Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Juni 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 52/11
(BGH: Beschluss v. 11.06.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 52/11)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. April 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 VwGO) widerrufen. Den Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2010 zurückgewiesen. Die hierauf vom Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 die Berufung zugelassen und den Kläger auf das Erfordernis einer binnen einem Monat ab Zustellung des Senatsbeschlusses einzureichenden Berufungsbegründung hingewiesen. Der Beschluss ist dem Kläger am 10. Februar 2012 zugestellt worden. 1 Eine Berufungsbegründung ist bis zum Ablauf des 12. März 2012 (Montag) nicht eingegangen. Hierauf vom Vorsitzenden hingewiesen, hat der Kläger mit am 26. März 2012 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag beantragt, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs aufzuheben und "der Klage auf Wiedererteilung der Zulassung stattzugeben", hilfsweise den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an den Anwaltsgerichtshof zurückzuverweisen. Zur Begründung hat er die bereits in der Begründung seines Zulassungsantrags enthaltenen Ausführungen wiederholt.
II.
Die Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 2 Satz 2, § 101 Abs. 3 VwGO).
1. Es bedurfte vorliegend zwar nicht der Einlegung einer Berufung, weil das Verfahren nach der Zulassung der Berufung von Gesetzes wegen als Berufungsverfahren fortgesetzt worden ist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Dies entband den Kläger jedoch nicht davon, die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung gegenüber dem Berufungsgericht, hier dem Bundesgerichtshof, zu begründen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwGO).
2. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Kläger hat vor Ablauf der in § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwGO geregelten Frist (Fristende: Montag, 12. März 2012) trotz entsprechenden Hinweises im Zulassungsbeschluss des Senats keine Berufungsbegründung einge-2 reicht und auch keinen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt. Die Einreichung einer frist- und formgerechten Berufungsbegründung war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass der Kläger die aus seiner Sicht maßgeblichen Angriffe gegen das angefochtene Urteil bereits in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgebracht hatte.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen; es genügt nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen (vgl. hierzu BVerwGE 107, 117, 120 ff.; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 541 f.; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 5 B 26/05, juris Rn. 4; BVerwG, NJW 2008, 1014, 1015; jeweils m.w.N.). Dieses Erfordernis stellt keine bloße Förmelei dar; vielmehr soll der Berufungskläger mit der Einreichung der Begründungsschrift eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt (BVerwGE 107, aaO; BVerwG, NVwZ-RR 2004, aaO).
b) Während auf die Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht verzichtet werden kann, lässt die Rechtsprechung allerdings Erleichterungen hinsichtlich der an einen solchen Schriftsatz zu stellenden inhaltlichen Anforderungen zu. So kann es für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung in den Fällen, in denen schon das schriftsätzliche Vorbringen im Zulassungsverfahren die Anforderungen an eine Berufungsbegründung erfüllt, auch genügen, dass der Rechtsmittelkläger in einem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten gesonderten Schriftsatz auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren Bezug nimmt (BVerwGE 107, aaO m.w.N.; BVerwG, NVwZ-RR 2004, aaO; BVerwG, Be-6 schluss vom 6. Oktober 2005 - 5 B 26/05, aaO). Von diesen Fällen abgesehen, kann es auch ausreichen, dass der Rechtsmittelkläger in einem vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz zum Ausdruck bringt, dass er die Berufung durchführen will, und dabei ausführt, weshalb er sie für begründet hält (BVerwG, NVwZ-RR 2004, aaO; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 5 B 26/05, aaO).
c) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall an einer rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung. Der Kläger hat vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist weder eine Berufungsbegründung noch einen sonstigen Schriftsatz, etwa eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen, eingereicht. Offensichtlich hat er die im Zulassungsbeschluss des Senats erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht zur Kenntnis genommen und ist davon ausgegangen, eine Berufungsbegründung sei nicht erforderlich. Es fehlt damit an der nicht verzichtbaren Erklärung, das Berufungsverfahren durchführen zu wollen. Im Streitfall kommt diesem Erfordernis sogar besonderes Gewicht zu, denn der Senat hat in seiner Zulassungsentscheidung dem Begehren des Klägers insoweit eine Erfolgsaussicht abgesprochen, als sich dieser auf eine nachträgliche Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse berufen hat.
Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass die - nach entsprechendem Hinweis des Senats - verspätet eingereichte Berufungsbegründung zu keiner zeitlichen Verzögerung führe, weil sie sich inhaltlich mit den im Zulassungsantrag vorgebrachten Gründen decke. Denn dies heilt die Fristversäumung nicht. Der Kläger hat keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt; Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger ist im Zulassungsbeschluss über die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung und die hierfür maßgebliche Frist belehrt worden. 8 III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kayser König Fetzer Frey Martini Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2011 - AGH 17/10 (I) - 10
BGH:
Beschluss v. 11.06.2012
Az: AnwZ (Brfg) 52/11
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