Amtsgericht Köln:
Urteil vom 10. Mai 2007
Aktenzeichen: 121 C 398/06

(AG Köln: Urteil v. 10.05.2007, Az.: 121 C 398/06)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 165,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Das Abfassen eine Tatbestands entfällt gemäß § 131 a ZPO, da keiner der Parteien ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gemäß § 511 ZPO zusteht.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gemäß § 280 Abs. 1, § 282, § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten zu, der mit der gerichtlichen Geltendmachung eines unbegründeten Anspruchs im Verfahren AG Halle-Saalkreis 104 C 6230/04 die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger und damit eine Vermögenseinbuße seitens des Klägers in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren verursacht hat. Soweit die Rechtsanwaltsgebühren vorgerichtlich entstanden und nicht durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt wurden, ist dem Kläger ein Schaden entstanden, da er insoweit seinen Rechtsanwalt bezahlt hat (Bl. 116 d.A.).

Der Höhe nach ergibt sich der Schadenersatzanspruch aus § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, da die Beauftragung noch zurzeit der Geltung der BRAGO erfolgte. Die Bestimmung einer 10/10 Geschäftsgebühr in Höhe von 245,- € ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 3.933,28 € entsprach der Billigkeit und ist angemessen, da die Vermögensverhältnisse des Klägers eine gewisse Komplexität aufweisen, die den Ansatz einer 10/10-Gebühr rechtfertigen. Den insoweit erfolgten Sachvortrag des Klägers hat der Beklagte nicht hinreichend qualifiziert bestritten.

Infolge der Geltung des RVG zurzeit der gerichtlichen Geltendmachung gilt nach zutreffender Rechtsprechung, dass die vorgerichtlich nach § 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen ist (vgl. LG Köln, Urteil v. 02.12.2005, 25 O 127/05, Bl. 26 ff. d.A.), so dass der Kläger zutreffend 122,50 € in Ansatz gebracht hat. Eine volle Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Gebühr auf die Prozessgebühren findet nicht statt, da bei Klageerhebung § 118 abs. 2 BRAGO nicht mehr galt.

Der Kläger kann zudem gemäß § 26 BRAGO eine Pauschale von 20,- € verlangen sowie Erstattung der Mehrwertsteuer, die 2003 noch 16 % betrug, mithin weitere 22,80 €. Der Kläger verlangt daher zu Recht Schadenersatz in Höhe von 165,30 €.

Die Zinsforderung ist begründet gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 708 Nr. 1, § 711 ZPO.

Streitwert:

bis zum 30.10.2006 : 207,93 € ab dem 31.10.2006 : 165,30 €






AG Köln:
Urteil v. 10.05.2007
Az: 121 C 398/06


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