Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. September 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 51/12
(BGH: Beschluss v. 25.09.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T. , die Richterinnen am Bundesgerichtshof L. und Dr. F. sowie die Rechtsanwälte Dr. Fr. und Dr. M. wird für unbegründet erklärt.
Gründe
I.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Beklagte - unter Aufhebung eines ablehnenden Bescheids der Beklagten - verpflichtet, dem Kläger zu gestatten, die Bezeichnung eines Fachanwalts für Erbrecht zu führen. Auf den Antrag der Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch seinen Präsident Prof. Dr. T. , die Richterinnen am Bundesgerichtshof L. und Dr. F. sowie die Rechtsanwälte Dr. Fr. und Dr. M. mit Beschluss vom 25. März 2013 die Berufung zugelassen.
Der Kläger hat dagegen mit Schreiben vom 13. Mai 2013 "Gegenvorstellung/Beschwerde" eingelegt und den Senat aufgefordert, den Beschluss im Wege der Selbstkorrektur aufzuheben, sofern die Zulassung auf einer bloß flüchtigen Prüfung und nicht auf Voreingenommenheit beruhe. Andernfalls, so der Kläger, werde um dienstliche Erklärungen der namentlich benannten mitwirkenden Richter zu deren Befangenheit ersucht.
Mit weiterem Schreiben vom 31. Juli 2013 hat der Kläger die bezeichneten Richter "nochmals" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das Gericht habe die Richterablehnung übergangen.
II.
Die Richterablehnung ist jedenfalls unbegründet.
1. Soweit der Kläger in seinen Ausführungen zur Begründung der Gegenvorstellung vom 13. Mai 2013 geltend macht, es sei davon auszugehen, dass die bezeichneten Richter voreingenommen gewesen seien, fehlt es bereits an einem zulässigen Ablehnungsgesuch.
Der Kläger hat dort eine Korrektur des Zulassungsbeschlusses durch die genannten Richter und nur andernfalls dienstliche Erklärungen gefordert. Darin dürfte keine Ablehnung im Sinn der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 54 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 42 ZPO liegen. Sie wäre zumindest unzulässig, weil die Ablehnung von Gerichtspersonen generell bedingungsfeindlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 1 StR 699/10, BGHR StPO § 74 Befangenheitsantrag 1). Ein unterstell-2 tes Ablehnungsgesuch des Klägers stand aber unter der aufschiebenden Bedingung, dass die bisher mit der Sache befassten Richter seinem Sachantrag nicht folgen und ihren Beschluss nicht selbst korrigieren.
2. Ob und in welchem Umfang die schließlich im Schreiben vom 31. Juli 2013 ausgesprochene Ablehnung zulässig ist, kann dahinstehen. Das Ablehnungsgesuch ist zumindest unbegründet.
a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, juris Rn. 6 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
Unrichtige Entscheidungen oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen sind grundsätzlich ungeeignet, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen. Denn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der Richter, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält und das Recht in vertretbarer Weise anwendet, gegenüber einer Partei unsachlich, parteilich eingestellt ist. Das Ablehnungsverfahren darf nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Erscheint die Rechtsanwendung des Richters vertretbar, so scheidet Ablehnung aus, falls nicht weitere Umstände auf eine parteiliche Ein-7 stellung schließen lassen. Gerechtfertigt ist die Ablehnung jedoch dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 7 m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor.
aa) Der Kläger wendet sich im Rahmen seiner Gegenvorstellung dagegen, dass der Zulassungsbeschluss Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung anführt. Er macht geltend, es sei von einer Voreingenommenheit auszugehen, weil die Annahme des Senats, der Anwaltsgerichtshof habe - wegen der aus dessen Sicht unberechtigten Anforderung weiterer Arbeitsproben - jegliche Überprüfung der Fallliste unterlassen, erwiesenermaßen falsch sei. Der Zulassungsbeschluss, der nicht erkennen lasse, warum Zulassungsgründe vorliegen sollen, sei willkürlich.
Entgegen der Ansicht des Klägers besteht bei vernünftiger Würdigung der angesprochenen Umstände kein Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der Richter. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 m.w.N.). Hiervon ausgehend stellt sich die Annahme ernstlicher Zweifel im Zulassungsbeschluss, dessen Richtigkeit nicht Gegenstand der Beurteilung der Richterablehnung ist, unter keinem Gesichtspunkt als grob fehlerhaft oder willkürlich, vielmehr aus Sicht der Partei bei vernünftiger Würdigung als mindestens vertretbar dar. Der Zulassungsbeschluss gibt mit der 10 von § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO geforderten kurzen Begründung an, woraus sich der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt. Zu Unrecht meint der Kläger, der Anwaltsgerichtshof habe die Fallliste nachweislich überprüft.
bb) Ohne Erfolg stützt der Kläger sein Ablehnungsgesuch darauf, dass der Senat die Richterablehnung übergangen habe. Er bezieht sich damit möglicherweise auf den Umstand, dass ihm auf seine mit der Gegenvorstellung geäußerten Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter bisher keine dienstlichen Stellungnahmen übermittelt worden sind. Indessen bestand zu solchen Stellungnahmen kein Anlass.
Für sie war ohnehin kein Raum, sollte dem als Gegenvorstellung bezeichneten Schreiben vom 13. Mai 2013 keine Richterablehnung zu entnehmen gewesen sein. Fraglich ist auch, ob eine unterstellte Ablehnung sofortige Wirkung entfalten könnte, obwohl der Kläger sie unter die aufschiebende Bedingung gestellt hat, dass eine Prüfung durch die abgelehnten Richter nicht zur Abänderung der getroffenen Zulassungsentscheidung führt. Ein Anlass zur Abgabe dienstlicher Erklärungen bestand aber zumindest deshalb nicht, weil die offensichtliche Unzulässigkeit einer bedingten Ablehnung (s.o.) ohne solche Erklärungen feststand. Auch eine Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO kam danach nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - AnwZ (B) 4/12, juris Rn. 2 m.w.N.).
3. Der Senat sieht keinen Anlass, nun dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter einzuholen, weil sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe sämtlich auf aktenkundige Vorgänge beziehen. Unter solchen Umständen könnte eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und 13 ist daher entbehrlich (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 19 m.w.N.).
Kayser König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 27.04.2012 - II AGH 2/11 -
BGH:
Beschluss v. 25.09.2013
Az: AnwZ (Brfg) 51/12
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