Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. März 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 340/02

(BPatG: Beschluss v. 17.03.2004, Az.: 32 W (pat) 340/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 28. Februar 2001 für die Waren und Dienstleistungen Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trokken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Möbel, Spiegel, Rahmen; Beherbergung von Gästeneingetragene Wort-/Bildmarkeist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren IR-Wort-/Bildmarke IR 752 492 eingetragen für Vitrines et armoires refrigerees, congelateurs, refrigerateurs, appareils frigorifiques, tables refrigerees, chambres frigorifiques, machines pour la production de glace, vitrines chauffantes, plaques chauffantes, deshumidificateurs, appareils de climatisation, parties de tous les produits precites.

Kühlvitrinen und -schränke, Tiefkühltruhen, Kühlschränke, Kühlgeräte, Kühltische, Kühlräume, Eismaschinen, beheizte Vitrinen, Heizplatten, Entfeuchter, Klimaanlagen, Teile aller vorstehend aufgeführten Waren.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch mit Beschluss vom 12. August 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass zwischen den Marken keine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr bestehe. Die Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens sei wegen beschreibender Bestandteile eher schwach einzustufen. Die Frage der Warenähnlichkeit müsse nicht eingehend erörtert werden, da selbst Warenidentität zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen ein ausreichender Abstand eingehalten werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Zwischen den Vergleichsmarken sei eine Verwechslungsgefahr gegeben. Das Widerspruchszeichen sei als normal Kennzeichnungskräftig einzustufen, Gründe für eine Schwächung lägen nicht vor. Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren bestünde teilweise eine Warenidentität und zum Teil eine erhebliche Warenähnlichkeit. Wegen des identischen Sinngehalts der Vergleichsmarken bestehe zwischen den Marken eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Die Markeninhaber haben sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Dienstleistungen sowie der Kenzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 - IMS).

1. Zwischen den wechselseitigen Waren besteht zum Teil Warenidentität, zum Teil erhebliche, zum Teil entfernte und zum Teil keine Warenähnlichkeit.

Die für die jüngere Marke registrierten Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sind mit den für die Widersprechende geschützten Waren identisch bzw. hochgradig warenähnlich. Zwischen den für die Markeninhaber registrierten Möbeln, Spiegeln und Rahmen einerseits und den Kühlvitrinen und -schränken, beheizten Vitrinen und den Teilen der Waren der Widersprechenden andererseits besteht nur eine entfernte Ähnlichkeit, da es insoweit allenfalls bei der Herstellung Berührungspunkte gibt. Keine Warenähnlichkeit besteht in bezug auf die nur für die jüngere Marke, nicht aber für die Widerspruchsmarke registrierten Waren und Dienstleistungen sanitäre Anlagen und Beherbergung von Gästen.

2. Der Senat geht von einer allenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. "COLD MASTER" ist mit Hilfe des englischen Grundwortschatzes leicht als "Kühlmeister, kalter Meister" zu übersetzen. Bezüglich der Waren "Kühlvitrinen und -schränke, Tiefkühltruhen, Kühlschränke, Kühlapparate, Kühltische, Kühlräume, Eismaschinen und Klimaanlagen" ist die Bezeichnung "COLD MASTER" unschwer als Sachhinweis zu verstehen und daher nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die Vorstellung, dass es sich bei den mit "COLD MASTER" bezeichneten Waren um kälteproduzierende Geräte handelt, wird durch die Bildelemente noch verstärkt, da die dort abgebildete Robbe bekanntlich in kalten Meeren lebt. Bezüglich der Waren "beheizte Vitrinen, Heizplatten, Entfeuchter, Teile aller vorstehend aufgeführten Waren", liegt ein beschreibender Sinngehalt der Marke nicht vor, so dass insoweit von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist.

3. Die sich gegenüberstehenden Marken sind nicht in einer verwechslungsbegründenden Weise einander ähnlich. Zwischen den Marken besteht weder eine unmittelbare, noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr.

a) Bei einer Betrachtung der Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit besteht schriftbildlich, klanglich oder begrifflich keine Ähnlichkeit, die unmittelbar zu Verwechslungen Anlass bieten könnte. In schriftlicher Hinsicht liegen zwei völlig unterschiedliche Graphiken vor. Auch eine klangliche Ähnlichkeit ist zu verneinen, da sich die beiden Marken am Wortanfang deutlich voneinander unterscheiden. Wortanfänge werden erfahrungsgemäß stärker wahrgenommen als Wortenden.

Ähnliche Begrifflichkeiten sind den Marken unmittelbar ebenfalls nicht zu entnehmen. Bei dem insoweit vorzunehmenden Vergleich ist auf die Gesamtausdrücke abzustellen. In die deutsche Sprache übersetzt heißt die Widerspruchsmarke etwa "Kühlmeister" und die jüngere Marke "Frischemeister". Ein "Kühlmeister" ist kein "Frischemeister". Unter einem "Kühlmeister" wird der Verkehr einen Fachmann für Kältetechnik verstehen, bei dem Begriff "Frischemeister" wird er dagegen eher an einen Fachmann für das Frischhalten etwa von Lebensmitteln denken.

b) Zwischen den Vergleichsmarken besteht auch nicht die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens ist nur dann gegeben, wenn die Marken in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht oder deshalb die abweichenden Markenbestandteile einem wesentlichen Stamm desselben Markeninhabers zuordnet.

Der Gedanke an dieselbe betriebliche Herkunft liegt nahe, wenn der Inhaber der älteren Marke bereits eine Reihe ähnlichgebildeter Marken benutzt. Hierfür gibt es im folgenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte, da sich die Widersprechende nur auf eine Marke beruft. Voraussetzung für eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist, dass sich die gedankliche Verbindung geradezu aufdrängt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 497). Dies kann bei den hier zu vergleichenden Marken nicht festgestellt werden.

Gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr sprechen die abweichenden Markenteile insbesondere dann, wenn sie sich mit dem gemeinsamen Bestandteil zu eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriffen verbinden, die von der Vorstellung wegführen, es handele sich um Serienmarken (vgl Ströbele/Hacker aaO, § 9 Rdn 493). Ausgehend von der hier gebotenen Gesamtbetrachtung sieht der Senat in beiden Marken einen jeweils in sich geschlossenen Gesamtbegriff. Der am Wortende stehende gemeinsame Bestandteil "Master" stellt keinen eigenständigen hervortretenden Bestandteil dar, hinter dem die voneinander abweichenden Bestandteile zurücktreten. Hinzu kommt, dass der Bestandteil "Master" wegen seines beschreibenden Charakters eher als kennzeichnungsschwache Aussage anzusehen ist, die nicht geeignet ist, eine herkunftshinweisende Assoziation auszulösen (Ströbele/Hacker aaO, § 9 Rdn 497).

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Sekretaruk Kruppabr/Pü






BPatG:
Beschluss v. 17.03.2004
Az: 32 W (pat) 340/02


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