Landgericht Aschaffenburg:
Urteil vom 30. Oktober 2008
Aktenzeichen: 1HK O 159/08, 1HK O 159/08

(LG Aschaffenburg: Urteil v. 30.10.2008, Az.: 1HK O 159/08, 1HK O 159/08)

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 20.000,€ Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

Bei beiden Parteien handelt es sich um in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte.

Die Klägerin ist eine deutschlandweit tätige Rechtsanwältin, die ihre Leistungen auch im Internet anbietet. Sie vertritt u. a. einen Autoverband und dessen Autohäuser, die auch in der Region ... ansässig sind.

Beide Parteien standen zunächst aufgrund der anwaltlichen Vertretung ihrer jeweiligen Mandanten in einem anderen Verfahren in Kontakt.

In diesem Zusammenhang übermittelten die Beklagten einen Schriftsatz unter dem 18.8.2008 an die Klägerin mit Anwaltskanzleisitz in ... (Anlage AS 2, Bl. 8 d. A.). Die Beklagten verwandten dabei einen Briefkopf, auf dem rechts neben der eigenen Anschrift sowie der Empfängeranschrift der Kanzlei der Klägerin ein Hinweise folgenden Inhalts aufgedruckt war:

"Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten".

Die Klägerin mahnte die Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 31.08.2008 unter Fristsetzung zum 12.08.2008, 18.00 Uhr, wobei eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt war (Bl. 10 - 12 d. A.).

Mit Schreiben vom 12.09.2008 ließen die Beklagten erkennen, dass sie die Rechtsauffassung der Klägerin nicht teilten und eine Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ablehnen (Bl. 16/19 d. A.).

Die Klägerin trägt vor,

sie stehe als deutschlandweit tätige, auch einen Autoverband und dessen Autohäuser in der Region ... vertretende Rechtsanwältin in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Beklagten.

Die Beklagten betrieben durch Verwendung eines Kanzleibriefkopfes mit dem Hinweis "Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten" irreführende Werbung i. S. des § 5 Abs. 2 Ziffer 3. UWG. Eine Irreführung durch Werbung mit einer Selbstverständlichkeit liege vor.

Die Gestaltung eines Briefkopfes sei eine Wettbewerbshandlung in Form von Werbung. Wegen des in wettbewerbsrechtlichem Sinne irreführenden Charakters des verfahrensgegenständlichen Hinweises nimmt die Klägerin auf eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, so etwa das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5.9.2008, Az. 42 HK O 227/08 EV, des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 5.8.2008, Az. 1 HK O 27/08 bzw. des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 3 O 233/08 Bezug.

Die Klägerin beantragt daher,

den Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs auf ihrem Briefkopf wie folgt zu werben:

"Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten", wie am 18.8.2008 und 12.9.2008 geschehen.

Die Beklagten beantragen

kostenpflichtige Klageabweisung.

Die Beklagten führen aus,

der Zusatz auf dem Briefkopf ihrer Anwaltsschriftsätze "Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten" sei nicht irreführend und daher wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Ausgangssachverhalt sei mit dem durch das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Oberlandesgericht Nürnberg zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Dort nämlich sei es um die Formulierung "zugelassen beim Landgericht Nürnberg-Fürth, beim Oberlandesgericht Nürnberg und Bayer. Obersten Landesgericht in München, postulationsfähig bei allen Amts- und Landgerichten" gegangen.

Demgegenüber betrachte das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 30.11.2007 Az. 1 W 193/07 € 40, den Hinweis "zugelassen am LG und OLG" nicht einmal als Wettbewerbshandlung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, es sei dementsprechend zweifelhaft, ob diese Angabe objektiv geeignet sei, die Stellung eines Rechtsanwalts im Wettbewerb mit anderen Anwaltskanzleien zu fördern. Jedenfalls sei eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die verfahrensgegenständliche Angabe im Briefkopf im Hinblick auf § 3 UWG zu verneinen.

Schließlich vertrete die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in der Stellungnahme vom 28.8.2007, zuletzt aktualisiert am 13. März 2008, die Auffassung: "Auf die Vertretungsberechtigung bei allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten etc. kann jedoch hingewiesen werden". Dort werde ausgeführt, dass Rechtsanwälte zwischenzeitlich auf dem Rechtsberatungsmarkt nicht nur mit anderen Rechtsanwälten konkurrierten, sondern auch mit sonstigen Anbietern von Rechtsdienstleistungen, die keine Anwälte sind. Gegenüber solchen Wettbewerbern sei der Hinweis darauf, dass man vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht vertretungsbefugt sei, keine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit und von daher wettbewerbsrechtlich nicht zweifelhaft.

Die Sach- und Rechtslage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2008 in Kammerbesetzung mit den Parteien erörtert (Bl. 70 - 72 d. A.).

Gründe

I.:

Die zulässige Klage ist im Ergebnis unbegründet.

Der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch besteht nicht, da die angegriffene Wettbewerbshandlung nicht geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer in erheblicher Weise zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

1.

Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 UWG ist Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

Unabhängig von der Intensität des damit verbundenen Werbeeffekts ist festzuhalten, dass die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes oder €bogens einer Anwaltskanzlei ein werbendes Verhalten darstellt, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen (vgl. BGH NJW 1997, 3236/3237; BGH NJW 2003, 345, 346).

2.

Gemäß § 2 Ziffer 3. UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne setzt eine Betätigung auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt voraus (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 2 UWG, Rdnr. 63 bis 72, Seite 145 - 148 unter Hinweis auf BGH GRUR 2001, 78).

Der vorliegende Rechtsstreit ist im Zuge einer rechtlichen Auseinandersetzung in anderer Sache aufgetreten, bei der die Parteien als jeweilige anwaltlichen Vertreter ihrer Mandanten aufgetreten sind. Gerichtsbekannt wendet sich der rechtssuchende Bürger nach Aufhebung der früheren Zulassungsbeschränkungen bundesweit, d.h. unabhängig von der räumlichen Nähe der Kanzlei zu seinem Wohnort, orientiert an der erwarteten Sachkunden an Rechtsanwälte seiner jeweiligen Wahl.

Unter den gegebenen Umständen besteht an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien kein Zweifel.

3.

Bei dem Hinweis: "Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten" handelt es sich unstreitig um die Darstellung der Rechtslage, wie sie in aller Regel für alle Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland zutreffend ist.

Die Aussage beinhaltet damit eine Selbstverständlichkeit. Im Wettbewerbsrecht ist anerkannt, dass auch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten eine Irreführung i. S. des § 5 UWG darstellen kann (vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O., § 5 UWG, Rnr. 2.113 - 2.119, S. 586 - 588).

35In der Sache liegt deshalb grundsätzlich auch mit dem Hinweis "Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten" eine irreführende Werbung über die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziffer 3 UWG vor, da die Personengruppe der rechtssuchenden Bürger und Unternehmen, also die durch die Werbung auf dem Briefkopf angesprochenen Verkehrskreise, zu der fehlerhaften Vorstellung gelangen könnten, die Beklagten seien mit weitergehenden Rechten ausgestattet, als dies bei anderen Rechtsanwälten der Fall ist (vgl. zum Prüfungsschema Baumbach / Hefermehl, Wettbewerbsrecht, a. a. O., Rnr. 2.72 - 2.89, Seite 575 - 580).

4.

36Dennoch ist die Kammer der Auffassung, dass der Hinweis der Beklagten auf ihrem anwaltlichen Briefkopf im Ergebnis wettbewerbsrechtlich nicht angreifbar ist, da ein typischer Fall der Bagatellklausel nach § 3 UWG vorliegt, die von der Klägerin angegriffenen, konkrete Wettbewerbshandlung also nicht geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer, nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Bei dieser Würdigung verkennt das Gericht nicht, dass nach herrschender obergerichtlicher Auffassung die Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht zwangsläufig zu einer Einordnung als Bagatellfall führt.

Vielmehr erscheint zutreffend, dass von der Werbung mit Selbstverständlichkeiten keine geringere Gefahr ausgeht, als dies bei sonstiger irreführender Werbung gegeben ist (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, a. a. O., § 5 UWG, Rnr. 2.119 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf WRP 1995, 1029).

Dennoch geht die Kammer aus anderen Gründen davon aus, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG im Zusammenhang mit dem angegriffenen Briefkopf der Beklagten nicht überschritten ist und letztlich € trotz der Detailabweichungen im konkreten Einzelfall € die Überlegungen relevant sind, die auch der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2007 (GRUR € RR 2008, 176/177) zugrunde gelegt worden sind.

Festzuhalten ist, dass von der Klägerin nicht die Werbung der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Hinweis auf dem Kanzleischild bzw. im Internet angegriffen wird. Den Werbeformen auf einem Kanzleischild bzw. im Internet ist gemein, dass sie sich € sei es nun gegenüber dem konkret rechtsuchenden Bürger oder gegenüber dem nur zufällig mit der Aussage auf einem Kanzleischild konfrontierten Passanten € an einen zahlenmäßig unbegrenzten Personenkreis richten.

Demgegenüber wird sich in aller Regel mit dem Briefkopf der Beklagten nur ein untergeordneter Teil rechtsuchender Personenkreise auseinandersetzen.

Wie dies bereits vom Saarländischen Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 30.11.2007 für den Hinweis "zugelassen am OLG und LG Dresden" festgehalten worden ist, hält es auch die Kammer für äußerst zweifelhaft, ob die Angabe "Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten" überhaupt objektiv geeignet ist, die Stellung der Beklagten im Wettbewerb mit anderen Anwaltskanzleien in relevantem Umfang zu fördern. Dabei wird nicht verkannt, dass das Saarländische Oberlandesgericht seine Auffassung auch darin begründet sah, dass bei einem kleinen Teil des Publikums zwar das Missverständnis entstehen könnten, dass Anwälte ohne diesen Hinweis im Briefkopf an den konkret genannten Gerichten nicht zugelassen sein würden, der Hinweis aber in gleichem Maße auch die Gefahr birgt, der die Angabe verwendende Anwalt sei ausschließlich bei diesen Gerichten zugelassen.

Auch wenn eine Vergleichbarkeit des vorliegend zu beurteilenden Falles mit dem geschilderten Sachverhalt im Einzelnen nicht gegeben ist, hält die Kammer jedoch die Beurteilung der Nachhaltigkeit der Relevanz der Wettbewerbshandlung uneingeschränkt für übertragbar.

Dabei sind folgende Überlegungen relevant:

Der Mandant, der sich zunächst an die Beklagten mit der Bitte um rechtliche Unterstützung wendet, hat dies zunächst aus freien Stücken getan. Er kommt erst mit dem Briefkopf der Beklagten in Berührung, wenn seine Entscheidung zur Erteilung eines Rechtsanwaltsmandats gegenüber den Beklagten schon getroffen ist. Rechtliche Unterstützung in Form eines anwaltlichen Schriftsatzes mit dem angegriffenen Hinweis im Briefkopf wird in der Folge an den Gegner des rechtsuchenden Mandanten gerichtet werden. Praktisch erscheint es ausgeschlossen, dass sich der Verfahrensgegner dann € aufgrund des Hinweises "vertretungsbefugt an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten" € an den Absender des Schriftsatzes wendet, um nun € von dem streitgegenständlichen Hinweis umworben € rechtliche Unterstützung bei den Beklagten zu suchen. Wird der verfahrensgegenständliche Schriftsatz der Beklagten unmittelbar an einen gegnerischen Rechtsanwalt gerichtet, erübrigen sich die entsprechenden Überlegungen von vornherein.

Natürlich ist nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der Briefkopf der Beklagten jenseits einer solchen, einen bereits entstandenen Rechtsstreit voraussetzenden Fallkonstellation "in die Hände eines rechtsuchenden Dritten" gelangt. Wenn sich dieser Dritte dann zur Mandatierung der Beklagten entschließen sollte, geschieht dies aber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht aufgrund des Hinweises auf dem Briefkopf, sondern weil die vermittelnde Bezugsperson die Kanzlei der Beklagten aus anderen Gesichtspunkten heraus empfohlen hat.

Soweit das Landgericht Frankenthal im Urteil vom 05. August 2008 ausführt: "Es besteht deshalb aus Sicht der Kammer durchaus die Möglichkeit und damit die Gefahr, dass ein potentieller Mandant, der etwa aufgrund einer Empfehlung eines Bekannten vor der Entscheidung steht, ob er die Kanzlei der Verfügungsbeklagten oder die ihm ebenso empfohlene Kanzlei eines Rechtsanwaltskollegen mandatieren soll, aufgrund eines Vergleichs der Briefköpfe der beiden Kanzleien derjenigen der Verfügungsbeklagten den Vorzug geben wird", hält die vorliegend erkennbare Kammer die dargestellte Fallkonstellation für nicht lebensnah, jedenfalls nach Maßgabe des § 3 UWG für nicht wettbewerbsrelevant.

Im Ergebnis erachtet die Kammer die Werbewirkung der angegriffenen Hinweise auf dem Briefkopf eines Rechtsanwalts "aufgrund der Einbindung in einem quasi geschlossenen Kreislauf" als in solchen Maße gering, dass sich in der Tat die Frage stellt, warum die Beklagten sich durch die Verwendung des Hinweises dem Risiko einer Abmahnung € im Zuge einer anwaltlichen Vertretung in anderer Sache (!) € überhaupt aussetzen. Unter diesen Umständen jedenfalls erscheint es glaubwürdig, wenn die Beklagten in der mündlichen Verhandlung, ohne dass dies allerdings zum einvernehmlichen Abschluss des vorliegenden Verfahrens führen konnte, zugesichert haben, den entsprechenden Passus zukünftig aus ihrem Briefkopf zu nehmen.

II.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2.

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war aufgrund der prinzipiellen Ausrichtung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht zu treffen.

3.

Schließlich sieht das Gericht keine Veranlassung, aufgrund vorgetragener Anhaltspunkte von dem Streitwertvorschlag der Klägerin in Höhe von 20.000,€ Euro abzuweichen.






LG Aschaffenburg:
Urteil v. 30.10.2008
Az: 1HK O 159/08, 1HK O 159/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fb0564237a60/LG-Aschaffenburg_Urteil_vom_30-Oktober-2008_Az_1HK-O-159-08-1HK-O-159-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share