Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Dezember 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 1/11

(BGH: Beschluss v. 16.12.2011, Az.: AnwZ (B) 1/11)

Tenor

Die als Anhörungsrüge zu wertende außerordentliche Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 7. September 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller war im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Zulassung ist widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller darauf hin, dass seine Zulassung mit Zustellung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erloschen und er nicht mehr befugt sei, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller einen als "Widerspruch" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, mit dem er sinngemäß beantragt hat, die Wirkung des bestandskräftigen Widerrufs im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil der Antragsteller entgegen § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO 1 nicht anwaltlich vertreten war. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Der Antragsteller hat nunmehr einen als "außerordentliche Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, mit dem er beanstandet, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, und "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt.

II.

Der als Anhörungsrüge auszulegende Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn Tatsachenvortrag aus Gründen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts unberücksichtigt bleibt.

Weitere Eingaben des Antragstellers in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 - BayAGH I - 15/10 - 4






BGH:
Beschluss v. 16.12.2011
Az: AnwZ (B) 1/11


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