Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 15. März 2006
Aktenzeichen: 12 E 300/05
(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 15.03.2006, Az.: 12 E 300/05)
Anhaltspunkt für die Bemessung der Vergütung des Abwicklers eines Steuerberaterpreises ist das Gehalt, das für einen angestellten Steuerberater oder einen freien Mitarbeiter gezahlt wird. Besondere Schwierigkeiten bei der Abwicklung rechtfertigen eine höhere Vergütung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung und für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger betrieb als zugelassener Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Steuerberaterkanzlei in C. Zu seiner Mandantschaft zählten im Wesentlichen Humanmediziner, die er in Steuerfragen beriet, für sie Steuererklärungen erstellte und zum Teil auch die Lohnbuchhaltung führte. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 16.10.2002 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers als Steuerberater. Im Dezember 2002 verlor der Kläger auch seine Zulassung als Wirtschaftsprüfer. Im Februar 2003 vereinbarten der Kläger und die als Steuerberaterin zugelassene Beigeladene die Übernahme der Steuerberaterpraxis des Klägers durch die Beigeladene zum 01. 01.2004. In 2003 sollte der Kläger die Praxis noch im eigenen Namen selbst führen, die Beigeladene im Rahmen einer freien Mitarbeit einarbeiten und bei der Mandantschaft einführen. Als Vergütung für die freie Mitarbeit der Beigeladenen vereinbarten die Vertragsschließenden einen Stundensatz von 50,- €. Diesen Betrag sah der Vertrag auch für eine spätere freie Mitarbeit des Klägers nach Übertragung der Kanzlei auf die Beigeladene vor. Nachdem die Beigeladene erfahren hatte, dass der Kläger bereits im Jahr 2002 seine Zulassungen als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verloren hatte, hoben sie und der Kläger, in einer (am 09.04.2003) auf der Geschäftsstelle der Beklagten protokollierten Vereinbarung den Vertrag vom Februar 2003 auf. Am 10.04.2003 bestellte der Vorstand der Beklagten die Beigeladene und ihr Vorstandsmitglied Lothar B, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt zu Abwicklern der Kanzlei des Klägers bis zum 30.06.2003. Mit Beschlüssen vom 30.06.2003 und 23.10.2003 verlängerte die Beklagte die Bestellung schließlich bis zum 31.12.2003. Die in den Praxisräumen des Klägers in C vorhandenen Handakten, Mandantenunterlagen und einen PC ließen die Beigeladene und Herr B in neu angemietete Büroräume in D schaffen. Bei der Übernahme der Abwicklung waren drei Steuerermittlungs-/Steuerstrafverfahren, zwei Betriebsprüfungen sowie eine Lohnsteueraußenprüfung bei Mandanten des Klägers bereits seit mehreren Monaten anhängig, ohne dass diese seitens des Klägers bearbeitet worden waren. Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfungen waren bereits Zwangsgelder in Höhe von ca. 3.000,- € gegen den Mandanten festgesetzt worden, weil dieser Lohnunterlagen, die sich im Büro des Klägers befanden, nicht vorlegen konnte. Im Rahmen der anhängigen Betriebsprüfung und der Steuerstrafverfahren waren Rückfragen an das Büro des Klägers nicht beantwortet worden. Gleiches galt in Fällen der laufenden Veranlagungen. Die von dem Büro des Klägers zu erstellenden Lohnabrechnungen waren an einen externen Dienstleister vergeben, dieser war erst bereit, die Unterlagen an die Abwickler herauszugeben, nachdem ausstehende Rechnungen in Höhe von insgesamt 2.972,34 € beglichen worden waren. Soweit der Kläger von seinen Mandanten beauftragt worden war, die Lohn- und Finanzbuchhaltung durchzuführen, war diese bei Übernahme der Abwicklung für das 1. Quartal 2003 in keinem Fall fertig gestellt; in einem Fall fehlte die gesamte Buchhaltung für die Jahre 1998 bis 2002, in weiteren Fällen war sie für die Jahre 2001 und 2002 nicht vollständig. In mehreren Fällen mussten nachträgliche Rentenversicherungsbescheinigungen für Arbeitnehmer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 erstellt werden. Die Leistungen der DATEV, eine Gesellschaft, die Datenverarbeitung und Dienstleistungen für steuerberatende Berufe anbietet, konnten mit der im Büro des Klägers vorhandenen EDV-Ausstattung bei Übernahme der Abwicklung (1 PC) nicht mehr in Anspruch genommen werden, weil erforderliche Updates der Software seitens des Klägers nicht mehr durchgeführt worden waren. Über feste Angestellte verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der Übernahme der Abwicklung durch die Beigeladene in seinem Büro nicht. Unter dem 28.04.2004 rechnete die Beigeladene gegenüber dem Kläger ab. Hierbei forderte sie unter anderem eine Vergütung für ihre Tätigkeit in Höhe von 75.160,75 €. Unter dem 28.05.2004 erstellte sie einen Bericht über die Praxisabwicklung. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen (Bl. 99-111 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.07.2004 hat der Kläger Klage gegen die Beigeladene beim Landgericht D am Main erhoben. Mit dieser begehrt er die Zahlung in Höhe von 96.519,84 € als Vergütung des Wertes der übergangenen Mandate, Auskunft zu bestimmten Auftragsverhältnissen und Rechnungslegung über die Abwicklung der Steuerberatungspraxis. Am 08.09.2004 hat die Beigeladene bei der Beklagten beantragt, ihre Vergütung als Abwicklerin festzusetzen. Mit Bescheid vom 10.01.2005 setzte die Beklagte, nachdem sie zuvor dem Kläger mit Schreiben vom 29.09.2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, die Vergütung der Beigeladenen als Praxisabwicklerin wie folgt fest: für den ersten Monat der Abwicklung 76,69 € (150,- DM) je Stunde,
für den zweiten Monat der Abwicklung 61,36 € (120,- DM ) je Stunde.,
ab dem dritten Monat der Abwicklung bis zur Beendigung der Abwicklung 51,12 € (100,- DM) je Stunde, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Stundensätze sollten die Tätigkeit der Abwicklerin nach Maßgabe des Zeitaufwandes, der bei der Wahrnehmung der Aufgaben angefallen sei, vergüten. Zu den Aufgaben der Praxisabwicklerin habe gehört, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln, was bedeute, die unerledigten Aufträge zu Ende zu führen und Mandantenunterlagen an Auftraggeber auszuhändigen sowie Buchführungsaufträge zu erledigen und mangelhafte Leistungen des Praxisinhabers nachzubessern. Gegen diesen Bescheid, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden war, hat der Kläger am 27.01.2005 Klage erhoben. Nachdem das Gericht ihn darauf hingewiesen hatte, das zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei, hat er am 04.03.2005 Widerspruch bei der Beklagten gegen den Bescheid vom 10.01.2005 erhoben. Mit Bescheid vom 15.03.2005 hat die Beklagte den Widerspruch gegen die Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, bereits bei der Unterredung am 16.04.2003 sei dem Kläger für den ersten Monat der Abwicklung ein Stundensatz von 76,69 €, für den zweiten Monat der Abwicklung einen Stundensatz von 61,36 € und ab dem dritten Monat der Abwicklung bis zur Beendigung der Abwicklung einen Stundensatz in Höhe von 51,12 € als Vergütung für die Abwicklerin genannt worden. Hierauf sei der Kläger nochmals mit Schreiben vom 29.09.2004 hingewiesen worden. Diese Vergütung sei üblich. Insbesondere in den ersten beiden Monaten der Abwicklung sei die Tätigkeit besonders zeitintensiv. zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Abwicklung durch die Arbeitsrückstände und die fehlende funktionierende Büroorganisation erschwert gewesen sei. Berücksichtigt worden sei schließlich die Vorschrift des § 13 S. 2 StBGebV, nach der die von einem Steuerberater zu berechnende Zeitgebühr 19,- bis 46,- € je angefangene halbe Stunde betrage, so dass sich ein mittlerer Stundensatz von 65,- € ergebe. Der ab dem dritten Monat der Abwicklung festgesetzte Stundensatz bewege sich damit im unteren Gebührenrahmen des § 13 StBGebV. Zu berücksichtigen sei auch, dass Steuerberater als freie Mitarbeiter für ihre Tätigkeit mit einem Stundensatz in dieser Größenordnung abrechneten, wie sich auch aus dem zwischen der Beigeladenen und dem Kläger abgeschlossenen Übernahmevertrag ergebe. Die Abwicklung solle auch in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden, weshalb ein erheblicher Arbeitsanfall vorliege. Zu beachten sei auch, dass der Abwickler seine eigene Berufspraxis dazu nutze, die Abwicklungsarbeiten zu erledigen, weshalb die laufenden Kosten der eigenen Praxis bei der Festsetzung des Stundensatzes Berücksichtigung finden müssten. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die Vergütung eines Liquidators einer Steuerberaterpraxis habe sich an dem Betrag, der dem Gehalt eines angestellten Berufsangehörigen entspreche, zu orientieren. In diesem Sinne habe auch der BGH die Vergütung für einen Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei bestimmt. Deshalb sei auch eine Abstufung der Honorarsätze nicht gerechtfertigt. Unberücksichtigt gelassen habe die Beklagte, dass ein zweiter Abwickler seitens der Beklagten bestellt worden sei. Dies müsse zu einer niedrigeren Vergütungsfestsetzung für die Beigeladene führen. Rechtswidrig sei der Bescheid vom 10.01.2005 auch deshalb, weil die Beklagte sich damit begnügt habe, die Stundensätze festzusetzen, nicht aber die Vergütung der Beigeladenen abschließend bestimmt habe, wie es §§ 70 Abs. 3, 69 Abs. 4 S. 5 Steuerberatergesetz bestimmten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15.03.2005 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie habe seit dem Jahr 2000 im Kammerbezirk vermehrt mit Abwicklungen von Steuerberaterpraxen zu tun. Von den anderen Steuerberaterkammern im Bundesgebiet habe sie erfahren, dass es üblich sei nach gestaffelten Stundensätzen abzuwickeln. Die Staffelung diene unter anderem dazu, eine zügige Abwicklung zu veranlassen. Das Gericht hat Auskünfte der anderen Steuerberaterkammern im Bundesgebiet zur Höhe der in den letzten drei Jahren festgesetzten Vergütung für einen Abwickler einer Steuerberaterpraxis eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser Auskunftsersuchen wird auf die Antwortschreiben der Steuerberaterkammern Bezug genommen (Bl. 215-231, 241, 242, 245 d. A.). Der Kläger meint hierzu, eine durchgängige gleiche Sachbehandlung durch die anderen Steuerberaterkammern finde nicht statt. Die Beklagte und die Beigeladene sind der Ansicht, der als Vergütung festgesetzte Stundensatz entspreche der Praxis der anderen Kammern. Nur drei Steuerberaterkammern sähen ähnlich niedrige Vergütungen vor, wie sie für die Beigeladene ab dem dritten Monat festgesetzt worden sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid vom 10.01.2005 erfolgte Festsetzung von Stundensätzen für die Tätigkeit der Beigeladenen als Abwicklerin der Steuerberaterpraxis des Klägers kann vom Gericht nicht aufgehoben werden, weil sie formell rechtmäßig ist, die Grenze der Angemessenheit des § 69 Abs. 3 S. 4 Steuerberatergesetz nicht überschreitet und die unterlassene betragsmäßige Festsetzung der Gesamtvergütung, die der Beigeladenen als Abwicklerin gebührt, den Kläger jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß § 69 Abs. 4 S. 5 StbG setzt die Steuerberaterkammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung für die Tätigkeit des Vertreters fest, wenn die Beteiligten sich über die Höhe der Vergütung nicht einigen. Diese Voraussetzungen für eine Festsetzung seitens der Steuerberaterkammer lagen hier vor. Kläger und Beigeladene hatten sich über die Höhe der Vergütung der Beigeladenen für die Abwicklung der Steuerberaterpraxis des Klägers nicht geeinigt, so dass die Beklagte als in Hessen zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag der Beigeladenen hin tätig werden musste. Bei der Beklagten oblag die Entscheidung dem hier tätig gewordenen Vorstand, der alle Aufgaben wahrzunehmen hat, soweit sie nicht der Kammerversammlung vorbehalten sind oder dem Präsidium übertragen worden sind. Beides war hier nicht der Fall. Vor der mit Bescheid vom 10.01.2005 erfolgten Festsetzung der Stundensätze ist dem Kläger auch rechtliches Gehör gewährt worden. Mit Schreiben vom 29.09.2005 ist ihm die beabsichtigte Entscheidung mitgeteilt und Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu zu äußern. Die Höhe der festzusetzenden Vergütung bemisst sich an § 69 Abs. 4 S. 4 Steuerberatergesetz. Hiernach hat der Vertretene dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Begriff der angemessenen Vergütung ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung voll unterliegt (so für den wortgleichen § 53 Abs. 10 S. 4 BRAO BGH, Beschl. v. 30.11.1992 - AnwZ (B) 27/92 - NJW 1993, 1334 f.). Ein Anhaltspunkt für die Bemessung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter in einer Steuerberaterpraxis gezahlt wird. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung, die Schwierigkeiten der Dauer der jeweiligen Abwicklung wie auch der Umstand, dass die Tätigkeit eines Abwicklers eine Berufspflicht ist, die im Interesse des Berufsstandes geleistet wird (so zu § 53 Abs. 10 S. 4 BRAO BGH, Beschl. v. 30.11.1992 - AnwZ (B) 37/92 - NJW-RR 1993, 1335 f.). Legt man diese Kriterien an, sind die von der Beklagten festgesetzten Stundensätze angemessen. Ein Stundensatz von 50,- € entspricht nach den Ausführungen der insofern sachkundigen Beklagten, an denen das Gericht keine Zweifel hegt, dem was ein freier Mitarbeiter in einer Steuerberaterpraxis für seine Tätigkeit seinem Auftraggeber in Rechnung stellt. Dies wird durch die Vereinbarung des Klägers mit der Beigeladenen aus Februar 2003 bestätigt, in der der Kläger sich verpflichtete für die freie Mitarbeit der Beigeladenen in seiner Steuerberaterpraxis im Jahr 2003 50,- € je Stunde zu zahlen. Der Kläger selbst hielt demnach einen Stundensatz von 50,- € für eine freie Mitarbeit angemessen. Weshalb ihm dies nun anders als im Februar 2003 unangemessen erscheint, hat er nicht näher dargelegt. Angesichts dessen entspricht der in dem angefochtenen Bescheid ab dem dritten Monat bis zum Ende der Abwicklung festgesetzte Stundensatz der üblichen durchschnittlichen Vergütung für einen freien Mitarbeiter. Die Überschreitung um 1,12 € ist dabei genauso wenig zu beanstanden wie die um 20 bzw. 50% höheren Stundensätze für den zweiten bzw. für den ersten Monat der Abwicklung. Dies ergibt sich aus folgendem: Die Beigeladene ist seit 1999 als Steuerberaterin zugelassen und war zuletzt als Geschäftsführerin einer Steuerberatergesellschaft tätig. Bei der Übernahme der Abwicklung im April 2003 war sie demnach keine Berufsanfängerin mehr, sondern verfügte bereits über mehrere Jahre Berufserfahrung stand aber doch am Beginn ihrer beruflichen Karriere. Die von ihr übernommene Abwicklung der Steuerberaterpraxis des Klägers wies jedoch besondere Schwierigkeiten auf, die sich unter anderem auch in der mehrmaligen Verlängerung der Abwicklung zeigten und für die ersten beiden Monate der Abwicklung eine um 20 bzw. 50% höhere Vergütung als die für einen freien Mitarbeiter übliche rechtfertigen. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Beigeladenen ein erfahrenes Vorstandsmitglied der Beklagten, der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt B zur Seite stand. Denn im vorliegenden Fall ging es nicht darum, die laufenden Geschäfte einer ordnungsgemäß geführten Steuerberaterpraxis fortzuführen, sondern es bestanden erhebliche Arbeitsrückstände, die in einem Fall sogar bis ins Jahr 1998 zurück reichten. Erschwert war die Abwicklung durch eine nicht mehr zureichende Büroorganisation. So waren gegen Mandanten des Klägers drei Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, die zum Zeitpunkt der Übernahme der Abwicklung durch die Beigeladene noch nicht bearbeitet worden waren. Gleiches gilt für zwei Betriebsprüfungen und eine Lohnsteueraußenprüfung bei klägerischen Mandanten. Auch in anderen Verfahren waren Rückfragen nach der Darstellung der Beigeladenen und der Beklagten, der der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, unbearbeitet geblieben. Die Aufarbeitung von Arbeitsrückständen begründet eine besondere Schwierigkeit der Abwicklung, weil diese nicht nur den Arbeitsanfall vermehren, sondern auch besonders eilbedürftig sind. Die Abwicklung fordert also eine zugleich vermehrte und schnellere Tätigkeit des Abwicklers. Hinzu kommt, dass bei zurückliegenden Sachverhalten die Sachverhaltsfeststellung typischerweise erschwert ist. So war in einem Fall die vom Kläger für einen Mandanten übernommene Buchhaltung bis zum Jahr 1998 zurück zu erstellen. Erschwert war die Abwicklung der Kanzlei des Klägers auch durch eine unzureichende Büroorganisation. Bei Übernahme der Abwicklung war nur ein PC in den Kanzleiräumen des Klägers vorhanden. Die darauf gespeicherten Daten konnten nach der Darstellung der Beigeladenen und der Beklagten, die der Kläger nicht in Frage gestellt hat, nicht übernommen werden, weil der Kläger die entsprechende Software, die er von der Datev EG bezog, nicht hatte aktualisieren lassen. Die Räumlichkeiten der Kanzlei des Klägers standen auch nur bis zum Juli 2003 zur Verfügung, da diese von dem Vermieter infolge von Zahlungsrückständen des Klägers fristlos zum 23.07.2003 gekündigt worden waren. Erschwert wurde die Abwicklung schließlich auch durch die zum Teil mangelhafte Kooperation des Klägers. So hatte er Mandantenunterlagen in seinem Privatkeller eingelagert und deren Herausgabe an die Beigeladene zunächst verweigert. Gleiches gilt für die Übergabe eines Datev-Steckers und eines weiteren PC's, auf dem sich Daten der Steuerberaterpraxis befanden. Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Beklagten über die Unterredung am 26.11.2003 in der Geschäftsstelle der Beklagten. Hierin heißt es: €Die Herausgabe hat sich auch deswegen verzögert, da Herr A Mandantenakten zum Teil erst im August 2003 an die Praxisabwickler herausgegeben hat. .. Es wird Einigung darüber erzielt, dass der noch bei Herrn A befindliche PC, auf dem Mandantendaten gespeichert sind, unverzüglich an Frau Rechtsanwältin E zur Verwahrung übergeben wird. Eine Datenabstimmung bezüglich der den Praxisabwicklern übergebenen Daten soll in Absprache mit Frau Rechtsanwältin E stattfinden. Bezüglich des noch von Herrn A einbehaltenen Datev-Steckers und der damit verbundenen Datev-Kosten ist ebenfalls in Absprache mit Frau Rechtsanwältin E eine Klärung herbeizuführen.
€Die Angemessenheit der festgesetzten Stundensätze wird durch die Praxis der anderen Steuerberaterkammern bestätigt. Die bislang von diesen festgesetzten Stundensätze bewegen sich zwischen 50,- und 102,26 €. Die Steuerberaterkammern halten eine Vergütung für einen Abwickler im Rahmen dieser Spanne also für angemessen. Schließlich findet das gefundene Ergebnis auch in der Entscheidung des BGHs vom 30.11.1992 - AnwZ (B) 27/92 - NJW 1993, 1334 f. seine Bestätigung. Der BGH hält in diesem Beschluss eine um einen Drittel höhere monatliche Vergütung wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei (Verdacht der Veruntreuung von eingezogenen Mandantenforderungen, ungerechtfertigte Gebührenerhebung, Arbeitsrückstände) für angemessen. Der erhöhte Stundensatz im ersten und zweiten Monat der Abwicklung führt im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der von der Beigeladenen angegebenen Stundenzahlen zu einer Erhöhung ihrer Vergütung um 32% also um knapp ein Drittel. Mögliche Einwände des Klägers gegen die von der Beigeladenen angenommenen Stundenzahl sind hier vernachlässigbar, da es sich nur um das Verhältnis der aufgewandten Stunden in den ersten beiden Monaten zu den in den restlichen Monaten handelt und deshalb die absolute Stundenzahl unerheblich ist. Ob die bloße Festsetzung von Stundensätzen anstelle der abschließenden Festsetzung der Vergütung, die der Beigeladene gegenüber dem Kläger zusteht, rechtmäßig ist, kann hier dahinstehen, da der Kläger hierdurch jedenfalls in eigenen Rechten nicht verletzt wird. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten im vorliegenden Fall kein gerichtlich geltend machbaren Anspruch auf Festsetzung der von ihm geschuldeten Gesamtvergütung für die Tätigkeit der Beigeladenen als Abwicklerin zu, da er keinen entsprechenden Antrag bei der Beigeladenen gestellt hat. Mangels eines solchen Begehrens des Klägers gegenüber der Beklagten kann er dies nicht im Klagewege gegen die auf Antrag der Beigeladenen erfolgte Vergütungsfestsetzung geltend machen. Ihm fehlt insofern die formale Beschwer. Ihm steht es offen, die Festsetzung der Gesamtvergütung bei der Beklagten zu beantragen.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger als unterliegende Partei aus Billigkeit auferlegt, da die Beigeladene, in dem sie einen eigenen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat, sich selbst in das Risiko begeben hat, gemäß § 154 Abs. 3 1. Halbsatz VwGO Kosten auferlegt zu bekommen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 15.03.2006
Az: 12 E 300/05
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