Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. November 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 135/04
(BPatG: Beschluss v. 07.11.2005, Az.: 30 W (pat) 135/04)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. April 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 478 890 wegen Verwechslungsgefahr angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 13. April 2004 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 302 16 168 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 478 890 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
BPatG:
Beschluss v. 07.11.2005
Az: 30 W (pat) 135/04
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