gemeinsamen Ebene aufeinander zu und ein insbesondere spielfreies Zusammenhalten der Paneele aufgrund einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche gestattet.
Die Antragstellerin sowie die Nebenintervenientinnen regen die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage an, ob ein Gebrauchsmuster im Löschungsverfahren dadurch zulässig beschränkt verteidigt werden könne, daß der beschränkt verteidigte Schutzanspruch Merkmale eines auf weitere vorangestellte Unteransprüche rückbezogenen Unteranspruchs enthält, ohne dass die in den in Bezug genommenen Schutzansprüchen darüber hinaus enthaltenen Merkmale aufgenommen werden.
Die Antragsgegnerin regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage an, ob es zulässig ist, im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren einen Schutzanspruch auf die Merkmale eines in den eingetragenen Unterlagen als wesentlich offenbarten Ausführungsbeispiels zu beschränken, ohne dass sich dieser Anspruch aus der eingetragenen Fassung der Schutzansprüche herleiten lässt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet, soweit das Gebrauchsmuster über die Schutzansprüche 1 bis 5 nach dem Hilfsantrag I hinausgeht. Im übrigen ist er unbegründet.
1. Die Antragsgegnerin kann das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 23 vom 19. Juni 2000 nicht verteidigen (§ 4 Abs. 6 S. 2 GebrMG).
Die Fassung des Schutzanspruchs 1 vom 19. Juni 2000 (Hauptantrag) lässt sich aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen, mit denen das Gebrauchsmuster auch eingetragen wurde, nicht herleiten.
So weisen nach dem Schutzanspruch 1 vom 19. Juni 2000 die Verriegelungsmittel als Verriegelungselemente einerseits einen Vorsprung an der Unterseite der Feder ... und andererseits eine Aussparung in der Unterlippe zur Aufnahme des Vorsprungs auf. Nach dem eingetragenen Schutzanspruch 12 bestehen die Verriegelungsmittel jedoch hauptsächlich aus einem an der Unterseite der Feder angebrachten Verriegelungselement in Form eines Vorsprungs und einem in der Lippe, die die Unterseite der Nut begrenzt, spezieller in der unteren Wand der Nut, geformten Verriegelungselement in Form einer Aussparung und/oder eines aufrecht stehenden Teils, das durch diese Aussparung begrenzt wird.
Des weiteren sind nach dem letzten Teil des Schutzanspruch 1 vom 19. Juni 2000 die Kupplungsteile so ausgebildet, daß sie eine Klickverbindung gestatten. Nach dem eingetragenen Schutzanspruch 14 sind jedoch die Kupplungsteile mit Verriegelungselementen versehen, die eine Klickverbindung gestatten. Diese Veränderungen der die Ausgestaltung der Aussparung und/oder des aufrecht stehenden Teils sowie der Klickverbindung betreffenden Merkmale sind auch aus dem Gesamtinhalt der eingereichten Unterlagen nicht herleitbar. Der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit unzulässig. Die neu formulierten Ansprüche 2 bis 23, die durch ihren direkten oder indirekten Rückbezug auf den Schutzanspruch 1 ebenfalls die unzulässigen Erweiterungen dieses Anspruchs aufweisen, sind damit ebenfalls unzulässig.
2. Im Umfang der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 20002 überreichten Schutzansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I kann die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster verteidigen.
Prüfungsmaßstab ist das Gebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung. Zwar war die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ihr Gebrauchsmuster zuletzt nur noch im Umfang der dem Beschluss vom 19. Juni 2000 zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 bis 23 verteidigt. Diese nachträglich eingereichten, neu formulierten Schutzansprüche enthalten - wie oben ausgeführt - neben Einschränkungen auch unzulässige Erweiterungen. In derartigen, im Löschungsverfahren neu eingereichten Schutzansprüchen liegt ein vorweggenommener Verzicht des Gebrauchsmusterinhabers auf Widerspruch jedoch nur dann, wenn die neuen Schutzansprüche keine unzulässige Erweiterung enthalten (BGH GRUR 1998, 910, 913 - Scherbeneis). Wegen der in ihnen enthaltenen unzulässigen Erweiterungen sind die dem Beschluss vom 19. Juni 2000 zugrunde liegenden Schutzansprüche im vorliegenden Fall mithin für das weitere Löschungsverfahren ohne Bedeutung.
Die Schutzansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I vom 13. März 2000 sind zulässig. Sie gehen nicht über das hinaus, was die Antragsgegnerin in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zu schützenden Inhalt ihrer Erfindung offenbart hat.
Den Vergleichsmaßstab bei der Prüfung, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters unzulässig geändert, insbesondere erweitert ist, bilden die ursprünglich eingereichten Unterlagen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß bei der Bestimmung des Gegenstands eines Gebrauchsmusters zwar grundsätzlich davon auszugehen ist, daß in den Ansprüchen angegeben ist, was unter Schutz gestellt werden soll (§ 4 Abs 3 Nr 3 GebrMG). Jedoch ist der sonstige Inhalt der Anmeldung, insbesondere Beschreibung und Zeichnungen (vgl § 4 Abs 3 Nrn 2, 4, 5 GebrMG) zu berücksichtigen. Ob grundsätzlich bei Gebrauchsmustern wegen der fehlenden Sachprüfung den Schutzansprüchen eine geringere Bedeutung zukommt, als dies bei Patenten der Fall ist, ist streitig (vgl für den Schutzbereich des Gebrauchsmusters: Busse, Patentgesetz, 5. Auflage 1999, § 12 a GebrMG RdNr 8), kann aber im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn auch bei Zugrundelegung der für Patente entwickelten Regeln, denen für das Gebrauchsmusterrecht gefolgt werden kann, beinhalten die Ansprüche 1 bis 5 nach dem Hilfsantrag I vom 13. März 2002 keine unzulässige Erweiterung.
Für Patente gilt nämlich, daß eine unzulässige Erweiterung dann nicht vorliegt, wenn der neu formulierte Anspruch nichts enthält, was nicht bereits Inhalt der Anmeldung war. Offenbart ist hierbei alles, was in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen schriftlich niedergelegt ist und sich dem Fachmann ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag erschließt. Der Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen. Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist dann zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefaßte Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen ist (BGH BlPMZ 2002, 111, 113 - Drehmomentübertragungseinrichtung). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß er nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muß vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH BlPMZ aaO, 114, mwN).
Etwas anderes kann nach Überzeugung des Senats nicht gelten, wenn der Gebrauchsmusterinhaber einen Schutzanspruch dadurch einschränkt, daß er einzelne, aber nicht alle Merkmale aus einem Unteranspruch in diesen Anspruch aufnimmt, und wenn der sonstige Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen Ausführungsformen umfaßt, in denen die dadurch entstehende Kombination von Merkmalen als zu schützender Inhalt der Erfindung offenbart ist.
Die Antragsgegnerin hat den Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I vom 13. März 2002 dadurch eingeschränkt, daß sie die Merkmale der eingetragenen Schutzansprüche 1, 5, 6, 8, 11, 12, 14, 16 und 19 in ihrem vollständigen und unveränderten Wortlaut aufgenommen hat, wobei vor dem Wort "Klickverbindung" des eingetragenen Schutzanspruchs 14 das Wort "spielfrei" eingefügt ist. Das die Klickverbindung beschränkende Merkmal "spielfrei" ist in der Beschreibung Seite 6, Absatz 4 (spielfreie Klickverbindung) und in der Beschreibung auf Seite 5, Absatz 2 sowie Seite 9, Absatz 4 (Kupplungsteile für ein spielfreies Einhaken) als zur Erfindung nach dem Streitgebrauchsmuster gehörend offenbart. Die Aufnahme dieses beschränkenden Merkmals in den verteidigten Schutzanspruch 1 ist somit zulässig (vgl BPatG Mitt 2001, 361 - Innerer Hohlraum).
Die in den Schutzanspruch 1 aufgenommenen Ansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs 5, sind ursprünglich auch auf den Anspruch 1 unmittelbar rückbezogen. Der eingetragene Anspruch 5, der ein verbiegbares Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche betrifft, ist dagegen auf die eingetragenen Schutzansprüche 3 oder 4 rückbezogen, die ein Kupplungsteil mit einem elastisch verbiegbaren Teil betreffen, das im gekoppelten Zustand zumindest teilweise verbogen ist und damit eine Spannkraft liefert.
Hierzu ist jedoch in der eingetragenen Beschreibung auf Seite 5, Absatz 2 bis 3 ausgeführt, daß die Kombination der Merkmale, wonach die Kupplungsteile für ein spielfreies Einhaken sorgen und diese Kupplungsteile einteilig aus dem Basismaterial der Fußbodenpaneele gefertigt sind, mit dem Merkmal, das davon ausgeht, daß die Verriegelungsmittel eine Spannkraft aufeinander ausüben, kombiniert sein kann, aber nicht kombiniert sein muß; aus der Beschreibung auf Seite 5, Absatz 4 ergibt sich, daß dasselbe bei der Ausführungsform gilt, nach der die Verriegelungsmittel zumindest durch ein nach innen und schräg nach unten gerichtetes Teil gebildet werden.
Auch die Beschreibung Seite 27, letzter Absatz mit Seite 28 oben offenbart, daß die verschiedenen Merkmale, die anhand der dargestellten Ausführungsformen beschrieben sind, nicht miteinander kombiniert sein müssen, insbesondere daß die Ausführungsform der Figuren 22 bis 25, die mit der Ausführungsform nach den Figuren 5 bis 7 jeweils eine Ausführung des Gegenstandes des beschränkt verteidigten Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I darstellt, auch ohne Spannkraft realisiert werden kann. Dies hat zur Folge, daß der verbiegbare Teil gemäß dem eingetragenen Schutzanspruch 5 auch nicht "elastisch" verbiegbar sein muß, wie das in den eingetragenen Ansprüchen 3 und 4 angegeben ist.
Mithin ist die Variante, daß der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche (39-73) versehen ist, ohne daß der gleichzeitig verbiegbare Teil im gekoppelten Zustand eine Spannkraft ausübt, die die Fußbodenpaneele (1) aufeinander zu zwingt, durch den eingetragenen Anspruch 1 in Verbindung mit den vorgenannten Bestandteilen der Beschreibung als erfindungsgemäß offenbart. Die Antragsgegnerin konnte daher die Merkmale des eingetragenen Schutzanspruchs 5 in zulässiger Weise in den Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I aufnehmen; ohne zugleich auch die übrigen Merkmale der eingetragenen Ansprüche 3 oder 4 aufnehmen zu müssen.
Die Schutzansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag I sind ebenfalls zulässig; sie beinhalten den unveränderten Wortlaut der eingetragenen und direkt oder indirekt auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 4 und 15.
3. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund der Schutzunfähigkeit des Streitgebrauchsmusters gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 bis 3 GebrMG ist im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I nicht gegeben. Das Gebrauchsmuster ist insoweit neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
a) Für die Prüfung der Schutzfähigkeit ist der Altersvorrang aus der beanspruchten ersten Prioritätsanmeldung 096 00 527 in Belgien vom 11. Juni 1996 zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat hierzu als Anlage F5a die am 2. Juni 1998 unter der Nr 10 10 339 A3 veröffentlichte belgische Anmeldung 096 00 527 sowie als Anlage F5b eine amtliche Übersetzung dieser Anmeldung in deutscher Sprache eingereicht. Nach diesen beiden Anlagen erweist es sich, daß die Gebrauchsmusteranmeldung 297 10 175 dieselbe Erfindung bzw denselben Gegenstand wie die zuvor genannte frühere belgische Anmeldung betrifft. So liegt Übereinstimmung hinsichtlich des zugrundeliegenden technischen Problems und deren Lösung vor, und zwar bei einem Fußbodenbelag aus harten Fußbodenpaneelen mit Kupplungsteilen in Form einer Nut und einer Feder sowie mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln zum Zusammenfügen der Paneele durch eine spielfreie Klickverbindung. Gemäß Seite 15, Absatz 1 der Anl F5b ist es bei der Klickverbindung wichtig, daß die untere Lippe 43 sich verbiegt. Nach Seite 4, 6. Absatz mit Übergang auf Seite 5 weisen die für die Paneele verwendeten Materialien wie beim Streitgebrauchsmuster die richtige Eigenschaft hinsichtlich der elastischen Verformung auf, um einen Klickeffekt zu realisieren. Die ältere belgische Anmeldung offenbart somit auch ein elastisches Verformen bzw Verbiegen der unteren Lippe 43 zur Realisierung des Klickeffekts mittels der Verriegelungselemente der Kupplungsteile. Die beanspruchte erste Priorität aus Anmeldung 096 00 527 in Belgien vom 11. Juni 1996 wird somit für das Streitgebrauchsmuster zu Recht beansprucht.
Die PCT-Patentanmeldung WO 96/27721 (E5), veröffentlicht am 12. September 1996, ist gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 GebrMG somit nicht dem der Prüfung der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters zugrundezulegenden Stand der Technik zuzurechnen.
b) Die Erfindung betrifft einen Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen, die zumindest an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten mit, wenn zwei solche Paneele zusammengefügt werden, miteinander zusammenwirkenden Kupplungsteilen versehen sind, hauptsächlich in Form einer Feder und einer Nut. Die Beschreibung des Streitgebrauchsmusters (vgl. S. 2, Abs. 2) schildert einen Stand der Technik, bei dem Verbindungselemente aus Metall zwischen den Paneelen angebracht sind, um diese zusammenzuhalten. Im Stand der Technik seien weiterhin Kupplungen bekannt, die es gestatten, Fußbodenteile ineinanderzuklicken. Der bei diesen Ausführungsformen erhaltene Klickeffekt garantiere jedoch keine optimale Gegenwirkung gegen das Entstehen von Fugen zwischen den Paneelen. Es müßten nämlich bestimmte Spielräume vorgesehen werden, um ein sicheres Ineinanderklicken zu ermöglichen.
Der Erfindung nach dem Streitgebrauchsmuster liegt daher nach der Beschreibungseinleitung die Aufgabe zugrunde, verschiedene beim Stand der Technik auftretende Nachteile zu vermeiden.
Diese Aufgabe wird durch die insgesamt im Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I angegebenen Merkmale gelöst.
Dieser Schutzanspruch 1 beinhaltet einen Fußbodenbelag der beanspruchten Art, bei dem die Kupplungsmittel und die mit ihnen integrierten Verriegelungsmittel einteilig mit dem Kern der Fußbodenpaneele derart ausgeführt sind, daß die Fußbodenpaneele mittels eines Verschiebens aufeinander zu in Form einer spielfreien Klickverbindung ineinandergefügt werden können, wobei der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche versehen ist. Nach den Ausführungen in der Beschreibung wird hierdurch ein leichtes Ineinanderfügen, ein optimales Zusammendrücken der Fußbodenpaneele und die Möglichkeit, die Fußbodenpaneele wieder auseinander zu nehmen, erreicht.
c) Der Fußbodenbelag nach dem Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in der Fassung des Hilfsantrags I vom 13. März 2002 ist neu. Keine der zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften ist nämlich ein Fußbodenbelag mit den zuvor unter Punkt b) zur Lösung des technischen Problems genannten, im Schutzanspruch 1 angegebenen Merkmalen als bekannt zu entnehmen. Wie sich aus den im letzten Teil des Schutzanspruchs 1 angegebenen Merkmalen ergibt, ist der die spielfreie Klickverbindung bewirkende verbiegbare Teil durch die untere Lippe gebildet, die die Unterseite der Nut begrenzt und sich weiter erstreckt als die obere Lippe der Nut, und ist das Verriegelungsmittel dieses Teils in Form einer Aussparung und eines die Aussparung begrenzenden aufrechtstehenden Teils und zumindest durch einen nach innen und schräg nach unten gerichteten Teil gebildet, d.h. mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche versehen. Diese Kontaktfläche tritt im gekoppelten Zustand zweier Fußbodenpaneele mit einem Verriegelungselement des anderen Paneels in Kontakt. Hierdurch wird das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele in eine Richtung senkrecht zu den betreffenden Kanten und parallel zur Unterseite der gekoppelten Fußbodenpaneele verhindert.
Die der Kontaktfläche nach diesem Schutzanspruch 1 entsprechende Kontaktfläche bei den Fußbodenpaneelen nach den japanischen Veröffentlichungen JP 7-180 333 (E1), JP 3-169 967 (E2), JP 7-300 979 (Anl F 11 B) und der PCT- Anmeldung WO 94/26999 (E4) ist erkennbar nach innen gerade nach unten, d.h. senkrecht zur Unterseite der Paneele gerichtet, wobei die Kupplungsverbindung gemäß Figur 3 der E1 und gemäß der Figur 1b der E4 jeweils ein Spiel aufweist. Die Kupplungsverbindungen nach der schweizerischen Patentschrift 562 377 sowie nach der deutschen Offenlegungsschrift 22 38 660 stellen jeweils keine Klickverbindung mit einem beim Ineinanderfügen der Paneele sich verbiegbaren Teil als Verriegelungselement dar.
Im Beschwerdeverfahren sind zum Stand der Technik weiterhin folgende Druckschriften benannt worden:
DE 42 42 530 A1 und C2 als (E3);
DE 79 28 703 als (E3);
JP 33 19 967 offensichtlich als JP 3-169 967 (E2);
PCT-Anmeldung WO 95/06176 (Anl Lö 11);
Prospekt "Project Collection" der Fa. Witex AG D-32832 Augustdorf mit Druckvermerk D-3-96 als (Anl 2);
Prospektbeschreibung "ALLOC ... der Laminatboden, der ohne Leim verlegt wird" der Fa. Fibo-Trespo zu dem in Jan. 1996 auf der Fachmesse "Domotex" in Hannover vorgestellten Laminatfußbodensystem als (Anl Lö 6);
Gutachterliche Stellungnahme Nr 642/96 vom 16.04.1996 des WKI- Fraunhofer-Instituts für Holzforschung in Braunschweig als (Anl Lö 10);
Fachbuch: Deppe/Ernst, MDF-Mitteldichte Faserplatten, DRW Verlag 70771 Leinfelden-Echterdingen 1996, Seiten 132 - 182, als (Anl Lö 12).
Als Beweisanzeichen für das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes beim Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sind von der Antragsgegnerin benannt worden:
JP 06/146 553 (Daiken 1) (E6)
JP 06/320 510 (Daiken 2) (E7)
JP 07/076 923 (Daiken 3) (E8)
JP 07/300 979 (Daiken 4) (E9)
JP 07/310 426 (Daiken 5) (E10)
Zeitschrift BTH 1/2000, S. 104 - 107; "Leimfreie Verlegesysteme von Laminatbelägen" von Claudia Steinert (F13);
Zeitschrift BTH 2 - 3/2000, S. 79 - 81; "Laminat wird immer anspruchsvoller" von Claudia Steinert und Jens Lehmann (F14);
Boden, Wand, Decke 9/2000, S. 66 - 67; "Leimlos auf die Laien los" von Walter Pitt (F15);
Zeitschrift Objekt, Oktober 2000, S. 40 Editorial von Ulrich Baumert (F16);
Raumausstatter-Zeitschrift, 11/2000, S. 45 - 47; "Klingende Kassen mit Klick-Systemen€" Editorial von Jens Lehmann (F17)
Zeitschrift Objekt, 11/2001, S. 44; Editorial von Ulrich Baumert (F18).
Diese übrigen im Verfahren genannten und bei der ausführlichen Erörterung der Sachlage in der mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften lassen ebenfalls keine spielfreie Klickverbindung mit einem die beanspruchte Kontaktfläche aufweisenden verbiegbaren Teil erkennen und vermögen dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag I daher die Neuheit ebenfalls nicht zu nehmen.
d) Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags I vom 13. März 2002 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt. Für den Durchschnittsfachmann war es auch bei einer Zusammenschau des aufgezeigten Standes der Technik nicht möglich, allein mit fachlicher Routine zur Lehre nach dem Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I zu gelangen. Eine im Ergebnis andere Beurteilung könnte nur auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis des Streitgegenstandes heraus beruhen.
Bei dieser Beurteilung ist als Durchschnittsfachmann ein Fachhochschulingenieur für den Innenausbau von Gebäuden mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Fußbodenbelägen anzusehen. Dieser Fachmann vermag dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Stand der Technik keinen Hinweis und keine Anregung zu entnehmen, bei Fußbodenpaneelen der beanspruchten Art, die mittels einer Klickverbindung mit mindestens einem verbiegbaren und ein Verriegelungsmittel bildenden Teil koppelbar sind, diesen verbiegbaren Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche derart zu versehen, daß durch diese Ausbildung der Kontaktfläche eine spielfreie Klickverbindung zur Erzielung eines spaltfreien Ineinanderfügens der Fußbodenpaneele erreicht wird. In den Druckschriften, die Klickverbindungen in der Art gemäß dem Schutzanspruch 1 aufweisen, ist das dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Problem eines spaltfreien Ineinanderfügens der Fußbodenpaneele auch nicht angesprochen. Spielfreie Kupplungsverbindungen für Fußbodenpaneele sind an sich aus der schweizerischen Patentschrift 562 377 bekannt. Diese Kupplungen weisen sich gegenseitig voll ausfüllende, formschlüssig ineinandergreifende Verriegelungselemente auf, die sich nur mittels einer speziellen Schieb- und Drehbewegung problemlos ineinanderfügen lassen. Sie erfordern kein ausgeprägt verbiegbares Teil mit einer speziellen Kontaktfläche als Verriegelungselement, wie es bei einer Klickverbindung artbedingt vorzusehen ist. Derartige Kupplungsverbindungen wird der Fachmann bei seiner Suche nach einer Lösung des dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden technischen Problems somit nicht in Betracht ziehen.
Auch die weiteren, zuvor zur Frage der Neuheit unter Punkt c) im Verfahren genannten, in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht wieder aufgegriffenen Druckschriften vermitteln dem Fachmann mangels eines geeigneten Vorbildes keinen Weg in Richtung der Lehre nach dem Schutzanspruch 1.
e) Die im Hilfsantrag I vom 13. März 2002 weiter enthaltenen Schutzansprüche 2 bis 5, die direkt oder indirekt auf den Schutzanspruch 1 rückbezogen sind, betreffen weitere Ausgestaltungen des Fußbodenbelags nach dem Schutzanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind. Diese Schutzansprüche sind deshalb mit dem Schutzanspruch 1 rechtsbeständig.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG, §§ 92 Abs 1, 101 Abs 1 ZPO. Sie berücksichtigt das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Verfahrensbeteiligten. Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert (vgl PatG § 84 Abs 2 Satz 2), ist nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Nebenintervenientinnen beruht die Kostenentscheidung darauf, daß eine streitgenössische Nebenintervention im Sinne der §§ 69, 101 Abs. 1, 100 ZPO nicht vorliegt, weil ihnen gegenüber nur die Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO, nicht aber auch die Rechtskraftwirkung des § 325 Abs. 1 ZPO eintritt (BGH GRUR 1998, 382, 387).
5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 18 Abs 5 GebrMG in Verbindung mit § 100 Abs 2 PatG. Denn die Rechtsfrage, ob es zulässig ist, in einen verteidigten Schutzanspruch einzelne Merkmale eines untergeordneten Schutzanspruchs ohne die sich aus den eingetragenen Schutzansprüchen unter formaler Beachtung ihrer Rückbeziehungen ergebenden weiteren Merkmale aufzunehmen, wenn die sich hieraus ergebende Merkmalskombination in den ursprünglich eingereichten Unterlagen, mit denen das Gebrauchsmuster eingetragen wurde, als zur Erfindung gehörig enthalten ist, ist für die Weiterentwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gebrauchsmusters von grundsätzlicher Bedeutung.
Friehe-Wich Riegler Trüstedt Ko
BPatG:
Beschluss v. 13.03.2002
Az: 5 W (pat) 451/00
Link zum Urteil:
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