Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. Januar 1998
Aktenzeichen: 6 U 46/97
(OLG Köln: Urteil v. 21.01.1998, Az.: 6 U 46/97)
1. Läßt sich der Anbieter von - u. a. - T-Shirts vom Hersteller/Designer neue Muster mit - wettbewerblich eigenartigen - Bildmotiven (hier: Olympia-Motive) vor Marktzutritt der betreffenden Ware zusenden und gibt er diese - nach längerer "Prüfung" - mit dem Bemerken zurück, es bestehe an den Produkten kein Interesse, stellt es ein in hohem Maße unlauteres Verhalten dar, wenn die Muster vom Anbieter als Vorlagen für gleichartige (verwechselbare) Motive benutzt werden und zwar auch dann, wenn es sich nicht um "geheime" Muster handelt.
2. Sportereignisse wie olympische Spiele wirken auch nach ihrer Beendigung noch nach, so daß eine an sie anknüpfende unlautere Werbung dem hierdurch betroffenen Wettbewerber noch über das offizielle Ende der Spiele hinaus - zeitlich begrenzt - einen Schadensersatz- und Auskunftsanspruch verschaffen kann (Olympische Spiele Atlanta 1996: bis 30.09.1996).
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.01.1997 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 61/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses Urteil wie folgt neu gefaßt wird:1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in schriftlicher Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 25.07.1996 bis zum 30.09.1996 T-Shirts, wie sie unter den Nummern x. auf den Seiten x. des "M."-Prospektes "A. F. (gül-tig bis xx.)" abgebildet und nachstehend in Farb-Kopie wiedergegeben sind, feilgehalten, beworben und/oder vertrieben hat, insbesondere übera) die Mengen der bezeichneten T-Shirts, und zwar unter Angabe der bestellten und ausgelieferten Stücke, b) die betriebliche Werbung betreffend die bezeich-neten T-Shirts unter Auflistung der Werbeträger, deren Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete sowie der Kosten der entsprechenden Werbung sowiec) die mit den oben bezeichneten Handlungen erzielten Umsätze unter Angabe der Gestehungskosten sowie der weiteren Kostenfaktoren: 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. 1 die-ses Urteils in der Zeit vom 25.07.1996 bis 30.09.1996 entstanden sind oder noch entstehen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 44 % und die Beklagte 56 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunfterteilung sowie in Höhe von 8.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Prozeßkosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt leisten. Die Beschwer der Beklagten wird auf 25.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung sowie auf 50.000,00 DM hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin entwirft Designs und produziert Textilien der
verschiedensten Art, die sie bundesweit entweder selbst oder über
Dritte vertreibt. In der Vergangenheit hat sie auch mit der
Beklagten in Geschäftsverbindung gestanden, die einen
Versandhandels-Vertrieb betreibt und ebenfalls u.a. bundesweit
Textilien anbietet.
Im Hinblick auf die Sommerolympiade in Atlanta 1996 hat die
Klägerin für die Sommersaison 1996 in ihr Programm zwei T-Shirts
mit Designs aufgenommen, die auf diese olympischen Spiele Bezug
nehmen. Wegen der näheren Ausgestaltung dieser beiden Designs wird
auf die Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift Bezug genommen. Die
Klägerin hatte diese beiden T-Shirts, von denen sie im Zeitraum vom
01.03. bis zum 17.05.1996 ca. 8 000 Stück über diverse
Vertriebskanäle, u.a. über R., E. und K., abgesetzt hat, bereits
auf der Fachmesse I. vorgestellt. Auf dieser Messe besuchte ein
Herr Z. von der Beklagten den Messestand der Klägerin und zeigte
Interesse an diesen beiden Designs. Wunschgemäß wurde diese der
Beklagten einschließlich einer Preisliste unter dem 28.08.1995 (Bl.
22 GA) zugesandt. Auf telefonische Nachfrage der Klägerin wurde
seitens der Beklagten mitgeteilt, daß die beiden übersandten
Designs für die Beklagte nicht weiter von Interesse seien.
Am 09.05.1996 wurde die Klägerin auf den im Urteilstenor näher
bezeichneten Katalog "A. F." aufmerksam, in dem mehrere T-Shirts
mit Olympia-Design abgebildet waren. Mit Schreiben vom 09.05.1996
(Bl. 23 GA) unter Fristsetzung bis zum 20.05.1996 bat die Klägerin
die Beklagte um Aufklärung und übersandte der Beklagten auf deren
Wunsch unter dem 29.05.1996 (Bl. 24 GA) nochmals ihre beiden
Muster. Als eine Reaktion der Beklagten nicht erfolgte, ließ die
Klägerin mit Schreiben ihrer Anwälte vom 19.06.1996 (Bl. 26 f. GA)
die Beklagte abmahnen. Die Beklagte antwortete hierauf mit
Schreiben vom 28.06.1996 (Bl. 30 GA), wobei sie die Abgabe der von
der Klägerin geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung
ablehnte. Dabei wies die Beklagte darauf hin, sie möchte nicht
abstreiten, daß die Modelle der Klägerin als Vorlage für die beiden
von ihr - der Beklagten - angebotenen T-Shirts gedient hätten; eine
unzulässige Nachahmung würde jedoch nicht vorliegen. Die Beklagte
bekundete darüber hinaus in diesem Schreiben ihr Interesse, die
Angelegenheit durch Intensivierung der Geschäftsbeziehungen auf
gütlichem Wege zu bereinigen. Mit Schreiben vom 02.07.1996 (Bl. 34
GA) konkretisierte die Beklagte ihr dahingehendes Angebot zur
gütlichen Beilegung dergestalt, daß die Klägerin mit etwa einer
halben Seite in dem Hauptkatalog der Beklagten für F./S. 1997
berücksichtigt werden solle, wenn man sich über Sortiment und
Preise einigen könne.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.07.1996
(Bl. 36 GA) unter Fristsetzung bis zum 12.07.1996 nochmals zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung
auf sowie zur Anerkennung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
gegenüber der Klägerin aus der beanstandeten Handlung. Dabei
bekundete die Klägerin ihre Bereitschaft für eine vergleichsweisen
Regelung, verlangte hierzu jedoch innerhalb der gesetzten Frist
konkrete Vorschläge, insbesondere zur Höhe des Schadensersatzes.
Den von der Beklagten im Schreiben vom 02.07.1996 gemachten
Vorschlag zur vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit lehnte
die Klägerin in diesem Schreiben als nicht akzeptabel ab. Mit
Schreiben (Fax) vom 12.07.1996 (Bl. 43 GA) bekräftigte die Beklagte
ihren Standpunkt, wonach die beiden von ihr angebotenen T-Shirts
keine sittenwidrige Nachahmung der Produkte der Klägerin seien. Die
Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung oder die
Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin lehnte die
Beklagte ab. Sie erklärte darüber hinaus, daß bindende Zusagen über
feste Abnahmeverpflichtungen nicht möglich seien, so lange man sich
nicht über die Artikel und den Preis geeinigt habe.
Am 18.07.1996 bestellte eine Mitarbeiterin der Klägerin
telefonisch zwei T-Shirts mit den beiden streitgegenständlichen
Designs bei der Beklagten, die daraufhin auch ausgeliefert
wurden.
Am 22.08.1996 reichte die Klägerin die Klageschrift vom
20.08.1996 ein. Die der Beklagten daraufhin am 06.09.1996
zugestellte Abschrift der Klageschrift enthielt nicht die Seite 6
der Klage, auf der sich ein Teil der Klageanträge, nämlich der
Auskunftsanspruch der Klägerin zu d) sowie der Feststellungsantrag
hinsichtlich der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten
befinden. Dies wurde von der Beklagten mit Schriftsatz vom
29.11.1996, bei Gericht eingereicht am 02.12.1996, gerügt.
Anläßlich des Termins vom 04.12.1996 vor dem Landgericht wurde
sodann dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Kopie der S. 6
der Klageschrift ausgehändigt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre beiden Designs
seien wettbewerblich eigenartig und deshalb gemäß § 1 UWG vor
identischen bzw. vor nahezu identischen Nachahmungen geschützt. Die
Beklagte habe aber alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale dieser
Designs bei den beanstandeten T-Shirts übernommen und damit dem
Tatbestand des § 1 UWG erfüllt. Soweit Abweichungen bei den sich
gegenüberstehenden Muster vorhanden seien, seien diese marginal und
im Hinblick auf den Gesamteindruck der Designs von untergeordneter
Bedeutung.
Die Klägerin hatte zunächst angekündigt, zu beantragen,
I.1. Die Beklagte zu verurteilen, es zu
unter-
lassen,
T-Shirts, wie sie unter den Nr. x. auf
den Seiten x. des "M."-Prospektes "A. F. (gültig bis xx.)"
abgebildet und nachstehend in Schwarz-Weiß-Kopie wiedergegeben
sind,
vor dem 30.09.1996 feilzuhalten, zu
bewerben und/oder zu vertreiben,
und der Beklagten gleichzeitig
anzudrohen, daß gegen sie für jeden Fall der schuldhaften
Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verhängt werden
kann;
I. 2. die Beklagte weiter zu
verurteilen, der Klägerin in schriftlicher Form Auskunft zu
erteilen über die in der Zeit vom 01.10.1995 bis 30.09.1996
begangenen Verletzungshandlungen gemäß Ziff. I.1., insbesondere
über
a) Herkunft und Vertriebsweg der in
Ziff. I.1. bezeichneten Gegenstände,
b) die Mengen der gemäß Ziff. I.1.
bezeichneten Bekleidungsstücke, und zwar unter Angabe der
hergestellten, bestellten und ausgelieferten Bekleidungsstücke
c) über die betriebliche Werbung
betreffend die in Ziff. I.1. genannten Kleidungsstücke unter
Auflistung der Barbeträge, deren Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten,
Verbreitungsgebiete sowie der Kosten der entsprechenden Werbung
sowie
d) die mit den unter Ziff. I.1.
bezeichneten Handlungen erzielten Umsätze unter Angabe der
Gestehungskosten sowie der weiteren Kostenfaktoren;
I.3. festzustellen, daß die Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die ihr
durch Handlungen gemäß Ziff. I.1. in der Zeit vom 01.10.1995 bis
30.09.1996 entstanden sind oder noch entstehen.
Im Termin vor dem Landgericht vom 04.12.1996 haben die Parteien
die Klage hinsichtlich des Antrags zu I.1. übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit mit widerstreitenden
Kostenanträgen verhandelt.
Im übrigen hat die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der
Klägerin in schriftlicher Form Auskunft zu erteilen, in welchem
Umfang sie in der Zeit vom 01.10.1995 bis 30.09.1996 T-Shirts, wie
sie unter den Nummern x. auf den Seiten x. des "M."-Prospektes "A.
F. (gültig bis xx.)" abgebildet und nachstehend in
Schwarz-Weiß-Kopie wiedergegeben sind, feilgehalten, beworben
und/oder vertrieben hat,
insbesondere über
a) Herkunft und Vertriebsweg der
bezeichneten T-Shirts,
b) die Mengen der bezeichneten
T-Shirts, und zwar unter Angabe der hergestellten, bestellten und
ausgelieferten Stücke,
c) die betriebliche Werbung betreffend
die bezeichneten T-Shirts unter Auflistung der Werbeträger, deren
Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete sowie der
Kosten der entsprechenden Werbung
sowie
d) die mit den oben bezeichneten
Handlungen erzielten Umsätze unter Angabe der Gestehungskosten
sowie der weiteren Kostenfaktoren:
2. festzustellen, daß die Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die ihr
durch die Handlungen gemäß Ziff. 1. in der Zeit vom 01.10.1995 bis
30.09.1996 entstanden sind oder noch entstehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei unter dem
Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung unzulässig. Während
nämlich die Parteien über eine außergerichtliche Erledigung
korrespondiert und verhandelt hätten, sei - wie unstreitig ist -
ein Vertreter der Klägerin im Hause gewesen; der zuständige
Einkäufer der Beklagten habe diesem im Glauben, die ganze
Angelegenheit sei dadurch erledigt, einen größeren Auftrag für die
neue Saison erteilt. Die nunmehr gleichwohl erhobene Klage verstoße
gegen Treu und Glauben. Was die am 22.08.1996 eingereichte
Unterlassungsklage angehe, sei diese mangels
Rechtschutzbedürfnisses unzulässig gewesen; angesichts der
Befristung dieser Klage bis zum 30.09.1996 habe die Klägerin von
vornherein aufgrund der gerichtlichen Terminslage absehen können,
daß der Unterlassungsantrag wegen des Zeitablaufs nicht zu einem
entsprechend tenorierten Titel werde führen können. Im übrigen sei
die Klage auch unbegründet, denn die beiden Designs der Klägerin
verfügten über keine wettbewerbliche Eigenart; zudem stellten die
beiden beanstandeten T-Shirts der Beklagten keine Nachahmung der
Muster der Klägerin dar. Darüber hinaus hat die Beklagte die
Ansicht vertreten, die Klägerin könne für ihre beiden Muster auch
keinen Schutz über eine Saison hinaus verlangen.
Mit Schriftsatz vom 19.12.1996 hat die Beklagte hinsichtlich
eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin sowie hinsichtlich 1. d)
der Auskunftsklage die Einrede der Verjährung erhoben unter Hinweis
darauf, daß die Klage insoweit erst im Termin vom 04.12.1996
wirksam erhoben worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien vor dem
Landgericht gewechselten Schriftsätze und den insoweit überreichten
Unterlagen Bezug genommen.
Mit Urteil vom 16.01.1997 hat das Landgericht Köln der Klage in
vollem Umfang stattgegeben und die Kosten des Rechtsstrits
insgesamt der Beklagten auferlegt. Das Landgericht hat dabei u.a.
ausgeführt, der Klageerhebung stehe nicht der Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der Auftrag für die neue
Saison sei von der Klägerin nicht unter der Vorspiegelung, daß die
Sache damit erledigt sei, erschlichen worden. Allein die
subjektiven Erwartungen des zuständigen Einkäufers könnten kein
arglistiges Verhalten der Klägerin begründen. Die Klage sei jedoch
gemäß § 1 UWG auch in der Sache gerechtfertigt. Der Klägerin stehe
gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch unter dem
Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung zu. Darüber
hinaus sei auch deshalb von einem unlauteren Verhalten der
Beklagten gemäß § 1 UWG auszugehen, weil sich diese unter Bekundung
eines möglicherweise vorliegenden Interesses an dem Vertrieb der
Muster diese Muster zu einem Zeitpunkt habe schicken lassen, als
diese noch nicht frei auf dem Markt erhältlich gewesen seien. Wenn
dann die Beklagte einerseits gegenüber der Klägerin erkläre, daß
sie doch kein Interesse am Vertrieb der T-Shirts habe, sie
andererseits aber die ihr anvertrauten Muster als Vorlage für
eigene T-Shirts verwende, so stelle dies eine Verhaltensweise dar,
die im groben Maße dem Anstand, der auch im Wettbewerb
untereinander zu wahren sei, widerspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des
Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug
genommen.
Gegen dieses ihr am 05.02.1997 zugestellte Urteil hat die
Beklagte am 05.03.1997 Berufung eingelegt, die sie nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.05.1997 mit
einem am selben Tage eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig
begründet hat.
Die Beklagte wiederholt und vertieft mit ihrer Berufung ihr
erstinstanzlichen Vorbringen. Sie macht wie in der ersten
Instanz geltend, der Klageerhebung stünde der Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Ihr zuständiger Einkäufer
habe bei der Erteilung des Auftrags an die Klägerin geglaubt,
hierdurch werde sich die ganze Angelegenheit erledigen; nur deshalb
sei der Auftrag erteilt worden. Dem Vertriebsbeauftragten der
Klägerin sei dies seinerzeit auch klar gewesen. Die Beklagte
vertritt darüber hinaus die Ansicht, das Landgericht habe ihr zu
Unrecht einen Verstoß gegen § 1 UWG zur Last gelegt, denn die
beiden Muster der Klägerin seien weder von wettbewerblicher
Eigenart noch könne die Rede davon sein, daß ihre - der Beklagten -
Designs wesentliche Gestaltungsmerkmale der klägerischen Muster
übernommen hätten. Dies gelte einmal für die beiden T-Shirts der
Parteien, die mit der Skyline versehen seien, bei denen das
Landgericht selbst im angefochtenen Urteil die maßgeblichen
Unterschiede dieser Muster angeführt habe. Dies gelte jedoch auch
für die beiden anderen sich gegenüberstehenden T-Shirts der
Parteien, die schon wegen der jeweils anderen Grundaussage ihrer
Motive maßgeblich von einander abwichen, wie auf den ersten Blick
deutlich werde. Das T-Shirt der Klägerin zeige nämlich einen
Kometenschweif mit zahlreichen Länderflaggen, während ihr - der
Beklagten - Produkt symbolisch das Standionrund aufgreife und nur
wenige Flaggen zeige. Das Landgericht habe zudem unbeachtet
gelassen, daß die von ihr - der Beklagten - verkauften T-Shirts das
offizielle Symbol der "Jahrhundertspiele" Atlanta 1996 aufwiesen.
Gerade auf diese "Authentizität" eines auf die Olympischen Spiele
bezugnehmenden Produkts käme es aber dem Publikum maßgeblich
an.
Das Urteil des Landgericht sei jedoch auch nicht überzeugend,
soweit das Landgericht dort die Auffassung vertrete, daß es sich
bei den streitgegenständlichen T-Shirts nicht um saisongebundene
Erzeugnisse handele. Sobald das Sportereignis, auf welche das
Produkt Bezug nehme, vorbei sei, lasse sich dieses Produkt nicht
mehr vermarkten, denn das Publikumsinteresse lasse schlagartig nach
und wende sich dem nächsten Sportereignis zu.
Schließlich macht die Beklagte geltend, der vom Landgericht
ausgeurteilte Auskunftsanspruch der Klägerin gehe insbesondere im
Hinblick auf Ziff. I.1.b) und I.1.c) des Urteilstenors zu weit.
Auch sei das Urteil der ersten Instanz unzutreffend, soweit darin
die Kosten der in der Hauptsache erledigten Unterlassungsklage ihr
- der Beklagten - auferlegt worden seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten in der zweiten
Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 06.05.1997,
19.06.1997 und 01.08.1997 Bezug genommen.
Im Berufungstermin vom 28.11.1997 hat die Klägerin erklärt, daß
unter Bezugnahme auf die Verletzungshandlung vom 18.07.1996 der
Auskunftsanspruch unter Ziff. I.1.d) sowie der
Schadensersatzanspruch unter Ziff. I.3. auf die Zeit ab dem
25.07.1996 begrenzt werden. Darüber hinaus hat die Klägerin in
diesem Termin den Auskunftsantrag zu Ziff. I.2.a) zurückgenommen
sowie erklärt, daß im Auskunftsantrag zu Ziff. I.2.b) das Wort
"hergestellten" ersatzlos gestrichen werde.
Die Beklagte hat in diese teilweise Klagerücknahme im Termin vom
28.11.1997 eingewilligt (ohne daß diese Einwilligung der Beklagten
ausdrücklich in das Terminsprotokoll aufgenommen worden ist). Sie
beantragt im übrigen,
unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des
Rechtsstreits insgesamt, d.h. auch im Hinblick auf den
übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits,
aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung der Beklagten unter
Berücksichtigung der im Termin vom 28.11.1997 erklärten teilweisen
Rücknahme der Klage zurückzuweisen;
2. ihr - der Klägerin - nachzulassen,
Sicherheitsleistungen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse zu
erbringen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der
ersten Instanz unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung
des Landgerichts nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom
04.07.1997, auf die Bezug genommen wird.
E N T S C H E I D U N G S G R Ó N D E:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Das Auskunfts- und Schadensersatzbegehren der Klägerin ist - im
Umfang der in zweiten Instanz noch verfolgten Klageanträge - auch
auf der Grundlage des Berufungsvorbringens der Parteien
erfolgreich.
1.
Die Klage ist zunächst zulässig; insbesondere steht der
Klageerhebung nicht gem. § 242 BGB der Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung entgegen.
Die Beklagte hat weder vor dem Landgericht noch in der zweiten
Instanz greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Klägerin
ihr gegenüber den Eindruck erweckt habe, bei einer größeren
Auftragserteilung seitens der Beklagten auf die Durchsetzung der im
vorliegenden Rechtsstreits verfolgten Ansprüche zu verzichten.
Unstreitig war zwar die Klägerin zunächst mit einer Verhandlung
über eine außergerichtliche Beilegung des Streits der Parteien
einverstanden, wie ebenfalls die zu den Akten gereichte
vorprozessuale Korrespondenz der Parteien bestätigt. Diese
Bereitschaft der Klägerin endete jedoch auch aus der Sicht der
Beklagten mit dem Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 10.7.1996,
in dem unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wird, daß die
Klägerin ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und
Schadensersatz durchsetzen will, falls die Beklagte diesen
Ansprüche nicht bis zum 12.7.96 nachkommt. Soweit noch in diesem
Schreiben die grundsätzliche Möglichkeit einer außergerichtliche
Einigung angesprochen wird, ist diese Bereitschaft ausweislich des
Schreibens der Klägerin gekoppelt an die Erwartung konkreter
Vorschläge der Beklagte insbesondere zur Höhe des Schadensersatzes.
Wenn bei dieser Sachlage die Beklagte mit Fax ihrer Rechtsabteilung
vom 12.07.1996 - wiederum - dem Verlangen der Klägerin nicht
nachkommt und ein Bestehen der von dieser geltend gemachten
Ansprüche leugnet, kann keine Rede davon sein, die Klägerin habe
sich den dann ihrem Einkäufer seitens des Einkäufers der Beklagten
erteilten Auftrag erschlichen bzw. mit der Annahme dieses Auftrags
ihre Bereitschaft mit einer solchen Streitbeilegung in Abkehr von
ihrem Schreiben vom 10.7.96 einverstanden erklärt. Die Beklagte hat
zum einen nicht darzulegen vermocht, aufgrund welcher Umstände dem
Einkäufer der Klägerin klar gewesen sein sollte, daß der Einkäufer
der Beklagten bei dieser Auftragserteilung in dem Glauben gehandelt
habe, hierdurch werde sich der Streit der Parteien erledigen (Bl.
151 GA, Bl. 2 der Berufungsbegründung der Beklagten). Hinzu kommt,
daß die Parteien über diesen Streit und die insoweit von der
Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf
der "Chefebene" verhandelten, während es bei der fraglichen
Auftragserteilung um einen Vorgang auf der demgegenüber
untergeordneten Ebene der Einkäufer ging. Selbst wenn daher dem
Einkäufer der Klägerin bei der Auftragserteilung die von der
Beklagten angeführte Erwartung ihres Einkäufers klar gewesen sein
sollte, wie dies die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung
behauptet und durch das Zeugnis des Herrn Z. unter Beweis stellt,
konnte und durfte die Beklagte somit allein aufgrund eines solchen
Vorgangs nicht davon ausgehen, die Klägerin äußere auf diese Weise
ihr Einverständnis mit einer Streitbeilegung durch diese
Auftragserteilung.
2.
Die Klage der Klägerin auf Auskunft und Schadensersatz ist
jedoch gem. §§ 1 UWG, 242 BGB ebenfalls begründet.
a)
In Óbereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß
das mit der ursprünglichen Unterlassungsklage der Klägerin
beanstandete Wettbewerbshandeln der Beklagten, das Anbieten und der
Vertrieb der beiden streitgegenständlichen T-Shirts der Beklagten,
gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren
Herkunftstäuschung unzulässig war.
Die Nachbildung von Gegenständen, an denen - wie im vorliegenden
Rechtsstreit - ein Sonderschutz urheberrechtlicher oder
geschmacksmusterrechtlicher Art nicht besteht, ist zwar
grundsätzlich gestattet (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
19. Aufl., § 1 UWG Rd. 439, 440 m.w.N.). Dies schließt jedoch nicht
aus, eine Wettbewerbsleistung gegen eine Nachahmung zu schützen,
wenn besondere Umstände hinzutreten, die dieses Handeln als Verstoß
gegen die guten Sitten eines redlichen Wettbewerbs erscheinen
lassen. Solche unlauteren Begleitumstände sind u.a. gem. § 1 UWG
unter dem Aspekt der vermeidbaren Herkunftstäuschung zu bejahen,
wenn jemand ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, welches
wettbewerblich eigenartige Merkmale eines fremden Produkts
aufweist, mit denen der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet,
ohne alle zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung nötigen und
zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um mit seinem Erzeugnis eine
Irreführung des Verkehrs zu Lasten des Konkurrenten möglichst
auszuschließen (BGH GRUR 69/292, 294 "Buntstreifensatin II";
Baumbach-Hefermehl, aaO., § 1 UWG Rd. 450 m.w.N.). Das mit der
ursprünglichen Unterlassungsklage angegriffene Verhalten der
Beklagten erfüllt diesen Tatbestand, wie die Mitglieder des Senats
als Teil der von den Produkten der Parteien angesprochenen
Verkehrskreise aus eigener Sachkunde und Erfahrung feststellen
können.
Die konkreten Gestaltungen der klägerischen Designs sind
wettbewerblich eigenartig im Sinne der vorstehend angeführten
Grundsätze, denn sie sind geeignet, im Verkehr als kennzeichnend
und damit als unterscheidend für die betriebliche Herkunft des
Produkts zu wirken (Baumbach-Hefermehl, aaO., § 1 UWG Rd. 451
m.w.N.). Beide Muster weisen jeweils eine Kombination von Merkmalen
auf, die in ihrer Gesamtheit diesen Mustern (und gleichzeitig damit
auch den mit diesen Designs versehenen T-Shirts) bereits von Hause
aus eine ausreichend einprägsame Besonderheit gegenüber den
vergleichbaren Konkurrenzprodukten verleihen.
Bei diesen Mustern der Klägerin geht es nicht um einen
xbeliebigen Aufdruck auf einem T-Shirt, sondern nach ihrer Form
und ihrer farbigen Ausprägung um individuelle Gestaltungen zum
Thema "Olympiade Atlanta 1996". Das Muster des klägerischen T-Shirt
der Anlage K 2 zur Klageschrift wird maßgeblich geprägt durch den
in der Art eines großen "C" geschwungenen Kometenschweifs, in den
zahlreiche Nationalflaggen integriert sind und das auf diese Weise
das Thema der Olymiade und die olympische Idee in einer sich
deutlich aus dem Umfeld anderer T-Shirt-Muster heraushebenden
Darstellung zum Ausdruck bringt. Der Gesamteindruck dieses Musers
der Anlage K 2 wird weiterhin geprägt durch die ebenfalls aufwendig
gestalteten großen Schriftzüge "OLYMPIC GAMES ATLANTA" mit der
Jahreszahl "1996". Diese Schriftzüge nebst Jahreszahl verlaufen
jeweils quer zum Kometenschweif und betonen dadurch zusätzlich
dessen Rundung. Sie sind zudem derart geschickt angeordnet, daß sie
den auf der rechten Seite offenen Halbkreis des Kometenschweifs
optisch schließen. Das Muster vermittelt auf diese Weise trotz der
Betonung der linken Seite durch den bunten Kometenschweif den
Eindruck eines in sich geschlossenen, harmonisch ausgewogenen
Emblems.
Wettbewerbliche Eigenart kommt ebenfalls dem zweiten Muster der
Klägerin zu, wie es auf dem als Anlage K 3 zur Klageschrift
überreichten T-Shirt angebracht ist (das sog. Muster "Capitol").
Der Gesamteindruck dieses Designs wird maßgeblich bestimmt durch
die übergroßen Angaben "ATLANTA" und "OLYMPIC GAMES", die die obere
Hälfte des T-Shirt beherrschen. Auffällig und einprägsam sind dabei
die Schriftbilder dieser Angaben, nämlich bei dem Hinweis "ATLANTA"
die sehr großen und kräftigen blockartigen Buchstaben, deren
Kantigkeit durch die rote Umrahmung der einzelnen Buchstaben
zusätzlich hervorgehoben wird. Eine weitere Betonung und
Verstärkung erfährt diese Gestaltung der Buchstaben durch die
schwarze Umrahmung, die - anders als die rote Umrahmung - den
gesamten Stadtnamen "ATLANTA" umschließt und aus dem Untergrund des
T-Shirts heraushebt. Der rot unterlegte Hinweis "OLYMPIC GAMES" ist
demgegenüber deutlich anders, aber dennoch vergleichbar auffällig
und einprägsam gestaltet. Seine Buchstaben sind in etwa gleich hoch
wie die der Angabe "ATLANTA", wirken aber nicht kantig und
blockartig. Ihre besondere Ausprägung erfährt diese Angabe durch
ihre vom Landgericht zutreffend dahin beschriebene Gestaltung, daß
sie in der Art eines CinemaScope-Bildes im Kino in die Breite
gezogen ist: die Angabe ist an ihrer linken und rechten Seite
gegenüber dem Mittelteil vergrößert mit schräg verlaufenden
Buchstaben an beiden Seiten, wobei auch die seitlichen Begrenzungen
schräg nach oben laufen und die obere und untere Begrenzung der
Angabe zudem jeweils leicht geschwungen ist. Das Muster "Capitol"
der Anlage K 3 wird darüber hinaus geprägt durch die ins Auge
springende Skyline mit ihren Wolkenkratzern, die jedermann sofort
an die USA denken läßt. Insgesamt stellt damit auch das Design
"Capitol" mit seinen Worthinweisen und den erörterten Bildelementen
ein prägnantes Motiv dar, das geeignet ist, im Verkehr als
betrieblicher Hinweis für ein solchermaßen gekennzeichnetes T-Shirt
zu wirken.
Ohne Erfolg macht die Beklagte hiergegen geltend, der Verkehr
sei im Vorfeld der Olympiade in Atlanta 1996 mit vergleichbaren
Artikeln überschwemmt worden, so daß bei den Produkten der Klägerin
nicht der Eindruck habe entstehen können, diese stammten von einem
bestimmten Hersteller. Die Beklagte vermochte in beiden Instanzen
kein T-Shirt mit einem Muster vorzulegen, das auch nur in etwa mit
den klägerischen Mustern vergleichbar wäre. Wie unterschiedlich die
Muster für das Thema "Olympiade Atlanta 1996" sein können und wie
sehr sich die klägerischen Designs von anderen Darstellungen zu
diesem Thema abheben, bestätigen zudem die Muster der T-Shirts, die
auf den Seiten x. des angegriffenen Katalogs der Beklagten
zusätzlich zu den im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen
Produkten abgebildet sind. Diese Muster sind ebenso wie die
klägerischen Muster zugleich Ausdruck des Bemühens der Anbieter von
T-Shirts, ihren ansonsten kaum zu unterscheidenden Produkten durch
besondere Aufdrucke und Muster ein individuelles Aussehen zu geben
und sie von den T-Shirts anderer Anbieter zu unterscheiden, in
Kenntnis dessen, daß die Verbraucher bei den gerade in den
Sommermonaten nicht nur beim Sport getragenen T-Shirts auf
derartige Gestaltungen Wert legen. Das Vorbringen der Beklagten,
deren beanstandetes Handeln im übrigen dieses Bemühen der
Wettbewerber bestätigt, ist daher nicht geeignet, die
wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Muster in Frage zu
stellen.
Unstreitig ist weiterhin, daß die fraglichen T-Shirts der
Klägerin ab März 1996 umfänglich in den Verkehr gebracht worden
sind, so daß diese Muster im Sinne des Tatbestands der vermeidbaren
Herkunftstäuschung dem Verkehr bekannt geworden sind und die Gefahr
einer Verwechslung mit nachgeahmten Produkten nicht nur eine
theoretische war (vgl. von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl, Kap. 21
Rd. 13 m.w.N.). Daß die Beklagte mit ihren beanstandeten Produkten
vor der Klägerin auf den Markt gekommen ist, ist von dieser weder
ausdrücklich behauptet worden, noch finden sich im Vorbringen der
Beklagten und in den von ihr überreichten Anlagen wie z.B. dem
Katalog "A. F." der Beklagten geeignete Anhaltspunkte für eine
solchen Vertrieb ihrer T-Shirts vor denen der Klägerin.
Mit den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, auf die
vorab verwiesen wird, ist angesichts der auf Anhieb ins Auge
springenden Gemeinsamkeiten der beanstandeten Designs der Beklagten
mit den Mustern der Klägerin nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck
aber auch von einer betrieblichen Verwechslungsgefahr der sich
gegenüber stehenden Produkte auszugehen.
Die Óbereinstimmungen des Musters der Beklagten auf dem T-Shirt
der Anlage K 4 mit dem klägerischen Design der Anlage K 2 sind
derart auffällig, daß es nicht nur bei der beim Endverbraucher eher
flüchtigen Beurteilung derartiger dem Verbraucher regelmäßig nicht
nebeneinander präsentierter Produkte zu einer unmittelbaren
Verwechslung kommt. Die Àhnlichkeit der Produkte aufgrund ihrer
Muster ist vielmehr selbst dann eklatant, wenn beide T-Shirts
nebeneinander liegen und sorgfältig auf etwaige Unterschiede hin
untersucht werden. Das Muster der Beklagten auf dem T-Shirt der
Anlage K 4 ist nach seiner gesamten Größe, nach dem Schwung und der
Anordnung des etwa zu 3/4 geschlossenen Halbbogens in der Form
eines großen C´s mit einem etwas hochgezogenen unteren Bogen,
weiterhin nach der Größe, Gestaltung und Zuordnung der Worthinweise
und den dabei verwandten Schrifttypen sowie der Anordnung und
Gestaltung der Zahl "1996" eine nahezu identische Kopie des
klägerischen Motivs. Daß das große "C" bei dem Muster der Beklagten
nicht wie bei dem Design der Klägerin einen Kometen darstellt,
sondern - wie die Beklagte geltend macht -stilisierte Laufbahnen
mit einigen wenigen integrierten Nationalflaggen, die dafür etwas
größer als im Motiv der Klägerin dargestellt sind, offenbart erst
eine sorgfältige Analyse des Motivs, also eine bei dem üblichen
Kaufverhalten des Verkehrs bei solchen Produkten untypische
Betrachtungsweise. Von einem auffälligen, auf den ersten Blick
erkennbaren Unterschied der sich gegenüber stehenden Motive nach
ihrem Aussagegehalt kann danach keine Rede sein. Die geringen
Unterschiede zwischen beiden Motiven z.B. bei der Farbe der
Worthinweise und der Zahl "1996" sind unerheblich und insbesondere
ungeeignet, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Zum einen ändern diese Farbunterschiede nichts daran, daß auch bei
dem Motiv der Beklagten der roten Farbe ein maßgeblicher
Stellenwert im Gesamteindruck dieses Designs zukommt. Es finden
sich zudem bei dem Muster der Beklagte auch keine anderen Farben
als in dem Muster der Klägerin; vielmehr enthält das Muster der
Beklagten sogar das besondere Grün des Motivs der Klägerin.
Berücksichtigt man, daß die beiden T-Shirts der Parteien dem
Verkehr regelmäßig nicht nebeneinander entgegentreten, sondern der
Verbraucher, der, nachdem er das T-Shirt der Klägerin z.B. auf der
Straße oder im Schaufenster gesehen hat, dann das beanstandete
T-Shirt der Beklagten in deren Katalog entdeckt und dieses Produkt
sodann aus seiner Erinnerung an das T-Shirt der Klägerin beurteilt,
kann nach alledem kein Zweifel an der Gefahr einer unmittelbaren
Verwechslung beider Produkte bei einem nicht unbeachtlichen Teil
der Verbraucher bestehen.
Eine Verwechslungsgefahr zumindest im mittelbaren Sinn mit einem
Design der Klägerin, nämlich mit dem Motiv "Capitol" der Klägerin,
ist jedoch ebenfalls bei dem Muster der Beklagten gegeben, das auf
dem als Anlage K 4 überreichten T-Shirt angebracht ist. Auch bei
diesem Muster kann keine Rede davon sein, daß das Design der
Klägerin etwa nur als Inspiration benutzt und sodann ein
eigenständiges Motiv geschaffen worden ist. Das Muster der
Beklagten übernimmt vielmehr alle maßgeblichen Elemente, die den
Gesamteindruck des klägerischen Musters prägen, und ändert diese
Elemente nur unwesentlich ab bzw. ordnet sie zum Teil etwas anders
einander zu. Die enge "Verwandtschaft" beider sich gegenüber
stehender Motive und der dadurch dem Verkehr vermittelte Eindruck
der gemeinsamen Herkunft dieser Produkte vom selben Hersteller ist
damit unverkennbar. So sind die Angaben "ATLANTA" und "OLYMPIC
GAMES" bei dem Design der Beklagten in gleicher Größe gehalten wie
bei dem Motiv der Klägerin. Sie weisen insbesondere auch die
eigenartige Gestaltung wie die entsprechenden Hinweise in dem
klägerischen Muster auf, einschließlich der Gestaltung der Angabe
"OLYMPIC GAMES" in der Art des "CinemaScope-Schriftzugs" im Kino
mit den schräg gestellten und in die Länge gezogenen Buchstaben und
der bei dem Muster der Klägerin geschilderten Form des farbigen
Grundes, mit dem die Angabe insgesamt unterlegt und eingerahmt ist.
Die Beklagte benutzt ebenfalls das Skyline-Motiv der Klägerin, also
ebenso wie die Klägerin die Skyline von Manhattan für die Stadt
Atlanta, noch dazu in einer im wesentlichen gleichen Darstellung,
denn nur der untere Teil der von der Klägerin verwandten Abbildung
ist im Motiv der Beklagte nicht wiedergegeben. Daß dieses
Skyline-Motiv bei dem Design der Beklagte nicht wie bei dem
klägerischen Produkt in der unteren Hälfte des T-Shirt sondern in
Brusthöhe zwischen den erwähnten Worthinweisen angebracht ist,
schafft entgegen der Ansicht der Beklagten keinen wesentlichen
Unterschied zwischen den sich gegenüberstehenden Produkten. Wie
bereits das Landgericht zu Recht angeführt hat, bewegen sich diese
Unterschiede vielmehr - auch aus der Sicht des angesprochenen
Verbrauchers - im Rahmen der Variationen, die ein Hersteller
vornimmt, wenn er den typischen Eindruck des von ihm geschaffenen
Designs beibehalten, dieses Design aber mit einer geringen
Abwandlung neben dem ursprünglichen Muster einsetzen will. Daß die
Jahreszahl "1996" bei dem Muster der Klägerin zwischen den
Wortangaben steht, während sie sich bei dem beanstandeten Muster
der Beklagten unterhalb der Angabe "OLYMPIC GAMES" findet (mit
jeweils einem Stern auf der linken und rechten Seite der Zahl, den
es bei dem klägerischen Muster nicht gibt), wird dem Verbraucher,
der seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher auf die Gemeinsamkeiten
als auf die Abweichungen des ihm präsentierten Produkts mit einem
ihm bereits bekannten Produkt richtet, nicht auffallen. Selbst wenn
er aber diesen Unterschied bemerken sollte, wird er diese
Abweichung spontan, ohne langes Nachdenken, darauf zurückführen,
daß der Hersteller des ihm bekannten Produkts sein ursprüngliches
Design etwas abwandeln wollte, ohne dessen typisches
Erscheinungsbild zu verändern. Die entsprechende Beurteilung gilt
für den Unterschied zwischen der Angabe "capital of athletes" bei
dem T-Shirt der Klägerin und dem Hinweis "city of sports" bei dem
Muster der Beklagten. Diese Wortangaben entsprechen sich nahezu
"inhaltlich" und betonen durch ihre grafische Gestaltung noch die
deutlichen Gemeinsamkeiten der sich gegenüber stehenden Produkte.
Beide Wortangaben sind nämlich in etwa in gleicher Höhe angebracht,
bei dem Muster der Klägerin unterhalb des Hinweises "OLYMPIC
GAMES", bei dem Motiv der Beklagten von diesem Hinweis nur durch
die Zahl "1996" getrennt. Auffällig ist zudem, daß die beiden hier
in Rede stehenden Wortangaben jeweils gegenüber den sonst in
Großbuchstaben ausgeführten Hinweisen der Muster in kleinen
Buchstaben und in schwarzer Schrift mit einer jedenfalls bei
flüchtiger Betrachtung identischen Schrifttype gestaltet sind.
Nach alledem ist auch bei dem Motiv der Beklagten mit der
Skyline eine Verwechslungsgefahr mit dem klägerischen Produkt
gegeben. Dabei ist schon zweifelhaft, ob nicht insoweit ebenfalls
eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vorliegt. Zumindest ist aber
davon auszugehen, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der von der
Beklagten umworbenen Verbraucher die deutlichen Gemeinsamkeiten des
Produkts der Beklagten mit dem der Klägerin spontan darauf
zurückführen wird, daß beide T-Shirts vom selben Hersteller
stammen. Diese Verbraucher werden folglich einer
Verwechslungsgefahr im mittelbaren Sinn unterliegen.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte demgegenüber ein, eine
Verwechslungsgefahr sei wegen des auf ihren T-Shirts jeweils
angebrachten offiziellen Symbols der Olympischen Spiele
auszuschließen, denn dieses Emblem sei für die Kaufentscheidung des
Publikums von ganz besonderer Bedeutung. Zum einen ist schon
fraglich, ob der Verkehr diesen Zusatz bei den Produkten der
Beklagten überhaupt bemerkt. Schon gar nicht kann davon ausgegangen
werden, daß dieses Symbol für alle oder jedenfalls für breite
Bevölkerungsschichten kaufentscheidend ist. Außerdem handelt es
sich dabei um einen "Zusatz" zum eigentlichen Design, das keinen
Unterschied der Produkte der Parteien nach ihren Mustern schafft.
Der Verbraucher wird sich daher, wenn ihm die Produkte der
Beklagten begegnen, im Zweifel nicht daran erinnern, ob nicht auch
die Produkte der Klägerin diese Hinweise, wenn auch vielleicht an
anderer Stelle, tragen. Auch wird er, wenn ihm dieser Unterschied
der Produkte tatsächlich auffallen sollte, deswegen nicht zu der
Vorstellung veranlaßt, die mit dem offiziellen Emblem der Spiele
versehenen Produkte stammten trotz der nahezu bzw. weitgehend
identischen Muster von einem anderen Hersteller als die
klägerischen Produkte, sondern allenfalls meinen, daß es auch
hierbei um die T-Shirts des selben Herstellers gehe, nur diesmal
eben versehen mit dem offiziellen Emblem und deshalb evt. auch mit
geringfügigen Abweichungen beim Design.
Schließlich ist der Tatbestand der vermeidbaren
Herkunftstäuschung gem. § 1 UWG ebenfalls hinsichtlich seiner
übrigen Voraussetzungen erfüllt. Daß der Beklagten eine zur
Vermeidung der dargelegten Verwechslungsgefahr abweichende
Gestaltung der Motive ihrer T-Shirts möglich und zumutbar war,
liegt auf der Hand und wird von der Beklagten zu Recht nicht in
Zweifel gezogen. Die Beklagte handelte jedoch auch subjektiv
unlauter im Sinne von § 1 UWG. Sie kannte nicht nur sämtliche
Umstände, die objektiv die Unlauterkeit ihres Vorgehens ausmachten.
Der unstreitige Geschehensablauf - die Óbergabe der beiden T-Shirts
durch die Klägerin an die Beklagte und das erörterte offenkundige
Abkupfern des Designs dieser Produkte durch die Beklagte - läßt
vielmehr nur den Schluß zu, daß die Beklagte die beanstandeten
Produkte in Kenntnis der von ihr geschaffenen Verwechslungsgefahr
in den Verkehr gebracht hat.
War damit der Vertrieb der beanstandeten T-Shirts der Beklagten
gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren
Herkunftstäuschung unlauter, ist in Óbereinstimmung mit dem
Landgericht davon auszugehen, daß dieser Wettbewerbshandeln der
Beklagten noch aus einem weiteren Umstand gem. § 1 UWG mit den
guten Sitten im Wettbewerb nicht im Einklang stand: Die Beklagte
hat sich die beiden Muster der Klägerin von dieser unter Hinweis
auf ein mögliches Interesse an dem Vertrieb solcher T-Shirts zu
einem Zeitpunkt schicken lassen, als die Klägerin mit ihren
Produkten selbst nicht auf dem Markt war. Unstreitig hatte nämlich
die Klägerin ihre Muster zunächst nur auf der I. dem Fachhandel
angeboten und entsprechend gemusterte T-Shirts erstmals ab März
1996 auf den Markt gebracht. Wenn dann die Beklagte einerseits
gegenüber der Klägerin - nach längerer "Prüfung" der beiden Muster
- erklärt, an diesen Mustern kein Interesse zu haben, in Wahrheit
aber in der Zwischenzeit diese Muster als Vorlage für eigene
Produkte verwendet hat, um nach der dargelegten weitgehenden
Óbernahme und Nachahmung der klägerischen Muster und der darin
verkörperten Arbeitsleistung und Kosten der Klägerin eigene, mit
denen der Klägerin verwechselbare T-Shirts in den Verkehr zu
bringen, kann dies nur als ein grob unlauteres Vorgehen der
Beklagten gewertet werden. Dabei spielt es keine Rolle, daß auch
andere Wettbewerber sich die Muster bei der Klägerin auf der I.
oder danach hätten besorgen können, die Designs der Klägerin also
nicht "geheim" waren. Entscheidend für den Vorwurf aus § 1 UWG
gegenüber der Beklagten ist vielmehr, daß sich diese die
klägerischen Muster unter dem geschilderten Vorwand beschafft hat
und es ihr auf diese Weise gelungen ist, ihre eigenen Produkte
unter weitgehender Óbernahme der Arbeitsleistung der Klägerin schon
zu einer Zeit herstellen zu lassen, als die Klägerin selbst mit
ihren Produkten noch nicht auf dem Markt war, so daß die Beklagte
mit den beanstandeten T-Shirt ersichtlich nur unwesentlich später
als die Klägerin auf den Markt gehen konnte ( vgl. dazu BGH
"Brombeer-Muster" GRUR 1983/377, 378).Die vorstehend angeführten
Umstände würden im übrigen das mit der ursprünglichen
Unterlassungsklage beanstandete Verhalten der Beklagten auch dann
als gem. § 1 UWG unlauter ausweisen, wenn die Beklagten ihre
beanstandeten T-Shirts schon vor oder zeitgleich mit den Produkten
der Klägerin angeboten hätte und es für den oben geprüften
Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung am Merkmal der
hinreichenden Verkehrsbekanntheit der klägerischen Produkte fehlen
würde.
b)
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, daß die
Klägerin von der Beklagten nicht nur gem. § 1 UWG zunächst
Unterlassung des Vertriebs der beiden beanstandeten T-Shirts
fordern konnte, sondern die Beklagte gem. § 1 UWG zu Recht auch auf
Schadensersatz in Anspruch nimmt. Die Beklagte hat bei dem ihr zur
Last zu legenden Verstoß gegen § 1 UWG schuldhaft gehandelt, wobei
angesichts der bereits erörterten Umstände von einem vorsätzlichen
Handeln der Beklagte ausgegangen werden muß.
Die Klägerin kann dabei- wie bei ihrem ursprünglichen
Unterlassungsverlangen - Schadensersatz für die beanstandeten
Handlungen der Beklagten bis einschließlich 30.09.1996 verlangen.
Auch in diesem Punkt ist dem Landgericht zu folgen und eine weitere
Begrenzung über die von der Klägerin ohnehin nur geltend gemachte
kurze Zeitdauer hinaus abzulehnen. Bei den T-Shirts geht es um
Produkte, die - anders als die Produkte, die Gegenstand der
Entscheidung "Modeneuheit" des Bundesgerichtshofs (GRUR 1973/478 f)
waren - nicht saisongebunden sind. Das Design der Produkte führt
zwar dazu, daß diese T-Shirts in erster Linie vor und während der
Olympiade in Atlanta abgesetzt werden. Eine derartiges Ereignis
wirkt aber zumindest noch kurze Zeit nach, so daß T-Shirts mit
Motiven der Olympiade in Atlanta auch in der sich unmittelbar
anschließenden Zeit nach Beendigung der Olympiade wie hier im
September 1996 noch abgesetzt werden, z.B als Bekleidung für den
Sport.
Die Klägerin kann daher gem. § 1 UWG entsprechend ihrem zuletzt
in der zweiten Instanz gestellten Antrag von der Beklagten
Schadensersatz für die Zeit vom 25.07.1996 bis einschließlich
30.09.1996 verlangen. Daß der Klägerin durch die
Wettbewerbsverstöße der Beklagten in diesem Zeitraum nach ein
Schaden entstanden ist, ist hinreichend wahrscheinlich. Die
Klägerin kann diesen Schaden jedoch zuverlässig erst nach Erteilung
der von der Beklagten geforderten Auskünfte beziffern, so daß ist
ihr Feststellungsverlangen gem. § 256 ZPO zulässig und auch in der
Sache gerechtfertigt ist.
Die von der Beklagten gegenüber dem Schadensersatzverlangen der
Klägerin geltend gemachte Einrede der Verjährung bleibt ohne
Erfolg. Unstreitig hat die Klägerin noch am 18.07.1996 bei der
Beklagten die beiden beanstandeten T-Shirts bestellt und erhalten,
wobei beide Parteien im Berufungstermin übereinstimmend davon
ausgingen, daß diese Bestellung von der Beklagten spätestens am
25.07.1996 ausgeliefert worden war. Die mit dieser Handlung der
Beklagten einsetzende sechsmonatige Verjährungsfrist des § 21 UWG
war damit weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch zu dem
Zeitpunkt (04.12.1996, Bl. 87 GA) abgelaufen, an dem die Beklagte
die zunächst ihr nicht zugestellte Seite 6 der Klageschrift
erhalten hat.
d)
Die Auskunftsklage der Klägerin ist in dem in der zweiten
Instanz noch geltend gemachten Umfang gem. §§ 1 UWG, 242 BGB
begründet. Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, daß die
Klägerin ihr Auskunftsverlangen im Berufungstermin insgesamt, also
nicht nur wie im Sitzungsprotokoll ausgewiesen hinsichtlich der
Ziff. I.1.d), auf die Zeit ab dem 25.07.1996 begrenzt hat, denn
nach der Erörterung der Verjährungsproblematik wegen der der
Beklagten erst am 04.12.1996 zugestellten Seite 6 der Klageschrift
mit den Parteien bestand kein Zweifel daran, daß die Klägerin im
Hinblick auf die Hinweise des Senats ihre Schadensersatz- und
Auskunftsklage einheitlich auf die Zeit ab dem 25.07.1996 begrenzen
wollte.
Die Klägerin bedarf der mit ihrem zweitinstanzlichen Antrag
geforderten Auskünfte, um die Höhe ihres Schadensersatzanspruchs
gegen die Beklagte zuverlässig zu ermitteln, so daß ihr von der
Beklagten die geforderten Auskünfte zu erteilen sind. Den von der
Beklagten gegenüber dem Umfang dieses Auskunftsanspruchs erhobenen
Bedenken ist im wesentlichen durch die teilweise Rücknahme der
Auskunftsklage im Berufungstermin von der Klägerin Rechnung
getragen worden. Soweit die Beklagte darüber hinaus meint, die
Klägerin verlange zu Unrecht Auskunft über die Auflagenhöhe der
Werbung für die beiden beanstandeten T-Shirts und damit über den
Umfang des Katalogs, in dem diese T-Shirts angeboten werden, vermag
dieser Einwand der Beklagten nicht zu überzeugen. Auch wenn in dem
in Frage stehenden Katalog der Beklagten neben den beiden T-Shirts
eine Vielzahl anderer Sortimente und Artikel angeboten werden und
vielleicht nicht jeder Kunde der Beklagten den Katalog von vorne
bis hinten studiert, kann doch die Höhe der Auflage des Katalogs
ein wichtiges Element für die Schadensschätzung durch die Klägerin
bilden, je nachdem auf welche Art die Klägerin ihren Schaden
berechnen will.
Die Berufung der Beklagte gegenüber dem Auskunfts- und
Schadensersatzbegehren der Klägerin, soweit dieses in der zweiten
Instanz noch von der Klägerin geltend gemacht worden ist, bleibt
somit ohne Erfolg.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1,97 Abs. 1, 92
Abs. 1 (analog), 269 Abs. 3 ZPO.
Hierbei war in Óbereinstimmung mit dem Landgericht davon
auszugehen, daß die Kosten der in erster Instanz von den Parteien
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten
Unterlassungsklage entsprechend den Grundsätzen des § 91 a Abs. 1
ZPO von der Beklagten zu tragen sind. Die Unterlassungsklage war
aus den oben unter Ziff. 1) der Entscheidungsgründe angeführten
Erwägungen zum Zeitpunkt ihrer Rechtshängigkeit und in der
nachfolgenden Zeit bis zum 30.09.1996 zulässig und gem. § 1 UWG
auch begründet. Unerheblich ist, daß die Erledigung dieses
Begehrens der Klägerin durch Zeitablauf drohte, noch ehe das
Gericht über die Frage entscheiden konnte. Das Landgericht weist zu
Recht darauf hin, daß dies keine Frage eines rechtmißbräuchlichen
Verhaltens der Klägerin, sondern allein eine Frage der in der ZPO
geregelten Erledigung der Hauptsache ist. Die evt. bereits bei
Einreichung der Klage drohende Erledigung wegen der Terminslage des
Gerichts kann daher einen Anspruchsberechtigten nicht davon
abhalten, sein Verlangen gegenüber dem säumigen Schuldner
gerichtlich geltend zu machen und den Schuldner ggfls durch dieses
gerichtliche Vorgehen zum Anerkenntnis seiner Verpflichtung zu
veranlassen.
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO
festzusetzen und entspricht dem Wert ihres Unterliegens im
Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 21.01.1998
Az: 6 U 46/97
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fae0ab7937e6/OLG-Koeln_Urteil_vom_21-Januar-1998_Az_6-U-46-97