Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Mai 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 230/03

(BPatG: Beschluss v. 26.05.2004, Az.: 28 W (pat) 230/03)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 7 - vom 9. April 2003 ist wirkungslos - soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 398 23 014.5/7 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 117 860 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 9. April 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 7 - ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 398 23 014.5/7 mit der Widerspruchsmarke 1 117 860 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 398 23 014.5/7 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Stoppel Schwarz-Angele Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben.

Stoppel Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.05.2004
Az: 28 W (pat) 230/03


Link zum Urteil:
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