Landgericht Bonn:
Urteil vom 17. Dezember 2008
Aktenzeichen: 1 O 85/08
(LG Bonn: Urteil v. 17.12.2008, Az.: 1 O 85/08)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu 2 Jahren, zu verhängen gegen den Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs private Endverbraucher ohne deren ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis im privaten Bereich anzurufen oder anrufen zu lassen, um Geschäftsabschlüsse im Bereich von Energieversorgungsverträgen anzubahnen oder vorzubereiten.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2008 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Rechtswahrnehmung von Verbrauchern gehört.
Er macht Ansprüche aus UWG gegen die Beklagte auf Unterlassung von Werbeanrufen bei privaten Endverbrauchern geltend. Die im Handelsregister eingetragene Beklagte firmiert unter der Bezeichnung "V F GmbH" und bietet die Lieferung von Strom an. Der Kläger hat die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 20.12.2007 bis zum 15.01.2008 (Anlage 1, Bl. 7 f. d.A.), vom 17.01.2008 (Anlage 1, Bl. 13 d.A.) unter Fristverlängerung bis zum 22.01.2008 und mit Schreiben vom 28.01.2008 (Anlage 1, Bl. 14 d.A.) bis zum 07.02.2008 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung von 200,00 € Aufwendungsersatz aufgefordert.
Der Kläger behauptet unter Vorlage von auf die Beklagte lautenden Auftragsbestätigungen und anderen Schreiben sowie eidesstattlichen Versicherungen von einzelnen als Zeugen benannten Verbrauchern (Anlagen 2-7, Bl. 15-25 d.A. sowie Bl. 96 und 97 d.A.), die Beklagte habe durch eigene Mitarbeiter oder durch ihre Vertriebspartner mehrfach in der Zeit zwischen Oktober 2007 und August 2008 sieben verschiedene Verbraucher jeweils unter deren privaten Telefonanschluss zwecks Geschäftsanbahnung, dabei sechs von ihnen konkret hinsichtlich des Geschäftsbereichs Stromleistungen angerufen, ohne dass diese Verbraucher zu den Telefonaten ihr vorheriges Einverständnis erklärt hätten.
Hinsichtlich der Telefonanrufe ist er der Ansicht, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (sog. "cold calling").
Für die fruchtlose Abmahnung durch eigens bei ihm beschäftigte Volljuristen sei eine Pauschale von 200,00 € angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs private Endverbraucher ohne deren ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis im privaten Bereich anzurufen oder anrufen zu lassen, um Geschäftsabschlüsse im Bereich von Energieversorgungsverträgen anzubahnen oder vorzubereiten
sowie
2. an den Kläger 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Vermarktung ihrer an Geschäftskunden wie Endverbraucher gerichteten Produkte nicht selbst, sondern ausschließlich durch ca. 8.000 - 9.000 Vertriebspartner vorzunehmen, die in den Vertriebsverträgen (s. § 2 Nr. 2 der Anlage B1, Bl. 40 d.A.) jeweils die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Regelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zusicherten und nur bei vorher ausdrücklich erteiltem Einverständnis anriefen. Dies werde auch durch die weiteren vertraglichen Regelungen zur Qualitätsanforderung/Verhaltensregeln (s. Ziff. 4 der Anlage B2 , Bl. 42 d.A.) konkretisiert.
Sie bestreitet die behaupteten Anrufe, die ihrer Ansicht nach auch nur unsubstantiiert dargetan seien. Sie selbst habe die Personen nicht über eigene Mitarbeiter kontaktiert, möglicherweise seien sie von ehemaligen Vertriebspartnern, die der Beklagten Schaden zufügen wollten, angerufen worden. Des weiteren bestreitet sie, dass die Telefonanrufe ohne Einverständnis der Angerufenen erfolgt seien.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gehe zu weit, es bestehe weder Wiederholungsgefahr noch Erstbegehungsgefahr. Es fehle zudem an der namentlichen Benennung von Mitarbeitern der Beklagten, die den behaupteten Verstoß begangen haben sollen. Mangels namentlicher Benennung des konkreten Anrufers könne die Beklagte weder nachprüfen, ob einer ihrer Vertriebspartner den Verstoß begangen habe, noch auf ihn einwirken. Für das Verhalten ehemaliger Vertriebspartner - wie etwa im Fall des Zeugen D , wo der Anruf im Januar 2008 nach der Beendigung des bis zum 31.12.2007 dauernden Vertriebsvertrages erfolgt sei - müsse die Beklagte nicht einstehen. Es fehle insoweit jeweils an den Zurechnungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG. Sie bestreitet ferner die Angemessenheit der Pauschale hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Anspruchs auf Aufwendungsersatz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Herren E, C, D, G sowie der Zeugin Frau H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2008 (Bl. 84 ff. d.A.) verwiesen.
Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 29.10.2008 mit Schriftsatznachlass bis zum 19.11.2008 hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 13.11.2008 (Bl. 117 ff. d.A.) und vom 04.12.2008 (Bl. 125 ff ff. d.A.) jeweils nebst weiteren Anlagen sowie die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.11.2008, bei Gericht am 20.11.2008 eingegangen, (Bl. 112 ff. d.A.) u.a. weiter zur Sache vorgetragen.
Gründe
I. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten wegen Verstoßes gegen §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Unterlassung des im Tenor zu Ziffer 1. näher bezeichneten Verhaltens verlangen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugen von der Beklagten bzw. deren (möglicherweise auch ehemaligen) Vertriebsmitarbeitern telefonisch zwecks Geschäftsanbahnung im Stromlieferbereich kontaktiert wurden, obwohl sie sich zuvor nicht mit den Anrufen einverstanden erklärt haben und bis dahin auch keine geschäftlichen Kontakte zu der Beklagten bestanden.
So hat der Zeuge Herr E unter Bezugnahme auf seine eidesstattliche Versicherung vom 27.02.2008 (Anlage 6, Bl. 20 d.A.) überzeugend und nachvollziehbar bekundet, am 11.01.2008 gegen 10 Uhr von einer Anruferin unter Nennung des Unternehmens "V" unter seinem Privatanschluss in I kontaktiert worden zu sein, welche ihm, ohne dass insoweit zuvor geschäftliche Beziehungen bestanden hätten oder er sich mit Anrufen der Beklagten zu gewerblichen Zwecken einverstanden erklärt habe, telefonisch ein Angebot über günstige Stromtarife unterbreitet habe. Nachdem der Zeuge E das Telefonat unter Hinweis auf illegale Telefonwerbung abgebrochen habe, sei er ganz kurz danach erneut, diesmal aber von einer männlichen Person, ebenfalls unter Nennung des Unternehmens "V" mit gleichem Angebot angerufen worden. Auch dieses Gespräch habe er unter Hinweis auf eine beabsichtigte Beschwerde an die Verbraucherzentrale abgebrochen und sich der Ankündigung entsprechend bereits mit E-Mail vom 11.01.2008, welche dann textlich in die eidesstattliche Versicherung vom 27.02.2008 eingeflossen sei, dorthin gewandt.
Auch der in J wohnhafte Zeuge C schilderte glaubhaft von einem Anruf am 17.01.2008 an seine Privatnummer durch einen männlichen Anrufer, der nur den Unternehmensnamen "V" erwähnte und ihm, obwohl er bis dahin keine geschäftlichen Beziehungen zu dieser Firma unterhielt und sich auch nicht zuvor mit dem Telefonkontakt einverstanden erklärt hatte, ein Angebot über Strompreise unterbreitete. Weiter habe er am 21.01.2008 eine schriftliche Auftragsbestätigung der "V X" (Bl. 96 d.A.) - einer GmbH, deren Geschäftsführer laut den Angaben auf dem Briefbogen auch der Geschäftsführer der hiesigen Beklagten, Herr T sei - erhalten, welche er im Rahmen seiner Zeugenvernehmung näher erläuterte. Der Zeuge schilderte auch nachvollziehbar den weiteren Fortgang bis zum Widerruf des Vertrages, da er es sich nach Beratung durch die Verbraucherzentrale anders überlegt hatte wie auch dass er sodann unter dem 31.01.2008 auf Bitten der Verbraucherzentrale die eidesstattliche Versicherung vom 14.02.2008 (Anlage 4, Bl. 18 d.A.) abgab, wobei er zugleich deutlich machte, diese selbst nicht mehr in Kopie zu besitzen und auch die Datierung nur aus der Erinnerung mit etwa Mitte Februar einschätzen zu können.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge Herr D in seiner Vernehmung sich nicht an die verschiedenen ihm seitens der Vertriebsfirma "R GmbH" unter dem Datum vom 10.01.2008 an seine Ker Privatanschrift zugesandten Unterlagen (Anlage 7, Bl. 21-25 d.A.) und das darin erwähnte Telefonat am 09.01.2008 unter Bezug zu "V" positiv zu erinnern vermochte. Der Zeuge hat insoweit nämlich überzeugend und anhand von mitgebrachten weiteren Unterlagen geschildert, sich jedenfalls am 23.01.2008 mittels des Internetportals W bei diversen Stromanbietern zwecks Preisvergleichs informiert zu haben, nachdem er Anfang Januar 2008 von einer Anruferin gefragt wurde, ob er den Stromanbieter wechseln und insoweit Unterlagen bekommen wolle und er diesem, da er sich ohnehin bereits mit Wechselgedanken trug, zustimmte. Sofern der Zeuge dann im weiteren Verlauf die mitgebrachten Unterlagen mit Datum vom 23.01.2008 mit dem Anruf in Zusammenhang brachte, handelt es sich dabei ersichtlich um eine Verwechslung, denn auch nach Darstellung des Zeugen selbst hat er in Bezug auf Stromangebote nur einen Anruf - und zwar Anfang des Jahres 2008 - erhalten.
Insoweit steht schon anhand der objektiven Urkundslage fest, dass der Zeuge D am 09.01.2008 jedenfalls durch (möglicherweise ehemalige) Beauftragte der Beklagten telefonisch zwecks Geschäftsanbahnung kontaktiert wurde und im Nachgang den vorgefertigten Auftrag (Anlage 7, Bl. 23 d.A.) erhalten hat, in welchem unter "Punkt 1.3 Angaben zu den Unternehmen" auszugsweise ausgeführt ist:
"V X GmbH:
… Nstraße #, ...... U
Geschäftsführer: O
V F GmbH:
… Nstraße #, ...... U
Geschäftsführer: T
V Y GmbH:
… Nstraße #, ...... U
Geschäftsführer: P"
Allein dass der Zeuge D zu diesem Zeitpunkt Anfang Januar 2008 grundsätzlich Interesse an dem Stromwechsel hatte, führt auch nicht zu der Annahme, der Zeuge sei bereits deshalb auch mit der Telefonwerbung von vorneherein einverstanden gewesen.
Des weiteren hat auch der in L wohnende Zeuge G im Rahmen seiner Vernehmung gestützt auf selbst angefertigte Notizen glaubhaft von einem bereits etwa Ende November 2007 erfolgten Anruf ohne vorherige Einwilligung und geschäftlichen Kontakt seinerseits an seine Privatnummer geschildert und auch berichtet, dass im Verlauf des Gesprächs die Anruferin erläutert habe, es ginge um Strom der Firma "V". Der Zeuge hat auch nachvollziehbar bekundet, seinerseits zunächst Interesse gehabt zu haben, weshalb es zu weiteren Telefonkontakten bis hin später zum Kontakt zur Verbraucherzentrale kam und differenzierte auch genau zwischen dem ersten ohne sein Einverständnis erfolgten Anruf und den danach folgenden Anrufen, zu denen er nach vorheriger Nachfrage der Anruferin sein Einverständnis erklärt hatte.
Ferner hat auch die Zeugin H unter Überreichung einer von ihr gefertigten eidesstattlichen Versicherung vom 28.04.2008 (Bl. 97) überzeugend bestätigt, am gleichen Tage gegen frühen Nachmittag, als sie mit ihrer Familie gerade zu Mittag aß, unter ihrer Privatadresse in Q von einer Anruferin im Auftrag der Firma "V" unter Hinweis auf steigende Strompreise zwecks Angebotsunterbreitung telefonisch kontaktiert worden zu sein, obwohl sie kein Einverständnis mit dieser Art der Kontaktaufnahme erklärt hatte. Die Zeugin bestätigte auch, sich bereits unter der Internetplattform W angesichts steigender Strompreise informiert zu haben und insoweit am Tag des Anrufs später noch einen ohnehin geplanten Termin bei der Verbraucherzentrale wahrgenommen zu haben, worauf sie der Anruferin vorab auch hingewiesen habe.
Die Beklagte hat damit unlautere Wettbewerbshandlungen in Form der unzumutbaren Belästigung im Sinne der §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorgenommen.
Dabei ist entgegen der Ansicht der Beklagten schon nicht der Kläger, sondern die Beklagte für das Vorliegen der Einwilligung der Verbraucher in die Telefonwerbung, welche grundsätzlich vor dem Anruf vorliegen muss, beweisbelastet (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamp, UWG, 26. Aufl., § 7 Rdn. 44). Eine solche Einwilligung in den Erstanruf lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in keinem Fall vor. Weiter ist für die Haftung der Beklagten nicht maßgeblich, dass der Name des Anrufers feststeht und der Anrufer auch zum Zeitpunkt des Anrufes noch konkret in die Vertriebsstruktur der Beklagten eingebunden war. Denn auch nach der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, der sich die Kammer anschließt, handelt es sich bei § 8 Abs. 2 UWG um eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.06.2000, Az. I ZR 29/98 in GRUR 2000, 907; OLG Köln, Urteil vom 08.02.2008, Az. 6 U 149/07, zitiert nach juris sowie die seitens des Klägers zur Akte gereichten Urteile des LG Düsseldorf vom 08.10.2003, Az. 12 O 261/02 und LG Fulda vom 02.07.2008, Az. 2 O 82/07; Hefermehl/Köhler/Bornkamp, UWG, 26. Aufl., § 8 Rdn. 2.33), so dass es nicht darauf ankommt, ob Mitarbeiter der Beklagten selbst oder ihre (auch ehemaligen) Vertriebspartner angerufen haben. Insoweit hat das Unternehmen, welches für sich die Vorteile einer arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt, auch das durch die Erweiterung seines Geschäftskreises auf mehrere Beauftragte verstärkte Risiko von Wettbewerbsverstößen zu tragen, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Unternehmen diese im Übrigen von ihm selbst geschaffene Risiken auch beherrschen kann.
Dies gilt auch hier sowohl hinsichtlich der laut Briefbogen als "offizieller V F Partner" auftretenden Firma namens "R GmbH", als auch in Bezug zu der "V X GmbH", welche dem Zeugen C im Nachgang zu dem Telefonat vom 17.01.2008 unter dem 21.01.2008 die schriftliche Auftragsbestätigung zukommen lies. Insoweit ist unabhängig von dem nicht fristgerechten Eingang nur ergänzend anzumerken, dass der Einwand der Beklagten im Schriftsatz vom 19.11.2008, es handele sich bei der X-GmbH um ein anderes, nicht in ihre Vertriebsstruktur eingebundenes eigenes Stromlieferunternehmen, schon angesichts der Firmenangaben in dem oben dargestellten, an den Zeugen D gerichteten Auftrag weder substantiiert noch angesichts der Nennung sowohl der Adresse "Nstr. #" als auch "Nstr. #", der Geschäftsführereigenschaft des T nunmehr auch für die X-GmbH wie auch der Übernahme der Funktionen der verschiedenen "V"-GmbHs untereinander jeweils unter Herausstellung des Namens "V" nicht nachvollziehbar ist. Auch soweit die Parteien darüber hinaus weiter mit den o.g. Schriftsätzen weiter vorgetragen haben, gab dies ebenfalls keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.
Des weiteren kann auch der bei der Telefonwerbung regelmäßig eintretende Umstand, dass der Name des konkreten Anrufers von diesem entweder (bewusst) nicht genannt wird oder angesichts der Überraschungssituation dem Angerufenen nicht mehr erinnerlich ist, den Unternehmensinhaber nicht entlasten, denn anderenfalls könnte dieser sich hinter von ihm eingesetzten und von seinem Auftrag abhängigen Dritten verstecken.
II.
Aufgrund der gem. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG berechtigten Abmahnung kann der Kläger weiter gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Erstattung seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen, wobei die zuerkannte Höhe der geltend gemachten Pauschale der Personal- und Sachkosten mit 200,00 € angesichts des typischen und nur durchschnittlichen schwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstoßes (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamp, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.98) die Obergrenze darstellt.
Der beantragte Zinsanspruch ab dem 08.02.2008 ergibt sich aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
IV.
Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt, § 3 ZPO.
LG Bonn:
Urteil v. 17.12.2008
Az: 1 O 85/08
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