Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. April 2007
Aktenzeichen: 27 W (pat) 67/07
(BPatG: Beschluss v. 24.04.2007, Az.: 27 W (pat) 67/07)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke MP3 Surroundfür folgende Waren
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, elektronische Spielkonsolen; Computerprogramme insbesondere für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Daten und Bild, elektronische Tonsysteme bestehend aus Kontrollgeräten mit Aufbereitungs- und Dekodiertechnologie für akustische Signale, Lautsprechern, Leistungsverstärkern, Bildabspielgeräten; Lautsprechersysteme bestehend aus Lautsprechern, Lautsprechertreibern, Abgleichgeräten, Verstärkern, Entzerrern, Kontrollgeräten; Aufzeichnungsträger oder Datenträger (Speicher) aller Art, insbesondere magnetische, optische und biologische sowie binäre Halbleiterspeicher; Lautsprecher, Teile und Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Übermittlung von Nachrichten; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software, insbesondere Entwurf und Entwicklung von Computerhardware für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware für elektronische Spielkonsolen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware für elektronische Tonsysteme, insbesondere für Tonsysteme bestehend aus Lautsprechern, Lautsprechertreibern, Abgleichgeräten, Verstärkern, Entzerrern, Kontrollgeräten; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware für Lautsprechertreiber, Lautsprecher und Bildschirme; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware für Computerspiele"
hat die Markenstelle mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 zurückgewiesen.
Das ist damit begründet, die Bestandteile "MP3" und "Surround'" seien jeweils für sich beschreibend. Auch in ihrer Gesamtheit erschöpfe sich die Marke in einem beschreibenden Aussagegehalt.
Die Buchstaben-/Zahlenfolge "MP3" bezeichne ein Dateiformat zur Audiodatenkompression. Die MP3-Technologie werde umfänglich insbesondere bei sog. MP3-Playern eingesetzt, aber auch bei multimedialer Software, vor allem bei PC-Spielen, bei denen Audiodateien im MP3-Format hinterlegt seien.
Dass das A... dieses Dateiformat entwickelt habe, und auch die Be- zeichnung "MP3" auf dieses zurückgehe und die B... nun die Bezeichnung anmelde, könne für die Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeiten zu keinem anderen Ergebnis führen. Maßgeblich sei, dass - ungeachtet einer etwaigen ursprünglichen Unterscheidungskraft - "MP3" zum heutigen, für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt, im Verkehr als beschreibende und gattungsbegriffliche Bezeichnung verwendet werde.
Auch der zweite Markenbestandteil "surround" sei lediglich beschreibend. Im Audiobereich bedeute er "Raumklang" und werde umfänglich, etwa im Zusammenhang mit Heimkinos und DVDs, verwendet.
Damit werde der maßgebliche durchschnittliche Verbraucher der Gesamtmarke nur die Bedeutung entnehmen, dass diese die MP3-Technologie zum Inhalt habe und ein räumliches Hören ermögliche. Auch die Gesamtmarke erschöpfe sich daher in einem beschreibenden, sachbegrifflichen Aussagegehalt.
Der Einwand der Anmelderin, dass "MP3" und "Surround" zwei sich widersprechende Begriffe seien, überzeuge nicht. Der Verbraucher verbinde mit der Bezeichnung "MP3" keineswegs mindere Qualität, weil die Komprimierung Signale betreffe, die das menschliche Gehör gar nicht wahrnehme.
Ein unmittelbar beschreibender Sachbezug sei hinsichtlich aller angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu bejahen, weil diese alle MP3-Formate mit Raumklang zum Inhalt haben oder dafür bestimmt sein könnten. Selbst soweit in Einzelfällen kein unmittelbar beschreibender Sachbezug feststellbar sei, werde der Verkehr, weil es sich bei "MP3" und "surround" um allgemein gebräuchliche Begriffe handle, deren sachbegriffliche Bedeutung im Vordergrund stehe, auch insoweit nicht als Herkunftshinweis verstehen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Zudem bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, weil es den Mitbewerbern unbenommen bleiben müsse, die beschreibenden Begriffe ungehindert als Hinweis auf die Art und Merkmale ihrer Produkte einsetzen zu können.
Der Erinnerungsbeschluss ist am 2. Januar 2007 abgesendet worden.
Der Anmelder hat am 31. Januar 2007 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, die Verbraucher assoziierten zwar mit "MP3" ein gängiges Audiokompressionsformat; "MP3" beschreibe dies aber nicht. Es handle sich um eine Datei-Endung, die das A... 1995 festgelegt habe. "MP3" werde immer mit dem Anmelder in Zusammenhang gebracht.
"Surround" bedeute im Deutschen "abgrenzen, einfassen, umfassen, umgeben" und im Audiobereich "Raumklang".
Damit wiesen die beiden Angaben ineinander widersprechende Richtungen. Surround-Systeme seien Klangsysteme für Perfektionisten, denen die verminderte MP3-Qualität nicht ausreiche.
Der Anmelder beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben unddie angemeldete Marke einzutragen.
II.
1) Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Die Bezeichnung "MP3 Surround" entbehrt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - HENKEL; BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere solche Marken, denen das angesprochene Publikum für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417 - BERLINCARD) zuordnet. Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortkombination jegliche Unterscheidungskraft.
"MP3" steht für das vom A... unter der Bezeichnung "MPEG-1 Au- dio Layer 3" entwickelte Dateiformat zur Audiokompression, bei dem versucht wird, keine für den Menschen hörbaren Verluste zu erzeugen. Damit ist "MP3" ein sachbezogener Hinweis darauf zu entnehmen, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen mit der Aufzeichnung oder Wiedergabe von Audiodateien befasst sein können und hierzu entweder über diese Technik verfügen oder auf sie ausgerichtet sind. Eine solche Annahme liegt für die Verbraucher bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nahe. Alle beanspruchten Programme und Geräte sind zum Abspielen von Audiodateien im MP3-Format geeignet und bestimmt. Auf den Datenträgern können solche Dateien gespeichert werden. Die Waren "Telefongeräte, einschließlich solcher mit integrierten Radios und Uhren; Telefonanrufbeantworter, Telefonanlagen und Anlagen für den Gebrauch im Zusammenhang mit Telefongeräten" wiederum können der Übermittlung von Video- und Audiodateien im MP3-Format dienen oder der Entwicklung der o. g. Geräte bzw. Programme zur Speicherung bzw. Verarbeitung aufgezeichneter Audiodaten im MP3-Format.
Dass die Audiodaten im Zusammenhang mit den beanspruchten Geräten und Programmen in einer Art wiedergegeben werden können, die mit "surround" beschrieben werden kann, hat die Markenstelle zutreffend dargestellt. Diese Wiedergabe kann auch Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen sein.
Dabei kommt es allein darauf an, dass die angesprochenen Verbraucher eine solche Wiedergabe für möglich halten. Dass komprimierte Daten zwangsläufig eine verminderte Qualität zur Folge haben, schließt dies nicht aus.
BPatG:
Beschluss v. 24.04.2007
Az: 27 W (pat) 67/07
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