Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 23. September 1992
Aktenzeichen: 17 W 314/92

(OLG Köln: Beschluss v. 23.09.1992, Az.: 17 W 314/92)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel der

Beklagten hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die

vom Kläger geltend gemachte Vergütung seiner M.er Anwälte - eine

10/10-Gebühr zum Betrage von 1.109,00 DM nebst einer

Auslagenpauschale von 40,00 DM, außerdem Fotokopiekosten in Höhe

von 28,00 DM - gegen die Beklagte festgesetzt. Die M.er Anwälte

sind für den Kläger als Verkehrsanwälte tätig geworden. Die ihnen

dadurch erwachsene Vergütung ist - dies sei im Hinblick auf die

entgegenstehende Feststellung der Rechtspflegerin in ihrem

Nichtabhilfebeschluß vom 18. August 1992 klargestellt - als

Verkehrsanwaltsvergütung erstattungsfähig (§ 91 ZPO). Soweit die

obsiegende Partei durch die Tätigkeit ihres Verkehrsanwalts

anderweitige notwendige, durch den Prozeß bedingte Aufwendungen

erspart hat, kommt deren Erstattung nur aus dem Gesichtspunkt einer

tatsächlich erwachsenen Verkehrsanwaltsvergütung in Betracht. Die

Kosten eines Verkehrsanwalts, den die obsiegende Partei

eingeschaltet hat, sind in vollem Umfang unter anderem dann den

notwendigen Kosten des Rechtsstreits zuzuordnen, wenn der Partei

durch die Verkehrsanwaltstätigkeit anderweitige notwendige

Aufwendungen in Höhe mindestens des Betrages der

Verkehrsanwaltsvergütung tatsächlich erspart worden sind. So liegt

der Fall hier. Zu Recht geht die Rechtspflegerin in dem

angefochtenen Beschluß davon aus, daß der Kläger durch die

Mitwirkung seiner M.er Verkehrsanwälte sowohl die Kosten einer

vorprozessualen anwaltlichen Beratung als auch die Aufwendungen

für drei Informationsreisen von seinem Wohnsitz bzw. Betriebssitz

zu seinem B.er Prozeßbevollmächtigten sowie für eine zusätzliche

schriftliche bzw. fernmündliche Unterrichtung erspart hat, deren

Gesamtbetrag die Höhe der Verkehrsanwaltsvergütung übersteigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des

Senats ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen

abgesehen - grundsätzlich jeder - auch der geschäftsgewandten und

kaufmännisch eingerichteten - Partei, die sich anschickt Klage zu

erheben, die erstattungsrechtliche Möglichkeit zuzubilligen, sich

durch einen ortsnahen Anwalt über die Erfolgsaussichten und Risiken

der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie die einzuleitenden

Schritte eines gerichtlichen Vorgehens gegen die Gegenpartei

beraten zu lassen sowie den Streitstoff mit dem auswärtigen

Prozeßbevollmächtigten wenigstens einmal - soweit aufgrund des

Verfahrensablaufs notwendig auch mehrfach - persönlich zu

besprechen.

Im Hinblick darauf, daß sich die

anwaltliche Beratung auch auf die tatsächliche und rechtliche

Beurteilung der von der Beklagten bereits vorprozessual erhobenen

Einwendungen, insbesondere die Reklamation von Mängeln, hätte

erstrecken müssen, wäre sie nach Umfang und Schwierigkeit nicht

ganz einfach gelagert gewesen und hätte - unter Berücksichtigung

aller für die Bemessung einer Rahmengebühr nach § 12 BRAGO

maßgeblichen Umstände - den Ansatz einer 5/10-Gebühr nach § 20

BRAGO rechtfertigt. Diese Gebühr würde sich auf 554,50 DM belaufen

haben. Außerdem wäre eine Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO) in Höhe

von 40,00 DM angefallen. Ob auch 14 % Mehrwertsteuer (§ 25 BRAGO)

zum Betrage von 83,23 DM zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen.

Dies könnte zweifelhaft sein, weil die M.er Anwälte in ihrer

Kostenberechnung keine Mehrwertsteuer berücksichtigt haben. Hierin

könnte ein Hinweis liegen, daß der Kläger zum Vorsteuerabzug

berechtigt ist. Er hat allerdings die Vergütung seiner

Prozeßbevollmächtigten einschließlich darauf entfallender

Mehrwertsteuer zur Festsetzung angemeldet, ohne daß dies von der

Beklagten beanstandet worden ist. Der Senat vertritt in ständiger

Rechtsprechung die Auffassung, daß die in die Kosten des

Rechtsstreits verurteilte Partei grundsätzlich die auf die

erstattungsfähigen Anwaltskosten der obsiegenden Partei

entfallende Umsatzsteuer unabhängig davon zu erstatten hat, ob der

Erstattungsgläubiger im Einzelfall zum Vorsteuerabzug berechtigt

ist oder nicht. Die Organe des Kostenfestsetzungsverfahrens haben

nicht in eine sachliche Prüfung und Entscheidung der

Vorsteuerabzugsberechtigung einzutreten. Lediglich dann, wenn die

Vorsteuerabzugsberechtigung unstreitig ist und daher von den

Festsetzungsorganen ohne Notwendigkeit einer tatsächlichen oder

rechtlichen Prüfung zugrundegelegt werden kann, ist sie aus dem

Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung - wie sonstige

materiellrechtliche Einwendungen - bei der Kostenfestsetzung zu

beachten. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Auffassung

nimmt der Senat auf seinen in JurBüro 1991, 1137 und NJW 1991, 3156

veröffentlichten Beschluß vom 8. Juli 1991 - 17 W 51/91 - Bezug.

Im hier zu entscheidenden Fall braucht der Frage, ob die auf die

Beratungskosten entfallende Mehrwertsteuer erstattungsfähig ist,

schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil die durch die

Verkehrsanwaltstätigkeit ersparten Aufwendungen auch ohne

Berücksichtigung der Mehrwertsteuer die Verkehrsanwaltsvergütung

übersteigen.

Mit der Rechtspflegerin ist davon

auszugehen, daß der Kläger durch die Tätigkeit seiner M.er

Verkehrsanwälte drei Reisen von seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz zu

seinem B.er Prozeßbevollmächtigten zu dessen Unterrichtung erspart

hat. Zunächst wäre eine Informationsreise zur grundlegenden

Erörterung des Streitstoffs und Fertigung der Anspruchsbegründung

erforderlich gewesen. Eine weitere Reise hätte zur Abfassung einer

Stellungnahme zu den mit der Anspruchserwiderung erhobenen, nunmehr

substantiierten Einwendungen der Beklagten erfolgen müssen.

Schließlich wäre eine dritte Reise geboten gewesen, um anhand des

vom Gericht erlassenen Beweisbeschlusses die beabsichtigte

Vernehmung von Zeugen und eines Sachverständigen zu besprechen.

Jede dieser Reisen wäre mit einem erstattungsfähigen Aufwand (§ 91

Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit §§ 2, 9, 10 ZSEG, § 9 BRKG) von

mindestens 184,00 DM verbunden gewesen. Dabei geht der Senat von

den im Nichtabhilfebeschluß der Rechtspflegerin vom 18. August 1992

angegebenen Kosten einer Eisenbahnfahrt von Merzig nach Bonn und

zurück zum Gesamtbetrag von 110,00 DM (einschließlich

IC-Zuschlägen) aus. Für den Zu- und Abgang sind zusätzlich 30,00

DM zu berücksichtigen. Als Entschädigung für

Zeitversäumnis/Verdienstausfall kann ein Betrag in Höhe von 3,00 DM

je Stunde angesetzt werden und dabei dahingestellt bleiben, ob dem

Kläger als Betriebsinhaber tatsächlich - wie von der

Rechtspflegerin berücksichtigt - ein stündlicher Verdienstausfall

von 20,00 DM erwachsen wäre. Im Hinblick darauf, daß die Fahrtzeit

mit der Eisenbahn je Reise ca. 6 Stunden ausgemacht hätte und

hinreichend Zeit für Zu- und Abgang, für die Einnahme einer

Mahlzeit sowie für die anwaltliche Beratung zu berücksichtigen ist,

geht der Senat von einer Dauer je Reise von 10 Stunden aus.

Demgemäß ist die Zeitversäumnisentschädigung jedenfalls mit 30,00

DM zu bemessen. Die erstattungsfähige Entschädigung für

zusätzlichen Aufwand beträgt bei einer Reisedauer von 10 Stunden

14,00 DM. Bei drei Informationsreisen würde ein Gesamtaufwand von

552,00 DM angefallen sein. Im Hinblick auf den Prozeßablauf

erscheint es dem Senat unbedenklich im Rahmen der

Informationskosten für eine zusätzliche schriftliche/fernmündliche

Unterrichtung des Prozeßbevollmächtigten durch den Kläger eine

Kostenpauschale von 30,00 DM in Ansatz zu bringen.

Somit beläuft sich der vom Kläger durch

die Verkehrsanwaltstätigkeit seiner M.er Anwälte tatsächlich

ersparte Aufwand auf mindestens 1.176,50 DM. Dieser Betrag

übersteigt die vom Kläger zur Festsetzung angemeldete

Verkehrsanwaltsvergütung (1.149,00 DM ohne Fotokopiekosten). Die

Erstattungsfähigkeit der von den Verkehrsanwälten des Klägers

berechneten Fotokopiekosten als Schreibauslagen im Sinne von § 27

BRAGO in Höhe von 28,00 DM ist unbedenklich. Würde der

Verkehrsanwalt die Ablichtungen der Anlagen der Schriftsätze des

Klägers nicht gefertigt haben, hätte dies seitens des

Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit einem entsprechenden

Kostenaufwand geschehen müssen.

Demgemäß ist das Rechtsmittel der

Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Streitwert für das Erinnerungs- und

Beschwerdeverfahren: 1.177,00 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 23.09.1992
Az: 17 W 314/92


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