Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. April 2006
Aktenzeichen: 14 W (pat) 320/04

(BPatG: Beschluss v. 27.04.2006, Az.: 14 W (pat) 320/04)

Tenor

Das Patent 198 11 900 wird widerrufen.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 198 11 900 mit der Bezeichnung

"Biokompatibles Kompositmaterial, Verfahren zu seiner Herstellung und seine Verwendung"

ist am 11. Dezember 2003 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist am 11. März 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch war unter anderem unter Hinweis auf die Druckschrift

(12) Advances in Colloid and Interface Science, 50, Seiten 1-14 (1994), H. J. Watzke et al, "Novel Silica-Biopolymer Nanocomposites: The Silica Sol-Gel Process in Biopolymer Organogels"

auf die Behauptung gestützt, das Patent sei gegenüber diesem Stand der Technik nicht neu und beruhe im Übrigen gegenüber dem weiteren genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 13. April 2006 zurückgezogen. Sie ist somit am Verfahren nicht mehr beteiligt.

Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patent mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 13 weiter. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat sie mit Schriftsatz vom 19. April 2006 erklärt, dass sie an dieser nicht teilnehmen werde. Sie hat sich im Übrigen zu dem Vorbringen der Einsprechenden nicht sachlich geäußert und beantragt lediglich, das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten.

Die Ansprüche 1, 10 und 11 lauten:

"1. Biokompatibles Kompositmaterial bestehend aus einem anorganischen Gel, in das ein der mehrere Skleroproteine oder deren Hydrolyseprodukte und/oder Glycosaminoglycane homogen eingebettet sind.

10. Verwendung eines biokompatiblen Kompositmaterials gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche in Form eines Granulats als Werkstoff für den Knochen- oder Zahnersatz oder zur Beschichtung von Implantaten aus Metallen, Keramik, Silicium oder Polymeren oder zur Beschichtung textiler Gewebe, wobei das Material die Abscheidung basischer Calciumphosphate begünstigt.

11. Verfahren zur Herstellung eines biokompatiblen Kompositmaterials gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9, bei dem ein anorganisches Sol durch Hydrolyse von Metallalkoxiden oder Metallhalogeniden hergestellt und dem anorganischen Sol zur Bildung eines Biokompositsols die bioaktive Komponente in Form der Skleroproteine, deren Hydrolyseprodukte und/oder der Glycosaminoglycane zugesetzt und dann das Biokompositsol geliert wird."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II 1. Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, er war somit zulässig.

2. Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat war nach Zurücknahme des Einspruchs gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG von Amts wegen fortzusetzen.

Sie hat ergeben:

Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 13 ist, unabhängig von der Kritik der Einsprechenden an der Formulierung des Anspruches 1, gegeben. Sie bedarf einer näheren Erörterung, da die Ansprüche aus Gründen mangelnder Patentfähigkeit scheitern.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß (12) nicht mehr neu.

Aus der Entgegenhaltung (12) ist ein biokompatibles Kompositmaterial bestehend aus einem anorganischen Gel, nämlich Kieselgel, in das ein Biopolymer eingebettet ist, bekannt. Das anorganische Kieselsäure-Gel kann u. a. Gelatine, d. h. ein Hydrolyseprodukt des Skleroproteins Kollagen, als Biopolymer enthalten (Seite 1, Abstract i. V. m. Absatz 2, letzter Satz; Seite 10 letzter Absatz). Das Kompositmaterial gemäß Anspruch 1 ist somit nicht mehr neu.

Der Anspruch 1 hat somit keinen Bestand.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 13 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (BGH, "Elektrisches Speicherheizgerät", GRUR 1997, 120).






BPatG:
Beschluss v. 27.04.2006
Az: 14 W (pat) 320/04


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