Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 29. April 2014
Aktenzeichen: 3 O 550/14.F

(VG Frankfurt am Main: Beschluss v. 29.04.2014, Az.: 3 O 550/14.F)

Wird in Hochschulzulassungsverfahren eine Klage lediglich fristwahrend erhoben und vom Gericht der Hochschule zunächst nur zur Kenntnisnahme zugestellt, sind die durch einen Sachantrag der Hochschule entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig, wenn die Klage nach Abschluss des Eilverfahrens zurückgenommen wird.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09.01.2014 wird aufgehoben, soweit von dem Erinnerungsführer höhere Kosten als 310,35 € an die Erinnerungsgegnerin zu erstatten sind.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 179,10€ festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für die anwaltliche Vertretung der Erinnerungsgegnerin in einem hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren.

Der Erinnerungsführer, der Kläger des Ausgangsverfahrens, bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Erinnerungsgegenerin, der Beklagten des Ausgangsverfahrens für das Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität.

Diesen Antrag lehnte die Erinnerungsgegnerin mit Bescheid vom 08.10.2012 ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Erinnerungsgegnerin vom 19.12.2012zurückgewiesen.

Daraufhin erhob der Erinnerungsführer am 18. Januar 2013 Klage (3 K 943/13.F), mit der er seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Semester zum Wintersemester 2012/2013beantragte.

Die Klageschrift enthielt keine Begründung, jedoch folgende Passage:

€Die Klage erfolgt zunächst nur zur Fristwahrung. Die Beklagte wird daher gebeten, vorerst keinen Antrag zu stellen. Nach Auffassung der Klagepartei ist die Klage überflüssig und nur dazu angetan, unnötige Kosten zu verursachen. Zumindest hätte der Erlass des Widerspruchsbescheides bis zur Entscheidung im Eilverfahren Zeit gehabt.€

Eine Abschrift der Klageschrift wurde dem Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 25.01.2013,ausgeführt am 14.02.2013, vorerst zur Kenntnisnahme zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2013 zeigte der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalprozessvollmacht an, dass er die Erinnerungsgegnerin vertrete und beantragte, die Klage abzuweisen.

Nach erfolglosen Ausgang des vorläufigen Rechtschutzverfahrens (3 L 3348/12.FM.W12) nahm der Erinnerungsführer die Klage zurück;mit Beschluss vom 28.06.2013 stellte der Berichterstatter das Verfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auf.

Auf Antrag der Erinnerungsgegnerin setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.01.2014unter Berücksichtigung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach § 13 RVG,Nr. 3100 VV RVG die der Erinnerungsgegnerin vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf insgesamt 489,45 € fest.

Dagegen hat der Erinnerungsführer am 23.01.2014 Erinnerung eingelegt, soweit eine höhere als eine 0,8 Verfahrensgebühr festgesetzt worden sei.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Erinnerungsführer zur Klageerhebung gezwungen gewesen sei, weil die Erinnerungsgegnerin trotz entgegenstehender Bitte einen Widerspruchsbescheid zu einem unnötigen Zeitpunkt erlassen habe. Es habe Klage erhoben werden müssen, um das Eilverfahren durchführen zu können. In der Klageschrift sei die Erinnerungsgegnerin ausdrücklich gebeten worden, vorerst keinen Antrag zu stellen, um keine weiteren unnötigen Kosten zu verursachen. Hier liege eindeutig eine rechtsmißbräuchliche Kostenverursachung vor.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Berichterstatter zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Über die Erinnerung hat gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGOder Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Als Annex zu der Kostenentscheidung nach Rücknahme der Klage (§ 87a Abs. 1 Nr. 2VwGO) handelt es sich um eine im vorbereitenden Verfahren zu treffende Entscheidung über Kosten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1996 € NVwZ 1996, 786).

Die nach § 165 i. V. m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat bei der Festsetzung der von dem Erinnerungsführer an die Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten zu Unrecht eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVGberücksichtigt. Der Erinnerungsführer ist lediglich zur Erstattung einer 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 VV RVG verpflichtet.

Erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO unter anderem die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach §162 Abs. 2 S. 1 VwGO € entsprechendes gilt gemäß § 91 Abs. 2S. 1 ZPO für den Zivilprozess € sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist nicht vorgesehen, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine solche Prüfung durch das Gericht vor.Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte € die grundsätzlich auch den durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt € liegt begründet im Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1BRAO besonders berufenen Personen. Diese Möglichkeit, sich in jeder Lage des Verfahrens (§ 3 Abs. 3 BRAO) eines qualifizierten Rechtsvertreters der Wahl zu bedienen, steht auch beklagten Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts offen und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt oder ob € wie hier € die beklagte juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 €NVwZ 2006, 713 (714), VGH Mannheim, Beschluss vom 02.08.2006€ NVwZ 2006, 1300, jeweils mit weiteren Nachweisen).

In der Rechtsprechung besteht darüber hinaus Einigkeit, dass es Fallkonstellationen gibt, in denen ausnahmsweise eine Kostenerstattung nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den im Prozessrechtsverhältnis begründeten und das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz,die Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. VGH Mannheim,Beschluss vom 02.08.2006 € a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 25.02.2013 € 12 E 28/13 € juris RdNr. 8;BGH, Beschluss vom 31.08.2010 € NJW 2011, 529 (530)).

Anknüpfungspunkt hierfür ist die bereits oben zitierte Vorschrift des § 162 Abs. 1 VwGO. Denn von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist die Frage zu unterscheiden, welche Maßnahmen der bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten darf. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Beteiligten,der weder besonders ängstlich noch besonders sorglos ist, und zwar die Sicht des Zeitpunkts, in dem der Beteiligte die Aufwendungen veranlasst hat und veranlassen durfte. Ausschlaggebend ist, was ein solcher Beteiligter mit Blick auf die Bedeutung der Sache sowie ihre tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit an Aufwendungen vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, um seine Interessen sachgerecht zu wahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 25.02.2013 € a. a. O.).

Dies zugrundegelegt bedurfte es aus der Sicht eines verständigen Prozessbevollmächtigten des mit Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigen vom 19.02.2013 gestellten Klageabweisungsantrages nicht. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Januar 2013 stand die Entscheidung in dem vorläufigen Rechtschutzverfahren hinsichtlich der Zulassung zum Studium der Medizin zeitnah bevor, wie sich aus der Verfügung des Berichterstatters vom 16.01.2013 ergab. Tatsächlich datiert der Beschluss der 3. Kammer (3 L 2454/12.FM.W12 u.a.) vom 05. Februar 2013. Für im Hochschulzulassungsrecht professionell Tätige €Bevollmächtigte der Antragsteller/Kläger, die Erinnerungsgegnerin und ihre Bevollmächtigten als auch das beschließende Gericht € konnte wenig Zweifel bestehen, dass die erhobenen Klagen unter dem Einfluss des Beschlusses vom 05.02.2013 oder spätestens nach erfolglos durchgeführten Beschwerdeverfahren zum ganz überwiegenden Teil zurückgenommen werden würden. Demgemäß hatte das beschließende Gericht den Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin die Abschrift der Klageschrift € mit dem oben zitierten Inhalt € vorerst nur zur Kenntnisnahme zugestellt.

Bei diesen Gegebenheiten wäre es ausreichend gewesen, sich mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 für die Erinnerungsgegnerin zu melden; eines Klageabweisungsantrages bedurfte es zu diesem Zeitpunkt nicht.

Der Erinnerungsgegnerin ist allerdings zuzugeben, dass der Erinnerungsführer die Klage am 18. Januar 2013 nicht €nur zur Fristwahrung€ erhoben hatte. Für solche Fallgestaltungen ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 03.07.2007 € JurBüro 2008; 35 (36); Beschluss vom 23.10.2013JurBüro 2014 79 (80); BAG, Beschluss vom 16.07.2003 € NZA2003, 1293 (1294) jeweils mit weiteren Nachweisen) grundsätzlich anerkannt, dass in Fällen zur Fristwahrung eingelegter Rechtsmittel die durch einen Sachantrag verursachten Kosten nicht erstattungsfähig sind, wenn dieser Antrag gestellt wird, bevor feststeht, dass das Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird (und das Rechtsmittel tatsächlich auch nicht durchgeführt wurde).

Im vorliegenden Fall ging es dem Erinnerungsführer nicht lediglich um" Fristwahrung", sondern mit der Klage sollte der Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 8.10.2012 werden, da mit dem Eintritt der Bestandskraft das Rechtsschutzinteresse für das vom Erinnerungsführer geführte Eilverfahren entfallen wäre.

Allerdings überwiegen nach Auffassung des beschließenden Gerichts die Gemeinsamkeiten, die beide Fallgestaltungen aufweisen.Denn in beiden Fällen geht es den Klägern - für eine gewisse Zeit -um den mit der Klageerhebung verbundenen Suspensiveffekt. Damit einher geht die Erfahrung € und die stillschweigende Erwartung - der an Hochschulzulassungsverfahren Beteiligten, dass die erhobenen Klagen nach rechtskräftiger Entscheidung der Eilverfahren ganz überwiegend einer unstreitigen Erledigung zugeführt werden. Diese Erwartung besteht nicht ohne Grund; von den Klägern, die mit dem Erinnerungsführer ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2012/2013 begehrt hatten, haben zwischenzeitlich mehr als 80 % ihre Klage zurückgenommen.

Wird dies - wie hier - vom Erinnerungsführer in der Klageschrift deutlich gemacht, so ist die Erinnerungsgegnerin zwar berechtigt,einem Prozessbevollmächtigten zu bestellen; ein weitere Kosten auslösender Antrag auf Klageabweisung war zu diesem Zeitpunkt jedoch grundsätzlich nicht notwendig. Dies gilt umso mehr, als das beschließende Gericht eine Abschrift der Klageschrift lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt hatte.

Deshalb ist der Erinnerungsführer lediglich zur Erstattung einer 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 VV RVG verpflichtet.

Im Übrigen steht das beschließende Gericht mit seiner Auffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Erinnerungsgegnerin vom Erinnerungsführer lediglich eine 0,8Verfahrensgebühr erstattet verlangen kann, nicht alleine. Mehrere der von der Erinnerungsgegnerin zitierten obergerichtlichen Entscheidungen lassen erkennen, dass von vornherein lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr in Streit war (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29.11.2004 € NVwZ 2005, 838 (839); Beschluss vom 02.08.2006 € a. a. O. (1301); OVG Hamburg, Beschluss vom 12.06.2007 € NVwZ-RR 2007, 825 (826)).

Daraus errechnen sich bei einem Streitwert von 5.000,00 €folgende vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten:

0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. mit Nr. 3101VV240,80 EURAuslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV20,00 EUR260,80 EUR19% Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV49,55 EURSumme310,35 EURHinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.01.2014 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3Abs. 2 GKG. Im Kostenverzeichnis der Anlage I zum GKG ist ein Ansatz von Gerichtsgebühren für das vorliegende Verfahren nicht vorgesehen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.






VG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 29.04.2014
Az: 3 O 550/14.F


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