Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 12. Juli 2001
Aktenzeichen: 4 U 51/01
(OLG Hamm: Urteil v. 12.07.2001, Az.: 4 U 51/01)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Februar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, im Ermessen des Gerichts stehenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, die auf dem M in M befindliche Stahlplastik €K € auf den Bauhof der Beklagten zu verbringen oder verbringen zu lassen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.
Tatbestand
Der Kläger ist freischaffender Bildhauer. Anläßlich der von der Beklagten im Rahmen der Landeskulturtage in der Zeit vom 26.09. bis 04.10.1987 durchgeführten Projektwoche €K € schuf er die ca. 20 Tonnen schwere und ca. 7 m lange Stahlgroßplastik €K €. Als Standort der Plastik wählte er im Einvernehmen mit der Beklagten den M aus, einen öffentlichen Platz der Beklagten, wo sich die Plastik, für die eigens ein Fundament gegossen werden mußte, noch befindet.Der Kläger überließ der Beklagten die Plastik zunächst als Leihgabe. Am 12.12.1988 beschloß der Kulturausschuß der Beklagten, die Plastik zu kaufen. Die Beklagte erwarb die Plastik und zahlte an den Kläger 54.000,00 DM.
Von Anfang an war die Plastik Gegenstand kontrovers geführter Diskussionen sowohl innerhalb der im Rat der Beklagten vertretenen Parteien als auch in der breiten Öffentlichkeit. Um diese Diskussion nunmehr zu beenden, wandte sich die Beklagte an den Kläger, um dessen Zustimmung zur Versetzung der Plastik an andere, der Öffentlichkeit zugängliche Standorte oder zur Rücknahme zu erreichen. Da der Kläger damit nicht einverstanden war, beschloß die Beklagte, das K vom M zu entfernen und auf ihren der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bauhof verbringen zu lassen.
Der Kläger möchte, daß die Plastik auf dem M bleibt.
Die Entfernung seines Werkes von dem hierfür vorgesehenen Ort stelle einen schwerern Eingriff in sein Urheberrecht dar. Bei der Plastik handele es sich um ein absolut ortsbezogenes Werk, das er ausschließlich für die räumliche Umgebung des M konzipiert und geschaffen habe. Durch die Entfernung von dem Platz, für den das Kunstwerk konzipiert sei, werde es im Sinne des § 14 UrhG entstellt. Als Urheber stehe ihm das Recht auf Erhaltung der unveränderten Gestalt seines Werkes zu.
Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß er über seine Arbeitsleistungen hinaus kein Honorar für das Werk erhalten habe. Als Korrelat für seine schöpferische Tätigkeit sei in ihm das Vertrauen begründet worden, auf Dauer sein Werk auf dem M in der Öffentlichkeit zu wissen. Die Beteiligten seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß das Kunstwerk erst durch eine permanente Auseinandersetzung seine eigentliche Aussagekraft als Kunstwerk entwickeln werde. Die Entfernung des Werkes aus der Öffentlichkeit würde diesen weitergehenden schöpferischen Prozeß auf Dauer verhindern. In nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung finde das Kunstwerk Anerkennung und Rückhalt.
Der Kläger hat unter Androhung von Ordnungsmitteln beantragt,
die Beklagte habe es zu unterlassen, die auf dem M in M befindliche Stahlplastik €K € zu entfernen oder entfernen zu lassen.
Die Beklagte hat mit näheren Ausführungen beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 9. Februar 2001 entsprechend dem Antragsbegehren der Beklagten die Klage als unbegründet abgewiesen, weil das dem Kläger zustehende urheberrechtliche Werkschutzinteresse gemäß § 14 UrhG gegenüber dem Eigentümerinteresse der Beklagten nicht durchschlage. Als Eigentümerin sei die Beklagte nicht verpflichtet, das Werk für alle Zeiten der Öffentlichkeit zugänglich zu halten. Da das Werk des Klägers von Anfang an und fortdauernd zu kontroversen Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt habe und die Beklagte deshalb diese Diskussionen beenden und den M in seiner ursprünglichen Form für die Öffentlichkeit wieder herstellen wolle, handele es sich nicht um eine mutwillige Zerstörung der Plastik, zumal die Beklagte dem Kläger auch angeboten habe, die Plastik an einer anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle wieder aufzustellen oder diese wieder an sich zu nehmen.
Wegen des Inhaltes des Urteils im einzelnen wird auf Blatt 44 ff. der Akten verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages hält der Kläger die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung für verfehlt. Nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien habe es sich bei der Plastik um ein ortsbezogenes Kunstwerk handeln sollen, das dauerhaft auf dem M habe stehen sollen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Öffentlichkeitsbroschüre der Beklagten €S € aus Oktober 1987 (vgl. Belegexemplar Blatt 8 der Akten). Die Ortsbezogenheit der Plastik werde ferner durch die Protokolle der Kulturausschußsitzungen vom 12. Dezember 1988 und 4. November 1981 belegt (vgl. Fotokopien Blatt 106 ff. der Akten und Blatt 31 ff. der Akten). In der letztgenannten Sitzung sei eine erneute, spätere Diskussion über den Standort des Werkes gerade nicht beschlossen worden. Demgegenüber handele die Beklagte mutwillig, wenn sie nunmehr die Plastik von ihrem bisherigen Standort entfernen wolle, um so die von Anfang an beabsichtigte öffentliche Diskussion zu unterbinden. Die Plastik sei als immerwährender Denkanstoß geplant gewesen. Die Beklagte habe keinen sachlichen Grund für die Entfernung aufzeigen können. Insbesondere beabsichtige die Beklagte keine funktionelle Umgestaltung des Platzes.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, es unter Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, im Ermessen des Gerichts stehenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, die auf dem M in M befindliche Stahlplastik €K € zu entfernen oder entfernen zu lassen.
Nach Erörterung hat der Kläger sein Klagebegehren so gefaßt, daß der Beklagten verboten werden soll, die auf dem M in M befindliche Stahlplastik €K € auf den Bauhof der Beklagten zu verbringen oder verbringen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hält die Beklagte das Verbotsbegehren des Klägers nach wie vor für unbegründet, auch soweit ihr nunmehr nur noch verboten werden soll, die Plastik auf ihren Bauhof zu verbringen. Dem Kläger sei es von Anfang an bekannt gewesen, daß sie möglicherweise die Absicht haben würde, die Plastik an einen anderen Standort zu versetzen. Da der Kläger dem nicht widersprochen habe, sei an eine vom Kläger stillschweigend erteilte Zustimmung zu einer nutzungsbedingten Werkänderung zu denken. Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, daß die geplante Standortverlagerung eine Entstellung oder Zerstörung des Kunstwerkes darstelle. Selbst wenn dies der Fall sei, habe sie alles getan, um den Rechten und Interessen des Klägers gerecht zu werden, indem sie eine Einigung mit ihm dahingehend versucht habe, einen anderen Standort für die Plastik zu finden, wenn der Kläger sie nicht zurücknehmen wolle. Angesichts der weigerlichen Haltung des Klägers könne von ihr nicht erwartet werden, daß sie auch angesichts der breiten und heftiger werdenden Diskussion um die Plastik mit deren Verbringung vom M länger zuwarte.
Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist begründet.
Nachdem der Kläger in erster Instanz der Beklagten noch generell hat verbieten lassen wollen, die Stahlplastik €K € vom M zu entfernen, und er dieses generelle Verbotsbegehren auch in der Berufungsinstanz zunächst noch weiterverfolgt hat, hat er nach Erörterung im Senatstermin sein Verbotsbegehren auf die konkret drohende Verletzungshandlung beschränkt, nämlich daß die Beklagte die Plastik auf ihren Bauhof verbringt. Damit steht zur Entscheidung des Senats nur noch dieses eingegrenzte Verbotsbegehren.
Diese Umsetzungsmaßnahme kann der Kläger der Beklagten zu Recht nach § 14 UrhG verbieten.
Nach dieser Vorschrift hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Daß es sich bei der Plastik des Klägers um ein Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4, Abs. 2 UrhG handelt, nämlich um ein Werk der bildenden Kunst, das nach § 14 UrhG gegen unberechtigte Entstellungen geschützt ist, steht außer Streit.
Es stellt auch eine Entstellung der Plastik im Sinne des § 14 UrhG dar, wenn die Beklagte die Plastik von ihrem angestammten Platz auf dem M entfernt und auf ihren Bauhof verbringt. Denn das Entstellungsverbot richtet sich gegen jede Verfälschung der Wesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird (BGH JZ 1999, 577 € Treppenhausgestaltung). Der Urheber hat auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, daß sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der seine Werkvorstellung, seine Werkidee in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt. Nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen sich gelten zu lassen.
Bei standortbezogenen Werken gehört zum Werk auch dessen Umweltbezug. Form und Gestaltung des Werkes erschöpfen sich dabei nicht im Werk selbst, wie bei einer Plastik, die für sich selbst spricht. Vielmehr gewinnt das Werk seine spezifische Aussagekraft erst durch den Zusammenhang, in den der Urheber sein Werk gestellt hat. Der Rahmen und das Umfeld, in den der Urheber sein Werk stellt, werden so Teil des Werkes selbst, auch wenn Rahmen und Umfeld dem Urheber vorgegeben waren. Die Auswahl und Einbeziehung gerade des speziellen Umfeldes und des Rahmens in den Aussagegehalt des Werkes stellen eine eigenständige schöpferische Leistung des Urhebers dar, die vom Entstellungsschutz des § 14 UrhG umfaßt wird (Schricker, Urheberrecht 2. Aufl., § 14 Rz. 23; Nordemann, Urheberrecht 9. Aufl., § 14 Rz. 9).
Ein solches standortbezogenes Werk stellt auch die Plastik des Klägers dar. Die Entstehungsgeschichte der Plastik zeigt, daß es gerade für den M konzipiert worden ist. Dies hat die Beklagte ihren Bürgern in ihrer Broschüre €S € selbst erläutert. Der Beklagten mag zwar zuzugestehen sein, daß die Plastik des Klägers u. U. auch auf anderen Kirchplätzen ihre Aussagekraft entfalten kann. Es handelt sich bei der Plastik aber eben nicht um ein Kunstwerk, das allein aus sich heraus wirkt, wie es bei einer eigenständigen Skulptur der Fall ist. Vielmehr ist es, um seine künstlerische Aussagekraft entfalten zu können, auf eine bestimmte Umgebung angewiesen, die in idealer Weise der M in M erfüllt. Dementsprechend heißt es auch in dem Protokoll der Sitzung des Kulturausschusses der Beklagten vom 4. November 1991 (vgl. Bl. 31 ff. d. A.), daß der Kulturausschuß beschließt, daß die Plastik an ihren jetzigen Standort auf dem M als künstlerisch konzipiertem Platz stehen bleiben solle.
Die vom Kläger bekämpfte Demontage der Plastik stellt damit eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG dar, die der Kläger als Urheber prinzipiell nicht hinzunehmen braucht (vgl. schon RGZ 79, 397 € Felseneiland mit Sirenen), wenn nicht berechtigte Belange der Beklagten als Eigentümerin dem entgegenstehen.
Der Kläger hat auf diesen urheberrechtlichen Schutz nach § 14 UrhG gegen unberechtigte Entstellungen seines Werkes auch nicht verzichtet.
Ausdrücklich ist zwischen den Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen worden, wie lange die Plastik auf dem M verbleiben soll.
Auch konkludent ist eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen worden.
Der Vertrag über die Erstellung und den Erwerb der Plastik (Anlage A 1 zur Klageerwiderung vom 29. Januar 2001) ist vom Kläger gerade nicht unterschrieben worden. In der Erwiderung des Klägers vom 17. Oktober 1987 (Anlage A 2 zur Klageerwiderung) geht es in erster Linie nur um die Ankaufsmodalitäten. Die Verweildauer der Plastik auf dem M wird dort nicht angesprochen. Im Gegenteil betont der Kläger in seinem Schreiben die Ortsbezogenheit seines Werkes.
Auch in der Antwort der Beklagten vom 17. November 1987 wird die Verweildauer der Plastik nicht angesprochen (vgl. Anlage A 3 zur Klageerwiderung). Zwar heißt es in dem Schreiben, daß die Verkürzung der Ankaufsfristen dazu dienen soll, dem Kläger entsprechend dessen Wünschen früher die Möglichkeit zu geben, die Plastik anderweitig zu veräußern. Daraus kann aber nicht auf einen Verzicht des Klägers auf seinen Entstellungsschutz nach § 14 UrhG geschlossen werden. Denn damit sollten nur die Befugnisse des Klägers für den Fall geregelt werden, daß es nicht zum Ankauf der Plastik durch die Beklagte kam. Durch den später dann tatsächlich erfolgten Ankauf sind diese Vereinbarungen über die Ankaufsmodalität ohnehin gegenstandslos geworden.
In der Sitzung des Kulturausschusses vom 12. Dezember 1988, in der dieser Ankauf beschlossen worden ist, ist dann zwar davon die Rede, daß die Standortfrage bei Bedarf wieder aufzugreifen sei. Auch wenn dem Kläger dieses Sitzungsprotokoll € auf seinen Wunsch € zugesandt worden ist (vgl. Anschreiben der Beklagten vom 1. Februar 1989 Bl. 119 d. A.), so läßt sich daraus keine Vereinbarung der Parteien dahin konstruieren, daß der Kläger den Verbleib der Plastik auf dem M in das Belieben der Beklagten stellen wollte. Die Beklagte wolllte sich vielmehr trotz des Ankaufes der Plastik nur die Frage offenhalten, ob die Plastik auch für alle Zukunft auf dem M verbleiben sollte. Dem Kläger sollten also keine weitergehenden Zugeständnisse über den Verbleib der Plastik gemacht werden. Dies hat der Kläger hingenommen.
Die Standortfrage ist dann in der Sitzung des Kulturausschusses vom 4. November 1991 erneut aufgegriffen worden. Die Erörterungen mündeten dann in den Beschluß, daß das Werk des Klägers auf dem M stehen bleiben solle (vgl. Fotokopien des Sitzungsprotokolls Bl. 31 ff. d. A.).
Zwar kann man diesen Beschluß nicht zugunsten des Klägers dahingehend interpretieren, daß die Beklagte damit ihrerseits auf ihre Befugnisse verzichten wollte, im Rahmen ihrer Eigentümerstellung über den Standort der Plastik bestimmen zu können. Es sollte vielmehr nur intern die Standortdebatte vorerst beendet werden. Erst recht folgt aber aus dem Schreiben des Klägers auf diesen Beschluß nicht, daß er seinerseits die Entscheidung über den weiteren Verbleib der Plastik auf dem M der Beklagten überlassen wollte.
Vielmehr läßt sich das wechselseitige Verhalten der Parteien sinnvollerweise nur so deuten, daß es bei der gesetzlichen Ausgangslage des § 14 UrhG verbleiben sollte nämlich, daß der Verbleib der Plastik auf dem M davon abhängt, welchen Interessen der Vorzug zu geben ist.
Diese Interessenabwägung fällt hier entgegen der Ansicht des Landgerichts zugunsten des Klägers aus.
Nach § 14 UrhG ist das Entstellungsverbot des Urhebers nicht schrankenlos gegeben, sondern es hängt von einer Abwägung der Interessen des Urhebers an der unverfälschten Erhaltung eines Werkes und den Interessen des Eigentümers an der freien Verfügungsbefugnis über sein Eigentum ab (Schricker, a.a.O., § 14 Rz. 28 ff. m. w. N.).
Diese Interessenabwägung kann nur konkret im Hinblick auf die in Rede stehende Entstellung erfolgen. Denn nur dann lassen sich die im Streit befindlichen Interessen angemessen bewerten.
Hier geht es darum, daß die Beklagte die Plastik auf ihren Bauhof verbringen will. Konkrete Umstände, die sie dazu zwingen, hat die Beklagte nicht vortragen können. Es geht nicht darum, daß die Plastik neuen Gestaltungsplänen der Beklagten für den M im Wege steht. Vielmehr soll der M wie bisher auch als Parkplatz dienen, ohne daß die Beklagte etwa auf den zusätzlich gewonnenen Parkraum angewiesen wäre, der entstehen würde, wenn die Plastik entfernt wird.
Die Beklagte will auch kein neues Konzept verfolgen, der Bevölkerung ihren Bestand an modernen Kunstwerken nahe zu bringen. Es geht nicht darum, die Plastik in einen anders artigen Präsentationszusammenhang zu bringen.
Die Beklagte will im Ergebnis vielmehr nur einem Geschmackswandel Rechnung tragen, nach dem die Plastik auf dem M nicht mehr verbleiben soll, ohne daß eine neue vergleichbare Präsentation des Kunstwerkes geschaffen wird.
Solch einem Geschmackswandel brauchen die Interessen des Klägers als Werkschöpfer aber nicht zu weichen. Würde schon ein bloßer Geschmackswandel ausreichen, um das Entstellungsverbot des Urhebers einzuschränken, würde dieses Recht praktisch entwertet. Es stünde dann im Ergebnis im Belieben des Eigentümers, das Werk an seinem Platz zu dulden oder nicht, wenn dessen Verbleib nur vom fortdauernden Gefallen des Eigentümers am Werk abhinge.
Es können daher nur konkrete Interessen des Eigentümers die entstellende Veränderung des Werkes zulassen, die über das bloße Gefallen am Werk hinausgehen. Es muß der Rechtskreis des Eigentümers auch im übrigen betroffen sein, um ihm eine Veränderung des Werkes zubilligen zu können. Der Eigentümer muß insgesamt in der Gestaltung seiner Eigentumsverhältnisse betroffen sein, falls er die Gestalt und Form des umstrittenen Werkes unverändert hinnehmen müßte. Der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Veränderung des Werkes stellt kein beachtliches Interesse bei der Abwägung im Rahmen des § 14 UrhG dar. Denn Form und Gestalt eines Werkes für sich gesehen stehen allein in der Macht seines Urhebers. Dem Erwerber des Werkes stehen insoweit keine Mitspracherechte zu. Ob ihm ein Werk gefällt oder nicht, muß er beim Ankauf entscheiden. Wenn er das Werk einmal erworben hat, muß er es so hinnehmen, wie es ist.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger bei einer einvernehmlichen Lösung nicht habe mitwirken wollen. Der Kläger hat als Urheber nach § 14 UrhG zunächst einmal das Recht, daß sein Werk unverfälscht bleibt. Er ist nicht verpflichtet, bei Änderungswünschen des Eigentümers des Werkstückes mitzuwirken. Es ist vielmehr allein Sache des Eigentümers, Umgestaltungen des Werkes vorzuschlagen, wenn die bisherige Form und Gestalt des Werkes seinen Interessen zuwider läuft. Diese Umgestaltungswünsche des Eigentümers sind dann an § 14 UrhG danach zu messen, ob sie die Erhaltungsinteressen des Urhebers übersteigen oder nicht. Je nachdem, wie diese Abwägung ausfällt, muß der Urheber die Umgestaltung hinnehmen oder nicht.
Verweigert der Urheber seine Zustimmung, obwohl die Umgestaltungswünsche des Eigentümers von ihm hinzunehmen wären, führt die Verweigerung nicht dazu, daß der Eigentümer dann bei der Umgestaltung des Werkes freie Hand hätte. Es bleibt vielmehr dabei, daß der Eigentümer Umgestaltungen des Werkes nur im Rahmen der nach § 14 Urheberrechtsgesetz gebotenen Interessenabwägung vornehmen darf.
Auch wenn sich der Kläger nicht so mitwirkungsbereit gezeigt hat, wie es sich die Beklagte gewünscht hätte, so kann das nicht dazu führen, daß die Beklagte nun, gewissermaßen als Strafe, die Plastik auf ihrem Bauhof €zwischenlagern€ dürfte, obwohl € wie dargelegt € für eine solche Entstellungsmaßnahme keine beachtenswerten Interessen zugunsten der Beklagten sprechen.
Bei diesem Ergebnis, daß der Kläger der Beklagten nach § 14 UrhG verbieten kann, die Plastik auf ihren Bauhof zu verbringen, bleibt es auch dann, wenn man in dem Verbringen der Plastik auf den Bauhof nicht nur eine Entstellung des Werkes, sondern schon dessen Vernichtung sieht.
Die Grenze zwischen der Entstellung und der € vollständigen € Vernichtung eines Werkes mag bei ortsgebundenen Werken schwierig zu ziehen sein. Selbst wenn die Plastik des Klägers für den Fall, daß sie auf den Bauhof verbracht würde, nur noch auf ihre bloße Materialzusammensetzung reduziert wäre, so könnte damit das Entstellungsverbot des § 14 UrhG nicht umgangen werden. Denn jedenfalls bei solchen ortsgebundenen Werken wie der Plastik des Klägers steht die Entfernung des Werkes aus seinem künstlerischen Bezugsrahmen ebenfalls nicht im freien Belieben des Eigentümers. Vielmehr muß auch dann die Interessenabwägung im Rahmen des § 14 UrhG erfolgen. Denn es besteht die besondere Situation, daß das einheitliche Kunstwerk in zwei Teile zerfällt, nämlich in den bestehenbleibenden Rahmen und dessen nunmehr aussagelos gewordenen Kern. Gerade im vorliegenden Falle wird € nicht zuletzt angesichts der jahrelangen Diskussion € in der Vorstellung der Bevölkerung die Plastik an ihrem € nunmehr tatsächlich leeren € Platz fortexistieren. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche Empfindung damit verbunden wird. Jedenfalls ist das Werk des Klägers nicht vollständig verschwunden, gänzlich untergegangen; sondern es lebt € zumindest für eine geraume Zeit € gewissermaßen als Lücke fort.
Auch dieser Umstand muß aber dazu führen, daß die Entfernung der Plastik nicht allein in das Belieben der Beklagten gestellt werden kann. Vielmehr muß auch dann eine Interessenabwägung nach § 14 UrhG erfolgen. Denn der Kläger hat mit der Plastik dem M ein besonderes Gepräge gegeben, in das die Beklagte nach der Wertung des § 14 UrhG eben nicht willkürlich eingreifen darf.
Wie dargelegt, kann sie aber für das Entfernen der Plastik und deren Einlagerung auf dem Bauhof keine beachtenswerten Interssen anführen, so daß es für die Entscheidung des Falles letztlich nicht darauf ankommt, ob die geplante Maßnahme über die bloße Entstellung der Plastik hinaus bereits deren Vernichtung bedeutet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO. Mit der Reduzierung seines Berufungsantrages auf das Verbot, die Plastik nicht auf den Bauhof zu verbringen, hat der Kläger sein Berufungsbegehren teilweise eingeschränkt und das klageabweisende Urteil des Landgerichts insoweit hingenommen, als es sein generelles Entfernungsverbot zurückgewiesen hat. Im Ergebnis ist der Kläger damit in erster Instanz teilweise unterlegen mit der entsprechenden Kostenfolge des § 92 Abs. 1 ZPO. Für das Berufungsverfahren folgt seine Kostenlast daraus, daß in der Reduzierung seines Verbotsbegehrens eine teilweise Berufungsrücknahme liegt, die nach § 515 Abs. 3 ZPO ebenfalls die Kostenlast insoweit nach sich zieht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 12.07.2001
Az: 4 U 51/01
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