Landgericht Dortmund:
Urteil vom 15. Mai 2009
Aktenzeichen: 8 O 319/08
(LG Dortmund: Urteil v. 15.05.2009, Az.: 8 O 319/08)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.
Tatbestand
Bei dem Kläger handelt es sich um eine Verbraucherorganisation in der Rechtsform des Vereins, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4Abs 2 UKlaG eingetragen ist.
Er beanstandet die folgenden zwei Regelungen, die die Beklagte in ihren allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) verwendet:
"Abschlussgebühr
Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1 v. H. der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oder herabgesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme durch Bildung eines Teilbausparvertrages ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird.
Agio
Bei Beginn der Darlehensauszahlung wird ein Agio in Höhe von 2 v. H. (im Tarif Vario U/R: 1 v H.) des Bauspardarlehens fällig. Das Agio wird dem Bauspardarlehen zugeschlagen und erhöht damit die Darlehensschuld."
Der Kläger hat die Beklagte vergeblich aufgefordert, die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Er ist der Ansicht, die vorgenannten Regelungen verstießen gegen § 307 BGB. Es handele sich um ein unzulässiges Entgeltverlangen für Leistungen (Akquisition), die die Beklagte nicht im Interesse der Kunden, sondern allein in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse erbringe.
Darüber hinaus handele es sich bei der "Agio-Regelung" nicht um eine Zinsvorauszahlung, die bei vorzeitiger Rückzahlung des Bauspardarlehens ganz oder teilweise erstattet werde.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.) es bei Meidung der für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die o.g. und/oder inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Bausparverträge zu verwenden und sich darauf zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2.) an den Kläger Aufwendungsersatz von 200,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, beide Regelungen seien einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht zugänglich.
Selbst wenn man insoweit einen abweichenden Standpunkt verträte, wichen sie weder von gesetzlichen Vorschriften im Sinne § 307 BGB ab, noch benachteiligten sie den Verbraucher.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihrer Ansichten auf ein Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12.03.2009 (6 O 341/08), das sich in Kopie als lose Anlage B 1 zur Klageerwiderung bei den Akten befindet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Aktivlegitimation des Klägers steht mit Recht nicht im Streit.
Die vom Kläger beanstandeten Klauseln sind jedoch wirksam.
Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass beide Klauseln allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten darstellen, die diese im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet und die auch nicht etwa individuell ausgehandelt sind.
Auch sind durch die behördliche Genehmigung des die Abschlussgebühr und das Agio enthaltenden Tarifwerks der Beklagten durch die BaFin die Klauseln nicht generell einer AGB-rechtlichen-Kontrolle entzogen.
Die Abschlussgebühr und das Agio sind indessen als Preisabrede und nicht als bloße Preisnebenabrede zu qualifizieren und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen.
Selbst wenn man in beiden Regelungen eine bloße Preisnebenabrede sehen würde mit der Folge der Eröffnung der AGB-rechtlichen-Kontrollfähigkeit, läge eine Unwirksamkeit nach § 7 BGB nicht vor: Die beanstandeten Klauseln verstoßen weder gegen das - im Übrigen auch für eine Preisabrede geltende - Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB); noch sind sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, unvereinbar. Sie benachteiligen den Verbraucher der Beklagten auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Da somit die Abmahnung der Klägerin gegenüber der Beklagten unberechtigt war, steht ihr auch kein Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 UWG zu.
Das Landgericht Heilbronn hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2009
(6 0 341/08) eine praktisch inhaltsgleiche Klausel bzgl. der Abschlussgebühr einer anderen Bausparkasse geprüft und die Klage des Klägers abgewiesen.
Das Landgericht Heilbronn hat die Klausel unter allen erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkten überprüft und seine Entscheidung sorgfältig und überzeugend sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtssprechung begründet.
Die Kammer schließt sich der Ansicht des Landgerichts Heilbronn im vollen Umfange an. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den Inhalt der Kopie dieser Entscheidung, Anlage B 1 zur Klageerwiderung, Bezug genommen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für die vom Kläger beanstandete "Agio-Regelung". Es kommt insoweit nicht darauf an, ob es sich dabei um echtes "Zins-Agio" oder um eine (abgespaltene) weitere Gebührenregelung handelt, wie bei der Abschlussgebühr.
Die Kammer hat davon abgesehen, eine Auskunft der BaFin (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG) einzuholen.
Die BaFin hat in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Heilbronn unter dem 28.01.2009 eine derartige Auskunft erteilt. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt der Anlage B 5 zur Klageerwiderung. Da diese Auskunft zeitnah zu dem vorliegenden Rechtsstreit erteilt wurde, hält die Kammer eine erneute Auskunft nicht für erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 15.05.2009
Az: 8 O 319/08
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