Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. März 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 108/02

(BPatG: Beschluss v. 25.03.2003, Az.: 24 W (pat) 108/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. März 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Mit am 3. Mai 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Antrag wird die Eintragung der farbigen Wort-Bildmarke

"Immanuel" siehe Abb. 1 am Endefür das folgende Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beantragt:

"Seelsorge, kulturelle u religiöse Aktivitäten, Erziehung, Betreuung, Werbung, Veröffentlichungen in Schrift, Bild u Ton, Beratung, sportliche Aktivitäten".

Auf dem von Herrn S... unterzeichneten Antragsformular ist als Anmelder die "E... " und als Vertreter " S..., Sch...straße in D...", angegeben.

Nach vorheriger Beanstandung von formellen Mängeln durch Bescheid der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Dezember 2001 hat dieselbe Markenstelle besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung mit Beschluß vom 28. März 2002 gemäß §§ 36 Abs 4, 32 Abs 2 MarkenG, §§ 5 Abs 1 Nr 1 und 2, Abs 3, 14 MarkenV zurückgewiesen. Im Rubrum des Beschlusses ist Herr S... in D..., als Anmelder bezeichnet, an den der Beschluß auch zugestellt worden ist. Zur Begründung ist ausgeführt, der Anmelder sei den Auflagen des Amtsbescheids vom 28. Dezember 2001 nicht nachgekommen. Gemäß § 32 Abs 2 MarkenG müsse die Anmeldung Angaben enthalten, die es erlaubten, die Identität des Anmelders festzustellen, wobei gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 MarkenV im Fall der Anmeldung durch eine natürliche Person der Vor- und Familienname sowie gemäß § 5 Abs 1 Nr 2 MarkenV im Fall der Anmeldung durch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft der Name dieser Person oder Gesellschaft angegeben werden müsse. Im Fall einer Anmeldung durch mehrere Personen oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gelte dies für alle Personen (§ 5 Abs 3 MarkenV). Eine Klarstellung in dieser Hinsicht sei nicht erfolgt. Weiterhin seien die im Verzeichnis enthaltenen Angaben "Seelsorge, Betreuung, Veröffentlichung in Schrift, Bild und Ton, Beratung" zu unbestimmt gemäß § 32 Abs 2 MarkenG, § 14 MarkenV, da sie keine eigenständigen Dienstleistungsangaben darstellten und nicht einer konkreten Klasse der amtlichen Klasseneinteilung zugeordnet werden könnten. Diese Mängel seien ebenfalls nicht beseitigt worden. Ob der im Mängelbescheid enthaltenen Aufforderung bezüglich der Vorlage von weiteren drei übereinstimmenden zweidimensionalen graphischen Wiedergaben der Marke ebenso hätte nachgekommen werden müssen, könne dahingestellt bleiben, da diese Angaben nicht zu den zwingenden Anmeldeerfordernissen im Sinn von § 32 MarkenG zählten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die von Herrn S... unterzeichnete Be- schwerde. Im Briefkopf des Beschwerdeschriftsatzes ist unter dem Namenszug "E... " Name, Adresse und Telefon-Nummern von Herrn S... aufgeführt. Zur Begründung wird mitgeteilt, daß die Markeneintragung für die "E..., B...bruch in D..." beantragt werde. Vertreter sei Herr S... Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen solle lauten:

"Seelsorgerische Betreuung und Beratung, kulturelle und religiöse Aktivitäten, Erziehung, Werbung, Veröffentlichungen von Schrift und Bild als Druckereierzeugnisse sowie Veröffentlichungen von Schrift, Bild und Ton im Internet."

Drei Wiedergaben der angemeldeten Marke sind beigefügt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Bei verständiger Würdigung der Beschwerdeschrift und der übrigen vorliegenden Unterlagen läßt die Beschwerde eindeutig Herrn S...als Beschwer- deführer erkennen (vgl dazu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 66 Rdn 39 m Nachw a d Rspr). Der Beschwerdeschriftsatz ist von ihm persönlich - ohne Vertretungszusatz - unterschrieben und er erscheint als Absender mit vollständiger Anschrift im Briefkopf des Beschwerdeschriftsatzes. Daß in dem Briefkopf auch der Namenszug "E... " aufgeführt ist, steht dem nicht entgegen, denn aus der Formulierung "...hiermit legen wir Beschwerde gegen den Beschluß ein." geht hervor, daß jedenfalls auch Herr S... selbst Beschwerde einlegen wollte und er nicht bzw nicht nur als Vertreter der E... auftritt. Nachdem Herr S... in dem angefochtenen Beschluß als Anmelder bezeichnet und ihm der Beschluß zugestellt worden ist, ist er weiterhin, ungeachtet des Umstands, daß nach der im Beschwerdeschriftsatz erfolgten Klarstellung die Eintragung der Marke für die E... beantragt wird, nicht nur als Vertreter der Anmelderin, sondern auch selbst als Verfahrensbeteiligter gemäß § 66 Abs 1 Satz 2 MarkenG, ohne den Nachweis einer Vertretungsbefugnis, zur Einlegung der Beschwerde berechtigt (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 511 Rdn 6; BGH MDR 1978, 307).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Markenstelle beanstandeten formellen Mängel, wegen derer die Anmeldung in dem angefochtenen Beschluß gemäß § 36 Abs 4 MarkenG zurückgewiesen worden ist, sind beseitigt worden bzw liegen nicht vor und stehen daher dem Fortgang des Eintragungsverfahrens nicht entgegen.

Im Beschwerdeverfahren wurden nunmehr die gemäß §§ 32 Abs 3, 65 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm § 5 Abs 1 MarkenV erforderlichen sonstigen Angaben zum Anmelder gemacht, insbesondere wurde, unter Angabe des Namens und der Adresse, klargestellt, daß die E..., B...- bruch in D..., Anmelderin der Marke ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die in der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammengefaßten Landeskirchen und ihre Kirchengemeinden kraft staatlicher Anerkennung Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (vgl Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 4. Aufl, § 89 Rdn 8; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl, Vorb v § 89 Rdn 2).

Ferner wurden die als zu unbestimmt beanstandeten Dienstleistungs-Angaben "Seelsorge, Betreuung und Beratung" und "Veröffentlichungen in Schrift, Bild und Ton" gemäß dem Vorschlag der Markenstelle in "seelsorgerische Beratung und Betreuung" und in "Veröffentlichungen von Schrift und Bild als Druckereierzeugnisse sowie Veröffentlichungen von Schrift, Bild und Ton im Internet" präzisiert und entsprechen jetzt - auch nach Auffassung des Senats - den für die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen nach §§ 32 Abs 3, 65 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm §§ 3 Abs 1 Nr 3, 14 Abs 1 MarkenV geltenden Bestimmtheitserfordernissen.

Mängel in den zwingenden Anmeldungserfordernissen des § 32 Abs 2 MarkenG, wie offenbar in dem angefochtenen Beschluß angenommen, liegen hingegen nicht vor. Die für die Zuerkennung eines Anmeldetags notwendigen Unterlagen nach §§ 32 Abs 2 Nr 1 und 3, 33 Abs 1 MarkenG wurden für die vorliegende Anmeldung bereits mit dem Anmeldeantrag am 3. Mai 2001 eingereicht. Insbesondere erlaubte die in dem Anmeldeformular unter der Rubrik Anmelder gemachte Angabe "E... " dem Patentamt mit den übli- chen Recherche-Hilfsmitteln eine zweifelsfreie Feststellung der Identität des Anmelders (§ 32 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Ebenfalls enthielt der Anmeldeantrag ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gem § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG, das zumindest in der äußeren Begrenzung seines Schutzumfangs eindeutig bestimmbar war.

Im übrigen würde das Fehlen von Mindesterfordernissen gemäß § 32 Abs 2 Nr 1 bis 3 MarkenG nicht zur Zurückweisung der Anmeldung nach § 36 Abs 4 MarkenG führen, sondern die Rechtsfolgen des § 36 Abs 2 MarkenG nach sich ziehen, wonach die Anmeldung im Fall der nicht fristgerechten Mängelbeseitigung als zurückgenommen, bzw nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 36 Abs 2 MarkenG, als nicht eingereicht gilt.

Ergänzend ist noch anzumerken, daß die in dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle außerdem angeforderten weiteren drei, mit der angemeldeten farbigen Wort-Bildmarke übereinstimmenden zweidimensionalen graphischen Wiedergaben der Marke ebenfalls eingereicht worden sind. Damit ist auch dem sonstigen Anmeldungserfordernis gemäß §§ 32 Abs 3, 65 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm § 8 Abs 1 Satz 1 MarkenV Genüge getan, wenngleich die Zurückweisung der Anmeldung in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich nicht mit auf die Nichtbeseitigung dieses sonstigen formellen Mangels gestützt worden ist, obwohl dies gemäß §§ 36 Abs 4, 32 Abs 3 MarkenG möglich gewesen wäre.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Fa Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/19930.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 25.03.2003
Az: 24 W (pat) 108/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fb259b470e19/BPatG_Beschluss_vom_25-Maerz-2003_Az_24-W-pat-108-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share