Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. März 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 211/03
(BPatG: Beschluss v. 31.03.2004, Az.: 28 W (pat) 211/03)
Tenor
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Quality Airfür Waren und Dienstleistungen der Klasse 7, 35, 36, 37, 41 und 42 Anlagen und Geräte zur Aufbereitung und Reinigung von Druckluft, technischen Gasen sowie Flüssigkeiten; technische und betriebswirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit der Druckluftaufbereitung; Durchführen von Seminaren und Kongressen im Zusammenhang mit der Druckluftaufbereitung; Leasing und Verleih von Druckluftaufbereitungsanlagen und -geräten; Vermittlung von Verträgen im Zusammenhang mit der Druckluftaufbereitung sowie wirtschaftliche Beratung, Geschäftsführung, Akquisition und Marketingdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau von Vertriebsnetzen und Beratung im Zusammenhang mit Druckluftaufbereitung.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, ihr fehle bereits die erforderliche Unterscheidungskraft. Die als Marke beanspruchte englischsprachige Wortfolge werde bereits verbreitet im Sinne von "hochwertiger Luft" zur Beschreibung entsprechender technischer Geräte verwendet und vom Verkehr ohne weiteres als Sachhinweis dahin verstanden, dass die Aufbereitungsanlagen und -Geräte der Herstellung von hochwertiger (Druck)-Luft dienten bzw. die beanspruchten Dienstleistungen sich damit befassten. Erschöpfe sich die Wortfolge damit letztlich in einer werbeüblichen Qualitätsberühmung, werde ihr vom Verkehr keinerlei kennzeichnende Funktion beimessen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. An der auf ihren Antrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat sie ebenfalls nicht teilgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist ersichtlich nicht begründet.
Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge zumindest dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn es handelt sich, wie schon die Markenstelle überzeugend festgestellt hat, um eine - zudem leicht verständliche - bloße Qualitätsberühmung, die im Bereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits umfangreich beschreibend Verwendung findet und dem beteiligten Verkehr als Sachangabe geläufig ist, wie die von der Markenstelle durchgeführte Sachrecherche deutlich belegt. Zu diesen tatsächlichen Feststellungen hat die Anmelderin weder im Prüfungsverfahren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren Stellung genommen, wie sie es überhaupt unterlassen hat, sich in irgendeiner Weise zur Sache einzulassen, so dass für den Senat nicht erkennbar ist, wogegen sich die Anmelderin wendet bzw. weshalb sie die in sachlicher wie rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Entscheidung der Markenstelle in Frage stellen will.
Lediglich ergänzend sei die Anmelderin noch auf folgendes hingewiesen: Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (insbesondere die Entscheidung vom 12. Februar 2004 - Az. C -265/00 - Biomild) bleibt die bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für diese Merkmale auch dann beschreibend, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt; die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile, die keine ungewöhnliche Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, enthält, kann nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können (EuGH aaO., Rdn. 39). Dem entspricht im übrigen auch schon die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Frage der Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Stoppel Schwarz-Angele Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben.
Stoppel Ko
BPatG:
Beschluss v. 31.03.2004
Az: 28 W (pat) 211/03
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