Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. September 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 88/07

(BGH: Beschluss v. 15.09.2008, Az.: AnwZ (B) 88/07)

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 27. März 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Februar 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut, und zwar wegen mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbarer Nebentätigkeiten, widerrufen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht widersprochen.

II.

1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf dieser Zulassung wegen einer mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbaren Tätigkeit gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105; Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05, juris).

2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. §§ 13a FGG, 91a ZPO nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (Senat, Beschl. v. 1. März 1993 und v. 5. Februar 2007 jeweils aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den anderweitigen Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolglos geblieben wäre. Der Antragsteller war bei Erlass des Widerrufsbescheids mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts J. eingetragen. Der Vermögensverfall, auf den der angefochtene Widerruf gestützt war, wurde deshalb gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, sind nicht ersichtlich.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck Hauger Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.08.2007 - 1 ZU 36/07 -






BGH:
Beschluss v. 15.09.2008
Az: AnwZ (B) 88/07


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