Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. September 2001
Aktenzeichen: 9 W (pat) 17/00

(BPatG: Beschluss v. 27.09.2001, Az.: 9 W (pat) 17/00)

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zu der (Haupt-) Patentanmeldung 198 23 219.5 (Anmeldetag 25. Mai 1998) ist am 4. August 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Zusatzanmeldung mit dem Aktenzeichen 198 35 132.1 und der Bezeichnung CRASH - DELTA 2 eingereicht worden. Nach Wegfall der (Haupt-) Patentanmeldung 198 23 219.5 hat das Deutschen Patent- und Markenamt den Anmelder mit Schreiben vom 17. August 1999 aufgefordert, den Antrag auf Erteilung des Zusatzpatents innerhalb einer einmonatigen Frist in einen Antrag auf Erteilung eines Patents umzuwandeln. Innerhalb dieser Frist ist keine Eingabe zur Amtsakte gelangt. Daraufhin erfolgte die Zurückweisung der Zusatzanmeldung mit Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 1999, weil der gerügte Mangel nicht beseitigt worden sei, § 42 Abs 3 PatG.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder am 27. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die dem Beschluß zugrunde liegenden formalen Mängel seien rechtzeitig behoben worden.

Mit Schreiben vom 17. November 1999, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 18. November 1999 hat er außerdem für das anhängige Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, unterschrieben am 14. November 1999, beigefügt.

In einer Zwischenverfügung vom 9. Juli 2001 hat der Senat dem Anmelder mitgeteilt, daß diese Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ist und wesentliche Belege für die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlen, und dies im einzelnen erläutert. Außerdem ist der Anmelder darauf hingewiesen worden, daß eine Erklärung auf Umwandlung des Antrages auf Erteilung eines Zusatzpatents in einen Antrag auf Erteilung eines Patents nicht vorliegt. Innerhalb der zweimonatigen Äußerungsfrist hat der Anmelder hierauf nicht erwidert.

In sinngemäßer Auslegung seines Vorbringens beantragt der Anmelder 1. Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und 2. den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patenterteilungsverfahren fortzusetzen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist nach § 130 Abs 1 PatG - neben der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung - die Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Erklärung muß gemäß § 130 Abs 1 PatG, § 114 ZPO so ausführlich und genau gehalten sein, daß sie dem Bundespatentgericht eine ausreichende Gewißheit über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers verschafft.

Daran mangelt es, denn in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14. November 1999 fehlen wesentliche Angaben, zBsp sind in Abschnitt E des Vordrucks über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Felder "Kapitalvermögen" und "Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt€" nicht ausgefüllt. In Abschnitt G desselben Vordrucks fehlen Angaben zur Lage und Größe, dem Besitzverhältnis sowie zum Verkehrswert des angegebenen Wohn-/Betriebsgebäudes. Auch das Feld "Sonstige Vermögenswerte" (Lebensversicherung, Wertpapiere, Bargeld, Wertgegenstände, Forderungen, Außenstände) ist nicht ausgefüllt.

Die unvollständige Ausfüllung des Vordrucks wird nicht durch Angaben aus anderweitigen Nachweisen oder Belegen ersetzt, weil der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinerlei Nachweise/Belege beigefügt und trotz Aufforderung auch nicht nachgereicht worden sind.

Die Beschwerde muß zurückgewiesen werden, weil der Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents nach Wegfall der Hauptanmeldung aufrechterhalten wurde. Dies ist und bleibt ein Mangel der Anmeldung, der trotz entsprechender Rüge nicht beseitigt worden ist (Schulte PatG 6. Aufl § 16 Rdn 10).

Der Senat ist an den Sachvortrag sowie den Antrag des Beschwerdeführers gebunden und kann nicht ein davon abweichendes Patent erteilen. Dieser Grundsatz verdient Beachtung, wenn der Anmelder und Beschwerdeführer seine Mitwirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens beendet, zBsp wie im vorliegenden Fall durch die Nichtbeachtung der Äußerungsfrist. Dabei mußte dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der Zwischenverfügung klar sein, daß der Senat mit den vorliegenden Unterlagen/Anträgen nicht zu seinen Gunsten zu entscheiden vermochte. Darüber hinaus hat der Senat seine Pflicht, auf Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, durch die Zwischenverfügung genügt, in welcher die Mängel der Unterlagen/Anträge im einzelnen dargelegt worden sind. Der Senat war nicht gehalten, dem Anmelder von sich aus weitere Fristen einzuräumen oder ihn auf die Fristüberschreitung aufmerksam zu machen.

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BPatG:
Beschluss v. 27.09.2001
Az: 9 W (pat) 17/00


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