Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. August 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 22/02

(BPatG: Beschluss v. 06.08.2003, Az.: 19 W (pat) 22/02)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2002 aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren und das Erteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gründe

I Der Anmelder hat am 3. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"..."

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 14. Januar 2002 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 6. August 2001 ausgeführt, dass die wesentlichen Merkmale der Anmeldung aus dem Stand der Technik bekannt seien.

Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 13. März 2002, eingegangen am 15. März 2002, Beschwerde ("Einspruch") eingelegt. Eine Beschwerdegebühr hat er nicht bezahlt, jedoch durch Vorlage der Kopie eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe vom 26. Februar 2002 zum Ausdruck gebracht, dass er erneut für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Vertreters beantragt.

Der derzeit gültige Patentanspruch 1 vom 9. April 2002 lautet :

"Elektroantriebssystem von Maschinen und Mechanismen, das den Elektromotor und Getriebemechanismus (zum Beispiel mit Zahnräder) mit erhöhten Freiheitsgraden schaltet, gekennzeichnet durch, dass der Getriebemechanismus des Elektroantriebssystem ausgeführt ist z.B. mit der Möglichkeit, den Kraftstrom in parallele Ströme zu teilen, dämpfen oder bis zu den zugelassenen Grenzen die entstehenden Schwingungen und/oder Belastungen zu vermindern, z.B. im Elektromotor und/oder Getriebemechanismus, die die durch ihre gleichzeitige elastische Aufnahme sämtlicher oder bestimmter Zähnen, die durch Kopplungselementen verbunden sind, sowie mit sämtlichen oder bestimmten Zahnrädern des Getriebemechanismus eines Elektroantriebssystems."

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG §73 Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.

Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02, Beschluss vom 18. Dezember 2002, Blf PMZ 2003, 213, und 19 W (pat) 23/02, Beschluss vom 13. Februar 2003) und ihre Gewährung unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten.

Nach PatG § 130 Abs 1 erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung eines Patents auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Die gleichen Vorraussetzungen haben auch für das Beschwerdeverfahren zu gelten.

Dazu ist der aus den Unterlagen sich ergebende Anmeldungsgegenstand mit dem vorläufig ermittelten Stand der Technik zu vergleichen. Ergibt sich dabei ein Überschuss gegenüber dem Stand der Technik, für den eine Erteilung möglich erscheint, so ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Weil es sich um eine summarische Prüfung handelt, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden (Schulte PatG, 6. Auf, §130, Rdn 37,41,42).

Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen enthalten einige Unterschiede zum Stand der Technik, deren abschließende Überprüfung auf Patentfähigkeit den Rahmen der vorläufigen und summarischen Prüfung im Verfahren zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe übersteigt. So ist beispielsweise im ursprünglichen Anspruch 8 - entsprechend dem gültigen Anspruch 5 vom 9. April 2002 - in Verbindung mit dem ursprünglichen Anspruch 3, Figuren 1 bis 3 und der ursprünglichen Beschreibung Seite 8, letzte 2 Absätze - ein Getriebemechanismus mit wie folgt ausgebildeten Zahnrädern offenbart:

a) Die Zähne haben eine elastische Aufnahme (die Befestigung am Zahnkörper wird zB durch Öffnungen 5 und/oder Ringnuten 7 elastisch).

b) Es sind Kopplungselemente für die Zähne vorgesehen, die in der Form von Flachringen 3 ausgeführt sind.

c) Die Flachringe besitzen Ansätze 4.

d) Die Ansätze 4 sind mit den Zähnen verbunden (zB durch Stumpfschweißen oder Nietverbindung).

e) Eine Axialverschiebung der Zahnräder ist möglich.

Die RU 21 28 305 C1 (zu deren Verständnis eine Übersetzung angefertigt wurde) zeigt einen Getriebemechanismus mit Zahnrädern, deren Zahnaufnahme ebenfalls - entsprechend Merkmal a - durch Öffnungen 6 oder Ringnuten 7 elastisch gehalten wird (Fig 1 bis 4). Es sind auch - entsprechend Merkmal b - Flachringe 5 vorgesehen die z.B. durch Stift- oder Nietverbindungen mit den Zähnen verbunden sind (Fig 5, 6).

Es sind aber keine Ansätze an den Ringen vorgesehen. Wie den Figuren zu entnehmen ist, sind die Ringe glatt und ragen zur Zahnbefestigung mit ihrem kreisförmigen Außenumfang in den Radienbereich der Zähne, wobei sie die Zahnlücken überbrücken. So stehen sie einer axialen Verschiebung des jeweiligen (in der Zahnlücke befindlichen) Zahns vom anderen Zahnrad im Weg. Eine Axialverschiebung ist also nur eingeschränkt (bei nur einseitigem Ring, Fig 4) oder gar nicht (bei beidseitigen Ringen, Fig 2, 3) möglich.

Die DE 31 44 586 A1 zeigt einen Getriebemechanismus mit Zahnrädern, deren Zahnaufnahme (durch Verlängerung des Zahnfußes in das Innere und eine elastische Füllung, Anspruch 3, 4) elastisch ist. Flachringe oder ähnliche Kopplungselemente mit Ansätzen für die Zähne sind nicht vorgesehen.

Dem Senat erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich anhand des vorhandenen Überschusses (zB Merkmale c bis e) gegenüber dem vorläufig ermittelten Stand der Technik ein erteilbares Patentbegehren formulieren lässt.

Ein Vertreter kann nicht beigeordnet werden, weil der Anmelder keinen zur Übernahme der Vertretung bereiten Patentanwalt oder Rechtsanwalt benannt hat (§ 133 PatG).

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Scholz Be






BPatG:
Beschluss v. 06.08.2003
Az: 19 W (pat) 22/02


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