Sozialgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 12. Juli 2013
Aktenzeichen: S 7 SF 148/13 E
(SG Frankfurt am Main: Beschluss v. 12.07.2013, Az.: S 7 SF 148/13 E)
Tenor
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 - S 31 R33/11 -wird zurückgewiesen.
Gründe
Die form und fristgerecht eingelegte Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 - S 31 R 33/11 - ist zulässig, jedoch unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat die Urkundsbeamtin die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Verfahrens gemäߧ 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf 1.316,13 Euro festgesetzt.Insbesondere hat die Urkundsbeamtin - was im vorliegenden Erinnerungsverfahren allein streitig ist - im Ergebnis zu Recht eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1007 der Anlage 1 zu §2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz <VV-RVG> festgesetzt.Soweit in der Kostenaufstellung der Urkundsbeamtin Nr. 1006 erwähnt ist, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler, da sie zuvor im Text ausdrücklich auf Nr. 1007 VV-RVG hingewiesen hatte.
Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die Erledigungsgebühr soll die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung honorieren.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Beklagte wurde zu ihrem Anerkenntnis aus dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2012,aufgrund dessen sich der Rechtsstreit erledigt hat, "durch die anwaltliche Mitwirkung€, wie sie in der Erläuterung zu Nr.1002VV-RVG gefordert wird, veranlasst.
Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes, erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw.Klageverfahren abgegolten wird (vgl.BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - juris Rn 42m.w.N.;BSG Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R - juris Rn 16m.w.N.;BSG Urteil vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - juris Rn 15;vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, VV 1002 Rn. 9;Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. 2010, VV 1002 Rn 38, VV1005-1007 Rn 2).
Die qualifizierte, auf eine gütliche Streitbeilegung zielende Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers ist vorliegend darin zu sehen, dass er mit Schriftsatz vom 18. Juni 2012 unter Beifügung von Nachweisen darauf hingewiesen hatte, die Deutsche Rentenversicherung Bund habe in mehreren Vergleichsfällen ihre ablehnende Rechtsauffassung zur Neuberechnung der Alterrente unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aufgegeben. In diesem Hinweis auf die geänderte Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund ist die qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der gütlichen Streitbeilegung zu sehen (vgl. in ähnlichem Fall noch zur BRAGO:VGH Hessen, Beschluss vom 27. August 1986 - 10 TI 1672/86 -,zitiert nach juris).
Insbesondere handelt es sich hierbei um keine Tätigkeit, die allgemein auf die Verfahrensförderung ausgerichtet und bereits durch die Verfahrens- bzw. Terminsgebühr abgegolten ist. Denn die geänderte Verwaltungspraxis war für das Gericht im Sinne einer Entscheidungshilfe unbedeutend. Vielmehr sollte durch den Hinweis in erster Linie auf die Beklagte eingewirkt und auch sie zur Änderung ihrer Rechtsauffassung veranlasst werden. Dieses Ziel wurde erreicht, denn die Beklagte hat ihre bis dato ablehnende Rechtaufassung auf den Hinweis der Klägerseite abgelegt, mit Schreiben vom 24. August 2012 die Verwaltungsakte bei Gericht angefordert und endlich mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 ihr Anerkenntnis erklärt.
Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr vor. Die Entscheidung der Urkundsbeamtin ist daher nicht zu beanstanden.
Unter diesen Umständen lässt die Kammer dahinstehen, ob die Erledigungsgebühr auch wegen der Rechtsprechungshinweise des Bevollmächtigten des Klägers angefallen sein kann (so zur BRAGO,allerdings nur unter weiteren Voraussetzungen: FG des Saarlandes,Beschluss vom 2. September 1982 - II/145/82 -, zitiert nach juris).
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 Halbsatz 2SGG).
SG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 12.07.2013
Az: S 7 SF 148/13 E
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