Bundesfinanzhof:
Beschluss vom 17. Juni 2008
Aktenzeichen: IV R 88/05
(BFH: Beschluss v. 17.06.2008, Az.: IV R 88/05)
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde in der Rechtsform der OHG mit Gesellschaftsvertrag vom 15. August 1994 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist ... sowie die Übernahme von Geschäftsführungsleistungen verbundener Unternehmen.
Mit Kaufverträgen vom 29. November 1994 hat die Klägerin sämtliche Anteile an der X-GmbH (GmbH) erworben und am selben Tag einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 abgeschlossen. Der Vermerk über den entsprechenden Gesellschafterbeschluss wurde am ... 1995 ins Handelsregister eingetragen. Nach § 3 dieses Vertrages ist die Klägerin verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen.
In der Folgezeit entstanden bei der GmbH als Organgesellschaft aufgrund von Sonderabschreibungen hohe Verluste, die in den Bilanzen jeweils als Verbindlichkeiten der Klägerin aus dem EAV ausgewiesen wurden.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin und der GmbH für die Streitjahre (1994 bis 1997) kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der EAV gemäß § 14 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wegen fehlender tatsächlicher Durchführung nicht anzuerkennen sei. Zur Durchführung gehöre, dass die ausgewiesenen Verbindlichkeiten/Forderungen auch in angemessener Frist ausgeglichen werden müssten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ geänderte Feststellungsbescheide für 1994 und 1995 sowie erstmalige Feststellungsbescheide für die Jahre 1996 und 1997.
Der gegen diese Bescheide eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung stützte sich das FA primär darauf, dass dem Gewinnabführungsvertrag wegen Verletzung des § 17 Satz 2 Nr. 2 (früher Nr. 3) KStG die Anerkennung zu versagen sei; der Vertragswortlaut enthalte keinen ausdrücklichen Verweis auf die Vorschrift des § 302 Abs. 3 des Aktiengesetzes (AktG). Auch die hiergegen gerichtete Klage hatte nur in einem anderen --nicht mehr streitigen-- Punkt Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 22. Juni 2005 13 K 5299/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1643) die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betreffend die Jahre 1994 bis 1997 vom 14. Juni 2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 7. September 2001 dahingehend abzuändern, dass der Organschafts- und Gewinnabführungsvertrag mit der X-GmbH als steuerlich wirksam anzusehen ist.
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum und im Urteil des FG Köln vom 22. Juni 2005 13 K 244/04 (EFG 2005, 1556) geäußerten Gegenargumente hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG fest. Diese Rechtsprechung ist zuletzt in den Urteilen des I. Senats vom 22. Februar 2006 I R 73/05 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 1009) und I R 74/05 (BFH/NV 2006, 1513) bestätigt worden.
Nach Auffassung des beschließenden Senats ist der Wortlaut des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG eindeutig. Daher stellt sich lediglich die Frage, ob der Gesetzgeber mit seiner Regelung das ihm eingeräumte Ermessen in verfassungswidriger Weise überschritten hat. Diese Frage ist zu verneinen. Die in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG geforderte "Vereinbarung ... der Verlustübernahme" ist im Hinblick auf ihren Erklärungswert, ihre leichte Überprüfbarkeit sowie ihre Warnfunktion mit einer im Wege der analogen Anwendung des § 302 Abs. 3 AktG auf die GmbH gewonnenen gesetzlichen Verpflichtung nicht vergleichbar. Der Senat verweist insoweit auf die Begründung in den BFH-Urteilen in BFH/NV 2006, 1513 und vom 29. März 2000 I R 43/99 (BFH/NV 2000, 1250).
Die von der Klägerin hervorgehobene Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ergibt sich nicht daraus, dass das steuerrechtliche Schrifttum der Rechtsprechung des BFH zu § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG möglicherweise nicht in dem Umfang folgt, wie man den Ausführungen im Urteil in BFH/NV 2006, 1513 entnehmen könnte. Dem I. Senat des BFH kam es erkennbar darauf an, darauf hinzuweisen, dass sich die Praxis auf seine Rechtsprechung eingestellt hat. Das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der VIII. Senat des BFH mit Beschluss vom 12. August 2005 VIII B 292/04 die Revision gegen das angefochtene Urteil zugelassen hat. Die Zulassung der Revision beruhte darauf, dass es seinerzeit noch keine BFH-Entscheidung zu § 17 Satz 2 KStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) gab. Eine solche Entscheidung liegt indessen nunmehr mit dem BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1513 vor.
BFH:
Beschluss v. 17.06.2008
Az: IV R 88/05
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