Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. Mai 1998
Aktenzeichen: 6 U 149/96
(OLG Köln: Urteil v. 08.05.1998, Az.: 6 U 149/96)
1. Bestehen nach endgültiger Aufgabe der Verwendung - unzulässiger - Allgemeiner Geschäftsbedingungen keine vernünftigen Zweifel mehr daran, daß die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr eingesetzt werden, entfällt die Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Gründe, die eine solche Annahme rechtfertigen können, sind - bei einem bundesweit tätigen - Klauselverwender u.a. die Ànderungen von Gesetzen und Verordnungen sowie die Tatsache, daß er im Massengeschäft tätig ist (hier: ca. 40 Millionen Kunden).
2. Zur Frage der Vereinbarkeit des Klauselwerks eines bundesweit tätigen Anbieters von Telefondienstleistungen und Telekommunikationsendgeräten mit dem AGBG.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. März 1996 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 0 217/94 - teilweise abgeändert und zugleich wie folgt neu gefaßt: 1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den Telefondienst die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Ge-schäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört: a) "Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Telekom durch die Óber-prüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, daß keine Störung der technischen Einrichtungen der Telekom vorlag."und/oder b) "Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Telekom nach den Vorschriften der Telekommunikationsverordnung berechtigt, den Anschluß zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen." jeweils wie nachstehend wiedergeben: 2. Der Beklagten wird weiterhin untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für die Miete und Installation von Telekommunikationsendgeräten und Leitungsnetzen die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträ-ge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Be-trieb seines Handelsgewerbes gehört: a) "Erklärt der Kunde vor Ablauf der Vertragszeit aus nicht von der Telekom zu vertretenden Gründen, die Tk-Einrichtungen nicht nutzen zu wollen, so kann sich die Telekom damit einverstanden erklären, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten unter folgenden Bedingungen aufzuheben: aa) Werden die Tk-Einrichtungen nicht montiert, so ist ein Ablösebetrag in Höhe des dreifachen monatlichen Mietzinses zuzüglich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen. bb) In allen anderen Fällen beträgt der Ablösebetrag die Hälfte der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete für drei Jahre. Bezieht sich die Aufhebung der vertraglichen Vereinbarung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung, so gelten die vorstehenden Regelungen für diesen Teil entsprechend. wie nachstehend wiedergegeben: und/oder b) "Gibt der Kunde die Nutzung der gemieteten Tk-Einrichtung aus nicht von der Deutschen Telekom zu vertretenden Gründen vor Ablauf der Vertragszeit auf, so ist ein sofort in einer Summe fälliger, pauschalierter Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe sich wie folgt errechnet: aa) Werden die Tk-Einrichtungen nicht montiert, so ist ein Schadensersatz in Höhe der dreifachen monatlichen Miete zuzüglich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen. bb) In allen anderen Fällen beträgt der Schadensersatz die Hälfte der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit noch zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete für drei Jahre. Bezieht sich die Aufgabe der Nutzung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung, so gelten die vorstehenden Regelungen für diesen Teil entsprechend." wie nachstehend wiedergegeben: und/oder c) "Bei Miete beginnt das Vertragsverhältnis mit dem Abschluß dieses Vertrages und endet mit dem Ablauf der jeweiligen Mindestmietzeit der bestellten Telekommunikationseinrichtung. Die Mindestmietzeit beginnt mit der Óbergabe der bestellten Telekommunikationseinrichtung an den Kunden. Fällt das Ende der Mindestmietzeit nicht auf ein Monatsende, so endet die Vertragszeit mit dem Letzten des Vormonats. Die Vertragszeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Bei Vertragsverhältnissen mit einer Mindestmietzeit von einem Jahr ist die Kündigung nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren jederzeit mit einer Frist von sechs Werktagen möglich, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt." wie nachstehend wiedergegeben: 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehend in Ziffer 1. oder 2. genannten Unterlassungsverpflichtungen wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, angedroht. 4. 5. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten, bekanntzugeben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. März 1996 - 26 0 217/94 - wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung in Höhe von jeweils 3.000,00 DM je untersagter Klausel sowie hinsichtlich der Verurteilung zur Tragung von Prozeßkosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seiner-seits jeweils Sicherheit in dieser Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.750,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheitsleistungen auch durch Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer deutschen Großbank leisten. V. Die Beschwer des Klägers wird auf insgesamt 24.000,00 DM, die Beschwer der Beklagten auf insgesamt 12.000,00 DM festgesetzt (wobei bei der Beschwer des Klägers und der Beklagten auf jede Klausel jeweils 3.000,00 DM entfallen). VI. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u.a. die
Verbraucher-Zentralen in den Bundesländern, die Arbeitsgemeinschaft
der Verbraucherverbände e.V. und die Stiftung Warentest angehören.
Er hat satzungsgemäß (§ 3 Abs. 1 der Satzung vom 22.11.1966 in der
Fassung vom 5. März 1980) die Aufgabe, die Interessen der
Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.
Im vorliegenden, nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten mit
Klageschrift vom 25.07.1994 eingeleiteten Verfahren nach § 13 AGB
wendet sich der Kläger gegen die Zulässigkeit einzelner Klauseln in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die diese bei
dem Abschluß der Verträge für den Telefondienst sowie für die
"Miet- und Installationsbedingungen für
Telekommunikationsendgeräte" mit dem privaten Endverbraucher
verwendet. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben in der
Fassung vom 1. Oktober 1992 folgenden Inhalt:
Zum 01.01.1995 hat die Beklagte diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen geändert. Die neuen AGB Telefondienst und die
AGB "Telefone und andere Endgeräte", die die AGB "Miet- und
Installationsbedingungen für Telekommunikationsendgeräte" abgelöst
hat, lauten wie folgt:
Darüber hinaus verwendet die Beklagte bei dem Abschluß ihrer
Verträge für Telekommunikationsendgeräte und Leitungsnetze mit den
Verbrauchern das nachstehend wiedergegebene Auftragsformular:
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Klauseln Nr. 4 a) Satz
2, 4 c), 4 i), 4 j), 5.2, 8.1, 11.1, 11.2 und 13.1 der AGB
Telefondienst in der Fassung von 1992 sowie die Klauseln Nr. 4 a)
Satz 2, 10.3, 11.1, 13.1, 13.2 und 18.1 der AGB Miet- und
Installationsbedingungen für Telekommunikationsendgeräte (im
folgenden AGB Miet- und Installationsbedingungen genannt) in der
Fassung von 1992 seien wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam.
Die gleiche Beurteilung gelte für die in dem Auftragsformular für
Telekommunikationsendgeräte und Leitungsnetze enthaltene Klausel
zur Laufzeit der Verträge. Die Klausel Nr. 4 a) Satz 2 AGB
Telefondienst, die der Klausel Nr. 4 a) Satz 2 der AGB Miet- und
Installationsbedingungen entspreche, benachteilige den Kunden
unangemessen, weil sie nicht nur Fälle abfasse, in denen der Kunde
die Nichteinlösung nicht zu vertreten habe, sondern sogar Fälle, in
denen die Nichteinlösung auf einem Fehler der Beklagten beruhe.
Die Klauseln 11.1 (AGB Telefondienst) bzw. 13.1 (AGB Miet- und
Installationsbedingungen) seien wegen eines Verstoßes gegen §§ 4,
10 Nr. 1 und 11 Nr. 8 a AGBG unwirksam, denn eine bestimmte
Lieferfrist werde durch konkrete Eintragung in das Antragsformular
individuell gemäß § 4 AGBG zugesagt, während die
Geschäftsbedingungen eine Óberschreitung der Lieferfrist um einen
vorliegend sogar unbestimmten Zeitraum zuließen. Außerdem
verfolgten die Klauseln den Zweck, die Bindung der Beklagten an
jedwede Terminszusage zu beseitigen. Schließlich werde dadurch auch
ein Rücktrittsrecht des Kunden wegen Verzugs der Beklagten
ausgeschlossen.
Auch bei den Klauseln 11.2 (AGB Telefondienst) bzw. 13.2 (AGB
Miet- und Installationsbedingungen) sei ein Verstoß gegen die
vorgenannten AGB-Bestimmungen gegeben. Die Beklagte sei nicht
berechtigt, Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung zum
Vorbehalt langer und im vorliegenden Fall völlig unbestimmter und
nicht nachvollziehbarer Leistungszeiten zu machen. Von einer
(Leistungs-)Frist könne im übrigen angesichts des Wortlauts der
Klausel überhaupt nicht mehr gesprochen werden, da gar kein
Zeitelement mehr vorhanden sei.
Die Klauseln 13.1 (AGB Telefondienst) bzw. 18.1 (AGB Miet- und
Installationsbedingungen) verstießen gegen §§ 9 und 11 Nr. 15 AGBG,
denn sie seien darauf angelegt, den Kunden davon abzuhalten, daß er
sich auf eine mündlich getroffenen Nebenabrede überhaupt berufe. Im
übrigen seien Klauseln, die unterschiedslos die Unwirksamkeit nicht
bestätigter Vereinbarungen über eine Vertragsergänzung oder
-änderung vorsähen, schlicht und einfach nicht zulässig.
Die Klausel Nr. 4 c) (AGB Telefondienst) verstoße im
nichtkaufmännischen Verkehr gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 AGB, weil der
Kunde zu überobligationsmäßigen Leistungen verpflichtet werden
solle. Dem Kunden sei in vielen Fällen die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen auch gar nicht bekannt und könne
von ihm auch nicht ermittelt werden. Ihm werde mithin mit der
beanstandeten Klausel mehr abverlangt, als er oftmals leisten
könne.
Die Klauseln 4 i) (AGB Telefondienst) verstoße - bezugnehmend
auf die Begründung des Urteils des LG Mainz vom 25.02.1988 - 1 0
284/87 - bei gleicher Sach- und Rechtslage - gegen § 9 Abs. 1, Abs.
2 Nr. 2 AGB. Die Klausel weiche von § 536 BGB ab, denn die
Erhaltungspflicht der Beklagten entfalle grundsätzlich nur bei
einer Beschädigung der Mietsache, die auf einem Verschulden des
Mieters beruhe. Ferner stelle es eine unangemessene Benachteiligung
des Kunden dar, daß diesem mit der beanstandeten Klausel das Risiko
auferlegt werde, die Kosten für eine Inanspruchnahme der Beklagten
wegen einer von ihr übernommenen Verpflichtung selbst tragen zu
müssen, obwohl für ihn nicht erkennbar gewesen sei, daß eine
unbegründete Inanspruchnahme vorgelegen habe, zumal sich die
Beklagte die Instandhaltung und Störungsbeseitigung ausdrücklich
vorbehalten und den Kunden zu unverzüglicher Störungsmeldung
verpflichtet habe. Schließlich suggeriere § 10 der AGB
Telefondienst auch, daß nur außerhalb der Regelentstörungszeit eine
Entgeltzahlung in Betracht komme.
Die Klausel 4 j) (AGB Telefondienst) beinhalte nicht nur im
Hinblick auf die vorgenannte Regelung der Klausel 4 i) eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 AGBG.
Zwar sei möglicherweise das Interesse der Beklagten daran, daß
Arbeiten an Telefonanschlüssen stets fachgerecht ausgeführt werden,
sogar anzuerkennen, damit Störungen und Beschädigungen möglichst
vermieden würden. Es sei jedoch unangemessen, jegliche Arbeiten -
etwa kleine Arbeiten, wie die Verlegung eines Telefonanschlusses
innerhalb eines Raumes - durch den Kunden oder fachhandwerklich
geschulte oder vom Kunden direkt beauftragte Personen kategorisch
auszuschließen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, daß nicht nur die
Beklagte, sondern auch andere Privatunternehmen, die dadurch
legitimiert würden, daß sie die erforderlichen Voraussetzungen des
§ 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen erfüllten, Instandhaltungs-
und Ànderungsarbeiten durchführen könnten. Die Beklagte schränke
demgegenüber die Rechte ihrer Kunden aus § 538 Abs. 2 BGB völlig
ein. Schließlich könne auch der Laie, der die Klausel lese, nicht
ohne weiteres davon ausgehen, daß zu seinem Anschluß nicht das
Telefon bzw. die Tk-Anlage gehöre, so daß er nicht wisse, daß er
die gemietete Telefonanlage bei Verzug der Beklagten zwecks
Reparatur zu einem anderen Händler bringen dürfe.
Die Klausel 5.2 der AGB Telefondienst beinhalte eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden, denn sie begründe eine
von den wesentlichen Grundsätzen des allgemeinen Haftungsrechts
abweichende verschuldensunabhängige Risikohaftung des Kunden:
Hintergrund der Klausel, die die gesetzesfremde Regelung beinhalte,
daß der Kunde für die befugte bzw. unbefugte Benutzung eines
Dritten zu zahlen habe, sei allein, dem Kunden eine Pflicht
aufzuerlegen, die er ohne die Regelung nicht hätte, sowie die
Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil des Kunden zu ändern
(Verstoß gegen § 11 Nr. 15 b AGBG).
Die Klausel 8.1 der AGB Telefondienst benachteilige den Kunden
unangemessen, weil sie zum einen mangels Angabe der Voraussetzungen
der Telekommunikationsverordnung auch nicht ansatzweise transparent
sei, zum anderen aber auch nicht mit wesentlichen Grundgedanken der
insbesondere in § 554 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB getroffenen
gesetzlichen Regelung sowie mit der TKV vereinbar sei. Mit der
"Anschlußsperrung" bei Zahlungsverzug übe die Beklagte, die eine
Monopolstellung innehabe, ihr dafür vorgesehenes Recht zur
fristlosen Kündigung zwar nicht aus, erreiche aber dieselbe Folge,
nämlich den vollständigen und sofortigen Verlust der
Gebrauchsmöglichkeit des Anschlusses. Mithin komme die Sperrung
einer faktischen Vertragsauflösung gleich, die die vertraglichen
Kündigungsfristen umgehe. Die Klausel sei auch deshalb unwirksam,
weil der Kunde im Falle der Sperrung verpflichtet bleibe, die
monatlichen Preise, d.h. die Grundgebühr weiter zu bezahlen, was
gegen das für schuldrechtliche Verträge geltende Àquivalenzprinzip
von Leistung und Gegenleistung verstoße. Soweit der Kunde noch
Anrufe entgegennehmen könne, erbringe die Beklagte nur eine
Leistung gegenüber dem Anrufer, der diese auch bezahle. Im übrigen
beschäftige sich die TKV überhaupt nicht mit der Frage, inwieweit
der Kunde zur Zahlung verpflichtet bleibe, wenn die Telekom den
Anschluß sperre. Satz 2 der Klausel sei deshalb durch keine
gesetzliche Grundlage gedeckt.
Die Klausel 10.3 der AGB Miet- und Installationsbedingungen sei
aus den zur Klausel 4 i) (AGB Telefondienst) genannten Gründen zu
beanstanden. Darüber hinaus sei diese Klausel unwirksam, weil sich
die Beklagte das Recht zubillige, die Tk-Einrichtungen rechtswidrig
zu entfernen.
Die Klausel 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen
verstoße gegen §§ 9, 10 Nr. 7, 11 Nr. 5 a und 11 Nr. 6 AGB. Der
Kunde müsse selbst dann eine Mietzinspauschale leisten, wenn er
seinen Auftrag zurückziehe, bevor überhaupt Auslagen und
Aufwendungen bei der Beklagten entstanden seien. Da mithin die
Mietzinspauschale gerade nicht einen Ersatz für Aufwendungen
darstelle, werde für den Fall der Nichtabnahme vielmehr die Zahlung
einer Vertragsstrafe versprochen, die aber ein Verschulden des
Kunden voraussetze. Hier werde schlicht und einfach der "Fall der
Nichtabnahme" oder der "Fall, daß der andere Vertragsteil sich vom
Vertrag löst" in das Mäntelchen des "Aufhebungsvertrags" verpackt.
Im übrigen sei die Pauschale von drei Monatsmieten unangemessen
hoch, wenn die Beklagte überhaupt noch nichts getan habe. Um eine
Vertragsstrafenklausel und unangemessen hohe Schadenspauschalierung
handele es sich ebenso, wenn die Beklagte dem Kunden nach Montage
der Tk-Einrichtungen einen Ablösebetrag in Höhe der Hälfte der
Mieten bis zum Gesamtbetrag von drei Jahresmieten abverlange.
Gegenüber der Laufzeitklausel in dem Auftragsformular der
Beklagten für Telekommunikationsendgeräte und Leitungsnetze hat der
Kläger geltend gemacht, diese Klausel verstoße gegen das
Transparenzgebot, weil sich die zeitliche Dauer des
Vertragsverhältnisses nicht aus dem Formular ergebe und damit eine
unklare und undurchschaubare Standardbedingung vorliege. Die
Klausel habe nämlich zur Folge, daß die für den Kunden verbindliche
Vertragslaufzeit sich um einen Zeitraum verschiebe, den der Kunde
später nicht mehr nachvollziehen könne, da er gar nicht mehr wisse
und anhand seiner Unterlagen auch nicht mehr erkennen könne, wann
die Geräte übergeben worden seien.
Im Hinblick auf die zum 01.01.1995 geänderten und vorstehend
bereits wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl für
den Telefondienst als auch für die Verträge für die Miete, den
Kauf, die Instandhaltung und die Installation von Telefonen und
anderen Endgeräten, in denen einzelne der vom Kläger beanstandeten
Klauseln nicht mehr oder nur noch wesentlich verändert enthalten
sind, hat der Kläger die Ansicht vertreten, daß die für den
Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr auch
bezüglich der geänderten und aufgegebenen Klauseln noch gegeben
sei, weil die Beklagte bislang keine eindeutige Erklärung abgegeben
habe, diese Bedingungen in Zukunft nicht mehr zu verwenden.
Der Kläger hat daher beantragt, wie folgt zu erkennen:
1.
Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit
dem Abschluß von Verträgen für den Telefondienst sowie für Miete
und Installation von Telekommunikationsendgeräten und
dazugehörenden Einrichtungen, die nachfolgenden und diesen
inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen
einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung
derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge
mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem
öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt,
wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:
a)
Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht
eingelöste bzw. zurückgenommene Lastschrift hat der Kunde der
Telekom die entstandenen Kosten zu erstatten.
b)
Leistungsfristen und Termine sind nur dann
verbindlich, wenn sie in dem Vertrag ausdrücklich als solche
vereinbart werden.
c)
Die vereinbarte Frist verlängert sich bzw. der
vereinbarte Termin verschiebt sich bei einem von der (DBP) Telekom
nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren
Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches
Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei
Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, derer sich die (DBP)
Telekom zur Erfüllung dieses Vertrages bedient, behördlichen
Maßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, ...
d)
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ànderungen
und Ergänzungen des Vertrages werden durch schriftliche Bestätigung
der (DBP) Telekom wirksam.
2.
Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit
dem Abschluß von Verträgen für den Telefondienst die nachfolgenden
und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine
Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese
Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen,
soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen
oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betieb seines
Handelsgewerbes gehört:
a)
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor der
Aufnahme von Installationsarbeiten der Telekom die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher
Einrichtungen zu bezeichnen und sie auf gesundheitsgefährdende
(z.B. asbesthaltige) Materialien aufmerksam zu machen.
b)
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, nach
Abgabe einer Störungsmeldung die der Telekom durch die Óberprüfung
ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn
sich nach der Prüfung herausstellt, daß keine Störung der
technischen Einrichtungen der Telekom vorlag.
c)
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, alle
Instandhaltungs- und Ànderungsarbeiten am Anschluß nur von der
Telekom ausführen zu lassen.
d)
Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch
die befugte oder unbefugte Benutzung des Anschlusses durch Dritte
entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten
hat.
e)
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Telekom nach
den Vorschriften der Telekommunikationsverordnung berechtigt, den
Anschluß zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet,
die monatlichen Preise zu bezahlen.
3.
Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit
dem Abschluß von Verträgen für die Miete und Installation von
Telekommunikationsendgeräten und Leitungsnetzen die nachfolgenden
und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine
Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese
Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen,
soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen
oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört:
a)
Bei Miete beginnt das Vertragsverhältnis mit dem
Abschluß dieses Vertrages und endet mit dem Ablauf der jeweiligen
Mindestmietzeit der bestellten Kommunikationseinrichtung. Die
Mindestmietzeit beginnt mit der Óbergabe der bestellten
Telekommunikationseinrichtung an den Kunden. Fällt das Ende der
Mindestmietzeit nicht auf ein Monatsende, so endet die Vertragszeit
mit dem Letzten des Vormonats. Die Vertragszeit verlängert sich um
jeweils ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor ihrem Ablauf
schriftlich gekündigt wird.
b)
Während des Zahlungsverzuges kann die DBP Telekom
die Tk-Einrichtungen auf Kosten des Kunden außer Betrieb setzen
oder entfernen.
c)
Erklärt der Kunde vor Ablauf der Vertragslaufzeit
aus nicht von der DBP Telekom zu vertretenden Gründen, die
Tk-Einrichtungen nicht nutzen zu wollen, so kann sich die DBP
Telekom damit einverstanden erklären, den Vertrag mit einer Frist
von drei Monaten unter folgenden Bedingungen aufzuheben:
a)
Werden die Tk-Einrichtungen nicht montiert, so ist
ein Ablösebetrag in Höhe des dreifachen monatlichen Mietzinses
zuzüglich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.
b)
In allen anderen Fällen beträgt der Ablösebetrag
die Hälfte der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären
Vertragszeit zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete
für drei Jahre. Bezieht sich die Aufhebung der vertraglichen
Vereinbarung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung, so
gelten die vorstehenden Regelungen für diesen Teil
entsprechend.
4.
Der Beklagten wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen eine der unter Ziffer 1., 2. und 3. genannten
Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM
und für den Fall, daß dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden
kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an
den Vorstandsmitgliedern, angedroht.
5.
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die
Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf
Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene
Kosten, bekanntzumachen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die beanstandeten
Klauseln seien nicht wegen eines Verstoßes gegen das AGBG
unwirksam. Zunächst bestehe in Ermangelung einer
Wiederholungsgefahr kein Bedürfnis mehr, die Rechtmäßigkeit der von
ihr in der Vergangenheit aber nicht mehr in den ab dem 01.01.1995
geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln
gerichtlich überprüfen zu lassen, zumal die nunmehr verwendeten
Klauseln von dem Kläger nicht beanstandet würden. Im übrigen seien
die Klauseln 4 c), 4 i), 8.1 sowie 11.1 und 13.1 der AGB
Telefondienst gemäß § 8 AGBG überhaupt kontrollfrei. Die Klausel 4
i) (AGB Telefondienst) erfasse nur den Telefonanschluß zur
Herstellung von Telefonverbindungen, nicht auch die Tk-Endgeräte,
was sich aus der dazugehörigen Leistungsbeschreibung ergebe. Die
Klausel zu 11.1 (AGB Telefondienst) sei im übrigen auch
individualvertragskonform gemäß § 4 AGBG. Was die Klausel 5.2 der
AGB Telefondienst angehe, werde, wenn ein Kunde Einwendungen gegen
die Höhe seiner Telefonrechnung erhebe, eine sogenannte Vollprüfung
zur Klärung des Sachverhalts hinsichtlich möglicher Fehlerursachen
für deren Zustandekommen veranlaßt. Ergebe sich dabei auch nur der
geringste Verdacht auf eine mögliche Manipulation, so werde -
entsprechend der gängigen Arbeitspraxis - die im Streit befindliche
Rechnung zurückgezogen und lediglich der Durchschnittsbetrag der
letzten sechs Monate in Rechnung gestellt.
Hinsichtlich der Klausel 8.1 (AGB Telefondienst) hat die
Beklagte geltend gemacht, das hier zu beurteilende
Àquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestimme
sich nicht nach den mietvertraglichen Vorbildern, sondern nach der
spezialgesetzlichen Bestimmung von § 16 TKV (1992), so daß § 8 AGBG
beachtet werden müsse. Auch soweit Satz 2 der Klausel den Kunden
verpflichte, bei einer Sperre die monatlichen Grundgebühren
weiterzuzahlen, sei § 16 TKV vorrangig. Im übrigen stelle sie - die
Beklagte - bei einer Sperrung des Anschlusses nicht die gesamte
Leistung ein, denn der Kunde sei in der Lage, Anrufe
entgegenzunehmen.
Die Klausel 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen
scheitere weder an § 7 Nr. 7 noch an § 11 Nr. 5 AGB, denn dabei
handele es sich um das Angebot des Kunden auf Abschluß einer
"Aufhebungsvereinbarung", deren Bedingungen sie unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Privatautonomie frei festlegen
könne.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien vor dem Landgericht
wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze der Parteien Bezug
genommen.
Mit Urteil vom 13.03.1996 hat das Landgericht hinsichtlich der
Klauseln Nr. 4 i) AGB Telefondienst 1992 und 11.1 AGB Miet- und
Installationsbedingungen 1992 der Klage antragsgemäß stattgegeben,
im übrigen hat es hinsichtlich der Klauseln Nr. 4 j), 5.2 und 8.1
(jeweils AGB Telefondienst) sowie hinsichtlich der in dem
Auftragsformular der Beklagten enthaltenen Laufzeitklausel einen
Verstoß dieser Klauseln gegen das AGBG verneint. Hinsichtlich der
übrigen vom Kläger beanstandeten Klauseln - dies sind die Klauseln,
die in den ab dem 01.01.1995 geltenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht mehr oder nur noch
wesentlich verändert weitergeführt werden - hat das Landgericht dem
Unterlassungsbegehren des Klägers mangels Wiederholungsgefahr den
Erfolg versagt. Wegen der Einzelheiten der Begründung des
Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 28.03.1996 und der Beklagten am
27.03.1996 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 26.04.1996 und
der Kläger am 29.04.1996 jeweils Berufung eingelegt, die die
Beklagte am 24.05.1996 und der Kläger am 07.08.1996 (der Kläger
nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist)
jeweils rechtzeitig begründet haben.
Beide Parteien verfolgen mit ihren Rechtsmitteln ihre
erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit diesen Anträgen vom
Landgericht nicht stattgegeben worden ist.
Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht die
Wiederholungsgefahr hinsichtlich der zum 01.01.1995 neu gefaßten
bzw. nicht mehr weitergeführten AGB-Klauseln verneint. Gebe der
Verwender der AGB - wie hier die Beklagte - keine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, könne nur in besonders
gelagerten Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, daß die
Wiederholungsgefahr beseitigt sei. In bezug auf die Beklagte sei
jedoch ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben. Die Beklagte habe
in der vorprozessualen Korrespondenz auf ihrem Standpunkt beharrt,
die - seinerzeit allein umstrittenen - Allgemeinen
Geschäftsbedingungen seien einwandfrei. Im Rechtsstreit habe sie
sich sachlich gegen den Unterlassungsanspruch gewehrt, und zwar bis
zum Schriftsatz vom 27.11.1995, in dem die - bis dahin begründeten
- Beanstandungen auch nicht teilweise anerkannt worden seien. Die
Beklagte habe weder substantiiert geltend gemacht, sie habe die
AGB-Vordrucke mit den beanstandeten Klauseln vernichtet, noch habe
sie nachvollziehbar vorgetragen, ihre Kunden seien in sachgerechter
Weise über die Ànderung der Geschäftsbedingungen unterrichtet
worden. Zwar möge es das Massengeschäft mit sich bringen, daß nicht
jeder Kunde individuell benachrichtigt werden könne. Deshalb genüge
es gemäß § 5 Abs. 2 TKV 1992 bzw. gemäß 6 Abs. 2 TKV 1995, wenn die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Ànderungen im Amtsblatt
veröffentlicht würden und ihr Wortlaut in den Niederlassungen der
Beklagten zur Einsichtnahme vorläge. Im vorliegenden Fall genüge
dies jedoch nicht. Auch wenn für die AGB der Monopoldienstleistung
Telefondienst der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffe, wonach
die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 5 Abs. 1 TKV
1992 bzw. § 6 Abs. 1 TKV 1995 auch für die Altverträge gälten, sei
die Wiederholungsgefahr jedenfalls für die Altverträge nicht
beseitigt. Nach § 6 Abs. 3 TKV 1995 seien die Kunden "in geeigneter
Weise" über Ànderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
informieren. Während Ànderungen zu Ungunsten des Kunden erst nach
dieser Information wirksam würden, gelte eine derartige
Einschränkung für Ànderungen zu Gunsten des Kunden nicht. Die
Verordnung nehme also in Kauf, daß ein Kunde, der von den zu seinen
Gunsten eingetretenen Ànderungen nichts wisse, Ansprüche nicht
stelle oder Reklamationen nicht erhebe, weil er sie durch die
"alten" AGB ausgeschlossen glaube. Eine derartige Fehlvorstellung
des Kunden habe die Beklagte sogar gefördert. Sie habe in ihrem
Informationsmaterial nämlich hervorgehoben, die geänderten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen blieben "ohne Auswirkung auf die
vertraglichen Inhalte, die vereinbarten Leistungen und Preise"
(Anlage K 15). Wegen dieser Fehlinformation könne sich die Beklagte
nicht darauf berufen, die beanstandeten AGB seien von Rechts wegen
nicht gültig. Sie müsse sich vielmehr auch insoweit unterwerfen,
damit der Kläger die notwendigen Informationen erteile und die
Fehlvorstellungen des Puplikums korrigiere.
Was die beanstandeten Klauseln in der AGB Miet- und
Installationsbedingungen angehe, so handele es sich dabei um
sogenannte Wettbewerbsdienstleistungen, bei denen die Beklagte als
freier Marktteilnehmer in Konkurrenz zu ihren Mitbewerbern stehe.
Für diese Wettbewerbsdienstleistungen seien § 5 Abs. 1 TKV 1992 und
§ 6 Abs. 1 TKV 1995 nicht einschlägig. Vielmehr seien für diese
Verträge diejenigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich,
die bei Beginn des Vertragsverhältnisses in Kraft gewesen seien.
Nachträgliche Ànderungen könnten - wie sonst auch - nur bei
entsprechender Ànderungsvereinbarung eintreten. Ohne eine derartige
Vereinbarung gälten also die jeweiligen AGB fort. An diese
Grundsätze halte sich auch die Beklagte, wie sich aus der
Information an ihre Kunden (Anlage K 15) ergebe, wo ausdrücklich
hervorgehoben sei, daß sich am Inhalt der bestehenden Verträge
nichts ändere. Soweit die Beklagte geltend mache, sie behandle
tatsächlich - wegen der Vielzahl der Vertragsverhältnisse - im
Wettbewerbsbereich alle Kunden gleichartig, und zwar nach Maßgabe
der "neuen" AGB, entspreche somit dieses Verhalten nicht der
rechtlichen Situation, möge es auch praktisch sein. Dieses
Verhalten biete keine Gewähr dagegen, daß Mitarbeiter die "alten"
AGB insoweit anwendeten und die Kunden der Beklagten entsprechend
beschieden. Sie könnten hierzu durch die eigene Darstellung der
Beklagten veranlaßt sein, wie sie sich aus Blatt 231 der
Gerichtsakten ergebe. Es sei mithin keineswegs ausgeschlossen, daß
- trotz entsprechender Handhabung im übrigen - Vertragsverhältnisse
aus dem Zeitraum bis zum 31.12.1994 gerade unter Verwendung der
hier beanstandeten Klauseln abgewickelt würden. Von den
Bedingungen, unter denen die Wiederholungsgefahr - bezogen auf die
AGB der Wettbewerbsdienstleistungen - trotz Fehlens einer
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung entfalle, mangele es
mithin zumindest an dem Anerkenntnis und dem dazugehörenden
Prozeßverhalten. Die faktische Zusicherung, alle Kunden würden nach
neuen, verbesserten AGB behandelt, genüge nicht.
Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein
erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise
abzuändern und insgesamt nach den Klageanträgen zu erkennen, jedoch
in der konkreten Fassung, wie in den Anlagen K 1, K 2 und K 4 und
mit der Ergänzung, daß auch die Klausel 11.1.1 der neuen AGB
"Allgemeine Geschäftsbedingungen Telefone und andere Endgeräte
(Stand: Januar 1995)" zur Unterlassung verlangt wird, und zwar
ebenfalls in der konkreten Verletzungsform,
hilfsweise,
ihm - dem Kläger - zu gestatten,
Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Berufung des Klägers zurückzuweisen;
2.
das Urteil des LG Köln - 26 0 217/94 - insoweit
abzuändern, als die Beklagte verurteilt worden ist, und nach den
erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden;
3.
ihr - der Beklagten - nachzulassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, welche
auch durch Stellung einer Bürgschaft einer öffentlichrechtlichen
Sparkasse oder einer deutschen Großbank erstellt werden kann.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Recht eine
Wiederholungsgefahr der "alten", in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vom 01.01.1995 nicht mehr fortgeführten
Klauseln verneint. Wie vom Landgericht in der Sache zutreffend
herausgearbeitet, seien im Streitfall besondere Umstände gegeben,
die gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auch bei
Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten strengen
Anforderungen gegen eine Wiederholungsgefahr sprächen. Bei ihr -
der Beklagten - handele es sich um ein Unternehmen, welches die ihr
obliegenden "Monopoldienstleistungen" gegenüber ca. 40 Millionen
Kunden erbringe. Gegenüber allen diesen Kunden verwende sie
ausschließlich die geänderten AGB. Schon die große Masse der Kunden
schließe es rein tatsächlich betrachtet aus, unterschiedliche AGB
gegenüber Neu- und Altkunden zu verwenden oder sich gegenüber einem
ihrer Kunden auf die - alten - nicht mehr verwendeten AGB zu
berufen. Sie - die Beklagte - sei das einzige Unternehmen, für
welches - bezogen auf die Verwendung von AGB - besondere
gesetzliche Bestimmungen gälten, nämlich die Bestimmungen der TKV
(1995) und nicht nur die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGB.
Diese Voraussetzungen habe sie erfüllt. Sie habe zum einen bei der
Ànderung der AGB die Bestimmungen von § 5 TKV (1992) eingehalten.
Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG reiche es entgegen der Ansicht des
Klägers aus, daß die geänderten AGB im Amtsblatt veröffentlicht
würden und dann bei den Niederlassungen der Beklagten, nicht bei
den Postämtern zur Einsichtnahme auslägen. Dabei stelle bereits der
Regierungsentwurf von § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG a.F. klar, daß die
Privilegierung der Beklagten im Rahmen der Einbeziehung von AGB auf
öffentlichrechtlichen Gründen beruhe, weil sie - die Beklagte -
gehalten und verpflichtet sei, alle Kunden gleichmäßig zu
behandeln. Was also im Rahmen öffentlichrechtlicher Gründe für die
Einbeziehung von AGB zu Gunsten der Beklagten gelte, müsse auch für
die Beseitigung der Wiederholungsgefahr zutreffend sein; sie - die
Beklagte - müsse - auch aus öffentlichrechtlichen Gründen - ihre
Kunden in bezug auf die verwendeten AGB gleich behandeln. Diese
Pflicht schließe eine Wiederholungsgefahr im Rahmen eines
AGB-Kontrollverfahrens nach den §§ 13 ff AGBG aus.
Stehe daher fest, daß die geänderten AGB hinsichtlich der
"Monopoldienstleistungen" in alle Vertragsverhältnisse einbezogen
seien, welche zwischen der Beklagten und ihren Kunden bestünden,
wäre es daher eine Vertragsverletzung, wenn sich die Beklagte auf
die alten, nicht geänderten AGB berufen würde, weil diese nicht
mehr Gegenstand der bestehenden Kundenverträge seien. Sie würde
sich damit auch gegenüber diesen Kunden schadensersatzpflichtig
machen, sei es aufgrund eines Anspruchs gemäß § 35 GWB, sei es
aufgrund einer positiven Vertragsverletzung, deren Voraussetzungen
von Artikel 3 GG regiert würden. Aber auch hinsichtlich der AGB für
die sogenannten Wettbewerbsdienstleistungen sei keine andere
Bewertung gerechtfertigt. Auch im Bereich dieser
Wettbewerbsdienstleistungen würden die Vertragsverhältnisse
sämtlicher Kunden, einschließlich der Verträge der sogenannten
Altkunden, nach den neuen AGB behandelt. Die Beklagte sei bei ca.
40 Millionen Kunden aus organisatorischen Gründen nicht in der
Lage, zwischen den Kunden zu differenzieren. Dementsprechend würden
die jeweiligen Sachbearbeiter in dem Handbuch PKV angewiesen, in
dieser Weise zu verfahren. In Ziffer 1.3 Satz 3 heiße es unter der
Óberschrift "Behandlung der Verträge über
Wettbewerbsdienstleistungen" wörtlich:
"Auf AGB-Klauseln, die inzwischen nicht
mehr bestehen, wie z.B. "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Ànderungen und Ergänzungen des Vertrages werden durch schriftliche
Bestätigungen wirksam." darf sich auch bei Altverträgen nicht mehr
berufen werden."
Aus all diesen Umständen ergebe sich, daß die
Wiederholungsgefahr hinsichtlich der nicht mehr in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vom 01.01.1995 weitergeführten Klauseln
beseitigt worden sei, auch wenn sie - die Beklagte - keine
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem
Kläger abgegeben habe.
Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, daß dem Landgericht
auch darin zuzustimmen sei, soweit es ein Unterlassungsbegehren des
Klägers mangels eines Verstoßes gegen das AGB verneint habe. Nicht
gefolgt werden könne jedoch dem Landgericht, soweit es in dem
angefochtenen Urteil dem Unterlassungsbegehren des Klägers
stattgegeben habe. Sowohl die Klausel Nr. 4 i) der AGB
Telefondienst als auch die Klausel Nr. 11.1 der AGB Miet- und
Installationsbedingungen seien entgegen den Ausführungen des
Landgerichts mit den Bestimmungen des AGB-Gesetzes vereinbar.
Hinsichtlich der anderen Klauseln, die Gegenstand des
Unterlassungsbegehrens des Klägers sind, wiederholt und ergänzt die
Beklagte ihren Vortrag aus der ersten Instanz.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien
wird auf die Schriftsätze der Parteien und die dazu überreichten
Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet,
während die - ebenfalls zulässige - Berufung des Klägers in der
Sache teilweise Erfolg hat.
A. Berufung des Klägers:
1.
Das Rechtsmittel des Klägers bleibt allerdings erfolglos, soweit
das Landgericht hinsichtlich der Klauseln Nr. 4 a) Satz 2, 4 c),
11.1 und 11.2, 13.1 der AGB Telefondienst und der Klauseln Nr. 4 a)
Satz 2, 10.3, 13.1 und 13.2 sowie 18.1 der AGB Miet- und
Installationsbedingungen für Telekommunikationsendgeräte (im
folgenden "AGB Miet- und Installationsbedingungen" genannt) die
Wiederholungsgefahr für eine Verwendung dieser Regelungen durch die
Beklagte verneint hat, nachdem diese Klauseln in den im Verlauf des
Rechtsstreits zum 01.01.1995 geänderten AGB der Beklagten nicht
mehr enthalten sind oder nur in wesentlich veränderter und vom
Kläger nicht beanstandeten Form fortgeführt werden. Auch nach dem
zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen,
daß hinsichtlich dieser Klausel keine Wiederholungsgefahr mehr
besteht.
Der Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG setzt voraus, daß die
beanstandete Regelung als AGB im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei
bestehender Wiederholungsgefahr verwendet wird, wobei die
Verwendung einer Klausel als AGB eine tatsächliche Vermutung für
das Vorliegen einer solchen Wiederholungsgefahr begründet (BGH NJW
1992/3158, 3161). An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind
strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäßig wird die
Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung des Verwenders ausgeräumt.
Ausnahmsweise kann jedoch auch ohne eine derartige
Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen, nämlich
dann, wenn Umstände gegeben sind, bei deren Vorliegen nach
allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung der Verwendung der
Klausel nicht mehr zu rechnen ist (BGH aaO., m.w.N.). Im Streitfall
hat zwar die Beklagte nicht nur keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben, sondern - worauf der Kläger zu
Recht hinweist - sämtliche beanstandeten Klauseln während des
gesamten Rechtsstreits auch als rechtmäßig verteidigt. Die Beklagte
hat jedoch - zuletzt nochmals im Berufungstermin - ebenfalls
ausdrücklich erklärt, die in Rede stehenden Regelungen seit dem
01.01.1995 nicht mehr zu verwenden und auch zukünftig nicht mehr
verwenden zu wollen. Zu dieser Erklärung der Beklagten und der
Ànderung der AGB zum 01.01.1995 - beides Momente, die für sich
genommen noch nicht ausreichen würden, um einen Wegfall der
Wiederholungsgefahr zu begründen - treten besondere Umstände hinzu,
die in ihrer Gesamtschau zusammen mit der Erklärung der Beklagten
von der endgültigen Aufgabe der Klauseln sowie mit deren Ànderung
die Wiederholungsgefahr auch ohne strafbewehrte
Unterlassungserklärung der Beklagten ausräumen, weil danach bei
vernünftiger Beurteilung kein ernsthafter Zweifel daran bestehen
kann, daß die Beklagte die fraglichen Klauseln zukünftig nicht mehr
verwenden wird.
a)
Diese Beurteilung gilt einmal für die Klauseln Nr. 4 a) Satz 2,
4 c), 11.1 und 11.2 sowie 13.1, die in den AGB Telefondienst vom
Januar 1992 (Anlage K 1) enthalten sind, nicht aber mehr in den ab
dem 01.01.1995 geltenden AGB Telefondienst (Bl. 192, 193 GA).
Es geht hierbei um Klauseln für den Bereich der sog.
Monopoldienstleistungen der Beklagten im Sinne von § 2 Nr. 1 TKV
1992 (Telekommunikationsverordnung vom 05.10.1992, BGBl. I, S. 1718
ff) bzw. im Sinne von § 2 Nr. 1 der TKV 1995
(Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19.12. 1995, BGBl.
I, S. 2020 ff). Die Ànderung der AGB Telefondienst zum 01.01.1995
(über deren wirksame Einführung gemäß § 5 TKV 1992 und § 23 Abs. 2
Nr. 1 a AGBG die Parteien jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr streiten) hatte gemäß § 5
Abs. 1 TKV 1992 zur Folge, daß diese geänderten AGB nicht nur gemäß
§ 1 Abs. 1 TKV 1992 (gleichlautend mit § 1 Abs. 1 TKV 1995) für die
ab dem 01.01.1995 neu abgeschlossenen Verträge galten und gelten.
Vielmehr wurden diese neuen AGB gemäß § 5 Abs. 1 TKV 1992 auch in
die zum Zeitpunkt des 01.01.1995 bereits abgeschlossenen
(Alt-)Verträge einbezogen und haben die bis dahin geltenden AGB
ersetzt. Würde daher die Beklagte dennoch nach dem 01.01.1995 die
alten AGB verwenden, sei es bei dem Abschluß der Neuverträge, sei
es bei der Abwicklung der Altverträge unter Berufung auf diese
früheren AGB, würde die Beklagte eine Vertragsverletzung begehen
und sich ggfls. schadensersatzpflichtig machen. Ein solches
Verhalten der Beklagten kann jedoch ohne greifbare Anhaltspunkte,
die hier nicht ersichtlich sind, nicht angenommen werden. Der
Umstand, daß die Beklagte in ihrer Kundeninformation (Anlage K 15),
mit der die Beklagte den Kunden die Einführung der neuen AGB
mitgeteilt und zugleich diese neuen AGB auch übermittelt hat,
angibt, diese neuen AGB seien ohne Auswirkungen auf die
vertraglichen Inhalte, auf die vereinbarten Leistungen und auf die
Preise, stellt keinen derartigen Anhaltspunkt dar und reicht nicht
aus, um zumindest Zweifel dahingehend zu wecken, daß die Beklagte
trotz der vorgenannten Umstände dennoch jedenfalls bei Altverträgen
die früheren Klauseln anwenden und damit aus den dargelegten
Gründen ihre Verträge mit ihren Alt-Kunden verletzen wird.
Aber auch eine Rückkehr der Beklagten zu den "alten" Klauseln
durch deren Wiedereinführung bei einer erneuten Ànderung der AGB
Telefondienst entgegen der Erklärung der Beklagten im Rechtsstreit,
diese Klauseln zukünftig nicht mehr zu verwenden, liegt bei
realistischer Einschätzung deutlich fern. Zwar wäre der Kläger (und
damit zugleich der Verbraucher) anders als bei einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vor einer
solchen Wiedereinführung der Klauseln im Prinzip nicht geschützt.
Besondere Umstände unterstreichen jedoch die Ernsthaftigkeit der
Erklärung der Beklagten und sichern den Kläger ausreichend vor
einem Sinneswandel der Beklagten auch ohne deren strafbewehrte
Unterlassungserklärung. Im Streitfall geht es um sog.
Massengeschäfte, nämlich um AGB für eine Vielzahl von Kunden; die
Beklagte spricht insoweit - vom Kläger unwidersprochen - von ca. 40
Millionen Kunden. Dabei kann die Beklagte neue Allgemeine
Geschäftsbedingungen anders, als dies regelmäßig sonst für
Unternehmen gilt, nicht ohne weiteres einführen, sondern muß die
Förmlichkeiten der TKV beachten, d.h. sich an § 5 Abs. 2 TKV 1992
bzw. § 6 Abs. 2 TKV 1995 (und § 23 a Abs. 2 Nr. 1 AGBG) halten bzw.
§ 28 der seit dem 01.01.1998 geltenden TKV 1997 beachten, die
insoweit keine Ànderung gebracht hat. Eine Wiedereinführung der
alten Klauseln wäre daher für die Beklagte mit einem sehr großen
Organisations- und Kostenaufwand verbunden. Ganz maßgeblich kommt
außerdem noch hinzu, daß jede Vertragsänderung, die zu Ungunsten
der Kunden erfolgt, wie dies bei den hier in Rede stehenden
Klauseln unzweifelhaft der Fall wäre, ein Sonderkündigungsrecht
jedes Kunden begründet, worauf die Kunden auch hinzuweisen sind,
wobei ohne eine solche Information der Kunden die Vertragsänderung
nicht wirksam wird (§ 5 Abs. 3 und 4 TKV 1992, § 6 Abs. 2 bis 4 TKV
1995, § 28 Abs. 2, 3 TKV 1997).
Bei einer Gesamtwürdigung aller vorgenannten Gesichtspunkte
sieht nach alledem der Senat ebenso wie das Landgericht die Gefahr
einer Wiederholung der Verwendung der streitgegenständlichen
Klauseln als ausgeräumt an. Soweit der Kläger geltend macht, wegen
der Fehlinformation der Kunden in dem Informationsmaterial der
Beklagten müsse sich die Beklagte unterwerfen, damit er - der
Kläger - die Fehlvorstellung des Publikums korrigieren könne, gibt
dieser Einwand des Klägers keinen Anlaß zu einer anderen
Beurteilung. Der Senat ist zwar ebenso wie der Kläger der Ansicht,
daß die Hinweise der Beklagten in der ersichtlich Ende 1994
verteilten sog. Kundeninformation (Anlage K 15) zu den am
01.01.1995 geänderten AGB nicht zutreffend sind, wenn die Beklagte
dort erklärt, die Neuformulierung der AGB Telefondienst sei "ohne
Auswirkungen auf die vertraglichen Inhalte, die vereinbarten
Leistungen und die Preise". Dies ist jedoch - ebenso wie die von
der Beklagten im gesamten Rechtsstreit vertretene Auffassung von
der Rechtmäßigkeit ihrer "alten" AGB - kein ausreichender
Gesichtspunkt, um trotz der vorgenannten Umstände von einem
Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr auszugehen. Nur bei einem
solchen Fortgelten der Wiederholungsgefahr wäre jedoch die Beklagte
gehalten, zur Ausräumung der Gefahr die von dem Kläger geforderte
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben bzw. wegen
Verweigerung einer solchen Unterwerfung zur Unterlassung zu
verurteilen. Die entsprechende Beurteilung gilt für das vom Kläger
als Indiz für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr angeführte
Prozeßverhalten der Beklagten, d.h. die von dieser während des
gesamten Rechtsstreits vertretene Auffassung von der Rechtmäßigkeit
ihrer beanstandeten AGB. Ein solches Verhalten wird zwar regelmäßig
für das Bestehen der Wiederholungsgefahr sprechen, wenn der auf
Unterlassung in Anspruch Genommene keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgibt. Es ist aber dann unschädlich, wenn -
wie im Streitfall - aufgrund anderer Erklärungen des "Verletzers"
und besonderer Umstände das Bestehen einer Wiederholungsgefahr
(dennoch) sicher zu verneinen ist und die Berühmung des
"Verletzers" von der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Handlungen
daher gerade nicht den Eindruck begründet, auch zukünftig in dieser
Weise handeln zu wollen.
b)
Die Wiederholungsgefahr ist jedoch ebenfalls hinsichtlich der
Klauseln weggefallen, die der Kläger in den AGB Miete- und
Installationsbedingungen 1992 (Anlage K 3) beanstandet hat und die
in den zum 01.01.1995 geänderten AGB Telefone und andere Endgeräte
(Bl. 232 - 234 GA), die die AGB Miete- und Installationsbedingungen
abgelöst haben, nicht mehr oder nur noch wesentlich verändert
enthalten sind. Hierbei geht es um die Klauseln 4 a) Satz 2, 10.3,
13.1, 13.2 und 18.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen
1992. Diese Klauseln betreffen den Bereich der sog.
Wettbewerbsleistungen der Beklagten im Sinne von § 2 Nr. 2 TKV 1992
bzw. § 2 Nr. 2 der TKV 1995. Auch insoweit ist zunächst davon
auszugehen, daß die neuen AGB Telefone und andere Endgeräte zum
01.01.1995 jedenfalls nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der
Parteien wirksam eingeführt worden sind. Diese Einführung der neuen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat zwar nicht - wie bei den AGB
Telefondienst - dazu geführt, daß die neuen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen "automatisch" nicht nur für die ab dem
01.01.1995 neu abgeschlossenen Verträge galten, sondern ebenfalls
auch für die sog. Altverträge. Der Kläger weist in seiner
Berufungsbegründung zu Recht darauf hin, daß eine vergleichbare
Vorschrift wie § 5 Abs. 1 TKV 1992 (bzw. wie § 6 Abs. 1 TKV 1995)
für diese sog. Wettbewerbsdienstleistungen fehlt. Die Beklagte hat
im übrigen selbst in dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation vom 14.12.1994 (Bl. 231) erklärt, daß bei den
Wettbewerbsdienstleistungen die neuen AGB nur für Neuverträge
gelten, die ab dem 01.01.1995 abgeschlossen werden, während für die
bestehenden Verträge die bisherigen AGB unverändert fortgelten.
Andererseits hat die Beklagte nicht nur die alten AGB geändert,
sondern im vorliegenden Rechtsstreit, bereits im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens sowie insbesondere auch im
Berufungsverfahren und zuletzt im Berufungstermin, ausdrücklich
erklärt, nicht mehr zu den alten Klauseln zurückkehren zu wollen
und sich auf diese Klauseln auch bei der Abwicklung der Altverträge
nicht mehr berufen zu wollen. Zu dieser - zur Ausräumung der
Wiederholungsgefahr allein noch nicht ausreichenden - Erklärung der
Beklagten treten einige der Umstände hinzu, wie sie bereits
vorstehend unter Ziffer 1 a) angesprochen worden sind. Auch bei
diesen Klauseln wäre nämlich die Wiedereinführung der alten
Klauseln angesichts des großen Kundenkreises der Beklagten mit
einem sehr großen Arbeits- und Organisationsaufwand verbunden.
Hinzu kommt, daß es schon wegen des großen Kundenkreises der
Beklagten fern liegt, daß die Sachbearbeiter der Beklagten bei
jedem konkreten Vertrag zunächst feststellen, welche Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in welcher Fassung dabei jeweils gelten,
sondern daß die Beklagte angesichts des Massengeschäfts bereits aus
Praktikabilitätsgründen gehalten ist, auch bei der Abwicklung von
Altverträgen jeweils nur auf die neueste Fassung ihrer AGB
abzustellen, wie von der Beklagten geltend gemacht. Der vom Kläger
angeführten Gefahr, daß ein Mitarbeiter der Beklagten dennoch -
evt. veranlaßt durch die eigene Darstellung der Beklagten im
Amtsblatt (Bl. 231 GA) - bei der Abwicklung von Altverträgen auf
die früheren AGB abstellt, steht zudem entscheidend entgegen, daß
die Beklagte - wie von ihr im Schriftsatz vom 18.11.1996 (Bl. 445)
vom Kläger unwidersprochen behauptet - ihre jeweiligen
Sachbearbeiter in dem Handbuch "PKV" angewiesen hat bzw. anweist,
bei Verträgen über Wettbewerbsdienstleistungen auch die Verträge
der sog. Altkunden ausschließlich nach den neuen AGB zu
behandeln.
Bei dieser Sachlage besteht daher auch bei den hier in Rede
stehenden Klauseln in den AGB Miet- und Installationsbedingungen
1992 die hinreichend sichere Gewähr dafür, daß es zu einer weiteren
Verwendung dieser Klauseln nicht mehr kommen wird.
War somit für die vorstehend zu a) und b) erörterten Klauseln
die Wiederholungsgefahr im Verlauf des Verfahrens weggefallen, war
daher dem Unterlassungsbegehren des Klägers - der den Rechtsstreit
insoweit nicht für erledigt erklärt hat - der Erfolg jedenfalls
mangels Wiederholungsgefahr zu versagen, ohne daß es der Prüfung
bedurfte, ob diese Klauseln mit dem AGB-Gesetz vereinbar sind.
2.
Die Berufung des Klägers ist jedoch ebenfalls unbegründet,
soweit der Kläger damit sein gegen die Klausel Nr. 4 j) der AGB
Telefon 1992 gerichtetes Unterlassungsbegehren weiter verfolgt.
Das Landgericht hat zu Recht einen Verstoß dieser in den neuen
AGB Telefondienst 1995 in der dortigen Nr. 3 f) inhaltlich
unverändert fortgeführten Regelung gegen § 9 AGBG verneint. Diese
Regelung, die den Kunden verpflichtet, alle Instandhaltungs- und
Ànderungsarbeiten am Anschluß von der Beklagten ausführen zu
lassen, ist weder unter dem Aspekt des Transparenzgebots zu
beanstanden, noch beinhaltet sie aus sonstigen Gründen eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1
AGBG.
Auch bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 13 AGBG gebotenen
Zugrundelegung der sog. kundenfeindlichen Auslegung aus der Sicht
des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden (vgl. BGH NJW
1988/1726; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 9 Rn.
106, jew. m.w.N.) ist entgegen der Ansicht des Klägers davon
auszugehen, daß der Kunde aus der fraglichen Klausel selbst und
insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kontextes der Klausel
wie der Präambel der AGB und den anderen Klauseln (z.B. Nr. 4 k) -
alt -), sowie ebenfalls aus der in die AGB (alt wie neu)
einbezogenen "Leistungsbeschreibung Telefondienst" deutlich
entnehmen kann und wird, daß es bei dieser Klausel und dem dort
angeführten "Anschluß" nicht um das Telefon oder die sonstigen sog.
Endeinrichtungen geht, und er folglich z.B. das Telefon durch den
Händler reparieren lassen kann, bei dem er es gekauft hat, oder
anderswo. Gleiches gilt hinsichtlich der Steckdose, soweit es dabei
lediglich um die äußere Abdeckplatte geht und nicht um den sog.
TAE-Stecker, der mit der dahinter liegenden Kupferdoppelader
verbunden ist. Die beanstandete Klausel enthält danach keine
unklare Formulierung, sondern stellt die Verpflichtung des Kunden -
wie vom Transparenzgebot gefordert (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen,
aaO., § 9 AGBG Rn. 87 m.w.N.) - für den Durchschnittskunden
durchschaubar, richtig und ausreichend klar dar.
Die angegriffene Regelung beinhaltet jedoch auch sonst keine
unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1
AGB. Die Beklagte hat bereits im Schriftsatz vom 24.10.1994 (Bl. 94
ff GA) sowie ebenfalls im Berufungsverfahren im einzelnen
dargelegt, daß der Kunde oder ein von diesem beauftragter Dritter
des Zugriffs auf das Leitungsnetz und dabei regelmäßig auch des
Zugriffs auf die Schaltpläne der Beklagten bedarf, um Störungen an
dem Anschluß des Kunden zu beseitigen. Damit wird, wie von der
Beklagten ebenfalls überzeugend ausgeführt, die Möglichkeit
eröffnet, daß der Kunde oder der von ihm beauftragte Dritte Zugriff
ebenfalls auf die Telefonverbindungen anderer Kunden erhält. Ein
solcher Zugriff steht jedoch in Widerspruch zu der sich aus Artikel
10 GG, § 85 TKG und der Telekom-Datenschutzverordnung (TDSV, vom
12.07.1996, BGBl. I S. 982) ergebenden Verpflichtung der Beklagten,
dafür Gewähr zu leisten, daß das Fernmeldegeheimnis beachtet wird,
wozu ebenfalls gehört, daß Dritten kein Zutritt zu den
Vermittlungsstellen ermöglicht wird, um Störungen und Gefährdungen
des öffentlichen Fernmeldeverkehrs zu vermeiden. Daher umfaßt diese
Verpflichtung der Beklagten aus den oben angeführten Erwägungen
auch, daß den Kunden und den von diesen beauftragten Dritten
jeglicher Zugriff auf den Anschluß und das dahinter liegende
Leitungsnetz untersagt wird. Der Kläger hat in beiden Instanzen
gegenüber diesen überzeugenden Darlegungen der Beklagten keine
Erwägungen anzuführen vermocht, die jene in Frage stellen könnten.
Das sich danach ergebende Interesse der Beklagten, alle
Instandhaltungs- und Ànderungsarbeiten am Anschluß nur selbst
durchzuführen, überwiegt jedoch gegenüber dem vom Kläger
angeführten Interesse des Kunden, z.B. einfache und geringfügige
Ànderungsarbeiten in eigener Regie vorzunehmen, ohne den Service
der Beklagten in Anspruch nehmen zu wollen, und beinhaltet keine
unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1
AGBG. Vielmehr berücksichtigt die beanstandete Klausel aus den
angeführten Gründen gerade auch und insbesondere auch angemessen
die Interessen der Kunden am Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Eine
unangemessene Benachteiligung der Kunden ergibt sich aber ebenfalls
nicht hinsichtlich der vom Kläger in der ersten Instanz angeführten
und vom Landgericht in den Entscheidungsgründen (Bl. 23 des
Urteils, Bl. 338 GA) gewürdigten Gesichtspunkte, wie z.B. den Fall
des Verzugs der Beklagten mit der Beseitigung der Störung oder die
Möglichkeit, daß ein Drittunternehmen die in Rede stehenden
Arbeiten früher durchführen könne als die Beklagte. Hierbei handelt
es sich um Umstände, die gegenüber dem vorstehend angeführten
Interesse der Beklagten an der alleinigen Durchführung der Arbeiten
zurücktreten. Im übrigen bieten die gesetzlichen Regelungen zum
Verzug dem Kunden ausreichende Sanktionsmöglichkeiten, um zumindest
einem Teil dieser vom Kläger angeführten Fälle angemessen zu
begegnen.
Nach alledem sind dem Vortrag des Klägers keine Umstände zu
entnehmen oder sonst ersichtlich, die geeignet wären, die
beanstandete Klausel unter den Tatbestand des § 9 Abs. 1 AGBG zu
subsumieren.
3.
Zu Unrecht wendet sich der Kläger weiterhin gegen die
Entscheidung des Landgerichts zu der Klausel Nr. 5.2 AGB
Telefondienst 1992, die die Beklagte unverändert wortgleich in Nr.
4 ihrer AGB Telefondienst vom 01.01.1995 übernommen hat.
Es kann dahinstehen, ob diese Klausel gemäß § 8 AGBG einer
Óberprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit §§ 9 - 11 AGBG entzogen ist.
Jedenfalls verstößt sie weder gegen § 9 Abs. 1 AGBG noch gegen § 11
Nr. 15 a) oder b) AGB.
Nach der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingung hat
der Kunde auch die Preise zu bezahlen, die durch die befugte oder
unbefugte Benutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind,
wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Wie bereits
zutreffend vom Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt,
begründet die Klausel für den Kunden keine verschuldensunabhängige
Risikohaftung, sondern hält sich im Rahmen der Regelung der §§ 276,
282 BGB bzw. im Rahmen der Grundsätze zur Gefahrenverteilung, wie
sie die Rechtsprechung bei der Beurteilung der positiven
Vertragsverletzung zugrunde legt (vgl. dazu Palandt-Heinrichs,
Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., § 282 BGB Rn. 8 m.w.N.). Dies
wird von dem Kläger in der zweiten Instanz auch nicht mehr in Frage
gestellt (vgl. dazu Bl. 394 GA). Der Kläger meint jedoch, es
bestehe keine Gewähr, daß der Leitungsweg zwischen dem
Einheitenzähler und dem Kundenanschluß von Einwirkungen Dritter
verschont bleibe; insoweit bestehe aber - anders als bei der
Benutzung des Anschlusses der Telekommunikationseinrichtung - keine
Einflußmöglichkeit des Kunden, z.B. durch Sicherheitsvorkehrungen.
Da jedoch die beanstandete Klausel nicht zwischen Gebührenzählung,
"Preisen" und Anschlußbenutzung unterscheide, bürde sie, so meint
der Kläger, dem Kunden ein Risiko auf, das dieser schlechterdings
nicht beherrschen könne, so daß er hierdurch unangemessen
benachteiligt werde (Bl. 395 GA). Diesem Einwand des Klägers ist
mit dem Landgericht entgegenzuhalten, daß - wie auch die
Diskussionen und Berichte in den Medien zeigen und von der
Beklagten ersichtlich auch nicht in Zweifel gezogen wird - die
Gefahr eines Anzapfens des Leitungsnetzes von der Beklagten bislang
nicht gebannt ist, d.h. daß also noch die Möglichkeit besteht, daß
sich unbefugte Dritte des Anschlusses eines Kunden bedienen. Dies
ändert aber nichts daran, daß dies allein noch nicht nach der
beanstandeten Klausel zu einer Haftung des Kunden führt, denn
dieser haftet danach nur für eine Inanspruchnahme seines
Anschlusses durch Dritte, wenn er dies zu vertreten hat. Solange
daher der Bereich des "Anschlusses" bis einschließlich des
Gebührenzählers noch nicht so gut wie sicher vor einem Anzapfen
durch Dritte geschützt ist und dieser Bereich auch nicht derart in
den Herrschaftsbereich des Kunden verlegt ist, daß diesem diese
Sphäre als sein Verantwortungsbereich zuzuordnen wäre, kann keine
Vermutung oder ein Anscheinsbeweis für ein Vertretenmüssen des
Kunden für eine solche Nutzung des Anschlusses sprechen. Vielmehr
muß zunächst die Beklagte darlegen und notfalls auch beweisen, daß
die Nutzung des Anschlusses in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre
erfolgt ist. Erst dann ist es Sache des Kunden, sich zu
exkulpieren. Nach welchen Grundsätzen dies im einzelnen erfolgt, ob
es z.B. für die von der Beklagten zu fordernde Darlegung ausreicht,
wenn die Telefonrechnung des Kunden sich im Rahmen der Rechnungen
der Vormonate bewegt bzw. nicht wesentlich davon abweicht, und ob
der Kunde diese Darlegung z.B. durch den Nachweis erschüttern kann,
daß die fragliche Telefonrechnung von den Rechnungen der vorherigen
Monate erheblich abweicht, betrifft nicht den Regelungsgehalt der
streitgegenständlichen Klausel.
Danach sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, aus denen sich
eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne von § 9 Abs.
1 AGBG durch die fragliche Klausel ergibt. Ebenso entfällt eine
Anwendbarkeit von § 11 Nr. 15 a) oder b) AGBG, denn die Beklagte
verlagert mit der Klausel gerade nicht die Beweislast für Umstände,
die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, auf den Kunden. Auch
sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Unzulässigkeit
der Klausel gegebenenfalls nach anderen Vorschriften des AGBG
nahelegen.
4.
Die Berufung des Klägers ist jedoch begründet, soweit der Kläger
sich damit gegen die Entscheidung des Landgerichts zur Klausel Nr.
8.1 der AGB Telefondienst 1992 wendet, die von der Beklagten
unverändert in der Klausel Nr. 7.1 in den ab dem 01.01.1995
geltenden AGB Telefondienst übernommen worden ist.
Zwar ist der Senat mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen
insoweit verwiesen wird, der Ansicht, daß die in dieser Klausel
begründete Verpflichtung des Kunden, trotz der Anschlußsperrung die
monatlichen Grundgebühren für den Telefonanschluß weiter zu
bezahlen, keine im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Kunden der
Beklagten darstellt, was den sachlichen Gehalt dieser Regelung
angeht. Die Klausel ist jedoch wegen Verletzung des
Transparenzgebots gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
Aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden
Transparenzgebot folgt, daß der Kunde die Möglichkeit haben muß,
sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über den
Inhalt und den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu informieren,
damit er bei der Vertragsabwicklung nicht von der Duchsetzung
seiner Rechte abgehalten wird (vgl. BGH NJW 1981/867; BGH NJW
1988/1726; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rn. 143
m.w.N.), wobei auch hier - im Hinblick auf den Kundenkreis der
Beklagten - auf das Verständnis des rechtsunkundigen
Durchschnittsbürgers abzustellen ist. Die beanstandete Klausel
genügt nicht diesen Grundsätzen, denn sie vermittelt dem Kunden
gerade kein ausreichend deutliches Bild über seine Rechte und
Pflichten. Dabei geht es nicht darum, ob die Beklagte in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf andere Regelwerke wie der TKV
verweisen darf. Mit der Bestimmung, wonach der Kunde trotz der
Anschlußsperre zur Weiterzahlung des monatlichen Grundentgelts
verpflichtet ist, hat die Beklagte eine zusätzliche neue Regelung
geschaffen, die so nicht in der TKV (auch nicht in der TKV 1997)
enthalten ist. Angesichts der globalen Verweisung auf den
Zahlungsverzug und die TKV vermag der Kunde aus dieser Klausel
nicht zu ersehen, unter welchen Bedingungen die Beklagte zur
Sperrung des Anschlusses berechtigt ist und wann er trotz dieser
Sperrung zur Weiterzahlung des Grundentgelts verpflichtet ist. Der
Betrag (von derzeit 150,00 DM), mit dem der Kunde mindestens in
Verzug sein muß, wird nicht genannt. Es wird noch nicht einmal die
Vorschrift der TKV angeführt, auf die verwiesen wird, abgesehen
davon, daß die TKV den AGB weder beigegeben worden ist noch - wie
der Kläger von der Beklagten unwidersprochen behauptet hat - in den
Àmtern der Beklagten zur Einsichtnahme verfügbar ist. Bei der im
vorliegenden Verfahren nach § 13 AGBG gebotenen kundenfeindlichsten
Auslegung der Klauseln liegt zudem nahe, daß der rechtlich nicht
vorgebildete Durchschnittskunde die beanstandete Regelung dahin
versteht, daß die Beklagte bei jedwedem Zahlungsverzug (also
ungeachtet der Höhe der offenen Beträge des Kunden) zur Sperre
berechtigt ist bei Weiterbestehen der Zahlungsverpflichtung des
Kunden, und sich lediglich die Art und Weise der Durchführung der
Anschlußsperre nach der - dem Kunden regelmäßig nicht geläufigen
und auch nicht vorliegenden - TKV bestimmt. Bei diesem Verständnis
der Klausel wird der Kunde noch nicht einmal auf die Idee kommen,
sich bei den Mitarbeitern der Beklagten zu informieren, wie es das
Landgericht für ausreichend gehalten hat, abgesehen davon, daß eine
solche mündliche Auskunft nicht geeignet ist, Bedenken gegenüber
der Transparenz einer allgemeinen Geschäftsbedingung
auszuräumen.
Der Regelungsgehalt der beanstandeten Klausel wird damit dem
Kunden nicht ausreichend deutlich und begründet die Gefahr, daß der
Kunde von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten wird, z.B. von
der Prüfung, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine
Anschlußsperre und weiterbestehender Zahlungsverpflichtung
vorliegen. Da andererseits die Forderung nach einer größeren
Transparenz der Klausel keine unzumutbaren Forderungen an die
Beklagte stellt, beanstandet der Kläger die Klausel zu Recht
mangels Transparenz als eine im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG
unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten.
Die Beklagte war deshalb auf die Berufung des Klägers (in Ziff. I.
1. b des Tenors dieses Urteils) zur Unterlassung der Verwendung
dieser Klausel zu verurteilen.
5.
Mit Erfolg wendet sich der Kläger darüber hinaus ebenfalls gegen
die in dem Auftragsformular für Telekommunikationsendgeräte und
Leitungsnetze (Anlage K 4) der Beklagten enthaltenen sog.
Laufzeitklausel. Auch diese Klausel (Ziff. I. 2. c des Tenors) ist
mit dem Transparenzgebot des § 9 AGBG nicht vereinbar und
rechtfertigt das Unterlassungsverlangen des Klägers.
In der fraglichen Klausel wird zwischen dem Beginn des
Vertragsverhätnisses (Miete) und dem Beginn der Mindestmietzeit
unterschieden. Der Beginn des Mietverhältnisses ergibt sich aus dem
Vertragsformular. Die Mindestmietzeit, die für das Vertragsende von
Bedeutung ist, hängt von einem tatsächlichen Ereignis, nämlich vom
Tag der Óbergabe der bestellten Tk-Einrichtung ab. Das Landgericht
weist zwar ebenso wie die Beklagte zutreffend darauf hin, daß jeder
Kunde unschwer in der Lage ist, den Óbergabezeitpunkt der
Tk-Einrichtung exakt zu fixieren. Für den rechtlich vorgebildeten
oder aus anderen Gebieten mit solchen komplizierten Regelungen
erfahrenen Kunden mag es auch möglich sein, bereits bei
Vertragsschluß zu erkennen, daß er sich den Óbergabezeitpunkt - am
besten auf dem Auftragsformular - notieren muß, so daß dieser Kunde
keine Schwierigkeiten haben wird, den Zeitpunkt festzustellen, wann
er nach dieser Klausel kündigen kann. Für den rechtlich
unerfahrenen Durchschnittskunden, auf den hier abzustellen ist, ist
dies jedoch nicht möglich. Die Klausel ist in einer Weise - auch
durch die nebeneinander verwendeten Begriffe der Vertragszeit und
der Mindestmietzeit - kompliziert abgefaßt, daß der rechtlich
unerfahrene Kunde bei Vertragsschluß gar nicht auf die Idee kommen
wird, daß er sich den Óbergabezeitpunkt der Tk-Einrichtung im
Hinblick auf das Vertragsende bzw. seine Kündigungsmöglichkeiten
notieren muß. Unterbleibt jedoch eine solche Fixierung des
Óbergabezeitpunkts, wobei dies auch dann geschehen kann, wenn z.B.
ein Dritter für den Kunden das Gerät in dessen Abwesenheit
entgegennimmt, kann dies bei einer längeren Zeitdifferenz zwischen
dem Vertragsabschluß und dem Óbergabezeitpunkt dazu führen, daß der
Kunde wegen falscher Einschätzung des Vertragsendes bzw. des
Kündigungszeitpunkts entweder zu einem Zeitpunkt kündigt, zu dem
noch kein Kündigungsrecht besteht, oder aber zu einem Zeitpunkt, an
dem gekündigt werden sollte, die Kündigung wegen unklaren
Zeitablaufs unterläßt.
Eine solche unklare Klausel, die danach die Gefahr begründet,
daß sie den Kunden nicht ausreichend deutlich über seine Rechte und
Pflichten informiert, während es andererseits für die Beklagte ohne
weiteres zumutbar ist, eine entsprechende Regelung zur Laufzeit des
Vertrages so zu formulieren, daß dies auch für den
durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Kunden
verständlich ist, benachteiligt den Kunden unangemessen im Sinne
von § 9 Abs. 1 AGBG.
6.
Schließlich ist das Rechtsmittel des Klägers in der Sache auch
erfolgreich, soweit der Kläger sein Unterlassungsbegehren im
Berufungstermin ebenfalls auf die Klausel Nr. 11.1.1 der von der
Beklagten zum 01.01.1995 eingeführten AGB Telefone und andere
Endgeräte erstreckt hat, so daß die Beklagte auch insoweit zur
Unterlassung zu verurteilen war. Auf diese Klausel soll nachstehend
im Zusammenhang mit der Erörterung der Berufung der Beklagten gegen
die Klausel Nr. 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen
(1992) eingegangen werden.
B. Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Landgericht
ausgesprochene Verurteilung hinsichtlich der Klauseln Nr. 4 i) der
AGB Telefondienst 1992 und Nr. 11.1 der AGB Miet- und
Installationsbedingungen 1992 wendet, ist insgesamt
unbegründet.
1.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Klausel Nr. 4
i) der AGB Telefondienst 1992 (= Ziff. I. 1. a des Tenors dieses
Urteils), die von der Beklagten wortgleich in Nr. 3 e) der zum
01.01.1995 eingeführten AGB Telefondienst übernommen worden ist,
gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstößt.
Die in Rede stehende Regelung, wonach der Kunde nach Abgabe
einer Störungsmeldung die der Beklagten durch die Óberprüfung der
Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen hat, wenn sich
nach der Prüfung herausstellt, daß keine Störungen der technischen
Einrichtungen der Beklagten vorgelegen haben, ist im Zusammenhang
mit der bereits erörterten Klausel Nr. 4 j) der AGB Telefondienst
1992 (= Klausel Nr. 3 f) der AGB Telefondienst 1995) zu sehen,
wonach der Kunde alle Instandhaltungs- und Ànderungsarbeiten am
Anschluß nur von der Beklagten ausführen lassen darf. Kommt es zu
einer Störung und vermutet der Kunde oder ein von diesem
herbeigerufener Handwerker, der z.B. keinen Fehler an der
Tk-Einrichtung feststellen konnte, die Ursache am Anschluß bzw. im
Netz der Beklagten, kann der Kunde nicht selbst den Anschluß prüfen
oder einen Dritten damit beauftragen. Er ist vielmehr gezwungen,
sich an die Beklagte zu wenden. Stellt sich dann heraus, daß der
Fehler in dem Bereich der Beklagten liegt, also z.B. in deren
Leitungsnetz begründet ist, muß diese schon aus
"Gewährleistungsgesichtspunkten" den Fehler abstellen und ihre
dabei entstehenden Aufwendungen - jedenfalls in dem aus Nr. 10 des
AGB Telefondienst und Ziffer 3 der "Leistungsbeschreibung
Telefondienst (Telefonanschluß)" der Beklagten (Bl. 191)
ersichtlichen Umfang - tragen. Dies wird ersichtlich auch von der
Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Liegt dagegen die Störung nicht
im Bereich der Beklagten, kann es durchaus Fehler geben, wo dies
für den Kunden nicht erkennbar ist, wo möglicherweise sogar eine
Prüfung des Tk-Endgeräts keinen Fehler erbracht hat und der
Rückschluß auf einen Fehler bei dem Anschluß oder im Netz der
Beklagten nahelag. Die beanstandete Klausel der Beklagten nimmt
jedoch auf solche Fälle keine Rücksicht, sondern legt ohne jede
Differenzierung nach den Einzelumständen sämtliche Aufwendungen der
Beklagten dem Kunden auf, wenn sie eine Störung in ihrem Bereich
nicht feststellt, also auch bei nicht feststellbarer Ursache oder
in den Fällen, in denen Umstände zunächst auf einen Fehler in dem
von der Beklagten beherrschten Bereich hinweisen. Sie nötigt damit
den Kunden letztlich, vor Heranziehung der Beklagten die
Tk-Einrichtung durch Dritte vorab untersuchen zu lassen, um sein
Risiko zu minimieren, von der Beklagten mit dem Ersatz von
Aufwendungen bei einer von dieser nicht feststellbaren Ursache
belastet zu werden, wobei die vom Kunden herbeigerufenen Dritten
allerdings wegen der Klausel Nr. 4 j) nicht nach der Fehlerursache
am Anschluß und im Leitungsnetz suchen dürfen.
Bei der beanstandeten Klausel kann daher zunächst entgegen der
Ansicht der Beklagten keine Rede davon sein, daß es dabei um eine
gemäß § 8 AGBG kontrollfreie Preisvereinbarung gehe, denn diese
Klausel wiederholt nicht nur deklaratorisch das Gesetz bzw. die
auch ohne eine Vereinbarung der Parteien geltenden rechtlichen
Grundsätze. Die Geltendmachung vermeintlicher Rechte, wie das Recht
des Kunden, vom Vertragspartner Mängelbeseitigung zu verlangen,
begründet regelmäßig keine Schadensersatzansprüche (vgl. BGH NJW
1996/389, 390); für das Vertragsverhältnis der Beklagten zu ihren
Kunden kann nichts anderes gelten. Zugleich ist mit dem Landgericht
aus den vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, daß die
beanstandete Klausel den Kunden der Beklagten im Sinne von § 9 Abs.
1 AGBG entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt und ebenfalls die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr.
2 AGBG erfüllt, denn sie schränkt das in dem Vertrag dem Kunden
ausdrücklich eingeräumte Recht, von der Beklagten die
Instandhaltung und Störungsbeseitigung ihrer Einrichtungen zu
verlangen, unangemessen ein und gefährdet so die Erreichung des
Vertragszwecks. Auch wenn der Beklagten zuzugestehen ist, sich vor
einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme zu schützen und abzusichern,
darf dies nicht dazu führen, wie mit der beanstandeten Klausel nach
deren kundenfeindlichsten Auslegung geschehen, daß der Kunde selbst
bei einer nicht schuldhaften Inanspruchnahme der Beklagten mit
allen Aufwendungen der Beklagten belastet wird, obwohl der Kunde
gar keine andere Möglichkeit hat, als die Mängelbeseitigung von der
Beklagten zu verlangen.
2.
Das Rechtsmittel der Beklagten bleibt ebenfalls hinsichtlich der
Klausel Nr. 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen ohne
Erfolg, deren Verwendung das Landgericht mit der angefochtenen
Entscheidung untersagt hat. Diese Klausel (= Ziff. I. 2. a des
Tenors) steht in Widerspruch zu § 9 Abs. 1 AGBG, so daß dahinstehen
kann, ob sie auch gemäß § 11 Nr. 5 a AGBG unzulässig ist.
Bei den von den AGB Miet- und Installationsbedingungen (1992)
geregelten Vertragsverhältnissen geht es um
Dauerschuldverhältnisse, bei denen für jede Partei ungeachtet der
im Vertrag vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten gemäß § 242 BGB das
Recht für eine Kündigung aus wichtigem Grund entstehen kann (vgl.
Palandt-Heinrichs, aaO., § 241 BGB Rn. 18 m.w.N.). Ein solcher
wichtiger Grund, der den Kunden zu einer fristlosen Beendigung des
Vertrags mit der Beklagten berechtigt, kann sich dabei auch aus
Umständen ergeben, die nicht von der Beklagten zu vertreten sind,
denn ein Verschulden des anderen Teils ist für das Recht zur
Kündigung aus wichtigem Grund weder ausreichend noch erforderlich
(vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 241 BGB Rn. 19). Die Beklagte
weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Fall der
Vertragskündigung aus wichtigem Grund nicht von der beanstandeten
Klausel erfaßt ist, weil eine berechtigte Kündigungserklärung des
Kunden zur sofortigen Beendigung des Vertrags führt, während in der
beanstandeten Klausel eine vom Willen der Beklagten abhängige
Aufhebungsvereinbarung geregelt sei, noch dazu mit einer
vorgeschalteten dreimonatigen Frist. Dem rechtlich nicht
vorgebildeten Durchschnittsbetrachter, und damit dem
durchschnittlichen Kunden der Beklagten, wird dies jedoch nicht
deutlich, nachdem in den beiden ersten Halbsätzen der Klausel
unterschiedslos alle Fälle der vorzeitigen Vertragsbeendigung
angesprochen werden, die auf nicht von der Beklagten zu
vertretenden Gründen beruhen, somit auch die Fälle, in denen
ebenfalls der Kunde diese vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten
hat. Der Hinweis auf den vom Kunden zu zahlenden "Ablösebetrag" in
Ziffer a) und b) der Klausel Nr. 11.1 reicht demgegenüber nicht
aus, um dem rechtlich unerfahrenen Kunden ausreichend klar vor
Augen zu führen, daß es in Wahrheit bei den in der Klausel
geregelten Konstellationen um solche geht, bei denen die
Vertragsaufhebung das Ergebnis einer übereinstimmenden
Willenserklärung der Parteien durch einen Aufhebungsvertrag ist und
nicht auf einer berechtigten einseitigen Kündigungserklärung des
Kunden beruht. Auch sonst sind keine Umstände aus der Klausel oder
aus deren Kontext in dem hier in Rede stehenden Klauselwerk zu
erkennen, die den durchschnittlichen Kunden zu einem anderen
Verständnis führen könnten. Bei den im vorliegenden Verfahren des §
13 AGBG anzuwendenden Grundsätzen der sog. kundenfeindlichen
Auslegung ist daher dieses Verständnis des durchschnittlichen
Kunden der Beklagten zugrunde zu legen. Dann steht aber zum einen
fest, daß die Klausel bei dieser Auslegung zunächst keine gemäß § 8
AGBG kontrollfreie Regelung darstellt. Zugleich steht damit fest
und wird ersichtlich auch von der Beklagten nicht in Zweifel
gezogen, daß die Belastung des Kunden mit den in a) und b) der
Klausel genannten Beträgen für die Fälle der vom Kunden erklärten
berechtigten fristlosen Kündigung völlig unangemessen ist, selbst
wenn diese Kündigung nicht auf einem von der Beklagten zu
vertretenden Grund beruht. Da schließlich die Beklagte die Klausel
Nr. 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen 1992 trotz
deren teilweisen Ànderung in der Klausel 11.1.1 der zum 01.01.1995
eingeführten AGB Telefone und andere Endgeräte nicht nur als
rechtmäßig verteidigt, sondern sich auch deren zukünftige
Weiterverwendung in dieser Form (oder in der Form ihrer neuen
Fassung) vorbehält, besteht hinsichtlich dieser Klausel weiterhin
Wiederholungsgefahr. Das gegen diese Klausel gerichtete
Unterlassungsbegehren des Klägers ist daher begründet.
Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG ist aber ebenfalls in der
Klausel Nr. 11.1.1 der von der Beklagten zum 01.01.1995
eingeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telefone und
andere Endgeräte (= Ziff. I. 2. b des Tenors) zu sehen, auf die der
Kläger in der zweiten Instanz sein Unterlassungsbegehren erweitert
hat, nachdem fraglich sein kann, ob diese Klausel, die die "alte"
Klausel nicht wortwörtlich wiederholt, vom Kernbereich der früheren
Klausel erfaßt wird. Trotz gewisser redaktioneller Ànderungen
gelten jedoch auch bei Klausel Nr. 11.1.1 dieselben Erwägungen wie
zu der Klausel Nr. 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen
von Januar 1992. Wie bei der früheren Klausel erfaßt diese Regelung
nach dem Wortlaut des ersten Halbsatzes sämtliche Fälle der Aufgabe
der Nutzung der gemieteten Tk-Einrichtung durch den Kunden, die
nicht auf von der Beklagten zu vertretenden Gründen beruhen. Durch
den weiteren Inhalt der Klausel wird aber für den unerfahrenen
durchschnittlichen Kunden nicht der Eindruck beseitigt, daß damit
auch die Fälle gemeint sind, in denen der Kunde aus wichtigem Grund
zur Kündigung des Vertrags und damit zur sofortigen Aufgabe der
Nutzung der gemieteten Tk-Einrichtung berechtigt wäre. Zwar hat der
Kunde nach der Klausel einen pauschalierten Schadensersatz und
nicht, wie nach der Klausel in der früheren Fassung, einen
Ablösebetrag an die Beklagte zu entrichten. Hieraus jedoch den
Schluß zu ziehen, daß die fragliche Regelung nur dann eingreifen
solle, wenn es aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zur
Nutzungsaufgabe kommt und deshalb nicht auch die vorstehend
erörterten Fälle der berechtigten fristlosen Kündigung des Kunden
gemeint sind, bei denen keinem der Parteien ein Verschulden zur
Last zu legen ist, kann bei dem rechtlich nicht erfahrenen Kunden
nicht erwartet werden. Dieser wird vielmehr angesichts des
Wortlauts der eingangs der Klausel genannten Voraussetzung für das
Eingreifen dieser Regelung davon ausgehen, daß mit dieser
Bestimmung alle Fälle der Nutzungsaufgabe der gemieteten
Tk-Einrichtung durch ihn gemeint seien, die nicht auf von der
Beklagten zu vertretenden Gründen beruhen. Die Klausel Nr. 11.1.1
der AGB Telefon und andere Endgeräte ist daher ebenso wie die
Klausel Nr. 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen 1992
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemesser
Benachteiligung des Kunden gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
C.
Dem Antrag des Klägers auf Veröffentlichung der Urteilsformel
war gemäß § 18 AGBG stattzugeben.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der
Senat davon ausgegangen, daß für die Klausel Nr. 11.1.1 der AGB
Telefone und andere Endgeräte, hinsichtlich der der Kläger sein
Unterlassungsbegehren in der zweiten Instanz erweitert hat, kein
gesonderter Streitwert neben der schon in der ersten Instanz
beanstandeten Klausel Nr. 11.1 der AGB Miet- und
Installationsbedingungen von Januar 1992 anfällt. Weiterhin hat der
Senat die Einbeziehung der konkreten Form der jeweils beanstandeten
Klauseln in das Unterlassungsbegehren des Klägers im
Berufungstermin nicht als Klageänderung gewertet, denn das
ursprüngliche Rechtsschutzziel des Klägers hat sich dadurch nicht
geändert.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Parteien war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO
festzusetzen.
Gemäß § 546 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO war entsprechend der Anregung
beider Parteien die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache im
Hinblick auf die Frage, ob im Streitfall die Wiederholungsgefahr
entfallen ist, für die Beklagte und den Kläger von grundsätzlicher
Bedeutung ist und eine Fallkonstellation, wie sie vorliegend
insoweit zur Entscheidung steht, bislang noch nicht Gegenstand der
höchstrichterlichen Rechtsprechung war.
OLG Köln:
Urteil v. 08.05.1998
Az: 6 U 149/96
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fb5bc3910c68/OLG-Koeln_Urteil_vom_8-Mai-1998_Az_6-U-149-96