Landgericht Hamburg:
Urteil vom 9. Juni 2006
Aktenzeichen: 324 O 104/05

(LG Hamburg: Urteil v. 09.06.2006, Az.: 324 O 104/05)

Tenor

I.)

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, , Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland

unter Bezugnahme auf Bruno E. das Folgende zu verbreiten:

Bild

II.)

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 13.000, vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf € 10.000,-.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von Berichterstattung.

Der Kläger ist Schauspieler und war seit Mai 1998 in zahlreichen Folgen der Fernsehserie €Serie€ zu sehen, in der er den Titelhelden, Hauptkommissar Serie, darstellt. Diese Fernsehserie wird in Deutschland € auch noch im Jahr 2006 € über den Sender €RTL€ im Abendprogramm ausgestrahlt und erreicht durchschnittlich über vier Millionen Zuschauer. Die Serie €Serie€ wird auch international vermarktet. Ab Oktober 2005 werden im ZDF neue Folgen der Sendung €Serie 2€ ausgestrahlt, in der der Kläger als österreichischer Polizeimajor auftritt.

Am 23.9.2004 wurde der Kläger wegen Kokainbesitzes auf dem Münchener Oktoberfest vorläufig festgenommen, was zu Berichterstattung in zahlreichen Medien führte. Später € nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung und nach dem deshalb durchgeführten Verfügungsverfahren € wurde der Kläger wegen dieser Tat rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von € 18.000, verurteilt.

Die Beklagte, ein in Österreich niedergelassenes Online-Unternehmen, verbreitete jedenfalls am 3.11.2004 auf ihrer Internetseite €http://.at/[€]€ unter der Überschrift €TV-Kommissar €Serie€ mit Kokain am Oktoberfest verhaftet Schauspieler wurde festgenommen, als er die Toilette verlie߀ einen Artikel über den Vorfall vom 23.9.2004, der die im Tenor wiedergegebenen Berichterstattung enthält. Am Ende des Artikels findet sich das Kürzel €(APA)€. Wegen der weiteren Einzelheiten der Veröffentlichung wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen.

In einem Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 324 O 856/04 erwirkte der Kläger wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung am 21.12.2004 den Erlass einer Verbotsverfügung; die Beklagte hat Frist zur Erhebung der vorliegenden Hauptsacheklage setzen lassen.

Der Kläger, der die Anwendung deutschen Rechts verlangt, ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung in rechtswidriger Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife; eine identifizierende Berichterstattung über den Vorfall sei nicht zulässig.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, , Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

unter Bezugnahme auf Bruno E. das Folgende zu verbreiten:

Bild

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass nach dem so genannten Herkunftslandsprinzip gemäß § 5 Abs. 2 MDStV auf den streitgegenständlichen Anspruch ausschließlich österreichisches Recht anwendbar sei. Danach sei die angegriffene Berichterstattung zulässig. Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass auch nach deutschem Recht die angegriffene Berichterstattung nicht zu beanstanden sei. Der Kläger werde von der Öffentlichkeit mit der Fernsehfigur €Serie€, zu deren Aufgaben auch das Vorgehen gegen Drogenkriminalität gehöre, identifiziert. Fernsehzuschauer würden das dargestellte Image von Hauptdarstellern in populären Fernsehsendungen auf die Person des jeweiligen Schauspielers projizieren, so auch im Fall des Klägers im Hinblick auf seine Rolle als €Serie€. Der Kläger erhalte gerade bei jungen Zuschauern große Zustimmung, wie u.a. ein Interview in der Schülerzeitung €€ (Anlage B 6) und Einträge im Gästebuch der Internetseite €www. Serie-fanclub.de€ (vgl. hierzu Anlagenkonvolut B 5) zeigten. Gerade jugendliche Zuschauer sähen ihn als moralische Instanz an. Der Kläger habe sich € namentlich in €Zeitschrift€ vom 23.5.2001 (Anlage B 11) und €Zeitschrift€ vom 20.11.2003 € auch selbst zu seinem früheren Drogenkonsum öffentlich geäußert. Vor diesem Hintergrund ergebe sich aus seiner TV-Rollen-Präsenz ein objektivierbares öffentliches Interesse an der Beschäftigung mit seiner realen Person. Entscheidend sei, dass der Kläger durch sein öffentliches Auftreten eine €Leitbild- oder Kontrastfunktion€ eingenommen habe. Der Widerspruch zwischen dem Image des Klägers als €lässiger Fernsehkommissar€ und seinem Drogenkonsum in der Öffentlichkeit gehe weit über ein bloßes Unterhaltungsinteresse hinaus. Die Festnahme des Klägers sei in der Öffentlichkeit, mithin in der Sozialsphäre erfolgt. Das öffentliche Interesse an dem Vorfall werde auch durch die diesbezügliche umfangreiche Medienberichterstattung deutlich. Der Kläger habe das öffentliche Interesse an seiner Person auch immer wieder durch öffentliche Auftritte €angeschürt€ (vgl. Anlagenkonvolute B 2 und 13). Das öffentliche Interesse an der angegriffenen Berichterstattung ergebe sich nicht aus der besonderen Schwere der Tat, sondern aus der Person des Klägers und den Umständen der Tatbegehung. Die Berichterstattung sei geeignet, eine €Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse zu leisten. Der vom Kläger verbreitete Eindruck, dass er keine Drogen mehr benutze, müsse in der Öffentlichkeit korrigiert werden können, wenn er nicht (mehr) den Tatsachen entspreche. Dabei spiele auch die Historie seiner Äußerungen zu diesem Thema eine Rolle.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.

1. Gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist deutsches Recht anwendbar, denn die angegriffene Internetseite war auch in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar, und der Kläger hat die Anwendung deutschen Rechts verlangt.

§ 5 Abs. 2 MDStV vermag hieran nichts zu ändern. Zwar handelt es sich bei dem Angebot der Beklagten um einen Abrufmediendienst im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV, denn hierunter sollen nach der Gesetzesbegründung zu § 2 MDStV ausdrücklich auch €schmalbandige €OnlineDienste€ wie elektronische Presse und andere an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Unterhaltungsangebote€ fallen (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drs. 15/7276, S. 12).

§ 5 Abs. 2 MDStV kann aber nach Auffassung der Kammer vorliegend gleichwohl nicht zur Anwendung gelangen. Diese Vorschrift wie auch die Parallelnorm in § 4 Abs. 2 TDG werden im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das internationale Privatrecht (IPR) unterschiedlich interpretiert: Zum Teil wird darin eine das IPR überlagernde Kollisionsnorm im Sinne einer Gesamtverweisung erblickt, wonach stets das Recht des €Herkunftslandes€ des jeweiligen Mediendienstes gelte (so etwa: Dethloff, Europäisches Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs, JZ 2000, 179, 180 f.). Eine andere Auffassung sieht darin bloße Sachnormverweisungen, wonach das Verbot der Einschränkung von Medien- bzw. Telediensten ausländischer Diensteanbieter aus anderen EG-Staaten durch schlichte Nichtanwendung des kollisionsrechtlich an sich berufenen Sachrechts zu vollziehen sei (so etwa: Sack, Herkunftslandprinzip und internationale elektronische Werbung nach der Novellierung des Teledienstegesetzes (TDG), WRP 2002, 271, 277 f.). Ferner wird € u.a. unter Berufung auf den 2. Halbsatz des 23. Erwägungsgrundes der €E-Commerce-Richtlinie€ 2000/31/EG vom 8.6.2000 und die hieran anknüpfende Begründung zum sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu § 5 Abs. 2 MDStV € die Auffassung vertreten, durch das €Herkunftslandsprinzip€ werde ein so genanntes Günstigkeitsprinzip konstituiert, wonach zwar grundsätzlich das nach internationalem Privatrecht anwendbaren Recht des Erfolgsortes einschlägig sei, dieses aber in seiner Reichweite durch das Recht des Herkunftslandes begrenzt werde (vgl. dazu etwa: Ohly, Herkunftslandprinzip und Kollisionsrecht, GRUR Int. 2001, 899, 902; Piekenbrock, Die Bedeutung des Herkunftslandprinzips im europäischen Wettbewerbsrecht, GRUR Int. 2005, 997, 1003 ff.; Henning-Bodewig, Herkunftslandprinzip im Wettbewerbsrecht: Erste Erfahrungen, GRUR 2004, 822, 823). Der Bundesgerichtshof hat die Frage nach der Rechtsnatur und Reichweite des Herkunftslandsprinzips bislang ausdrücklich offen gelassen (BGH, U. v. 30.3.2006, Az.: I ZR 24/04, Abs. 29).

Die Kammer vermag sich keiner der oben aufgeführten Auslegungen anzuschließen, denn ihnen allen steht die eindeutige Regelung in § 2 Abs. 3 MDStV entgegen, wonach der Mediendienstestaatsvertrag ausdrücklich keine €Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts€ schafft. Eben dies wäre aber nicht nur dann der Fall, wenn man § 5 Abs. 2 MDStV als eine das IPR €überlagernde€ Kollisionsnorm verstünde, sondern auch dann, wenn man den Auslegungen folgte, die in dieser Vorschrift lediglich eine Sachnormverweisung oder ein Günstigkeitsprinzip erblicken. Denn auch nach diesen Auslegungen müsste im Ergebnis dem nach internationalem Privatrecht an sich anwendbaren (deutschen) Recht letztlich ggf. die Geltung abgesprochen werden, mag dies nach dem Günstigkeitsprinzip auch erst auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgen, nämlich nach dem Vergleich des an sich anwendbaren deutschen Rechts mit dem möglicherweise liberaleren Recht des Niederlassungslandes des jeweiligen Anbieters (vgl. zu ähnlichen Bedenken: Ohly, a.a.O., 902; Sack, a.a.O, 279; Henning-Bodewig, a.a.O.; sowie zu weiteren Bedenken gegen die Auslegung als Günstigkeitsprinzip im Hinblick auf die Gesetzgebungshistorie: Sack, a.a.O., 280).

Angesichts der systematischen Stellung des § 2 Abs. 3 MDStV eingangs des Staatsvertrages im Zusammenhang mit den Regelungen zum Geltungsbereich sieht die Kammer keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass von dieser Vorschrift ausgerechnet der nachfolgende § 5 MDStV nicht erfasst sein sollte. § 2 Abs. 3 MDStV mag zwar bestimmte Regelungsziele des Herkunftslandsprinzips vereiteln (vgl. hierzu € im Hinblick auf § 1 Abs. 4 E-Commerce-RL € Mankowski, Herkunftslandsprinzip und Günstigkeitsvergleich in § 4 TDG-E, CR 2001, 630, 635, der § 1 Abs. 4 E-Commerce-RL als schlicht €fehlerhaft€ bezeichnet und meint, dieser Vorschrift sei daher mit Blick auf das IPR die Bedeutung abzusprechen). Die Kammer sieht sich an die Anwendung des § 2 Abs. 3 MDStV angesichts ihres eindeutigen Wortlauts jedoch gleichwohl gebunden. Dies gilt umso mehr, als der Wortlaut des § 5 Abs. 2 MDStV ¬€ wie schon die oben aufgeführten unterschiedlichen Auslegungsansätze zeigen € keineswegs eindeutig ist. Zwar mag die Gesetzesbegründung ein Verständnis dieser Vorschrift im Sinne eines €Günstigkeitsprinzips€ nahe legen. Selbst wenn der Gesetzgeber indes dies tatsächlich beabsichtigt haben sollte, könnte dies nicht dazu führen, dass § 5 Abs. 2 MDStV dementsprechend auszulegen wäre. Eine mögliche Auffassung über die rechtliche Bedeutung einer Formulierung in der Gesetzesegründung kann die Rechtsanwendung einer anderen, eindeutig formulierten Vorschrift nicht ausschließen (vgl. hierzu BGH NJW 2003, 2739, 2741 zur Regelung der Kündigungsfristen in den Übergangsregelungen zum jüngsten Mietrechtsreformgesetz).

2. Veröffentlichungen, in denen in identifizierender Weise über den Kokainbesitz des Klägers auf dem Oktoberfest 2004, über das deshalb eingeleitete Ermittlungsverfahren und über seine in der Vergangenheit liegende Verurteilung berichtet wird, verletzen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. In der angegriffenen Veröffentlichung wird zwar über Vorgänge berichtet, hinsichtlich derer unstreitig ist, dass sie wahr sind. Gleichwohl greift eine derartige Berichterstattung rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, denn die erforderliche Interessenabwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers ergibt hier ein Überwiegen des Rechts des Klägers, dass nicht in identifizierbarer Weise über die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe und das daraus resultierende Ermittlungsverfahren berichtet wird.

Die Beklagte hat in der angegriffenen Berichterstattung den Namen des Klägers genannt. Eine Berichterstattung unter Namensnennung eines (mutmaßlichen oder tatsächlichen) Täters stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar; dessen Fehlverhalten wird öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert (BVerfG NJW 1973, 1226, 1229 zu Fernsehberichten). Trotz dieser mit der Berichterstattung verbundenen Wirkung zu Lasten des Täters sind aktuelle Berichterstattungen über schwere Straftaten in der Regel zulässig, da auch Straftaten zum Bereich des Zeitgeschehens zählen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist (vgl. BVerfG, a.a.O. S.1230; BGH NJW 1962, 32; OLG Hamburg AfP 1991, 537). Doch ist der Eingriff in die persönliche Sphäre des Täters durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Die für den Täter entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere der Tat oder ihrer sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (BVerfG a.a.O., S.1230). Die Frage der Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über eine € mutmaßliche oder tatsächlich begangene Straftat ist daher immer Gegen

stand einer Interessenabwägung. Auf der einen Seite ist die Intensität des Eingriffs in den Persönlichkeitsbereich durch die in Rede stehende Veröffentlichung zu berücksichtigen, auf der anderen Seite ist das konkrete Interesse, dessen Befriedigung die Veröffentlichung dient, zu bewerten und zu prüfen, ob und wieweit dieses Interesse auch ohne eine Beeinträchtigung € oder eine so weitgehende Beeinträchtigung € des Persönlichkeitsschutzes befriedigt werden kann (BVerfG a.a.O. S. 1229).

Diese Abwägung ergibt hier ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechts des Klägers, denn der Berichtsgegenstand ist nicht von solcher Bedeutung für die Öffentlichkeit, dass sie den mit der Veröffentlichung verbundenen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtfertigen könnte. Weder die Art der vom Kläger begangenen Straftat noch dessen Person noch sonstige Umstände ziehen ein derart besonderes Interesse der Öffentlichkeit nach sich, dass dies die angegriffene Berichterstattung rechtfertigen würde; vielmehr überwiegen die für den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers sprechenden Umstände. Im Einzelnen:

a. Zunächst ist die dem Kläger zur Last gelegte Tat nicht von einem solchen Gewicht, dass dies eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigen könnte. Zwar sind Delikte, die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, namentlich wenn es wie hier um €harte€ Drogen wie Kokain geht, keine Kleinkriminalität, sondern durchaus gewichtige Verstöße gegen die Rechtsordnung. Andererseits ist unstreitig, dass dem Kläger der Besitz einer lediglich geringen Menge an Kokain vorgeworfen wird; dass der Vorwurf eines Handels mit Betäubungsmitteln im Raume steht, ist nicht vorgetragen. Dass beim Kläger Kokain sichergestellt wurde und er offenbar auch unmittelbar zuvor Kokain konsumiert hatte, ist indes von keinem überragenden Informationsinteresse für die Öffentlichkeit. Ein derartiges Delikt stellt allenfalls einen Fall mittlerer, vielleicht sogar nur einfacher und (leider) alltäglicher Kriminalität dar. Angesichts der großen Anzahl derartiger Delikte und der sich daran anschließenden Strafverfahren kommt der Tat an sich damit keine besondere Bedeutung zu, die von öffentlichem Interesse wäre; auch die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren nichts anderes vertreten. Anders als beispielsweise bei spektakulären Raubüberfällen oder Mordfällen ist auch nicht ersichtlich, dass sich die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch besondere Tatumstände auszeichnen könnten, die sie über die gewöhnliche oder mittlere Kriminalität herausheben würden; weder handelt es sich um Schwerkriminalität noch um eine Straftat, die die Öffentlichkeit besonders berührt (vgl. zu diesem Kriterium: BGH, AfP 2000,167). Es resultiert auch kein besonders gesteigertes Berichterstattungsinteresse aus der Tatsache, dass sich die vorgeworfene Tat im Schauspielermilieu zugetragen haben soll. Zwar mag es zutreffend sein, dass in den Kreisen prominenter Persönlichkeiten, insbesondere aus dem künstlerischen und Medienbereich, die Problematik von Drogen- und insbesondere Kokainkonsum verbreiteter ist als im Durchschnitt der Gesamtbevölkerung. Dies bedeutet indes nicht, dass der Kläger es hinnehmen muss, dass auf diesen Missstand gerade im Wege einer identifizierenden Berichterstattung seiner Person aufmerksam gemacht wird. Wie oben dargestellt, bedeutet die Namensnennung eine ganz erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des mutmaßlichen oder tatsächlichen Täters, der hierdurch quasi €an den Pranger€ gestellt und in den Augen der breiten Öffentlichkeit negativ qualifiziert wird (vgl. BVerfG, NJW 1973, 1226, 1229). Jedenfalls für den Kläger als Täter einer relativ geringfügigen Tat überwiegt daher hier sein Interesse, nicht öffentlich mit seiner Tat in Zusammenhang gebracht zu werden. Dass die Tat als solche € auch nicht bei Berücksichtigung der Verbreitung derartiger Taten in Prominentenkreisen € keineswegs von besonderem, geschweige denn überragendem Informationsinteresse ist, zeigt letztlich auch die Art der Aufmachung der Berichterstattung durch die Beklagte, die die Person des Klägers und eben keineswegs die Tat besonders hervorhebt. Zieht indes die angegriffene Veröffentlichung ihren Informationswert wie hier gerade erst aus der Identifizierung des Betroffenen € über einen gänzlich Unbekannten würde derartiges kaum berichtet werden €, so zeigt dies, dass der Tat als solcher kein ganz gewichtiges öffentliches Interesse zukommt. Auch die gegen den Kläger vor einigen Jahren verhängte Vorstrafe ist ein Umstand, der zwar im Rahmen der Abwägung ebenfalls ein gewisses Gewicht hat, da damit dem erneuten einschlägigen Vorwurf ein größeres Gewicht zukommt, andererseits handelt es sich dabei um eine einzelne, mehrere Jahre zurückliegende Vorstrafe; eine Berichterstattung in identifizierender Weise ist damit keinesfalls gerechtfertigt.

b. Aber auch aus der Person des Klägers, insbesondere aus dessen Bekanntheitsgrad folgt kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der angegriffenen Berichterstattung. Denn aus den von der Beklagten vorgetragenen Anhaltspunkten ergibt sich gerade nicht, dass dieser in einer Weise im öffentlichen Interesse stünde, dass dies sein Persönlichkeitsrecht überwöge und eine Berichterstattung der angegriffenen Art rechtfertigen könnte. Aufgrund der regelmäßigen Fernsehauftritte in der Rolle des TV-Hauptkommissars €Serie€ besteht zwar ein öffentliches Interesse an eben dieser TV-Figur. Allein aus dieser TV-Rollen-Präsenz ergibt sich jedoch kein grundsätzlich zu bejahendes objektivierbares öffentliches Interesse an der Beschäftigung mit der Person des dahinter stehenden Schauspielers. Insbesondere ist nicht ersichtlich oder von der Beklagten dargelegt, dass der Kläger wegen weithin bekannter, schauspielerischer oder sonstiger Leistungen im Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit steht und damit zu dem Personenkreis gehört, über den über einen konkreten Anlass hinaus ein allgemeines Informationsbedürfnis besteht. Vielmehr ergibt sich schon aus den Darlegungen der Beklagten selbst kein derartiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Person des Klägers; das Interesse der Öffentlichkeit geht auch nach den von der Beklagten eingereichten Veröffentlichungen in keiner Weise über das übliche Interesse hinaus, das die Öffentlichkeit Hauptdarstellern von deutschen Serienfiguren entgegenbringt. Die unbestrittene Tatsache, dass der Kläger in zahlreichen nationalen und internationalen Film- und Fernsehproduktionen mitgewirkt hat, sagt über die öffentliche Bedeutung des Klägers ebenfalls wenig aus; Schauspieler in wenig bekannten Vorabendserien können an hunderten von Fernsehproduktionen mitgewirkt haben und dabei gleichwohl weithin unbekannt sein. Nach allem ist damit weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger sich durch besondere Leistungen hervorgetan hätte oder in der Gesellschaft eine hervorgehobene Stellung einnähme, aufgrund der er besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit stünde. Vielmehr beschränkt sich seine zweifellos vorhandene Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit im Wesentlichen auf die Tatsache, dass er eine relativ populäre Serienfigur verkörpert. Das öffentliche Interesse an der Person des Klägers ist damit aber weit unterhalb der Ebene von langjährig präsenten, nationalen Film- und Fernsehschauspielern von überragendem Bekanntheitsgrad anzusiedeln.

c. Zwar zeigen die vorgelegten Veröffentlichungen, dass der Kläger in gewissem Umfang selbst das Licht der Öffentlichkeit gesucht hat; u.a. bei seinen gesellschaftlichen Auftritten, Interviews und in den ersichtlich unter seiner Mitwirkung entstandenen Berichten aus €€ und €Zeitschrift€ hat sich der Antragsteller der Öffentlichkeit präsentiert. Damit muss er grundsätzlich eher als Prominente, die gänzlich zurückgezogen leben, eine Berichterstattung über seine Person hinnehmen. Das Ausmaß, in dem sich der Kläger aus eigenem Antrieb in die Öffentlichkeit begeben hat, ist aber andererseits nicht so groß, dass er sich vorhalten lassen müsste, sich des Schutzes seines Persönlichkeitsrechts weitgehend selbst begeben zu haben.

d. Auch die Tatsache, dass der Kläger gerade die Figur eines Kommissars verkörpert, führt nicht dazu, dass er eine identifizierende Berichterstattung über seinen Kokainbesitz hinzunehmen hätte. Zwar ist es Bestandteil der dargestellten Rolle des Klägers, Rechtsverstöße aufzudecken und die Einhaltung des Rechts sicherzustellen. Damit ist es für die Öffentlichkeit zweifellos von größerem Unterhaltungsinteresse, dass gerade der Kläger einen Rechtsbruch begangen hat, als wenn dies einem Schauspieler vorgeworfen würde, der nicht als Darsteller eines Kommissars bekannt ist. Diese in gewisser Weise originelle Diskrepanz zwischen Rollenbild und persönlicher Lebensführung bedeutet indes nicht, dass der Kläger als Person in den Augen der Öffentlichkeit mit der von ihm verkörperten Figur gleichgesetzt oder ihm eine besondere moralische Kompetenz im Sinne einer Vorbildfunktion zugestanden wird. Als Schauspieler schlüpft der Kläger vielmehr auch in den Augen der ganz überwiegenden Mehrheit des Publikums nur in die fiktive Rolle eines Kommissars, so wie er auch jede denkbare andere Rolle, z.B. die eines €Bösewichts€ darstellen könnte, ohne dass er sodann automatisch für dessen Lebenshaltung stünde. Anderenfalls müsste man es in jedem Fall für überragend berichtenswert halten, wenn ein Schauspieler seine individuelle Lebensgestaltung nicht der jeweils von ihm dargestellten Rolle anpasst. Dies gilt auch für Schauspieler, deren Popularität € wie im Fall des Klägers € ganz überwiegend oder gar ausschließlich auf der Verkörperung einer einzigen Figur beruht, denn das ganz überwiegende Publikum wird sich bei aller Identifikation eines Schauspielers mit einer solchen Rollenfigur stets darüber im Klaren bleiben, dass es sich um eben dies handelt: eine Rolle. Die Rollenfigur des Klägers spielt daher bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen eine gewisse, wenn auch nur untergeordnete Rolle; zwar schützt die Pressefreiheit auch vorwiegend oder ausschließlich unterhaltende Berichterstattung, dem Unterhaltungsinteresse kommt aber im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung kein vergleichbares Gewicht zu, wie Beiträgen, die vorrangig der öffentlichen Meinungsbildung dienen (BVerfGE 34, 269 [283]). Dies gilt auch, wenn das jeweilige Unterhaltungsinteresse zu einer breit angelegten Berichterstattung in zahlreichen Medien geführt haben mag.

e. Der Kläger hat sich auch nicht öffentlich als moralisches Vorbild inszeniert oder gerade zu Fragen des Drogenkonsums dezidiert Stellung genommen. Die hierzu vorgetragenen Interviews des Klägers sind vielmehr von ausgesprochen geringer Zahl und enthalten gerade keine Äußerungen des Klägers, die ihn in ganz besondere thematische Nähe zu Ethikfragen oder der Problematik des Drogenkonsums stellen. So weist der Antragsteller in der €Zeitschriftn€ vom 20.11.2003 eher beiläufig und keineswegs sich brüstend darauf hin, dass er keinen Alkohol in seiner Wohnung habe. Dass sich der Antragsteller in der €Zeitschriftn€ vom 23.5.2001 kurz und zurückhaltend über seine einschlägige Vorstrafe geäußert hat, bedeutet ebenfalls nicht, dass er sich öffentlich als ausgesprochener Kämpfer für oder gegen Rauschmittel, als Mitglied der Drogen-Subkultur oder als Experte zu Suchtfragen geriert hätte. Diese Themen werden vielmehr eher am Rande gestreift; weit überwiegend geht es in dem Interview um die beruflichen Pläne des Antragstellers und um seine Beziehungsprobleme. Ein gewichtiges Abwägungskriterium für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den öffentlichen Äußerungen des Antragstellers demnach nicht.

f. Auch die Gesamtschau der vorgenannten Umstände ergibt kein Überwiegen des Interesses der Beklagten an einer identifizierenden Berichterstattung über den Kokainbesitz des Klägers und damit zusammenhängende Themen wie die einschlägige Vorstrafe. Im Rahmen der Abwägung kommt den Kriterien €Bekanntheitsgrad des Klägers€ und €Gewicht der vorgeworfenen Tat€ die entscheidende Bedeutung zu, denn die weiteren aufgeführten Kriterien sind € wie dargelegt € wenig oder gar nicht aussagekräftig: Der Kläger ist zwar bekannt, weil er ausgerechnet einen Kommissar verkörpert, das ist aber lediglich seine Rolle; öffentlich hat er sich zudem in keiner nennenswerten Weise zur Drogenproblematik geäußert und steht auch nicht aus sonstigen Gründen für dieses Thema. Er ist einschlägig vorbestraft, dies aber vor mehreren Jahren und lediglich einmal. Letztendlich bleibt festzuhalten, dass es vorliegend um den gegen einen relativ, aber keineswegs überragend bekannten Schauspieler erhobenen Vorwurf geht, eine wenig spektakuläre, aber auch nicht unbedeutende Tat begangen zu haben, die €szenetypisch€ sein mag. An einem derartigen, insgesamt eher unspektakulären Sachverhalt besteht aber € auch wenn er sich rein örtlich betrachtet an der Grenze zwischen Privat- und Sozialsphäre abgespielt haben mag € zumindest kein derart gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dass der Kläger den mit einer identifizierenden Berichterstattung einhergehenden gravierenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht hinnehmen müsste.

3. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Veröffentlichung gleichwohl nicht rechtswidrig gewesen sei, weil sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Zwar nennt die angegriffene Veröffentlichung die Nachrichtenagentur €APA€ als Quelle der Berichterstattung und beruft sich im Text auf die Staatsanwaltschaft München; der Kläger hat nicht behauptet, dass €APA€ oder die Staatsanwaltschaft München sich nicht wie wiedergegeben geäußert hätten. In der Tat dürften jedenfalls die Staatsanwaltschaft München und möglicherweise auch die €APA€ als so genannte €privilegierte Quellen€ anzusehen sein. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte bei der Veröffentlichung in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Vielmehr durfte die Beklagte damit allenfalls davon ausgehen, dass die mitgeteilten Informationen sachlich zutreffend waren. Von der Pflicht, vor einer Veröffentlichung selbst abzuwägen, ob eine Veröffentlichung der erlangten Informationen gerechtfertigt ist, war die Beklagte hierdurch indes nicht befreit. Allerdings besteht eine Pflicht zur Nachrecherche der Sachlage grundsätzlich nicht, wenn ein Presseorgan den Inhalt von Mitteilungen einer sog. privilegierten Quelle veröffentlicht, namentlich von Behörden, insbesondere von Polizei und Staatsanwaltschaft, aber auch von renommierten Nachrichtenagenturen, denn in der Regel kann der Journalist sich darauf verlassen, dass die Polizei und ähnliche Stellen die ihr zur Verfügung stehenden vielfältigen Möglichkeiten ausreichend ausgeschöpft haben und nicht leichtfertig handeln (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz. 6.125; LG Hamburg, AfP 1990, 332). Zwar wird auch vertreten, dass die Medien daneben auch darauf vertrauen dürfen, dass staatliche Stellen in ihrer Informationspolitik dem Gebot der Abwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen gerecht werden (vgl. Soehring, Presserecht, 3.Aufl., Rz.2.21). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen: So ist etwa nicht einzusehen, weshalb Presseorgane darauf vertrauen dürfen sollten, dass Bilder, die sie von amtlichen Informationsstellen erhalten, auch wirklich veröffentlicht werden dürfen. Denn die Zulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung kann das Presseorgan € anders als die tatsächlichen Ergebnisse eines polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens € leicht überprüfen. Die Privilegierung bestimmter Quellen ist dementsprechend von dem Gedanken getragen, dass es zahlreichen Presseorganen faktisch nicht möglich ist, jegliche Meldung zu verifizieren, während Stellen wie staatliche Organe oder anerkannte Presseagenturen über die entsprechenden Apparate verfügen und mit gutem Grund als verlässlich angesehen werden können. Dieses Argument vermag aber nur zu begründen, weshalb Presseorgane, damit ihre Funktionsfähigkeit nicht gefährdet ist, auf die sorgfältige Recherche des Sachverhaltes durch derartige Quellen vertrauen dürfen. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb es Presseorganen nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein sollte, zumindest aufgrund der ihnen von derartigen Quellen vermittelten Tatsachenbasis selbst die Abwägung für oder gegen eine Veröffentlichung dieser Informationen vorzunehmen. Vor allem aber ist € anders als dies für die Ermittlung des Sachverhaltes gilt € kein Grund ersichtlich, weshalb den €privilegierten Quellen€ grundsätzlich eine höhere Kompetenz für eine presserechtliche Interessenabwägung zukommen sollte, als dem Presseorgan, das deren Informationen übernimmt. Hinsichtlich der als €privilegierte Quellen€ anerkannten Presseagenturen liegt dies auf der Hand, denn diese unterhalten zwar einen großen, effizienten und als zuverlässig anerkannten Rechercheapparat, sind aber nicht ersichtlich besser als jedes andere Presseorgan in der Lage abzuwägen, ob die Herausgabe einer Information im Lichte der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gerechtfertigt ist. Ein entscheidender Unterschied gegenüber den Pressestellen etwa von Staatsanwaltschaft, Polizei und Gerichten ist in dieser Hinsicht indes nicht erkennbar. Zwar wird man bei derartigen amtlichen Stellen aufgrund des ihnen obliegenden Neutralitätsgebotes und angesichts der sie treffenden Pflicht zur Beachtung der Interessen aller Seiten davon ausgehen dürfen, dass sie stets um sorgfältige Abwägung der Interessen von Öffentlichkeit und Betroffenen bemüht sind. Dass amtlichen Stellen hierbei grundsätzlich auch eine in jeder Hinsicht höhere Abwägungskompetenz als Presseagenturen oder Presseorganen zukommt, ist jedoch keineswegs zwingend. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, weshalb eine staatliche Stelle in der Lage sein sollte, das öffentliche Interesse an einer Meldung besser einzuschätzen, als ein insoweit viel €sachnäheres€ Presseorgan. Das gleiche gilt für die Einschätzung aller derjenigen Abwägungskriterien, die sich aus dem Öffentlichkeitsbezug der zur Veröffentlichung anstehenden Meldung ergeben. Diese Überlegungen gelten auch und gerade im vorliegenden Fall: Wie oben ausgeführt, ist eines der entscheidenden Abwägungskriterien der Bekanntheitsgrad des Klägers. Diesen wird ein Presseorgan aber im Zweifel wenigstens ebenso gut, wahrscheinlich sogar besser beurteilen können als ein Mitglied der Staatsanwaltschaft.

Hinzu kommt, dass die Zulässigkeit einer Berichterstattung in einer Vielzahl von Fällen auch davon abhängt, wie und in welchem Kontext in der konkreten Veröffentlichung berichtet wird. Es ist amtlichen Stellen, die Sachinformationen herausgeben, aber schlechterdings nicht möglich, jede denkbare Art der Darstellung und Aufmachung in jedem denkbaren Kontext gedanklich vorwegzunehmen und quasi allgemeingültig zu befinden, ob eine jegliche identifizierende Berichterstattung zulässig wäre. Insofern sind Presseorgane ohnehin nicht von der Verantwortung entbunden, für jede konkrete Veröffentlichung abzuwägen, ob diese im Einzelfall zulässig ist. Presseorgane können sich daher nicht generell darauf verlassen, dass eine von einer €privilegierten Quelle€ vorgenommene Identifizierung jede Art von Veröffentlichung zulässig macht; also müssen Presseorgane ohnehin vor jeder Veröffentlichung eine Abwägung der Interessen vornehmen. Schließlich sind auch Fälle denkbar, in denen es Anlass gibt, an der von einer amtlichen Stelle vorgenommenen Abwägung zu zweifeln, etwa wenn dem Presseorgan Fakten bekannt sind, die die amtliche Stelle offenbar nicht kennt, wenn es widersprüchliche Informationen staatlicher Stellen gibt oder wenn die von amtlicher Seite veröffentliche Mitteilung selbst Informationen oder Wertungen enthält, hinsichtlich derer kaum vorstellbar ist, dass diese berechtigterweise veröffentlicht werden. Festzuhalten bleibt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich das Vertrauen der Presse in €privilegierte Quellen€ auch auf deren Abwägungskompetenz erstrecken sollte. Demnach kann sich die Beklagte hier nicht mit Erfolg auf die Tatsache berufen, dass auch die Staatsanwaltschaft München I und die €APA€ die Identität des Klägers im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Vorwurf öffentlich gemacht hatten.

4. Schließlich liegt auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdn.12.8); die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die gegen diese Vermutung sprechen könnten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 09.06.2006
Az: 324 O 104/05


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