Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 17. Oktober 2002
Aktenzeichen: 6 U 151/01
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 17.10.2002, Az.: 6 U 151/01)
Tenor
Die Berufung gegen das am 06.06.2001 verkündete Urteil der 8.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wirdauf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen könnendie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % desjeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht dieBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höheleistet.
Beschwer der Klägerinnen: 255.645,94 Euro.
Gründe
Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der am 10.06.1961 mit Schutz in Deutschland für Druck- und Verlagswerke unter der Nummer ... eingetragenen IR-Marke €X...€ (Anlage K 9 zur Klageschrift). Die 1978 gegründete Klägerin zu 2) gibt als Franchisenehmerin der Klägerin zu 1) unter der Bezeichnung €X...€ eine periodisch erscheinende Dokumentation über Firmenprofile sowie Produkte und Dienstleistungen in Deutschland heraus; wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 überreichten vier Bände des Jahrganges 1998/99 verwiesen. Die Informationen sind auch in elektronischer Form (CD-ROM und online) erhältlich bzw. abrufbar. Zur Gewinnung neuer Kunden und zur Aktualisierung der bereits erhaltenen Daten arbeitet die Klägerin zu 2) mit einem Außendienst von ca. 45 bis 50 Personen. Die Beklagte gibt seit 1992 ein Branchenbuch unter der Bezeichnung €Y...X...€ heraus, in dem sich Unternehmen aus ... sowie angrenzenden Gemeinden nach Branchen geordnet gegen Entgelt verzeichnen lassen können. Der €Y...X...€ € wegen dessen Einzelheiten auf die Anlagen B 1 und BB 1 verwiesen wird € wird in dem genannten Gebiet an Haushalte und Gewerbebetriebe kostenlos verteilt. Die Auflage der Erstausgabe 1992/93 betrug 300.000 Exemplare. Danach wurde die Auflagenzahl gesteigert; seit 1998 liegt sie bei 600.000. Der Inhalt des €Y...X...€ ist auch über das Internet abrufbar. Unter dem 10.07.2000 (Anlage K 14) mahnten die Klägerinnen die Beklagte wegen des Titels €Y...X...€ ab. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen des Titels €Y...X...€ unter dem Gesichtspunkt der Marken-, Werktitel- und Firmenverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der Vervielfältigungsstücke in Anspruch. Sie haben die Auffassung vertreten, zwischen den Bezeichnungen €X...€ und €Y...X...€ bestehe Verwechslungsgefahr; bei dem Bestandteil €Y...€ innerhalb des Titels der Beklagten handele es sich um einen rein beschreibenden Zusatz. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen, da sie € die Klägerinnen € erstmals Anfang 2000 von der Existenz des €Y...X...€ Kenntnis erhalten hätten, als sie im Zuge einer Markenrecherche auf die am 25.11.1999 eingetragene Marke €Y...X...€ (Nummer 399 56 436.5; Anlage K 10) der Beklagten gestoßen seien und sich daraufhin das entsprechende Erzeugnis der Beklagten verschafft hätten. Eine frühere Kenntnisnahme sei ihnen praktisch nicht möglich gewesen, da der ausschließlich kostenlos im Großraum ... verteilte €Y...X...€ weder in allgemein zugänglichen Verzeichnissen enthalten gewesen noch überregional beworben worden sei; es habe auch keiner der Mitarbeiter der Klägerin zu 2) seinen Wohnsitz in ... gehabt.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Y...X...€, gleichgültig in welcher Schreibweise, insbesondere auch in zwei Wörtern (€Y...€, €X...€) mit/ohne Bindestrich für/betreffend Branchenverzeichnisse, auch in elektronischer Form zu benutzen und/oder zu bewerben;
II. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils getrennt Auskunft über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff. I. zu geben, insbesondere über a) die Menge der hergestellten Erzeugnisse, b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss identifizierender Bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den vorstehend in Ziff. I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird; und IV. die Beklagte zu verurteilen, auf eigene Kosten sämtliche Erzeugnisse, die sich noch in ihrem Besitz befinden und unter vorstehende Ziff. I. fallen, zu vernichten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt. Im übrigen hat sie sich auf Verjährung berufen und vorgetragen, eine Handelsvertreterin sowie eine frühere Geschäftsführerin der Klägerin zu 2) hätten Mitarbeitern der Beklagten gegenüber erklärt, bereits seit längerer Zeit Kenntnis vom €Y... X...€ zu haben; wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten hierzu wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 27.12.2000 (Seite 6; Bl. 39 d. A.) und vom 30.04.2001 (Bl. 84 ff. d. A.) verwiesen. Im übrigen habe sie € was unstreitig ist € vor Beginn der Benutzungsaufnahme des Titels €Y... X...€ vom Deutschen Patentamt zunächst erfahren, dass eine solche Marke dort nicht eingetragen sei (Anlage B 6) und sodann eine Mitteilung des Deutschen Patentamts vom 21.01.1992 (Anlage B 7) erhalten, derzufolge die aus zwei schutzunfähigen Bestandteilen bestehende Bezeichnung €Y...X...€ nicht eintragungsfähig sei.
Mit Urteil vom 06.06.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klageansprüche seien verwirkt. Hiergegen haben die Klägerinnen Berufung eingelegt, mit der sie die erstinstanzlichen Klageanträge € jedoch ohne den Antrag auf Vernichtung € weiterverfolgen. Beide Parteien wiederholen und vertiefen in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerinnen beantragen, wie folgt zu erkennen:
I. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.06.2001, Geschäftsnummer 3/8 O 34/01, wird aufgehoben;
II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung €Y... X...€, gleichgültig in welcher Schreibweise, insbesondere auch in zwei Wörtern (€Y...€, €X...€) mit/ohne Bindestrich für/betreffend Branchenverzeichnisse, auch in elektronischer Form zu benutzen und/oder zu bewerben;
III. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils getrennt Auskunft über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff. II. zu geben, insbesondere über a) die Menge der hergestellten Erzeugnisse, b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss identifizierender Bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den vorstehend in Ziff. II. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche scheitern bereits an der fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen; darüber hinaus hat das Landgericht etwaige Ansprüche der Klägerinnen mit Recht als verwirkt angesehen.
1. Der beanstandete Werktitel €Y...X...€ verletzt nicht die Rechte der Klägerin zu 1) an der IR-Marke €X...€ (Nummer ...), da es im Hinblick auf die insoweit zu berücksichtigenden, miteinander in Wechselwirkung stehenden Faktoren der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Warenähnlichkeit und der Zeichenähnlichkeit (vgl. allgemein hierzu BGH WRP 02, 705, 706 - IMS - m.w.N.) an der erforderlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz fehlt. Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist € auch für die eingetragenen Waren €Druck- und Verlagswerke€ € als äußerst gering einzustufen. Zwar bezeichnet der Begriff €X...€ ursprünglich ein technisches Gerät zur Bestimmung der Himmelsrichtung. Es ist jedoch ausgesprochen naheliegend, diesen Begriff auch in einem verallgemeinernd übertragenen Sinn zur Umschreibung einer Orientierungshilfe in anderen Zusammenhängen zu benutzen. In diesem Sinn wird das Wort €X...€ auch nach allgemeinem Sprachgebrauch tatsächlich verwendet und verstanden. Bezogen auf Druckerei- und Verlagswerke deutet der Begriff daher mit einem klar beschreibenden Anklang auf einen Leitfaden oder Ratgeber hin. Mit der Übertragung des im technischen Bereich reinbeschreibenden Wortes €X...€ auf den Bereich der Druck- und Verlagswerke ist daher zwar noch ein gewisser Verfremdungseffekt verbunden; dieser ist jedoch aus den genannten Gründen derart gering, dass die Kennzeichnungskraft der Klagemarke an der untersten Grenze des Schutzfähigkeitsbereichs anzusiedeln ist. Auch von einer durch hohe Verkehrsbekanntheit gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke kann nicht ausgegangen werden; hierzu hat die Klägerin keine konkreten Tatsachen vorgetragen. Zwischen den gekennzeichneten Waren besteht Identität, da ein Branchenverzeichnis zu den Druck- und Verlagswerken gehört. Eine Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen kann zwar nicht verneint werden, da die Klagemarke €X...€ in den beanstandeten Titel €Y...X...€ übernommen worden ist. Der Grad der Zeichenähnlichkeit ist jedoch lediglich als gering einzustufen. Der Senat verkennt nicht, dass dem Bestandteil €Y...€ des angegriffenen Titels rein beschreibender Charakter zukommt und dass derartige Zusätze zu einer im übrigen identisch übernommenen Marke nach den allgemeinen Grundsätzen der sogenannten €Prägetheorie€ (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Rdz. 388 zu § 14 mit entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) der Verwechslungsgefahr in der Regel nicht entgegenwirken können. Dies gilt jedoch nur, wenn € wovon in vielen Fällen auszugehen sein mag € innerhalb des aus Marke und beschreibende Zusatzzusammengesetzten neuen Zeichens dem mit der Marke übereinstimmenden Bestandteil nach dem Gesamteindruck die allein prägende Wirkung zukommt. Diese Annahme ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr können auch selbständig nicht schutzfähige Bestandteile zur Prägung eines Gesamteindrucks beitragen (vgl. BGH GRUR 96, 200, 201 € Innovadiclophlont). Entscheidend ist allein, welche Vorstellungen das Zeichen beim angesprochenen Verkehr konkret hervorruft.Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass dem für Druck- und Verlagswerke verwendeten Wort €X...€ zwar in Alleinstellung noch ein die (geringe) Unterscheidungskraft begründender kennzeichnender Überschuss gerade deshalb zukommt, weil der Betrachter die verfremdende Übertragung dieses technischen Begriffs auf ein Druckwerk zunächst realisieren muss. Dagegen gewinnt das Wort €X...€ in Kombination mit dem vorangestellten beschreibenden Zusatz €Y...€ seinerseits einen sich unmittelbar aufdrängenden Bedeutungsinhalt, weil schon aus dem zusammengesetzten Titel selbst sofort ersichtlich ist, dass es sich bei dem so bezeichneten Druckwerk um ein nach Branchen geordnetes Unternehmensverzeichnis handelt. Der Titel €Y... X...€ wird daher nach seinem Gesamteindruck sowohl von dem rein beschreibenden Bestandteil €Y...€ als auch von dem in der konkreten Zusammensetzung ebenfalls rein beschreibenden Bestandteil €X...€ geprägt. Aufgrund dieser Besonderheit ist der angegriffene Titel daher von der Klagemarke jedenfalls so weit unterscheidbar, dass die Zeichenähnlichkeit nur als gering anzusehen ist. Die vorzunehmende Gesamtbetrachtung ergibt, dass die nur sehr schwach kennzeichnungskräftige Klagemarke im Hinblick auf die geringe Zeichenähnlichkeit trotz gegebener Warenidentität mit dem beanstandeten Titel nicht verwechslungsfähig ist.
2. Im Hinblick auf die fehlende Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn stehen den Klägerinnen Ansprüche wegen Verletzung ihrer Geschäftsbezeichnung oder ihres Werktitels (§§ 5 Abs. 2, Abs. 3, 15 Abs. 2 Markengesetz) ebenfalls nicht zu. Auch wettbewerbsrechtliche (§§ 1, 3 UWG) oder allgemeine zivilrechtliche (§§ 12, 823 Abs. 1 BGB) Ansprüche scheiden unter diesen Umständen aus.
3. Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerinnen die Entstehung der geltend gemachten markenrechtlichen Klageansprüche unterstellen wollte, wären diese Ansprüche für die Klägerinnen nicht mehr durchsetzbar, weil sich die Beklagte demgegenüber mit Erfolg auf den Einwand der Verwirkung berufen kann. Dabei kann dahinstehen, ob € was zwischen den Parteien streitig ist € die tatsächlichen Voraussetzungen der speziellen markenrechtlichen Verwirkungsvorschriften (§ 21 Abs. 2 Markengesetz) erfüllt sind. Jedenfalls sind die Ansprüche der Klägerinnen nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Die allgemeinen Verwirkungsgrundsätze sind gemäß § 21 Abs. 4 Markengesetz im vorliegenden Fall neben den speziellen markenrechtlichen Vorschriften anwendbar. Während nach der Regelung in § 21 Abs. 2 Markengesetz die Verwirkung allein von der fünfjährigen Duldung der Verletzungshandlung durch den Markeninhaber abhängt, kann es nach den allgemeinen zivilrechtlichen Verwirkungsgrundsätzen auch auf die Beurteilung weiterer Begleitumstände ankommen. Daher kann § 21 Abs. 4 Markengesetz nur dahin verstanden werden, dass eine Verwirkung nach den allgemeinen Grundsätzen jedenfalls dann möglich ist, wenn über die Duldung über einen bestimmten Zeitraum hinaus solche weiteren Begleitumstände hinzutreten. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach den allgemeinen, auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Grundsätzen kommt Verwirkung in Betracht, wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen musste, so dass der Verletzte mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat (vgl. BGH WRP 2001, 416, 418 € Temperaturwächter € mit weiteren Nachweisen). Dabei stehen diese Voraussetzungen miteinander in Wechselwirkung; es kommt darauf an, ob unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage und aller Gesamtumstände Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist der Zeitraum, in dem die Beklagte ihren Titel unbeanstandet benutzen konnte (1992 bis 2000) mit acht Jahren € insbesondere im Vergleich zur Regelung in § 21 Abs. 2 Markengesetz € verhältnismäßig lang. Weiter hat die Beklagte vor der Benutzungsaufnahme vom Deutschen Patentamt auf Anfrage die Mitteilung erhalten, dass €Y...X...€ nicht als Marke eingetragen sei. Sodann hat sie auf ihre eigene Anmeldung der Marke €Y...X...€ unter dem 21.01.1992 vom Deutschen Patentamt die Mitteilung erhalten, dass die Marke nicht eintragungsfähig sei, weil sie aus €zwei schutzunfähigen Bestandteilen€ bestehe. Unter diesen Umständen erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Beklagte mit der Möglichkeit, ihr Titel werde in fremde Kennzeichenrechte eingreifen, nicht mehr gerechnet hat. Denn nachdem das Deutsche Patentamt auch den Bestandteil €X...€ als €schutzunfähig€ bezeichnet hatte, konnte aus Sicht der Beklagten der Eindruck entstehen, auch ein Druckwerk mit dem Titel €X...€ werde vermutlich keinen Schutz genießen. Zwar hätte sich die Beklagte € im Hinblick auf die Frage des Verschuldens für eine etwa begangene Markenverletzung € mit dieser Erkenntnis nicht begnügen dürfen und hätte stattdessen weitere Recherchen auch bezüglich der Marke €X...€ anstellen müssen. Gleichwohl beruhte die Annahme der Beklagten , keine fremden Rechte zu verletzen, nicht € wie sonst regelmäßig € auf bloßer Hoffnung, sondern auf immerhin recht gewichtigen Anhaltspunkten wie insbesondere der genannten Mitteilung des Deutschen Patentamts. Das jahrelange Vertrauen der Beklagten, keine fremden Kennzeichenrechte zu verletzen, war daher unter diesem Gesichtspunkt in gewissem Umfang schutzwürdig. Die Beklagte hat in Folge der Benutzung ihres Titels weiter einen wertvollen Besitzstand erworben, der sich allein in der erreichten Auflagenzahl von 600.000 Exemplaren im Großraum ... hinreichend niederschlägt. Da der €Y...X...€ der einzige Geschäftsgegenstand der Beklagten ist, würde ein Verbot des Titels die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten in erheblicher Weise beeinträchtigen. Der jahrelang flächendeckend verteilte €Y... X...€ ist im Großraum ... eine €Institution€; dies ist gerichtskundig, so dass es auf die von der Beklagten hierzu vorgelegte Meinungsumfrage (Anlage B 4) und die Kritik der Klägerin an deren Methodik nicht entscheidend ankommt. Müsste die Beklagte diesen Titel ändern, ginge die gesamte Wertschätzung, die sie hiermit sowohl bei den Benutzern als auch bei den inserierenden Unternehmen erworben hat, mit einem Schlag verloren. Entsprechend dem Vortrag der Klägerinnen kann unterstellt werden, dass sie oder ihre Mitarbeiter von dem beanstandeten Titel erst Anfang 2000 positive Kenntnis erhalten haben. Denn die Klägerinnen hätten die € unterstellte € Verletzung ihrer Kennzeichenrechte jedenfalls bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen schon geraume Zeit vorher erkennen können. Auch das Merkmal der Verletzung der Marktbeobachtungspflicht ist innerhalb des Gesamttatbestandes der Verwirkung nicht €statisch€ zu verstehen, sondern steht ebenfalls in einer gewissen Wechselwirkung mit den sonstigen zu berücksichtigenden Umständen. Da diese sonstigen Umstände, nämlich die Dauer der Benutzung, das schutzwürdige Vertrauen bei Benutzungsbeginn und der erworbene Besitzstand der Beklagten, im vorliegenden Fall deutlich für eine Verwirkung sprechen, können die Anforderungen an das Merkmal der Verletzung der Marktbeobachtungspflicht nicht all zu hoch angesetzt werden. Bei Anlegung dieses Maßstabs haben die Klägerinnen ihrer Marktbeobachtungspflicht nicht vollständig genügt. Der Senat verkennt allerdings nicht, dass es für die Klägerinnen nicht einfach war, auf den €Y...X...€ zu stoßen. Er wurde ausschließlich im Großraum ... vertrieben, und zwar nicht durch Verkauf, sondern durch unentgeltliche Verteilung an die Haushalte bzw. die dort ansässigen Unternehmen. Öffentlichkeitswerbung hat die Beklagte nicht in nennenswertem Umfang betrieben; die von der Beklagten vorgelegten Fotos von Werbemaßnahmen im ...er Stadtgebiet (Anlage B 5) fallen insoweit nicht ins Gewicht. Die von der Beklagten gleichfalls vorgelegten vier Zeitungsartikel über den €Y...X...€ (ebenfalls Anlage B 5) sind offensichtlich in ...er Regionalzeitungen bzw. -ausgaben erschienen. Weiter war der Titel in keinem allgemein zugänglichen Verzeichnis vorhanden. Insgesamt konnte - und musste - daher nur derjenige auf den €Y...X...€ stoßen, der selbst im Großraum ... lebt oder arbeitet. Da die Klägerinnen behaupten, keiner ihrer für Hessen zuständigen Mitarbeiter habe seinen Wohnsitz in ... gehabt, ist es zumindest denkbar, dass auch diese Mitarbeiter den €Y...X...€ bis Anfang 2000 nicht gekannt haben. Gleichwohl hätten die Klägerinnen bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen alsbald von der Verletzungshandlung Kenntnis erhalten können. Zu ihren € hier aus den genannten Erwägungen hoch anzusetzenden € Marktbeobachtungspflichten gehörte es nämlich auch, ihre Mitarbeiter und Handelsvertreter aufzufordern, anlässlich von Kundenkontakten zur Aktualisierung des Datenbestandes gelegentlich nachzufragen, ob dort etwas über Unternehmensverzeichnisse mit dem Titel oder Titelbestandteil €X...€ bekannt geworden sei. Für eine solche Nachfrage bestand im wohlverstandenen Eigeninteresse der Klägerinnen vor allem deshalb Anlass, weil solche Verzeichnisse häufig nur im regionalen Rahmen erscheinen in der Regel verteilt und nicht verkauft werden und durch Recherchen in entsprechenden Verzeichnissen allein nicht auffindbar sind. Weiter liegt die Verwendung des Titelbestandteils €X...€ für derartige Verzeichnisse gerade wegen des inhaltsbeschreibenden Charakters ausgesprochen nahe. Hätten die Klägerinnen diese Weisung erteilt und deren Befolgung kontrolliert, wären sie kurze Zeit nach der ersten Verteilung des €Y...X...€ auf den beanstandeten Titel gestoßen. Denn wie die Klägerinnen selbst vortragen (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2002, Seite 6), ist davon auszugehen, dass sich die Kundenkreise der Parteien im Großraum ... tatsächlich überschneiden, das heißt den eigenen Kunden der Klägerinnen das Erzeugnis der Beklagten bekannt und vertraut ist. Demnach sind die Klageansprüche jedenfalls verwirkt. Dies gilt auch, soweit die Klägerinnen sich gegen die Verwendung des angegriffenen Titels in elektronischen Medien wenden. Die Ausweitung von der Buchform in den elektronischen Bereich ist jedenfalls bei Nachschlagewerken für die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eines Titels nach der heutigen technischen Entwicklung unverzichtbar. Der in Folge der Verwirkung geschaffene schutzwürdige Besitzstand der Beklagten umfasst daher auch diese Form der Verwendung ihres Titels. Der Gewährung des von der Beklagten beantragten Schriftsatznachlasses bedurfte es nicht, da der Schriftsatz der Gegenseite vom 09.10.2002 kein neues Vorbringen enthielt, das zum Nachteil der Beklagten hätte entscheidungserheblich sein können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor, da die Entscheidung des Rechtsstreits im Wesentlichen von der Anwendung anerkannter Grundsätze des Markenrechts und des allgemeinen Zivilrechts auf den vorliegenden Sachverhalt abhängt.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 17.10.2002
Az: 6 U 151/01
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