Oberlandesgericht München:
Urteil vom 30. Juni 2011
Aktenzeichen: 6 Sch 14/09 WG

(OLG München: Urteil v. 30.06.2011, Az.: 6 Sch 14/09 WG)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Fall der hausinternen Kabelweitersendung des Fernsehprogramms C. International in die Gästezimmer ihres Hotelbetriebs am Flughafen in D. mit der Klägerin einen Vertrag über das Recht zur Kabelweitersendung des Programms C. International zu folgenden Bedingungen abzuschließen:

Lizenzvertrag

zwischen

T. B. S. E. L.

- nachfolgend "Lizenzgeberin"

und

A. H. G. GmbH & Co. KG

- nachfolgend "Lizenznehmerin"

Präambel

Die Lizenzgeberin ist als Sendeunternehmen Inhaberin der Leistungsschutzrechte für das in Deutschland verbreitete Programm C. International (das "Programm"). Das Programm wird über den Satelliten "Astra" [...] ausgestrahlt und ist in Deutschland empfangbar. Die technischen Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 1.

Die Lizenznehmerin unterhält in der Bundesrepublik Deutschland das A. S. A. Hotel (das "Hotel") in D. mit 200 Hotelzimmern. Für dieses Hotel empfängt sie das Programm entweder über Satellit oder terrestrischen Empfang (DVB-T) und speist es in die Hausverteileranlage des Hotels ein. Von dort aus wird es in die Hotelzimmer oder in die sonstigen Räume des Hotels weiter verbreitet.

Vor diesem Hintergrund schließen die Lizenzgeberin und die Lizenznehmerin folgenden Lizenzvertrag:

1. Lizenzgewährung

Die Lizenzgeberin gewährt der Lizenznehmerin hiermit eine einfache (nicht ausschließliche) Lizenz zur Verbreitung des Programms in der Hausverteileranlage des Hotels (die "Lizenz"). Die Lizenz umfasst das vollständige Programm.

2. Umfang der Lizenz

2.1. Die Lizenz gewährt der Lizenznehmerin das Recht, das Programm zu empfangen, gegebenenfalls signaltechnisch anzupassen, in ihre Verteileranlage einzuspeisen und inhaltlich unverändert und vollständig in die Hotelzimmer und in anderen Räumen des Hotels mit gegebenenfalls von der Lizenznehmerin zur Verfügung gestellten Empfangsgeräten zeitgleich zu verbreiten.

2.2. Die Auswahl des Kanals an den Empfangsgeräten und in der Hausverteileranlage, der Empfangsart des Signals, des Übertragungsprotokolls und der sonstigen übertragungstechnischen Parameter obliegt allein der Lizenznehmerin. Die Lizenzgeberin hat keinen Anspruch auf Einspeisung des Programms durch die Lizenznehmerin oder auf Nutzung sonstiger Übertragungskapazitäten in der Verteileranlage der Lizenznehmerin (Austastlücke, Bildschirmtext o.ä.).

3. Lizenzgebühr und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit an die Lizenzgeberin eine Lizenzgebühr in Höhe von 0,19 Euro pro tatsächlich versorgtem Hotelzimmer/Jahr zu zahlen. Tatsächlich versorgt ist ein Hotelzimmer, in dem das Programm mit einem von der Lizenznehmerin bereit gestellten Fernsehgerät tatsächlich empfangbar ist.

3.2. Übersteigt die Gesamtbelastung des Hotels für den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen pro tatsächlich versorgtem Hotelzimmer/Jahr den Betrag von 25,00 Euro (die "Gesamtbelastungsgrenze"), kann die Lizenznehmerin eine Anpassung der Lizenzgebühr verlangen. In diesem Fall werden die Parteien unter Berücksichtigung von § 87 Abs. 5 UrhG (oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung) über eine reduzierte Lizenzgebühr verhandeln. Kommt innerhalb von drei Monaten nach dem Monat der Ausübung des Anpassungsverlangens kein neuer Vertrag zustande, so kann nach Wahl der Lizenznehmerin (i) die Nutzung fortgesetzt werden, wenn die Lizenznehmerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die sich hieraus ergebende angemessene Vergütung die auf die Gesamtbelastungsgrenze reduzierte Vergütung anteilig weiter an die Lizenzgeberin zahlt und die Differenz zur Vergütung gemäß obiger Ziffer 3.1. hinterlegt; oder (ii) die Lizenznehmerin durch schriftliche Erklärung gegenüber der Lizenzgeberin diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist beenden und die hier geregelte Verbreitung einstellen. Die Beteiligten sind sich einig, dass die der Gesamtbelastungsgrenze zugrunde liegenden Tarife bisher nicht überprüft worden sind. Die Einigung über die Höhe der Gesamtbelastungsgrenze bedeutet keine Anerkennung dieser Tarife.

3.3. Die Lizenzgebühr ist in gleichen Teilbeträgen, und zwar vierteljährlich, jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November auf das folgende Konto zu zahlen, soweit die Lizenznehmerin nicht gegenüber der Lizenzgeberin schriftlich erklärt, dass die Zahlungen jährlich (jeweils zum 30.06.) erbracht werden:

[Konto der Lizenzgeberin]

3.4. Die Lizenzgeberin verpflichtet sich, die Lizenznehmerin nicht schlechter zu behandeln als andere Lizenznehmer.

4. Steuern und Kosten

Die nach diesem Vertrag zu zahlenden Entgelte sind netto, also exklusive etwaiger Umsatzsteuer. Kosten, die durch die Überweisung auf ein Lizenznehmerkonto im Ausland entstehen, trägt die Lizenzgeberin.

5. Gewährleistung der Lizenzgeberin

Die Lizenzgeberin gewährleistet, dass sie während der Vertragslaufzeit das Recht zur Einräumung der Lizenz besitzt.

6. Bereitstellung der Dienstleistung

6.1. Die Bereitstellung des Programms in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch einen oder mehrere Satelliten, die jeweils von der Lizenzgeberin ausgewählt werden, sowie durch Einspeisung der Dienstleistung in ein DVB-T-Sendernetz.

6.2. Die Bereitstellung des Programms kann auf Grund von Wartungsarbeiten an den Anlagen Unterbrechungen unterliegen. Die Lizenzgeberin übernimmt keine Garantie für die ständige Verfügbarkeit, Kontinuität oder die gleich bleibende Qualität in Bezug auf den Empfang des die Dienstleistung tragenden Signals.

6.3. Die Lizenzgeberin kann nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das Empfangssignal des Programms verschlüsseln. Die Lizenzgeberin behält sich außerdem vor, das Signal zu komprimieren, den technischen Standard des Empfangssignals und die Satelliten oder Transponder, mit deren Hilfe das die Dienstleistung tragende Signal übertragen wird, zu ändern. In allen vorgenannten Fällen wird die Lizenzgeberin die Lizenznehmerin rechtzeitig, mindestens 6 Monate zuvor, benachrichtigen.

6.4. Der Lizenznehmerin obliegt es, die Anlagen, die zum Empfang, zur Verteilung und Wiedergabe des Programms erforderlich sind, auf eigene Kosten anzuschaffen, zu betreiben und zu unterhalten sowie alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen, die erforderlich sind, um das Programm zu empfangen und in die Hotelzimmer weiterzuleiten. Die Lizenzgeberin ist verpflichtet, alle erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen, die zur Verbreitung des Programms erforderlich sind, sowie alle gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Programms zu beachten (einschließlich Jugendschutz).

7. Vertragsdauer

7.1. Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrages. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

7.2. Der Vertrag kann mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung durch die Lizenzgeberin ist unwirksam, solange sie zum Abschluss eines unmittelbaren Anschlussvertrages verpflichtet ist.

7.3. Soweit die Lizenzgeberin das Recht zur Lizenzierung des Programms verliert, wird sie dafür Sorge tragen, dass ein Rechtsnachfolger einen Vertrag mit der Lizenznehmerin schließt, der diesem Vertrag im Wesentlichen entspricht.

7.4. Bei Beendigung des Vertrages enden sämtliche durch diesen Vertrag gewährten Rechte mit sofortiger Wirkung. Ausgenommen hiervon sind bereits entstandene Ansprüche der Parteien sowie alle Regelungen dieses Vertrages, die für dessen Auslegung und Durchsetzung der entstandenen Ansprüche erforderlich sind.

8. Besondere Kündigungsrechte

8.1. Jede Partei kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen:

a) bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der jeweils anderen Partei sowie bei deren Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen;

b) wenn ein Gläubiger der jeweils anderen Partei einen Drittantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf deren Vermögen gestellt hat und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht innerhalb von 30 Tagen (aus anderen Gründen als mangels Masse) abgelehnt wird;

c) wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;

d) wenn in dem Insolvenzverfahren der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverwalter bestellt ist und dieser nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung abberufen wird oder dieser Lizenzgebühren zurück verlangt, die von der Lizenznehmerin im Voraus entrichtet wurden.

8.2. Die Lizenznehmerin kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

a) das Programm in Deutschland nicht mehr mit einer angemessenen Verfügbarkeit pro Jahr, in Kontinuität und einer gleich bleibenden Qualität empfangbar ist oder wenn die Bereitstellung des Programms nicht mehr über den Satellit Astra [...] oder dessen Nachfolgesatellit erfolgt;

b) die Bereitstellung des Programms aufgrund von Wartungsarbeiten oder aus anderen Gründen in mehr als nur unerheblicher Weise gestört wird;

c) die Lizenzgeberin das Programm in verschlüsselter Form überträgt oder das Signal komprimiert oder den technischen Standard des Empfangssignals oder die Satelliten oder Transponder, mit deren Hilfe das die Dienstleistung tragende Signal übertragen wird, ändert.

8.3. Von einer Kündigung unberührt bleiben die Rechte der Parteien, die bereits vor der Kündigung entstanden sind oder bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen.

9. Schadensersatz, Freistellung

9.1. Die Lizenzgeberin stellt die Lizenznehmerin von Ansprüchen Dritter frei, die gegen die Lizenznehmerin wegen der in diesem Lizenzvertrag gestatteten Weitersendung des Programms erhoben werden. Dritte in diesem Sinne sind auch verbundene Unternehmen der Lizenzgeberin. Die Freistellung setzt voraus, dass die Lizenznehmerin:

a) die Lizenzgeberin über den Anspruch unverzüglich schriftlich informiert und den Anspruch nicht anerkennt;

b) es der Lizenzgeberin überlässt, den Rechtsstreit und etwaige Verhandlungen zu führen (einschließlich der Entscheidung, die Angelegenheit durch Vergleich zu erledigen);

c) allen zumutbaren Mitwirkungshandlungen entspricht und

d) sich selbst vertragsgetreu verhalten hat.

9.2. Die Lizenznehmerin stellt die Lizenzgeberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die Lizenzgeberin erhoben werden, weil die Lizenznehmerin mit einer nicht diesem Vertrag entsprechenden Kabelweiterverbreitung des von der Lizenzgeberin bereit gestellten Programms ein Schutzrecht des Dritten verletzt. Diese Freistellung erfolgt analog unter den gleichen Voraussetzungen, die oben unter 9.1. a) bis 9.1. d) vereinbart sind.

10. Benutzung von Marken und Kennzeichen

Die Lizenzgeberin ist berechtigt, Namens-, Marken- und sonstige Kennzeichenrechte in Bezug auf das Programm (die "Kennzeichen") zu nutzen und deren Nutzung zu gestatten. Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, die Kennzeichen nicht ohne die schriftliche Einwilligung der Lizenzgeberin zu benutzen. Die Lizenznehmerin ist jedoch ohne Entrichtung eines zusätzlichen Entgelts berechtigt, für ihren Hotelbetrieb auf die Verfügbarkeit des Programms hinzuweisen.

11. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (Z.B. Überschwemmungen, Feuer, Erdbeben, Krieg, innere Unruhen, Störungen eines Satelliten, terrestrische Störungen und solche, die nicht terrestrisch bedingt sind, Aufstände, Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Auftragnehmern eintreten, Eingriffe stattlicher oder militärischer Hoheitsgewalt) oder vergleichbare Umstände, die nicht dem Einflussbereich derjenigen Partei unterliegen, die davon betroffen ist, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Leistung. Die Gegenpartei wird für diese Zeit von ihrer Pflicht zur Gegenleistung befreit. Die Partei, die aus diesem Grunde nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, ist verpflichtet, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um der Störung abzuhelfen und die Fortführung des Vertrages so schnell wie möglich wieder aufzunehmen. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 30 aufeinander folgende oder insgesamt 60 Tage in einem Vertragsjahr an, ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Wird der Vertrag auf diese Weise beendet, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Beide Parteien werden von ihren Pflichten und Rechten aus dem Vertrag entbunden, mit Ausnahme derjenigen Rechte und Pflichten, die vor dem Tag der Kündigung entstanden sind.

12. Garantien und Haftungsbeschränkungen

Außer in den Fällen des Vorsatzes oder der Arglist haftet keine der Parteien der anderen gegenüber für mittelbare oder immaterielle Schäden, und zwar ungeachtet der Anspruchsgrundlage und gleich, ob die betroffene Partei von der anderen zuvor auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.

13. Abtretung, Vertragsübernahme

13.1. Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag dürfen ohne die schriftliche Einwilligung der jeweiligen anderen Partei nicht abgetreten werden. Die Einwilligung darf nicht aus sachfremden Erwägungen verweigert oder verzögert werden.

13.2. Beide Parteien sind berechtigt, diesen Vertrag oder einzelne Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag vollständig oder teilweise an die mit ihr verbundenen Gesellschaften zu übertragen oder abzutreten.

13.3. Die Verpflichtungen der Parteien aus diesem Vertrag bestehen im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Restrukturierung, einer Verschmelzung oder eines sonstigen Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft in der Person der jeweiligen Partei fort. Im Übrigen bedarf die Wirksamkeit einer Übernahme von Pflichten aus diesem Vertrag durch einen Dritten der Zustimmung der jeweils anderen Partei.

14. Mitteilungen

Sämtliche nach diesem Vertrag von einer Partei gegenüber der anderen Partei vorzunehmende Mitteilungen müssen in Textform erfolgen, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Form vereinbart. Mitteilungen sind jeweils an die im Rubrum genannte Adresse oder eine andere, an diese Adresse mitgeteilte Adresse zu übersenden. Die Mitteilungen sind entweder durch persönliche Übergabe, Einschreiben mit Rückschein, Kurier (z.B. DHL oder Fedex), E-Mail oder Fax (wobei das Sendeprotokoll aufzubewahren ist) zu übermitteln.

15. Salvatoresche Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages und dessen Gültigkeit hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

16. Gesamter Vertrag, Schriftform

Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle vorausgegangenen diesbezüglichen Verhandlungen, Abreden und Erklärungen. Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

17. Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarung

17.1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.2. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Landgericht am Sitz der Lizenznehmerin ausschließlich zuständig.

Ort, Datum

Für die Lizenznehmerin: Für die Lizenzgeberin:

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten können die Parteien die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag zur Verbreitung des Fernsehprogramms des Nachrichtensenders C. International in der Hausverteileranlage der Beklagten abzuschließen.

Die Klägerin ist ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen des T.-W.-Konzerns, eines der größten Medienkonzerne der Welt.

Die Beklagte, vormals A. Hotel Betriebs GmbH, betreibt das A. S. A.Hotel in D. Das 4-Sterne-Hotel ist mit ca. 200 Zimmern ausgestattet. Die Zimmerpreise liegen zwischen ca. € 125,- und ca. € 280,- pro Nacht.

Die Beklagte empfängt das an sieben Tagen in der Woche und 24 Stunden pro Tag verfügbare Programm von C. International über Satellit und leitet es über eine eigene Verteileranlage zeitgleich, vollständig und unverändert an von ihr in den Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte weiter.

Aus Vorstehendem leitet die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten ab, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag gemäß § 87 Abs. 5 UrhG abzuschließen. Die Beklagte bestreitet eine Verpflichtung zum Vertragsschluss und zur Zahlung einer Vergütung dem Grunde und der Höhe nach.

In einem dem hiesigen Verfahren vorausgehenden Schiedsstellenverfahren (Az.: Sch-Urh 20/06) hat die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: Schiedssteile) den Parteien am 16.09.2008 einen Einigungsvorschlag unterbreitet.

In ihrer Begründung zum Einigungsvorschlag, auf dessen Inhalt (vgl. Bl. 552/572 der beigezogenen Akten Sch-Urh 20/06 des Deutschen Patent- und Markenamts) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, führt die Schiedsstelle aus, die damalige Antragstellerin und hiesige Klägerin sei als Sendeunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat in der Europäischen Union gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 Satz 3 UrhG aktivlegitimiert. Sie sei wirtschaftlich und organisatorisch für die Ausstrahlung des Programms C. International verantwortlich. Da, wie der Schiedsstelle bekannt sei, der Inhalt des Programms C. International in Europa auf das Bedürfnis der europäischen Fernsehzuschauer ausgerichtet sei, liege es nahe, wesentliche Teile der Produktion in Europa vorzunehmen. Der auch im Umfang der Beschäftigung von 170 Mitarbeitern in London zum Ausdruck kommenden Eigenschaft der Klägerin als Sendeunternehmen stehe nicht entgegen, dass einige Programmteile in den USA produziert würden. Ob die Klägerin auch über Senderechte aus abgeleitetem Recht verfüge (vgl. Anl. AS 2), sei bei dieser Sachlage unerheblich. Die Klägerin habe die verfahrensgegenständlichen Rechte auch nicht der GEMA übertragen. Gemäß § 1 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung vom 22.01.2008 zum Gemeinsamen Tarif für die Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Kabelnetzen (Kabelweitersendung) sei die Weiterleitung von Programmen über Verteileranlagen in Hotels vom Geltungsbereich der Tarifvereinbarung ausgenommen.

Die Beklagte sei als Kabelunternehmen passivlegitimiert, nachdem sie das Programm C. International über ihre Rundfunkverteileranlage mittels ähnlicher technischer Mittel im Sinne von § 87 Abs. 5 UrhG der Öffentlichkeit zugänglich mache. Bei der Verpflichtung zum Vertragsabschluss gemäß § 87 Abs. 5 UrhG handle es sich um eine wechselseitige Verpflichtung; sowohl das Sendeunternehmen (= die Klägerin), als auch das Kabelunternehmen (= die Beklagte) unterlägen in Bezug auf die Einräumung des Kabelweitersenderechts einem Kontrahierungszwang.

Die im Einigungsvorschlag enthaltenen Vertragsbedingungen seien angemessen. Dies gelte - auch unter Berücksichtigung, dass je nach Sachlage des Einzelfalles Hotelzimmer nicht durchgängig belegt seien - insbesondere für die Vergütung von € 1,- pro Zimmer/Jahr. Es entspreche nämlich der Lebenserfahrung, dass sich zahlreiche, vor allem ausländische Gäste eines an einem internationalen Flughafen gelegenen 4-Sterne-Hotels wie demjenigen der Beklagten über das Tagesgeschehen mittels eines internationalen Nachrichtenkanals mit dem Bekanntheitsgrad von C. International informierten. Das Anbieten des Programms C. International erhöhe demgemäß die Attraktivität der Unterkunft und stelle sich für die Beklagte als geldwerter Vorteil dar. Demgegenüber komme es im Streitfall auf den geringen Marktanteil von C. International nicht in entscheidender Weise an, nachdem sich das Fernsehverhalten ausländischer Hotelgäste deutlich von den Fernsehgewohnheiten der allgemeinen Verkehrskreise unterscheide. Eine jährliche Vergütung von € 1,- stelle sich auch nicht als unbillige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Beklagten dar. Dies gelte umso mehr, als eine Obergrenze für Lizenzzahlungen für die Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Höhe von € 25,- pro Zimmer/Jahr für alle Rechteinhaber vorgeschlagen werde, zumal die Beklagte selbst entscheide, welche Fernsehsender an die Empfangsgeräte in den Hotelzimmern weitergeleitet würden.

Gegen den ihr am 19.09.2008 zugestellten Einigungsvorschlag hat die Beklagte mit am selben Tag bei der Schiedsstelle eingegangenen Telefax-Schreiben vom 15.12.2008 fristgerecht (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UrhWG) Widerspruch eingelegt (Bl. 578 der Akten Sch-Urh 20/06 der Schiedsstelle).

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte zum Abschluss eines dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle entsprechenden Nutzungsvertrages zu verpflichten. Zur Begründung führt sie aus:

Das Programm C. International werde durch die Klägerin von London aus über Satellit unter anderem nach Deutschland in englischer und teilweise in deutscher Sprache ausgestrahlt. Das Programm von C. International werde in London produziert und im Auftrag der Klägerin von der T.-Konzerngesellschaft C. ... LP, LLLP (nachfolgend: C. Atlanta) in Atlanta/USA vervollständigt. Dazu werde es von der Klägerin aus London über einen Netzknoten in Winchester und den Satelliten an C. Atlanta übermittelt, wo im Auftrag der Klägerin Programmteile hinzugefügt würden und das fertige Programm der Klägerin in PAL übertragen werde. Das europäische Programm werde sodann über den Satelliten NSS-7 zurück nach England übermittelt, wo es dekodiert und für die Verbreitung zu den Satelliten das Astra-Systems und zu Hotbird 6 übertragen werde (vgl. Anl. K 7). Das streitgegenständliche, mit der Zulieferung von Programmteilen aus Atlanta angereicherte, gleichwohl von der Klägerin erstellte europäische Programm C. International werde von der hierfür organisatorisch und wirtschaftlich verantwortlichen Klägerin von London aus aufgrund einer Sendelizenz der zuständigen englischen Behörde OFCOM durch die Klägerin als Sendeunternehmen im Sinne von § 87 Abs. 5 UrhG ausgestrahlt.

Unbeschadet dessen könne jedenfalls C. Atlanta aufgrund der in Art. 6 Abs. 1 lit. a des Rom-Abkommens vom 26.10.1961 verankerten Inländerbehandlung im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes den Schutz des Sendeunternehmens nach § 87 Abs. 5 UrhG beanspruchen, sofern man mit der Beklagten davon ausginge, dass C. Atlanta von Großbritannien aus das streitgegenständliche Programm C. International ausstrahle.

Die Klägerin habe ihre Vergütungsansprüche nicht abgetreten. In Richtung auf die GEMA sei insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Einigungsvorschlag der Schiedsstelle zu verweisen. Eine Abtretung sei auch nicht an die Verwertungsgesellschaft VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH (nachfolgend: VFF) erfolgt. Das verfahrensgegenständliche Weitersenderecht sei vom Geltungsbereich der Gesamtverträge mit dem Kabelverband ANGA und dem Kabelverband FRK ausgenommen (vgl. Anl. K 39, K 40, K 45). Das Weitersenderecht in Hotelverteileranlagen sei der VFF nicht eingeräumt worden.

Die von der Schiedsstelle vorgeschlagene Lizenzgebühr von € 1,- pro Hotelzimmer und Jahr sei mindestens angemessen. Sie liege weit unter der marktüblichen Vergütung, die von der überwiegenden Mehrheit der internationalen Hotels in Europa akzeptiert werde. Die aus der Weitersendung von C. International der Beklagten entstehenden Vorteile seien im Einigungsvorschlag zutreffend beschrieben. Überdies handle es sich bei C. International in Richtung auf die inländischen Verkehrskreise ausweislich der als Anl. K 43 vorgelegten Meinungsumfrage des Meinungsforschungsinstituts m. m./B. vom März/April 2010 um den am meisten gesehenen und wichtigsten internationalen Nachrichtensender.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, für den Fall der hausinternen Kabelweitersendung des Fernsehprogramms C. International in die Gästezimmer ihres Hotelbetriebs am Flughafen in Düsseldorf mit der Klägerin einen Vertrag über das Recht zur Kabelweitersendung des Programms C. International zu Bedingungen abzuschließen, die dem nachfolgenden Entwurf entsprechen:

[es folgt die Wiedergabe des Vertragstextes "Lizenzvertrag" wie aus Ziffer I. des Tenors dieses Senatsurteils ersichtlich mit der Maßgabe, dass unter Ziffer 3. "Lizenzgebühr und Zahlungsbedingungen" zu 3.1., 2. Zeile

an Stelle von "in Höhe von 0,19 Euro ..."

beantragt wird:

"in Höhe von 1,00 Euro ..."]

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise:

die Beklagte zu verpflichten, einen Vertrag über das Recht der Kabelweitersendung des Programms C. International zu den Bedingungen des als Anlage B 1 beigefügten, nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Entwurfs zu schließen:

"Lizenzvertrag

zwischen

T.B. S. E. L.

- nachfolgend "Lizenzgeberin"

und

A. H. G. GmbH & Co. KG

als Betreiberin des A.S. A. Hotel, D.

- nachfolgend "Lizenznehmerin"

Präambel

Die Lizenzgeberin ist als Sendeunternehmen Inhaberin der Leistungsschutzrechte für das in Deutschland verbreitete Programm C. International (das "Programm"). Das Programm wird über den Satelliten "Astra" [...] ausgestrahlt und ist in Deutschland empfangbar. Die technischen Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 1.

Die Lizenznehmerin unterhält in der Bundesrepublik Deutschland das A. S. ... A. Hotel (das "Hotel") in D... mit 200 Hotelzimmern. Für dieses Hotel empfängt sie das Programm entweder über Satellit oder über terrestrischen Empfang (DVB-T) und speist es in die Hausverteileranlage des Hotels ein. Von dort aus wird es in die Hotelzimmer oder in die sonstigen Räume des Hotels weiter verbreitet.

Vor diesem Hintergrund schließen die Lizenzgeberin und die Lizenznehmerin folgenden Lizenzvertrag:

1. Lizenzgewährung

Die Lizenzgeber in gewährt der Lizenznehmer in hiermit ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 1.]

2. Umfang der Lizenz

2.1. Die Lizenz gewährt der Lizenznehmerin das Recht, ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 2.1.]

2.2. Die Auswahl des Kanals ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 2.2.]

3. Lizenzgebühr und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit an die Lizenzgeberin eine Lizenzgebühr in Höhe von 0,01 Euro pro tatsächlich versorgtem Hotelzimmer/Jahr zu zahlen. Tatsächlich versorgt ist ein Hotelzimmer, in dem das Programm mit einem von der Lizenznehmerin bereit gestellten Fernsehgerät tatsächlich empfangbar ist. Die Lizenznehmerin ist berechtigt, diesen Vertrag für bestimmte, der Lizenzgeberin vorab schriftlich mitgeteilte Zeiträume zu unterbrechen bzw. die Zahl der Gästezimmer nach diesem Vertrag zu reduzieren, wenn die Gastzimmer während eines bestimmten Zeitraumes nicht belegt werden (Saisonbetrieb). Übersteigt die Lizenzgebühr den Betrag, den die Lizenzgeberin erhalten hätte, wenn sie ihre Rechte an dem Programm in die VG M. oder die VFF eingebracht hätte, dann ist die Lizenzgebühr entsprechend anzupassen.

3.2. Übersteigt die Gesamtbelastung des Hotels für den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen pro tatsächlich versorgtem Hotelzimmer/Jahr den Betrag von 25,00 Euro (die "Gesamtbelastungsgrenze"), kann die Lizenznehmerin eine Anpassung der Lizenzgebühr verlangen. In diesem Fall werden die Parteien unter Berücksichtigung von § 87 Abs. 5 UrhG (oder einer entsprechenden Nachberechnung) über eine reduzierte Lizenzgebühr verhandeln. Kommt innerhalb von drei Monaten nach dem Monat der Ausübung des Anpassungsverlangens kein neuer Vertrag zustande, so kann nach Wahl der Lizenznehmerin (i) die Nutzung fortgesetzt werden, wenn die Lizenznehmerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die sich hieraus ergebende angemessene Vergütung die auf die Gesamtbelastungsgrenze reduzierte Vergütung anteilig weiter an die Lizenzgeber in zahlt und die Differenz zur Vergütung gemäß obiger Ziffer 3.1. hinterlegt; oder (ii) die Lizenznehmerin durch schriftliche Erklärung gegenüber der Lizenzgeberin diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist beenden und die hier geregelte Verbreitung einstellen. Die Beteiligten sind sich einig, dass die der Gesamtbelastungsgrenze zugrunde liegenden Tarife bisher nicht überprüft worden sind. Die Einigung über die Höhe der Gesamtbelastungsgrenze bedeutet keine Anerkennung dieser Tarife.

3.3. Die Lizenzgebühr ist in gleichen Teilbeträgen, ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 3.3.]

3.4. Die Lizenzgeberin verpflichtet sich, die Lizenznehmerin nicht schlechter zu behandeln als andere Lizenznehmer.

4. Steuern und Kosten

Die nach diesem Vertrag zu zahlenden Entgelte ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 4.]

5. Gewährleistung der Lizenzgeberin

Die Lizenzgeberin gewährleistet, dass sie während der Vertragslaufzeit das Recht zur Einräumung der Lizenz besitzt.

6. Bereitstellung der Dienstleistung

6.1. Die Bereitstellung des Programms ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 6.1.]

6.2. Die Bereitstellung des Programms ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 6.2.]

6.3. Die Lizenzgeberin kann nach eigenem Ermessen ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 6.3.]

6.4. Der Lizenznehmerin obliegt es, ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 6.4.]

7. Vertragsdauer

7.1. Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrages. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

7.2. Der Vertrag kann mit einer Frist ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 7.2.]

7.3. Soweit die Lizenzgeberin das Recht ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 7.3.]

7.4. Bei Beendigung des Vertrages enden ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 7.4.]

8. Besondere Kündigungsrechte

8.1. Jede Partei kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen:

a) bei Zahlungsunfähigkeit ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 8.1.]

8.2. Die Lizenznehmerin kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

a) das Programm in Deutschland nicht mehr mit einer angemessenen durchschnittlichen Verfügbarkeit pro Jahr (mindestens 99,75%), in Kontinuität und einer gleich bleibenden Qualität empfangbar ist oder wenn die Bereitstellung des Programms nicht mehr über den Satellit Astra 2 A oder dessen Nachfolgesatellit erfolgt;

b) die Bereitstellung des Programms ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 8.2. b)]

c) die Lizenzgeberin das Programm ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 8.2. c)]

8.3. Von einer Kündigung unberührt bleiben die Rechte der Parteien, die bereits vor der Kündigung entstanden sind oder bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen.

9. Schadensersatz, Freistellung

9.1. Die Lizenzgeberin stellt die Lizenznehmerin von Ansprüchen Dritter frei, die gegen die Lizenznehmerin wegen der in diesem Lizenzvertrag gestatteten Weitersendung des Programms erhoben werden. Dritte in diesem Sinne sind auch verbundene Unternehmen der Lizenzgeberin.

9.2. Die Lizenznehmerin stellt die Lizenzgeberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die Lizenzgeberin erhoben werden, weil die Lizenznehmerin mit einer nicht diesem Vertrag entsprechenden Kabelweiterverbreitung des von der Lizenzgeberin bereit gestellten Programms ein Schutzrecht des Dritten verletzt.

9.3. Die Verpflichtung zur Freistellung und die Mitwirkungs- und Informationspflichten der Parteien ergeben sich aus dem Gesetz und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen.

10. Benutzung von Marken und Kennzeichen

Die Lizenzgeberin ist berechtigt, Namens-, Marken- und sonstige Kennzeichenrechte in Bezug auf das Programm (die "Kennzeichen") zu nutzen und deren Nutzung zu gestatten. Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, die Kennzeichen nicht ohne die schriftliche Einwilligung der Lizenzgeberin zu benutzen. Die Lizenznehmerin ist jedoch ohne Entrichtung eines zusätzlichen Entgelts berechtigt, für ihren Hotelbetrieb auf die Verfügbarkeit des Programms hinzuweisen. Nach schriftlicher Ankündigung kann sie zu diesem Zweck auch bildliche Kennzeichen des Programms verwenden; die Lizenzgeberin kann die Verwendung nur aus wichtigem Grund untersagen.

11. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 11.]

12. Garantien und Haftungsbeschränkungen

Außer in den Fällen des Vorsatzes ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 12.]

13. Abtretung, Vertragsübernahme

13.1. Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 13.1.]

13.2. Beide Parteien sind berechtigt, ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 13.2.]

13.3. Die Verpflichtungen der Parteien ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 13.3.]

14. Mitteilungen

Sämtliche nach diesem Vertrag ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 13.4.]

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 15.]

16. Gesamter Vertrag, Schriftform

Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung ... [wie vorstehend Tenor Ziffer 1. unter "Lizenzvertrag" Ziffer 16.]

17. Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarung

17.1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.2. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Landgericht am Sitz der Lizenznehmerin ausschließlich zuständig.

Ort, Datum

Für die Lizenznehmerin: ... Für die Lizenzgeberin:

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei mangels sachlicher Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München bereits unzulässig, da die Klägerin kein Sendeunternehmen im Sinne von § 87 Abs. 5 UrhG sei. Sie veranstalte nämlich das streitgegenständliche Programm C. International nicht.

Jedenfalls sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Im Verfahren vor der Schiedsstelle habe diese - ohne dass die Schiedsstelle dem ausreichend Rechnung getragen habe - zu ihrer Aktivlegitimation widersprüchlich vorgetragen und diese trotz Bestreitens der Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Während die Klägerin zunächst darauf abgestellt habe, dass es sich bei C. International um ein Programm von C. Atlanta handle, das von den USA aus ausgestrahlt werde und hinsichtlich dessen die Klägerin aus dem im Schiedsverfahren als Anlage AS 2 vorgelegten Lizenzvertrag Nutzungsrechte ableite, habe sie nach der Erwiderung der Beklagten vor der Schiedsstelle ihren Vortrag dahingehend korrigiert, dass sie selbst das in den USA durch C. Atlanta vervollständigte Programm in London produziere. Schließlich habe die Klägerin behauptet, sie vervollständige auf der Grundlage der Präambel des in Anlage zum Schriftsatz vom 31.12.2007 im Verfahren vor der Schiedsstelle vorgelegten Lizenzvertrages mit C. Atlanta das Programm C. International. Unabhängig von diesem wechselnden Sachvortrag vor der Schiedsstelle sei auch das Vorbringen der Klägerin im hiesigen Verfahren nicht geeignet, ihre Aktivlegitimation zu belegen. Hieraus (vgl. das auf Seite 13 der Klageschrift zitierte Schreiben ihres Mitarbeiters Julian S. vom 25.01.2007) folge nämlich, dass die Klägerin selbst weniger als 50% des Programms C. International produziere. Auf die Zusammensetzung der nicht von ihr fertig gestellten Programmteile in den USA habe die Klägerin keinen Einfluss. Sie treffe auch keine Entscheidung über den Inhalt des letztlich ausgestrahlten Programms. Das von C. Atlanta fertig gestellte und per Satellit ausgesendete Programm leite die Klägerin lediglich zum Empfang in Deutschland in unveränderter Form weiter. Sie sei daher nur als europäische Sendestelle des in Atlanta verantworteten Programms anzusehen. Insoweit erkläre sich auch, dass die Klägerin im Verhältnis zu C. Atlanta nur Lizenznehmerin sei (vgl. Anl. AS 2).

Zudem habe die Klägerin ihre vermeintlichen Weitersenderechte auf die Verwertungsgesellschaft VFF übertragen (vgl. Anl. B 2, B 3, K 41). Einschränkungen für bestimmte Nutzer enthalte der Wahrnehmungsvertrag gemäß Anl. K 41 nicht. Eine Einschränkung ergebe sich auch nicht aus dem Gemeinsamen Tarif für die Kabelweitersendung oder aus dem ANGA-Gesamtvertrag (Anl. K 39, K 40). Zudem sei auf § 1.1 der dem ANGA-Gesamtvertrag als Anlage beigefügten Einzelverträge zu verweisen, wonach die in Anlage 1 genannten Sendeunternehmen, zu denen nach ihrem Vortrag die Klägerin zähle, sämtliche Kabelweitersenderechte und hierauf beruhende Vergütungsansprüche auf die VFF übertrugen, ln § 6.2 f) der Einzelverträge habe die VFF die Weitersenderechte für Hotels auch bereits wahrgenommen. Lediglich vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass eine Einschränkung des Wahrnehmungsumfangs gegenüber der Beklagten unwirksam wäre.

Aus § 87 Abs. 5 UrhG ergebe sich abweichend von der Auffassung der Schiedsstelle auch kein Kontrahierungszwang für das Kabelunternehmen. Ein solcher sei mit europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar. Nach allgemeiner Auffassung lasse sich nämlich aus § 87 Abs. 5 UrhG eine Verpflichtung des Kabelunternehmens zur Übernahme eines Programms nicht herleiten.

Überdies gewähre § 87 UrhG lediglich ein Verbotsrecht des Sendeunternehmens, nicht jedoch einen Anspruch auf angemessene Vergütung, wie sie in §§ 11, 32 UrhG vorgesehen sei. Dementsprechend sei ein Vertrag gemäß § 87 Abs. 5 UrhG zu angemessenen Bedingungen, nicht jedoch gegen eine angemessene Vergütung zu schließen. Eine Vergütung des Signalschutzrechtsinhabers sei bei frei empfangbaren, werbefinanzierten Programmen unangemessen. Eine solche berücksichtige nämlich nicht die Vorteile, die die Klägerin aus dem Empfang des C. Nachrichtenprogramms in den Hotelzimmern der Beklagten schöpfe. Dieser führe zu erhöhten Werbeeinnahmen und diene damit in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen des Sendeunternehmens. Die Weiterleitung stelle auch eine Leistung der Beklagten dar, die sich üblicherweise Kabelnetzbetreiber durch Zahlung eines Einspeiseentgelts vergüten ließen und die mit € 2,- pro Gästezimmer und Jahr zu bewerten sei. Jedenfalls sei die im Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ausgewiesene, mit der Klage beanspruchte Vergütung deutlich überhöht und stehe außer Verhältnis zu den Tarifen der Verwertungsgesellschaften. So verlange die VG M. für sämtliche von ihr vertretenen Programme unter Einbeziehung eines Gesamtvertragsnachlasses lediglich € 4,60 pro Zimmer und Jahr. Dies ergebe pro Sender etwa € 0,066; demgegenüber verlange die Klägerin das 15-fache. Vor diesem Hintergrund sei dem Hilfsantrag der Beklagten entsprechend allenfalls eine Vergütung von € 0,01 pro Zimmer und Jahr als angemessen zu erachten. Im Übrigen seien auch weitere Bestimmungen im Einigungsvorschlag der Schiedsstelle unangemessen. Insoweit sei auf die dem Hilfsantrag der Beklagten zugrunde liegende Fassung eines Nutzungsvertrages zu verweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 31.03.2011 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages nach Maßgabe des § 87 Abs. 5 UrhG zu. Abweichend vom Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, den die Klägerin zur Grundlage ihres Klageantrages gemacht hat, kann sie allerdings lediglich eine Lizenzgebühr in Höhe von 0,19 € pro Hotelzimmer, bezogen auf ein Kalenderjahr, verlangen.

Im Einzelnen:

I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG, da die Klägerin (als Sendeunternehmen) von der Beklagten (als Kabelunternehmen) den Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 UrhWG verlangt. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.

II. Die Klage ist teilweise begründet.

1. Die Klägerin ist ein Sendeunternehmen im Sinne von § 87 Abs. 1 UrhG. Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 Satz 3 UrhG kann sie als Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Schutz des § 87 UrhG beanspruchen.

105Inhaber des Schutzrechts gemäß § 87 UrhG ist der Veranstalter von Sendungen. Hierbei handelt es sich um dasjenige an der Signalübermittlung von der Quelle zum Empfang beteiligte Unternehmen, das für die Ausstrahlung eines eigenen Programms organisatorisch und wirtschaftlich verantwortlich ist (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 87 Rn. 5; Fromm/Nordemann/Boddien, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 87 Rn. 12) bzw. welches die Ausstrahlung der programmtragenden Signale veranlasst hat (vgl. Möhring/Nicolini/Hillig, 2. Aufl. 2000, § 87 Rn. 24).

106Dazu ist nicht erforderlich, dass das betreffende Unternehmen alle Inhalte selbst produziert (Dreier/Schulze aaO., § 87 Rn. 5). Das Vorbringen der Beklagten, entsprechend den Angaben des Mitarbeiters der Klägerin J... S. vom 25.01.2007 (vgl. Anl. K 7, deutsche Übersetzung Klageschrift S. 13/14) produziere die Klägerin weniger eigene Programminhalte als C. Atlanta (neun Stunden pro Tag), trägt daher die Annahme, bei der Klägerin handle es sich nicht um ein Sendeunternehmen im Sinne von § 87 Abs. 1 UrhG, für sich genommen nicht.

Die eigene Leistung des Sendeunternehmens bei der Veranstaltung von Sendungen kann im Einzelfall sehr gering sein. Besondere Anforderungen an das Maß des organisatorisch-technischen Aufwands stellt das Gesetz nicht. Grundsätzlich genügt es, dass seinen Funksendungen nicht lediglich Funksendungen anderer Unternehmen zugrunde liegen, wobei selbst ein Unternehmen, das - wie etwa ein Mehrkanaldienst für seine Ausstrahlungen an die Öffentlichkeit lediglich von Dritten hergestelltes Material verwendet, ein Sendeunternehmen im Sinne von § 87 Abs. 1 UrhG sein kann (vgl. v. Ungern-Sternberg in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, § 87 Rn. 14; Wandtke/Bul1inger/Ehrhardt, UrhR, 3. Aufl. 2009, § 87 Rn. 12; Möhring/Nicolini/Hillig aaO., § 87 Rn. 11). Es ist auch nicht nötig, dass ein solches Unternehmen einen besonderen Auswahlaufwand betreibt (vgl. v. Ungern-Sternberg aaO., § 87 Rn. 14; a.A. v. Lewinski in Schricker, Informationsgesellschaft, S. 270).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Klägerin der Schutz des § 87 UrhG nicht versagt werden. Unstreitig wird das in Deutschland über Satellit zu empfangende Programm von C. International von London aus 24 Stunden am Tag in englischer Sprache ausgestrahlt. Dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin im Schiedsverfahren (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters im Schiedsverfahren vom 14.07.2006, Seite 4 = Bl. 4 der Akten im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 20/06) beschäftigt das Londoner Büro als europäische Zentrale und größtes Produktionsstudio von C. außerhalb der Vereinigten Staaten mehr als 130 Mitarbeiter. Neben der Produktion von Nachrichtensendungen sei das Londoner Büro auch für die Einsatzplanung der Korrespondenten verantwortlich. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass über den endgültigen Programminhalt C. Atlanta entscheidet (vgl. Anl. K 7). Die Weiterleitung von C. International an die Satelliten Hotbird und Astra IG erfolgt allerdings sodann durch die Beklagte unter ihrer Kontrolle und in eigener Verantwortung. Die Beklagte betreibt bei dieser Sachlage nicht lediglich die technischen Sendeanlagen, über die die Sendungen ausgestrahlt werden, sondern sie ist dasjenige Unternehmen, das in Europa als Veranstalter von Sendungen diese Sendeanlagen zur Übermittlung von C. International an die Öffentlichkeit einsetzt (vgl. v. Ungern-Sternberg aaO., § 87 Rn. 16; Möhring/Nicolini/Hillig, § 87 Rn. 11).

Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin lediglich Lizenznehmerin der C. Atlanta sei (vgl. die im Schiedsverfahren vorgelegte Lizenzvereinbarung gemäß Anl. AS 3). Die Klägerin wäre ohnehin gehalten, sich bei einer Ausstrahlung der von C. Atlanta für C. International produzierten Programminhalte entsprechende Nutzungsrechte von C. Atlanta einräumen zu lassen. Der Hinweis auf die zugunsten der Klägerin von C. Atlanta bestellte Lizenz ist daher nicht geeignet, der Klägerin den Schutz des § 87 UrhG zu versagen.

2. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Rechte zur Kabelweiterverbreitung durch Hotels auch nicht auf eine Verwertungsgesellschaft übertragen.

a) In § 1 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung zum Gemeinsamen Tarif Kabelweitersendung (2007 und 2008) ist unter anderem festgehalten, dass Absatz 1, wonach

die Rechteinhaber zu 1. des Rubrums [u.a. die Klägerin, vgl. Anlage 1 B zur Zusatzvereinbarung unter 1.] der GEMA ausschließlich die ihnen zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche bei der in den Jahren 2007 und 2008 stattfindenden Kabelweitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung übertragen

nicht für Kabelprimärsendungen sowie die Weiterleitung von Programmen über Verteileranlagen in Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Krankenhäusern, Gefängnissen und ähnlichen Einrichtungen gelte (vgl. Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 20/06, Anl. AS 28, Seiten 1/2). Entsprechend hat die GEMA der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 16.05.2008 erklärt, ein Inkasso für den TV-Sender C. nicht wahrzunehmen (vgl. Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 20/06, Anl. AS 29).

b) Die Klägerin hat das Kabelweitersenderecht über Verteileranlagen in Hotels auch nicht auf die VFF übertragen. Zwar ist die Klägerin unstreitig als Mitglied der sogenannten "M. Gruppe" bei Abschluss des als Anlage K 40 vorgelegten Gesamtvertrages zwischen den dort im Rubrum im Einzelnen aufgeführten Verwertungsgesellschaften und dem Nutzerverband ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. vom 26./27.03.2009 von der VFF (die im Rubrum des Vertrages auf Seiten der Rechteinhaber unter Ziffer 5. aufgeführt ist) vertreten worden und unterliegt dem ab 01.01.2007 gültigen Gemeinsamen Tarif für die Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Kabelnetzen (Kabelweitersendung), vgl. Anl. K 39, S. 6 unter "3. Private Rundfunkprogramme".

Hiernach legt der Gemeinsame Tarif die Vergütung für die von den Verwertungsgesellschaften, u.a. der VFF, wahrgenommenen Kabelweitersenderechte fest (vgl. Anl. K 39, Ziffer I.). In Ziffer II. "Allgemeine Bestimmungen" ist allerdings unter Ziffer "1. Anwendungsbereich", Buchst, b) festgehalten:

"Von diesem Tarif werden insbesondere die folgenden Nutzungsformen nicht umfasst:

...

Direkte und indirekte Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen über Verteileranlagen in Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Krankenhäusern, Gefängnissen, Fitness-Studios, Alten- sowie Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, solange und soweit dort Endgeräte zur individuellen Nutzung für die Benutzer dieser Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden."

§ 2 Ziffer 1. des ANGA-Gesamtvertrages bestimmt, dass die Rechteinhaber [= die im Rubrum aufgeführten Verwertungsgesellschaften, unter anderem die VFF] den Mitgliedsunternehmen der ANGA durch Abschluss von Einzelverträgen ihre Kabelweitersenderechte zur Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen einräumen werden. Die Einzelverträge werden zwischen den Mitgliedsunternehmen und der GEMA nach Maßgabe der Mustereinzelverträge gemäß Anlage 1 oder Anlage 2 zum ANGA-Gesamtvertrag abgeschlossen. Nach § 2 Ziffer 1. dieser Mustereinzelverträge (Anlage 1 zum ANGA-Gesamtvertrag gemäß Anl. K 40) räumt der Lizenzgeber [= unter anderem die VFF, vertreten durch die GEMA] dem Kabelnetzbetreiber als Lizenznehmer die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Kabelweitersenderechte ein. In § 2 Ziffer 10. der Mustereinzelverträge lautet es allerdings wie folgt (Anlage 1 zum ANGA-Gesamtvertrag gemäß Anl. K 40):

"Von der Rechteeinräumung ausgenommen ist die direkte oder indirekte Verbreitung von Rundfunkprogrammen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Fitness-Studios und Alten- sowie Pflegeheimen, solange und soweit dort Endgeräte zur individuellen Nutzung für die Benutzer dieser Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden."

Hieraus folgt, dass sowohl vom Gemeinsamen Tarif für die Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Kabelnetzen (Kabelweitersendung) gemäß Anl. K 39 als auch vom ANGA-Gesamtvertrag gemäß Anl. K 40 die streitgegenständliche Kabelweitersendung in Hotels ausgeschlossen ist, insoweit die VFF die Rechte nach §§ 87, 20 b UrhG für die Klägerin nicht wahrnimmt. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg Ziffer 1. des als Anl. K 41 vorgelegten Wahrnehmungsvertrages zwischen der VFF und der Klägerin vom 06./13.02.2009 entgegenhalten, wonach der VFF ab 01.01.2007 treuhänderisch das Recht und der Vergütungsanspruch der Kabelweitersendung gemäß §§ 87, 20 b UrhG hinsichtlich der Verbreitung des TV-Programms C. International zur Wahrnehmung übertragen wurden. Die Gesamtschau der vorgelegten Vereinbarungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Kabelnetzbetreibern belegt, dass die Kabelweitersendung über Hotelverteileranlagen als Teil des Kabelweitersenderechts nach §§ 87, 20 b UrhG eine Sonderstellung einnimmt. Hiernach kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass vom Erwerb des "allgemeinen" Kabelweitersenderechts bzw. dessen Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft zwangsläufig auch die Verteilung in die Hotelzimmer mit umfasst ist. Insoweit bietet der Verweis auf Ziffer 1. des Wahrnehmungsvertrages gemäß Anl. K 41 - auch vor dem Hintergrund der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG - keinen gesicherten Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin ihre Rechte zur Kabelweitersendung über Hotelverteileranlagen auf die VFF übertragen habe. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, dass das Kabelweitersenderecht gemäß §§ 87, 20 b UrhG nicht teilbar sei, ist sie auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach die Weiterleitung von Rundfunksendungen durch den Hotelier in die Zimmer seines Hotels als eine eigenständige urheberrechtspflichtige Zweitverwertung zu qualifizieren ist (EuGH ZUM 2007, 132 ff. - SGAE/Rafael Hotels SL; vgl. auch Riesenhuber ZUM 2011, 123 ff.).

Unbeschadet dessen hat die Klägerin unter Vorlage eines Kündigungsschreibens vom 30.06.2010 im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgetragen, den Wahrnehmungsvertrag mit der VFF mit Wirkung zum 31.12.2010 gekündigt zu haben. Die VFF hat mit Schreiben vom 05.07.2010 (ebenfalls vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2011) die Kündigung bestätigt. Angesichts des eindeutigen Inhalts der ausgesprochenen Kündigung unter Hinweis auf den (als Anlage K 41 vorgelegten) Wahrnehmungsvertrag vom 06./13.02.2009 teilt der Senat die im nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 14.04.2011 vorgetragenen Bedenken gegen den Inhalt und den Umfang der ausgesprochenen Kündigung nicht. Soweit die VFF gleichwohl über den 31.12.2010 hinaus die Kabelweitersenderechte der Klägerin - einschließlich der Kabelweiterleitung über Hotelverteileranlagen - wahrgenommen hat, erfolgte dies nicht auf der Grundlage des zum 31.12.2010 gekündigten Wahrnehmungsvertrages gemäß Anl. K 41. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung zur Einvernahme der von der Beklagten im Schriftsatz vom 14.04.2011 angebotenen Zeugen.

3. Ohne Erfolg hält die Beklagte der Klage entgegen, zum Abschluss eines Lizenzvertrages nicht verpflichtet zu sein.

a) Die Beklagte als Betreiberin des Hotels in D. entscheidet in eigener Verantwortung, welche Programme (Funksendungen) durch Einspeisung in ihre Hausverteileranlage in den im Hotel aufgestellten Fernsehgeräten empfangen werden können (vgl. BGH GRUR 2010, 530 Tz. 22 ff. - Regio-Vertrag).

b) Nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 5 Satz 1, 1. Hs UrhG sind Sendeunternehmen und Kabelunternehmen gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne von § 20 b Abs. 1 Satz 1 UrhG zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Abs. 5 Satz 1 zu § 87 UrhG wurde durch das 4. UrhGÄndG vom 08.05.1998 (BGBl. I S.902) in Umsetzung von Art. 12 der sogenannten Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.09.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248, Seite 15 = GRUR Int. 1993, 936; nachfolgend: Satelliten- und Kabel-RL) in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Die Auslegung dieser Regelung ist deshalb am Inhalt der Richtlinie - einschließlich ihrer Erwägungsgründe (vgl. Erwägungsgrund 30) - auszurichten (vgl. v. Ungern-Sternberg aaO., § 87 Rn. 48). Nach der Vorgabe von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. die Überschrift "Verhinderung des Missbrauchs von Verhandlungspositionen") soll in Umsetzung der Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber sichergestellt werden, dass der Vertragsabschluss nicht treuwidrig ohne triftigen Grund verhindert wird. Vor diesem Hintergrund enthält die Vorschrift des § 87 Abs. 5 Satz 1 UrhG insoweit einen beiderseitigen Kontrahierungszwang für das Sendeunternehmen und das Kabelunternehmen (vgl. v. Ungern-Sternberg aaO., § 87 Rn. 48; Fromm/Nordemann/Boddien aaO., § 87 UrhG Rn. 45; Wandtke/Bullinger/Ehrhardt aaO. § 87 UrhG Rn. 26). Die Kontrahierungspflicht entfällt nach dem Gesetzeswortlaut nur dann, wenn für die Ablehnung des Vertragsabschlusses ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben ist (s. hierzu Art. 12 der Satelliten- und Kabel-RL: "nicht ohne triftigen Grund"; vgl. Begr ÄndG 1998, BT-Drucks. 13/4796, S. 14/15: "Diesen Vorgaben [von Art. 12 Abs. 1 der Satelliten- und Kabel-RL] entspricht die hier vorgeschlagene Regelung dadurch, dass jeder der Beteiligten nur dann verpflichtet werden kann, einen Vertrag über die Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, wenn ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund nicht besteht."; OLG Dresden GRUR 2003, 601 - Kontrahierungszwang, Fromm/Nordemann/Boddien aaO., § 87 UrhG Rn. 47; v. Ungern-Sternberg aaO., § 87 Rn. 54). Ausnahmen vom Kontrahierungszwang sind in Fällen in Betracht zu ziehen, in denen der vermeintliche Vertragspartner auf ernstgemeinte Angebote ohne Angabe von Gründen nicht eingeht, Angebote nicht ernst gemeint sind oder gänzlich überhöhte Preisforderungen erhoben werden (vgl. Wandtke/Bullinger/Ehrhardt, aaO. § 87 UrhG Rn. 27 mwN.; Dreier/Schulze aaO., § 87 Rn. 27). So liegt der Fall hier nicht. Soweit dem die Beklagte entgegenhält, die Preisforderungen der Klägerin (€ 1.-/Jahr pro Hotelzimmer) seien überhöht, weichen sie - wie die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer II. 5. dieses Urteils belegen - nicht in einem solch erheblichen Maße von der zu zahlenden Lizenzgebühr ab - dass die Beklagte diesen Gesichtspunkt ihrer Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit der Klägerin nach Maßgabe des § 87 Abs. 5 UrhG entgegenhalten könnte.

125Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dem Kontrahierungszwang des § 87 Abs. 5 Satz 1 UrhG nicht zu unterliegen, da sie nicht verpflichtet sei, ihren Hotelzimmern den Empfang des Programms C. International zu ermöglichen. Dies trifft zwar grundsätzlich zu; wenn sich die Beklagte allerdings dazu entschließt, wie im Streitfall geschehen, C. International über ihre Hotelverteileranlage in die Hotelzimmer weiterzuleiten, so ist der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 5 UrhG eröffnet. Insofern enthält zwar § 87 Abs. 1 UrhG für den Fall der widerrechtlichen Kabelweitersendung durch Dritte lediglich ein Verbotsrecht zugunsten des Sendeunternehmens. § 87 Abs. 1 UrhG begründet insbesondere auch keine Verpflichtung des Kabelunternehmens zur Kabelweiterleitung von vom Sendeunternehmen empfangener Programme. Beabsichtigt allerdings wie im Streitfall ein Hotel (als Kabelunternehmen), mit Zustimmung des Sendeunternehmens seinen Gästen im Wege der Weiterleitung über die hoteleigene Verteileranlage ein Fernsehprogramm anzubieten, so unterliegt es nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen gemäß § 87 Abs. 5 Satz 1 UrhG einem Kontrahierungszwang.

4. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass § 87 Abs. 5 Satz 1 UrhG die Verpflichtung der Parteien vorsieht, einen Vertrag über die Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen abzuschließen und nicht - nach dem Vorbild der §§ 11, 32, 32a UrhG - lediglich eine angemessene Vergütungsregelung zugunsten eines der Vertragspartner zu treffen. Angemessene Bedingungen im Sinne von § 87 Abs. 5 Satz 1 UrhG schließen allerdings in der Regel - wie auch im Streitfall, vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter II. 5. - die Verpflichtung des Lizenznehmers ein, als Ausgleich für die Einräumung eines Nutzungsrechts, hier in Gestalt des Rechts zur Kabelweitersendung, durch den Lizenzgeber (= die Klägerin als Sendeunternehmen) an diesen eine Lizenzgebühr zu entrichten.

5. Angemessenheit der Lizenzgebühr

a) Bei der Frage, nach welchen Kriterien sich die Angemessenheit der nach § 87 Abs. 5 UrhG auszuhandelnden Bedingungen konkret bestimmt, ist auf alle im Einzelfall relevanten Faktoren abzustellen, die nach der Verkehrsanschauung für die Bewertung von Leistung und Gegenleistung maßgeblich sind (vgl. Wandtke/Bullinger/Ehrhardt, aaO., § 87 UrhG Rn. 28 mwN.). Die sich gegenüberstehenden beiderseitigen Interessen (vorrangig dasjenige der Beklagten an einer Einräumung des Kabelweitersenderechts sowie dasjenige der Klägerin an einer Vergütung für die Rechtevergabe) sind angemessen in Ausgleich zu bringen (vgl. EuGH GRUR 2003, 325, 328 - SENA/NOS unter Hinweis darauf, dass die Beurteilung der Angemessenheit im europaweiten Vergleich unterschiedlich ausfallen kann). Die Angemessenheit der Vertragsbedingungen ergibt sich aus der Relation von Leistung und Gegenleistung. Rechte und Pflichten der Parteien müssen zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Hierfür ist die Vergütung für die Nutzung zwar nicht der einzige, aber ein wesentlicher Faktor. Maßstab für die Angemessenheit der Nutzungsvergütung ist vor allem eine angemessene finanzielle Beteiligung des Leistungsschutzberechtigten an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Leistung; er muss an den geldwerten Vorteilen der Nutzung entsprechend beteiligt sein (so zu § 11 WahrnG: Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 11 WahrnG Rn. 5 mwN.). In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Bedingungen angemessen sind, wenn sie marktüblich sind (vgl. Dreier/Schulze aaO., 87 Rn. 28; Fromm/Nordemann/Boddien aaO. § 87 UrhG, Rn. 46 mwN.; Möhring/Nicolini/Hillig, aaO., § 87 Rn. 54; ähnlich v. Ungern-Sternberg aaO., § 87 Rn. 53 unter Hinweis auf § 11 WahrnG).

b) Bezogen auf den Streitfall ergibt sich hieraus Folgendes:

aa) Der Umstand, dass das streitgegenständliche Programm "C. International" als sogenanntes "free tv" per Satellit und Kabelanlagen für den Verbraucher unentgeltlich empfangbar ist, trägt die Annahme der Beklagten, dass deshalb eine Lizenzgebühr für die Kabelweitersendung durch das Kabelunternehmen nicht zu entrichten sei, für sich genommen nicht. Dies folgt bereits daraus, dass weder dem Wortlaut des § 87 Abs. 5 UrhG noch der Gesetzesbegründung Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass nur im Bereich des Bezahlfernsehens (sogenanntes "pay tv") das Kabelunternehmen eine Gegenleistung für die Einräumung des Kabelweitersenderechts zu entrichten habe. Dem Einwand der Beklagten, keinen wirtschaftlichen Nutzen aus der Weiterleitung von "C. International" über ihre Verteileranlage in die Hotelzimmer zu ziehen, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Zurverfügungstellung eines breit gefächerten, frei zugänglichen Fernsehprogramms - sowohl im Bereich der Unterhaltung als auch auf dem Sektor der Information - zählt mittlerweile zu den Standardleistungen eines Hotels der gehobenen Klasse - wie dasjenige der Beklagten - und entspricht üblichen Qualitätsanforderungen. Der Hotelgast erwartet, dass er hiervon umfassend Gebrauch machen kann; dieser Service des Hotelbetriebes findet in der Regel seinen Niederschlag in den Übernachtungspreisen, ohne gesondert im Zimmerpreis ausgewiesen zu werden. Insoweit bezahlt der Hotelgast mit seinem Zimmerpreis auch die Möglichkeit, auf seinem Zimmer Fernsehen zu empfangen. Dies wird nicht dadurch aufgewogen, dass sich C. International ganz oder zum Teil über Werbeeinnahmen finanziert. Dieser Aspekt weist in rechtlicher Hinsicht keinen Zusammenhang zur Übertragung des Kabelweitersenderechts auf und ist daher bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen von § 87 Abs. 5 UrhG, die ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zum Gegenstand hat, nicht als lizenzmindernder Faktor zu berücksichtigen. Es gilt daher auch für den Streitfall, was Frentz/Masch in ZUM 2010, 519, 522 ausführen: "Ein kostenfreier Rechtserwerb bzw. eine kostenfreie Rechtefreistellung gem. §§ 53 ff. UrhG kommt beim Kabelweitersenderecht grundsätzlich nicht in Betracht, zumal die Kabelunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht handeln ... Außerhalb gesetzlicher Privilegierungen ist es üblich und legitim, dass die Rechteinhaber für die Einräumung ihrer Urheber- oder Leistungsschutzrechte ein Entgelt verlangen. Für Verträge zwischen Sendeunternehmen und Kabelunternehmen ist dies sogar ausdrücklich geregelt: § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG sieht einen Vertragsschluss "zu angemessenen Bedingungen" vor."

bb) Die Beklagte kann dem Begehren der Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, zur Geltendmachung von Gegenansprüchen in einer die Lizenzforderung der Klägerin übersteigenden Höhe berechtigt zu sein, da sie C. International in die Hotelzimmer weiterleite und damit für die Verbreitung des Programms der Klägerin sorge, woraus diese einen wirtschaftlichen Nutzen ziehe. Ihre Einspeiseleistung bewertet die Beklagte unter Berücksichtigung der Kosten der Verteileranlage, deren Wartung und Unterhaltung mit € 2,-/Jahr pro Hotelzimmer, was dazu führe, dass die Beklagte entweder keine Lizenz für die Kabelweiterleitung zu entrichten habe oder ein Vergütungsanspruch der Beklagten in der genannten Höhe in den Vertrag aufzunehmen sei. Diesem Einwand ist bereits deshalb der Erfolg versagt, weil es an einer Rechtsgrundlage für die beklagtenseits behaupteten Gegenansprüche fehlt. § 87 Abs. 5 UrhG sieht die Vereinbarung angemessener Bedingungen für die Einräumung des Rechts zur Kabelweiterleitung durch das Sendeunternehmen vor. Eventuelle Vereinbarungen zwischen dem Sendeunternehmen und dem Kabelunternehmen über die Einspeisung der Programminhalte mittels einer Verteileranlage fallen in den Bereich der Vertragsfreiheit und unterliegen nicht dem Diktat der Angemessenheit im Sinne von § 87 Abs. 5 UrhG. Lediglich ergänzend ist hierzu anzumerken, dass - wie vorstehend erwähnt - der Hotelbetreiber in der Regel die mit der Verteileranlage verbundenen Kosten bereits auf den Hotelgast umlegen wird.

132cc) Der Höhe nach erachtet der Senat eine Vergütung von € 0,19 pro Jahr und pro Hotelzimmer für angemessen im Sinne von § 87 Abs. 5 UrhG. Eine Lizenz von € 1,- pro Jahr und pro Hotelzimmer wie im Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 16.09.2008 vorgesehen trägt demgegenüber den Gegebenheiten des Streitfalles nicht hinreichend Rechnung.

Zwar schließt sich der Senat den - insoweit in Einklang mit der Darstellung der Klägerin stehenden - Ausführungen der Schiedsstelle im Einigungsvorschlag an, wonach ein internationaler Nachrichtensender mit dem Bekanntheitsgrad von C. International in einem an einem internationalen Flughafen der Größe D. gelegenen 4-Steme-Hotel von einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von - insbesondere fremdsprachigen ausländischen - Hotelgästen besucht wird. Es liegt auf der Hand, dass die Einschaltquoten von C. International im Hotel A. in D. höher sind als vergleichsweise weniger bekannte deutschsprachige Kanäle, deren wesentlicher Programminhalt nicht die Information des Fernsehzuschauers über das aktuelle Tagesgeschehen bildet. Dies findet seine Begründung schon darin, dass sich in einem an einem internationalen Flughafen befindlichen Hotel vorwiegend Gäste aus der Geschäftswelt einmieten, die ein Interesse daran haben, über das Fernsehen in kurzer Zeit über die bedeutenden Tagesereignisse im In- wie auch im Ausland informiert zu werden. Aufgrund der offensichtlichen Besonderheiten des Fernsehverhaltens der Hotelgäste der Beklagten im Vergleich zum durchschnittlichen Fernsehkonsum der inländischen Bevölkerung ist daher, wie im Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ebenfalls zutreffend ausgeführt wird, dem relativ geringen Marktanteil von C. International in Deutschland kein allzu großes Gewicht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vertragsbedingungen im Sinne von § 87 Abs. 5 UrhG beizumessen.

Eine im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen angebrachte umfassende Betrachtung der für eine Beurteilung der angemessenen Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühr maßgeblichen Umstände gebietet allerdings, über die vorgenannten Gesichtspunkte hinaus Feststellungen zur Frage zu treffen, welche Vereinbarungen üblicherweise auf dem Markt für die Nutzung des Kabelweitersenderechts im Sinne von § 20 b UrhG getroffen werden. Insoweit hat die Beklagte unter Vorlage des Tarifs VG M. Kabelweitersendung Hotel (Anl. B 5) ausgeführt, dass die VG M., die die Rechte von 38 Fernseh- (hierunter bekannte TV-Sender wie S., R., P. und n., vgl. Anl. B 5, Seite 2) und 65 Hörfunkprogrammen vertrete, für sämtliche von ihr vertretenen Programme € 6,80 pro Zimmer und Jahr verlange (mit Gesamtvertragsnachlass reduziere sich vorgenannter Betrag sogar auf € 4,60), was einer durchschnittlichen Gebühr von € 0,066 pro Sender entspreche. Demgegenüber verlange die Klägerin für die Kabelweiterleitung von C. International in das Hotel A... D... das 15-fache. Die GEMA verlange für die Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in Hotels, Pensionen, Gasthöfen etc. (ohne Einschränkung auf einzelne Sender) € 4,50 pro Zimmer und Jahr.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine jährliche Lizenzgebühr von € 1,- pro Hotelzimmer für einen einzelnen Sender, wie das bei C. International der Fall ist, nicht mehr angemessen im Sinne von § 87 Abs. 5 UrhG. Die vorstehend beschriebenen Besonderheiten des Einzelfalles - die dazu führen, dass dem Streitfall jedenfalls in Bezug auf die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr nicht ohne weiteres ein Vorbildcharakter für die generelle Bewertung der Lizenzhöhe für das Kabelweitersenderecht in Hotels beizumessen ist, weshalb sich insoweit das hiesige Verfahren nicht ohne weiteres als Pilotverfahren eignen dürfte -, wonach C. international einen durchaus relevanten Anteil am Fernsehverhalten der Hotelgäste der Beklagten am Flughafen D. einnehmen dürfte, rechtfertigt eine maßvolle Erhöhung der marktüblichen, von der Beklagten nachgewiesenen Gebühren, die sich allerdings auf das Dreifache des Durchschnittssatzes von € 0,066 zu beschränken hat.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, bereits in der Vergangenheit Verträge mit Hotels im Inland (mindestens) auf der Grundlage der von der Schiedsstelle vorgeschlagenen Lizenzgebühr von € 1,- pro Zimmer und Jahr abgeschlossen zu haben. Die Zahl von 12 Verträgen, die zudem allesamt aus der Zeit vor dem Jahr 2005 stammen (vgl. Anlagenkonvolut K 42), ist nicht ausreichend repräsentativ und aussagekräftig, um hieraus gesicherte Rückschlüsse auf die Angemessenheit einer € 0,19 übersteigenden Lizenzgebühr pro Jahr und Zimmer für die Einräumung des Kabelweitersenderechts begründen zu können, zumal die vorgelegten Verträge nicht nur das Recht zur Kabelweitersendung beinhalten, wie von der Beklagten im Termin hervorgehoben wurde.

Ebenso wenig kann einer Vergütungshöhe von € 0,19 pro Zimmer und Jahr entgegengehalten werden, dass die Klägerin im europäischen Ausland weit höhere Preis erziele. Zwar trifft es zu, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Berücksichtigung der Lizenzsituation im Ausland nicht ausdrücklich verbietet (vgl. EuGH aaO. - SENA/NOS, S. 327). Allerdings hat die Klägerin insoweit ihre pauschale Behauptung, im Ausland höhere Preise zu erzielen, nicht durch die Vorlage entsprechender Verträge näher substantiiert. Zudem führte selbst die Richtigkeit der klägerischen Behauptung nicht dazu, dass die im Inland marktüblichen, von der Beklagten nachgewiesenen Bedingungen im Streitfall nicht für die Beurteilung der Angemessenheit der Bedingungen heranzuziehen seien.

6. Weitere Vertragsbedingungen

Soweit sich die Beklagte gegen weitere Bedingungen im von der Klägerin beanspruchten Lizenzvertrag richtet, dringt sie mit ihren Einwänden nicht durch.

a) Der streitgegenständliche Lizenzvertrag räumt der Beklagten als Lizenznehmerin eine Nutzungsbefugnis in Bezug auf das Programm der Klägerin C. International ein. Inwieweit ein Lizenznehmer von der ihm durch Vertrag eingeräumten Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist ihm überlassen. Insoweit ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage der saisonal unterschiedlichen Belegung einzelner Hotelzimmer in lizenzrechtlicher Hinsicht ohne Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr. Vor diesem Hintergrund entbehrt die von der Beklagten hilfsweise beantragte Fassung von Ziffer 3.1. des Lizenzvertrages, wonach ein Anspruch des Lizenznehmers auf Vertragsunterbrechung bei Fehlbelegung von Zimmern bestehe, einer ausreichenden Grundlage.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte dagegen, dass im Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, den die Klägerin zum Gegenstand ihres Klageantrags gemacht hat, davon abgesehen wurde, in Ziffer 8.2. des Lizenzvertrages die durchschnittliche Verfügbarkeit von C. International zahlenmäßig (laut Hilfsantrag auf 99,75%) zu beziffern. Die im Tenor dieses Senatsurteils in Ziffer 8.2. Buchst, a) des Lizenzvertrages zugunsten der Lizenznehmerin vorgesehene Kündigungsmöglichkeit trägt dem Gebot der Angemessenheit im Sinne von § 87 Abs. 5 UrhG hinreichend Rechnung.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält die von der Klägerin begehrte, mit dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle übereinstimmende Regelung der Freistellung des Lizenznehmers von Schadensersatzansprüchen Dritter in Ziffer 9.1. Buchst. a) bis d) keine unangemessenen Bedingungen. Die dort genannten Voraussetzungen für eine Freistellung sind nicht geeignet, der beklagten Lizenznehmerin in einer Weise Verpflichtungen aufzuerlegen, die diese über Gebühr belasten würden, so dass sie Gefahr liefe, trotz vertragsgemäßen Verhaltens Rechtsnachteile zu erleiden.

d) Da Ziffer 10. des Lizenzvertrages vorsieht, dass der Hinweis auf die Empfangbarkeit von C. International gebührenfrei sei, ist dem diesbezüglichen Einwand der Beklagten ebenfalls nicht Rechnung zu tragen.

e) Soweit die Beklagte im Rahmen ihres Hilfsantrages weitere Änderungen des von der Klägerin verfolgten Vertragswerks begehrt, hat sie sich hierzu im Rahmen dieses Verfahrens nicht schriftsätzlich geäußert. Ausführungen hierzu sind im Rahmen dieses Senatsurteils, nachdem das Vorbringen der Beklagten nicht erkennen lässt, inwieweit unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Bedingungen im Sinne von § 87 Abs. 5 UrhG ihrem Hilfsvorbringen zu entsprechen sei, daher nicht veranlasst.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Sie trägt dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien - insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass die Beklagte im Prozess in Abrede gestellt hat, zum Abschluss eines Lizenzvertrages dem Grunde nach verpflichtet zu sein - Rechnung.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

3. Gegen das Urteil findet nach Maßgabe der §§ 545 ff. ZPO die Revision zum Bundesgerichtshof statt (§ 16 Abs. 4 S. 6 WahrnG; vgl. Reinbothe in: Schricker/Loewenheim aaO., § 16 WahrnG, Rn. 9). Da dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).






OLG München:
Urteil v. 30.06.2011
Az: 6 Sch 14/09 WG


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fa4453fbe43a/OLG-Muenchen_Urteil_vom_30-Juni-2011_Az_6-Sch-14-09-WG




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