Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Februar 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 143/00

(BPatG: Beschluss v. 07.02.2001, Az.: 32 W (pat) 143/00)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Markefür

"Fernsehunterhaltung, insbes in der Art eines Quiz-Programms;

interaktives Fernsehen; interaktive Telefondienstleistungen nach Art eines Quiz-Programms"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung mit Beschluß vom 1. März 2000 durch eine Beamtin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar im Sinne von "64 000,00-Dollar-Frage" verstanden, da die Wertangabe "$ 64,000" und die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Bezeichnung "QUESTION" den deutschen Verkehrskreisen weitgehend bekannt seien. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen weise die Marke lediglich auf den Inhalt der Sendungen und des Quiz-Programms hin. Die Wertangabe sei keine phantasievolle Zahl, sondern sehr naheliegend, da bei einer jeweiligen Verdoppelung des Preisgeldes beginnend mit 1 000 schließlich 64 000 erreicht werden könnten. Die Währungseinheit Dollar sei ebenfalls nicht phantasievoll, da diese Währung in Deutschland bekannt und bei einem Anbieter aus den USA auch nicht überraschend sei. Die Annahme, es handele sich um die Produktionskosten oder das Jahreseinkommen des Moderators der Fernsehsendung, sei im Gesamtzusammenhang fernliegend. Ein möglicher Titelschutz an der angemeldeten Marke rechtfertige nicht die Registrierung, da die Voraussetzungen zwischen Titel- und Markenschutz unterschiedlich seien, insbesondere hinsichtlich der Herkunftsfunktion.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2000 aufzuheben.

Sie macht geltend, der Hinweis auf 64 000,00 Dollar sei nicht eindeutig, da es sich hierbei auch um eine symbolische Bezeichnung der Themenkategorie handeln könne. Wegen des Komma sei der Schluß auf vierundsechzigtausend Dollar nicht zwingend. Es sei auch zweifelhaft, ob ausgerechnet deutsche Fernsehzuschauer die angemeldete Marke als inhaltsbeschreibend für eine Quizsendung ansähen , da im Inland DM sowie Euro Zahlungsmittel seien und der fremdsprachige Bestandteil "QUESTION" von großen Teilen des Verkehrs gar nicht verstanden werde. Zudem sei die Voranstellung der Währungseinheit sprachregelwidrig und demnach in der gewählten Reihenfolge durchaus überraschend, phantasievoll und keineswegs freihaltungsbedürftig. In ihrer Gesamtheit werde die Kombinationsmarke nicht von den Mitbewerbern benötigt.

II.

Die nach § 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet, da § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke entgegensteht Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (unter anderem) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882 "Bücher für eine bessere Welt").

Die angemeldete Marke enthält einen beschreibenden Hinweis auf die jeweilige Dienstleistung, nämlich daß Mitspieler und Mitspielerinnen 64 000,00 Dollar gewinnen können. Dies ist ohne weiteres erkennbar, da die fremdsprachige Bezeichnung "QUESTION"zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1989, S 81) und auch in allen Schularten von Hauptschule bis Gymnasium als eines der ersten Worte erlernt wird.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist aus der angemeldeten Marke auch eindeutig ersichtlich, daß 64 000,00 Dollar als Preis für die richtige Beantwortung der Frage ausgesetzt werden. Das Dollar-Symbol ist auch im Inland sehr geläufig, da diese Währung neben DM und Euro wegen der Leitwährungsfunktion und ständigen Erwähnung in den Medien zu den bedeutsamsten Zahlungsmitteln gehört. Die Voranstellung der Währungseinheit ist nicht ungewöhnlich, wie ein Blick auf Überweisungsbelege zeigt, in denen DM oder Euro vor dem einzusetzenden Betrag aufgeführt sind. Auch das Komma statt eines Punktes nach der Zahl 64 ist nicht geeignet, von dem Eindruck, 64 000 Dollar würden als Preis ausgesetzt, wegzuführen, da drei Nullen nachgestellt sind, so daß der Gedanke an vierundsechzig Dollar fernliegt.

Ist mithin die inhaltsbeschreibende Angabe, die die angemeldete Marke enthält, wegen ihrer Erkennbarkeit geeignet, als Sachhinweis auf Quiz-Programme zu dienen, besteht auch ein Bedürfnis der Mitbewerber, sich dieser Inhaltsbeschreibung zu bedienen. Gerade die in RTL ausgestrahlte Sendung "Wer wird Millionär€", bei der die 64 000,00 DM-Frage eine Zwischenstufe zur Millionenfrage ist, belegt das Bedürfnis anderer Anbieter, diese sich im Wege der Verdoppelung ergebende Summe als (Höchst-)Preis auszusetzen und die angesprochenen Verkehrskreise hierauf hinzuweisen. Dies gilt auch für die Angabe der Währungseinheit Dollar, der wegen seines DM und Euro übersteigenden Wertes im Inland besonders zugkräftig sein dürfte.

Ein - etwaiger - Titelschutz gemäß § 5 Abs 3 MarkenG hat keine Auswirkungen auf die Frage einer Registrierbarkeit gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Wenngleich sich Titel- und Markenschutz nicht grundsätzlich ausschließen (BGH GRUR 2 00, 882 "Bücher für eine bessere Welt"), steht im vorliegenden Fall jedoch der inhaltsbeschreibende Charakter der Marke einer Registrierung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 "Logo" mwNachw). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese konkrete Unterscheidungseignung fehlt jedoch unter anderem dann, wenn der beanspruchten Wortfolge ein für die in Frage stehenden Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Das ist hier der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in der Anmeldung lediglich eine werbemäßige Herausstellung der Gewinnsumme sehen, die bei positiver Beantwortung der entscheidenden Frage zu erreichen ist. Deshalb wird der Verkehr in der angemeldeten Marke einen Hinweis auf ein bestimmtes Quiz-Programm, nicht aber ein Kennzeichen des veranstaltenden Unternehmens sehen (vgl BGH GRUR 1989, 626, 627 "Festival Europäischer Musik"). Dies gilt in Verbindung mit allen Dienstleistungen, also auch interaktivem Fernsehen, da insoweit der Fernsehzuschauer in der Lage ist, aktiv an der Fernsehsendung teilzunehmen und ebenfalls den Preis zu gewinnen.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretarukbr/Na






BPatG:
Beschluss v. 07.02.2001
Az: 32 W (pat) 143/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fb4fdd02a280/BPatG_Beschluss_vom_7-Februar-2001_Az_32-W-pat-143-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share