Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. Dezember 2010
Aktenzeichen: I-20 U 18/10
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 07.12.2010, Az.: I-20 U 18/10)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 2010 ver-kündete Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-ckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin vertreibt Erotikartikel, insbesondere Videofilme. Der Beklagte zu 2. war Vertriebsmitarbeiter der Klägerin. Zum 1. April 2008 wechselte er zur Firma des Beklagten zu 1., der ebenfalls mit derartigen Erotikartikeln handelt. Dabei behielt der Beklagte zu 2. zunächst ein ihm von der Klägerin überlassenes Notebook, auf dem sich unter anderem die Kundenliste der Klägerin befand.
Anfang April 2008 erhielten eine Reihe von Kunden der Klägerin E-Mails des Beklagten zu 1., in denen für Erotiksortiment der Beklagten zu 1. geworben wurde, wobei sich der Beklagte zu 2. als neuer Vertriebsmitarbeiter vorstellte. Mit Anwaltsschreiben vom 21. April 2008 mahnte die Klägerin die Beklagten ab und forderte den Beklagten zu 2. (erneut) zur Herausgabe des Notebooks auf. Für die Beklagten meldete sich ihr nunmehriger Prozessbevollmächtigter und gab für sie eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, nach der sich die Beklagten bei Meidung einer Vertragsstrafe verpflichteten, im Geschäftsverkehr zu Werbezwecken keine Daten aus einer Datenbank der Klägerin zu verwenden, sofern nicht bereits eine Erlaubnis des Kunden vorliegt oder auf anderem Wege erlangt wird. Zugleich erklärten sie, die Kundendaten der Klägerin bereits am 14. April 2008 wieder gelöscht zu haben.
Im Juni und Juli 2008 kontaktierten die Beklagten die Firmen K., E.N., V.K., S. und A., bei denen es sich um Kunden der Klägerin handelt. Die Kontaktierung weiterer Kunden ist streitig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 99 ff d. GA., Bezug genommen.
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten durch Teilurteil zur Unterlassung der Verwendung der Kunden- und Lieferantendaten der Klägerin von zwölf im Tenor namentlich bezeichneten Firmen, zur Löschung der Kunden- und Lieferantendaten sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannten der Herren P.S. und A.H. wie auf dem Notebook gespeichert sowie zur Auskunft verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten eine Nutzung der auf dem Notebook gespeicherten Kundendaten jedenfalls für den Zeitraum bis zum 14. April 2008 eingeräumt. Diese Nutzung stelle sich als Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses dar. Die von den Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung sei zur Ausräumung der Unterlassungsgefahr unzureichend, da sie sich die Kontaktierung zustimmender Kunden vorbehalten hätten. Durch eine nachträgliche Zustimmung vom Kunden verliere die Verwertungshandlung nicht ihre Rechtswidrigkeit. Die von ihnen behauptete Löschung der Kundendaten am 14. April 2008 hätten die Beklagten nicht nachgewiesen. Der auf die Unterlassung der Verwendung der Kunden- und Lieferantendaten sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannten gerichtete Antrag sei allerdings zu unbestimmt gewesen, er könne daher nur hinsichtlich der namentlich bezeichneten Firmen Erfolg haben. Der Schadensersatzanspruch sei noch nicht zur Entscheidung reif, er könne erst nach Erteilung der Auskunft beziffert werden.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der Berufungsfrist auch ordnungsgemäß begründeten Berufung.
Die Beklagten tragen vor, es fehle bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe die von ihnen abgegebenen Unterlassungserklärungen als endgültig anerkannt. In der Sache beruhe das Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung des § 17 UWG. Bei der Kundenliste der Klägerin habe es sich um eine einfache Adressliste gehandelt, die jederzeit aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden könne. Umsatzzahlen oder Besonderheiten der einzelnen Unternehmen seien nicht vermerkt. Die im Tenor als Kunden der Klägerin genannten Firmen G., P., E. und A. seien im Übrigen - was unstreitig ist - mit den Firmen V., E.N., S.V. GmbH und W.M. identisch. Insgesamt handele es sich folglich nur um acht Unternehmen, wobei ihnen der Kunde S. völlig unbekannt sei. Die Kunden K., P., A., S./E. und G. unterhielten Internetauftritte, denen sich alle Daten entnehmen ließen. Ein Kontakt mit den Kunden E., K., A. und G. sei zudem bereits vor April 2008 zustande gekommen. Ein unbefristetes und von den Umständen des Zustandekommens unabhängiges Kontaktverbot scheide in jedem Fall aus. Soweit das Landgericht das Fehlen eines Beweisantritts für die Löschung der Daten bemängele, sei dieser in Ermangelung eines Bestreitens seitens der Klägerin nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei ein Anspruch der Klägerin ohnehin verjährt.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Januar 2010 zum Aktenzeichen 6 O 383/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten ihren Kundenstamm gestohlen und wirtschaftlich ausgebeutet. Die Kundendaten seien das Ergebnis einer jahrzehntelangen Tätigkeit. Auf dem hart umkämpften Markt für Erotikartikel sei jeder akquirierte Kunde bares Geld wert. Sie habe die Unterlassungserklärung der Beklagten nie als ausreichend anerkannt, sondern lediglich dargestellt, dass sie die Sache zunächst auf sich beruhen lassen wolle. Durch die erneuten Verstöße der Beklagten sei sie dann zur vorliegenden Klage gezwungen worden. Dieser massive Eingriff in ihr Verkaufssystem habe zu Umsatzrückgängen mit einem erheblichen Schaden geführt.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ohne die Vorlage der Kundenliste die Feststellung eines schützenswerten Betriebsgeheimnisses problematisch sei, da sich erst aus der Liste ihr Umfang und ihre Informationsdichte ergeben würden. Zudem sei die begehrte Handlungsverurteilung ohne die Vorlage der Kundenliste sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannten der Herren S. und H. nicht hinreichend bestimmt. Der auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesene Prozessbevollmächtigte hat erklärt, hierzu nichts ausführen zu wollen.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Löschung der Kunden- und Lieferantendaten der Klägerin sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannten der Herren P.S. und A.H. begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt.
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Für andere Anträge gelten diese Grundsätze entsprechend. Auch diese Klageanträge müssen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer den Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht (BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 21 - Planfreigabesystem).
Es reicht daher nicht aus, dass es den Beklagten bewusst ist, was mit "Kunden- und Lieferantendaten der Klägerin sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannten der Herren P.S. und A.H. gemäß der im April 2008 auf dem Notebook gespeicherten Dateien" umschrieben ist, und dass beide Parteien wissen, welchen Inhalt die Kundenliste der Klägerin hat und welches die persönlichen Daten der Freunde und Bekannten sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 22 - Planfreigabesystem). Den an die Bestimmtheit des Klageantrags und des Urteilsausspruchs zu stellenden Anforderungen ist damit nicht genügt. Allein die Klarstellung, dass sich der Antrag auf die Daten bezieht, die sich im April 2008 auf dem Notebook des Beklagten zu 2. befunden haben, ermöglicht es dem mit einem Vollstreckungsverfahren wegen der Durchsetzung der Löschungsverpflichtung befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob die Daten, deren Löschung die Klägerin verlangt, vollständig gelöscht wurden (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 23 - Planfreigabesystem). Steht nicht eindeutig fest, welche Daten im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Löschung dieser Daten gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 24 - Planfreigabesystem).
Die Klägerin hat jedoch - trotz des Hinweises des Senats - weder einen Ausdruck der Kunden- und Lieferantendaten sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannten der Herren P.S. und A.H. noch einen entsprechenden Datenträger zur Akte gereicht, der im Urteil in Bezug genommen werden könnte. Ohne einen solchen Bezug ist es für das Vollstreckungsgericht unmöglich, anhand des Vollstreckungstitels zu beurteilen, ob die Beklagten der Verpflichtung zur Löschung der Daten der nachgekommen sind. Eine Beweisaufnahme über die Frage, welche Daten im Einzelnen seinerzeit auf dem dem Beklagten zu 2. überlassenen Notebook gespeichert waren, darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.
An der fehlenden Vorlage der Kunden- und Lieferantendaten scheitern auch der Unterlassungsanspruch und die auf Auskunft und Schadensersatz gerichteten Annexansprüche.
Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG bzw. § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 i.V. mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist das Bestehen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses. Dass es sich bei den Kunden- und Lieferantendaten der Klägerin um ein Geschäftsgeheimnis handelte, ist auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien nicht festzustellen.
Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste). Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen (BGH, GRUR 2009, 603 Tz. 13 - Versicherungsuntervertreter). Dabei darf es sich jedoch nicht lediglich um eine Adressenliste handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann (BGH, GRUR 2006, 1044 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Tz. 13 - Versicherungsuntervertreter).
Eine Kundenliste muss folglich entweder detaillierte Angaben zu einzelnen Kunden enthalten, die auf ihre individuellen Präferenzen zugeschnittene Angebote erlaubt oder es muss sich um eine Adressenliste handeln, die aufgrund ihres Umfangs nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann. Dies vermag der Senat auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht positiv festzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Kundenliste mit enormem finanziellen und personellen Einsatz in jahrzehntelanger Tätigkeit zusammengestellt hat, sondern darauf, ob die Zusammenstellung der Liste objektiv einen solchen Aufwand erfordert hat und eben nicht ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen zu erstellen gewesen wäre. Dies ist nur auf der Grundlage der Kundenliste selbst zu beurteilen, deren Vorlage die Klägerin jedoch - trotz des Hinweises des Senats - unterlassen hat.
Dem Vortrag der Klägerin ist lediglich zu entnehmen, dass die Liste die Namen und die E-Mailadressen von acht Kunden, den Firmen G./V.K., P./E.N., E./S.K., A./W.M., K., K., S. und S., enthielt. Dass der landgerichtliche Tenor vier Doppelnennungen enthält, hat die Klägerin nicht bestritten.
Eine Liste, die nur acht Firmen umfasst und die neben dem Namen lediglich die E-Mailadresse enthält, begründet kein geschütztes Geschäftsgeheimnis. Zum einen kann ein derart begrenzter Kundenstamm dem Beklagten zu 2. ohne weiteres im Gedächtnis verblieben sein, zum anderen sind diese wenigen Daten am Markt präsenter Firmen ohne nennenswerten Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen zusammenzustellen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die E-Mailadresse des Kunden K. nicht Teil seines öffentlich zugänglichen Firmenauftritts war. Neben der Möglichkeit eines Verbleibs im Gedächtnis ist auch nicht ersichtlich, welcher wirtschaftliche Vorteil der Kenntnis dieser (einen) privaten E-Mailadresse gegenüber der offiziellen Firmenadresse innewohnen soll.
In Ermangelung der Feststellung eines Geschäftsgeheimnisses ist auch für die von der Klägerin geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatz kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anbetracht der von der Klägerin nicht angefochtenen erstinstanzlichen Teilabweisung auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 07.12.2010
Az: I-20 U 18/10
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