Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen:
Beschluss vom 22. Juni 2010
Aktenzeichen: L 2 R 267/10 B
(LSG Niedersachsen-Bremen: Beschluss v. 22.06.2010, Az.: L 2 R 267/10 B)
1. Rentenberater können auch in Verfahren, in denen sie zur Vertretung nach § 73 Abs 2 Satz 2 Nr. 3 SGG berechtigt sind, nicht gemäß § 73a SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden.2. Zur Frage der Rechtswirksamkeit einer rechtsirrtümlich ausgesprochenen Beiordnung eines Rentenberaters.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 17. Mai 2010 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Aufhebung der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren. Der Bevollmächtigte der im Hauptsacheverfahren um eine Erwerbsminderungsrente nachsuchenden Klägerin ist Rentenberater. Ihm ist nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des früheren Rechtsberatungsgesetzes die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater ohne Beschränkung erteilt worden; er ist beim Landgericht Stade für den Bereich der Rentenberatung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG ohne Einschränkungen registriert.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2010 entsprach das Sozialgericht Stade dem Prozesskostenhilfebegehren der Klägerin und ordnete ihr ihren Bevollmächtigten bei. Dieser Beschluss ist der Klägerin am 7. Mai 2010 zugestellt worden. Am 14. Mai 2010 ging beim Sozialgericht dessen Vorschusskostennote über einen Betrag von 321,30 € ein. Mit weiterem Beschluss vom 17. Mai 2010, der Klägerin am Folgetag zugestellt, hat das Sozialgericht Stade seinen vorausgegangenen Beschluss vom 5. Mai 2010 aufgehoben und der Klägerin erneut Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt. In den Gründen erläuterte es, dass der Prozessbevollmächtigte nach den gesetzlichen Vorgaben nicht habe beigeordnet werden dürfen, da er weder Rechtsanwalt noch Kammerrechtsbeistand sei.
Mit der am 25. Mai 2010 eingegangenen Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und geltend gemacht, dass sich der Gesetzgeber zur Frage der Beiordnungsfähigkeit eines Rentenberaters nicht ausdrücklich geäußert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 17. Mai 2010 hat im Ergebnis die mit dem vorausgegangenen Beschluss vom 5. Mai 2010 ausgesprochene Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgehoben, wohingegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich bestätigt worden ist.
Dementsprechend ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu überprüfen. Die Aufhebung seiner Beiordnung ist rechtswidrig. Dies gilt ungeachtet, dessen, dass auch seine zuvor mit Beschluss vom 5. Mai 2010 ausgesprochene Beiordnung ihrerseits rechtswidrig war. Die Beiordnung war ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit rechtswirksam. Es fehlt an der demnach erforderlichen Rechtsgrundlage für ihre nachfolgende Aufhebung (vgl. auch OLG Oldenburg, B.v. 26. Oktober 1988 - 5 WF 118/88 - FamRZ 1989, 300 zur Rechtswirksamkeit einer ungeachtet des Fehlens des gesetzlich vorgeschriebenen Antrages ausgesprochenen Bewilligung von Prozesskostenhilfe).
8a. Im Ausgangsverfahren ist eine Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. Nach § 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 73a SGG kann ihr ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Diesbezüglich stehen Kammerrechtsbeistände einem Rechtsanwalt gleich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 RDGEG; diese Vorschrift ist an die Stelle der noch vom Sozialgericht herangezogenen zum 1. Juli 2008 außer Kraft getretenen Vorschrift des § 25 EGZPO getreten). Hingegen können Rentenberater nicht beigeordnet werden (Bayerisches Landessozialgericht B.v. 17. September 2009 - L 20 R 692/09 B PKH -; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 8. Senat, B.v. 17. Juli 2008 - L 8 B 60/08 SO -; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, B.v. 27. August 2003 - L 5 B 73/03 RJ PKH - NZS 2004, 390; Nds. Landessozialgericht, B.v. 15. April 1985 - L 1 S (An) 21/85 -; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, B.v. 22. Januar 1985 - L 6 Sb 135/84 -).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist weder Rechtsanwalt noch Kammerrechtsbeistand. Er ist vielmehr als Rentenberater gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG registriert. Als registrierter Erlaubnisinhaber steht er zwar nach der Regelung des § 3 Abs. 2 RDGEG im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich, er ist mithin zur Vertretung der Kläger vor den Sozialgerichten berechtigt. Der Gesetzgeber hat aber in § 3 RDGEG davon abgesehen, registrierten Erlaubnisinhaber auch im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO einem Rechtsanwalt gleichzustellen und damit die Möglichkeit ihrer Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren zu eröffnen.
Gerade vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bezogen auf Kammerrechtsbeistände in § 3 Abs. 1 Nr. 1 RDGEG eine Gleichstellung im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO eigens angeordnet, eine solche Gleichstellung aber bezogen auf sonstige registrierte Erlaubnisinhaber in der diesen Personenkreis betreffenden nachfolgenden Regelung des Absatzes 2 nicht vorgesehen hat, sind die gesetzlichen Vorgaben im Sinne einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung gegen eine Beiordnungsfähigkeit von solchen registrierten Erlaubnisinhabern zu interpretieren. Damit ist kein Raum für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, wie sie allein die Möglichkeit zu einer erweiternden Auslegung der §§ 121 Abs. 2 ZPO, 3 Abs. 1 RDGEG im Wege der Analogie eröffnen könnte.
Verfassungswidrige Bedenken gegen die vorstehend erläuterte gesetzliche Regelung sind nicht gegeben. Sie schränken allerdings den Prozessbevollmächtigten der Klägerin spürbar in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit ein. Die angeführten gesetzlichen Regelungen entziehen dem Bevollmächtigten der Klägerin und anderen Rentenberatern die Möglichkeit, ihren Beruf im Wege der Beiordnung auszuüben und beeinträchtigen damit entsprechend den vom BVerfG im Beschluss vom 15. Dezember 1999 (1 BvR 1904/95, 1 BvR 602/96, 1 BvR 1032/96, 1 BvR 1395/97, 1 BvR 2284/97 - E 101, 331) aufgestellten Grundsätzen deren Berufsausübung.
Versicherte, für die insbesondere aufgrund entsprechender Bedürftigkeit und angesichts hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, können von der damit eröffneten Möglichkeit zur Inanspruchnahme kostenfreier (bzw. nur nach Maßgabe von § 115 Abs. 2 ZPO aufzubringenden Raten zu finanzierender) fachkundiger Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann Gebrauch machen, wenn sie einen Rechtsanwalt (bzw. - soweit dies in der Praxis überhaupt noch Relevanz erlangen sollte - einen Kammerrechtsbeistand) bevollmächtigten, nicht hingegen, wenn sie Rentenberater wie etwa den Bevollmächtigten des Kläger mit ihrer Interessenvernehmung beauftragen. Dabei obliegt es einem Rentenberater aufgrund eines ihm erteilten Beratungsauftrages, in den diesbezüglich in Betracht kommenden Fällen die Rechtssuchenden auf die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung vermittels einer Beantragung von Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Dies wird nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht wenige der Betroffenen dazu bewegen, an Stelle eines Rentenberaters einen Rechtsanwalt zu mandatieren.
Die damit festzustellende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit wird aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, aaO, mwN). Diesen Anforderungen genügen die erläuterten gesetzlichen Regelungen.
Zum einen hat der Gesetzgeber den aus der Beiordnungsfähigkeit erwachsenen Vorteil für die Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände mit spezifischen Belastungen für diese Berufsgruppe verknüpft, mit denen diese einen besonderen Beitrag zum Gemeinwohl erbringt. Dabei durfte er sich im Rahmen seines gesetzgeberischen Bewertungsermessens von der Einschätzung leiten lassen, dass der genannte Vorteil in einer angemessenen Relation zu den Belastungen steht. Anders als sonstige registrierte Erlaubnisinhaber und damit auch Rentenberater sind Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände (§ 209 Abs. 1 BRAO) insbesondere gesetzlich verpflichtet, Beteiligte aufgrund einer Beiordnung nach § 121 Abs. 5 zu vertreten (§ 48 Abs. 1 BRAO). Des Weiteren sind sie verpflichtet, auch im Rahmen der Beratungshilfe tätig zu werden (§ 49a BRAO).
Zum anderen bewirkt die Beschränkung des Kreises der beiordnungsfähigen Bevollmächtigten auf Rechtsanwälte eine Anhebung der Qualifikation für die im Rahmen der Beiordnung vorzunehmende Rechtsbesorgung. Rechtsanwälte bieten eine größere Gewähr als registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne von § 10 RDG, dass sie über eine Vertrautheit mit der Rechtsordnung insgesamt und das Verständnis übergreifender rechtlicher Zusammenhänge, so wie es in der juristischen Ausbildung vermittelt wird, verfügen (BVerfG, B.v. 05.05.1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 16/82, 1 BvL 5/84 - E 75, 246).
Es dient einem wichtigen Gemeinschaftsgut, wenn der Gesetzgeber die begrenzten finanziellen Mittel des Staates zur Finanzierung der Prozessvertretung im Wege der Prozesskostenhilfe auf denjenigen Kreis von zur Prozessvertretung berechtigten Personen (§ 73 Abs. 2 SGG) beschränkt, der nach seiner umfassenden Ausbildung typischerweise die größte Gewähr für eine effektive und zielstrebige Prozessvertretung bietet.
Die - in der sozialgerichtlichen Praxis nach den Beobachtungen des Senates ohnehin keine Relevanz aufweisende - Möglichkeit einer Beiordnung von Kammerrechtsbeiständen ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, da dieser Beruf nur noch übergangsrechtlich von Personen ausgeübt werden darf, die über die erforderliche Erlaubnis bereits 1980 verfügt haben (vgl. BVerfG, aaO; Gruber in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 25 EGZPO Rn. 1).
Soweit sich der Bevollmächtigte auf ein aus dem Recht der Europäischen Union ergebendes Recht der Dienstleistungsfreiheit beruft, führt dies im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb zu keiner anderweitigen Bewertung, weil der Bevollmächtigte deutscher Staatsangehöriger ist und lediglich die Frage nach der Ausübung und Honorierung einer inländischen Tätigkeit zu beurteilen ist.
19b. Die Missachtung der erläuterten gesetzlichen Vorgaben im Beiordnungsbeschluss vom 5. Mai 2010 nimmt diesem allerdings nicht die Rechtswirksamkeit. Gerichtliche Beschlüsse äußern die ihnen prozessual zugeordneten Wirkungen in aller Regel auch dann, wenn sie fehlerhaft zustande gekommen, aber nicht aufgrund eines zulässigen Rechtsbehelfs beseitigt worden sind. Gerichtliche Entscheidungen sind auch bei Fehlerhaftigkeit nur in seltenen Ausnahmefällen unwirksam. Vorauszusetzen ist dafür ein besonders schwerer Mangel, der zudem aus Gründen der Rechtsklarheit regelmäßig offenkundig sein muss (BGH, U.v. 14. Juli 1994 - IX ZR 193/93 - BGHZ 127, 74).
So kommt - bei Offenkundigkeit - die Unwirksamkeit einer Gerichtsentscheidung in Betracht, soweit die Rechtsordnung eine ausgesprochene Rechtsfolge überhaupt nicht kennt. Sonstige materiell- oder prozessrechtliche Mängel berühren hingegen nicht die rechtliche Wirksamkeit einer Entscheidung, sondern können bei Vorliegenden der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen lediglich deren Anfecht- bzw. Aufhebbarkeit begründen (Musielak in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl., vor §§ 300 ff., Rn. 4; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 68. Aufl., Übers. § 300 Rn. 15; Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Aufl., vor § 300 Rn. 16).
Die Beiordnung eines fachkundigen Rechtsbeistandes ist, wie dargelegt, im Prozessrecht vorgesehen, wobei das Gesetz bezogen auf Kammerrechtsbeistände auch ausdrücklich eine Beiordnung von Nichtrechtsanwälten vorsieht. Hiervon ausgehend begründet die rechtsirrtümliche Verkennung des Kreises der beiordnungsfähigen Bevollmächtigten im Sinne der Einbeziehung auch von Rentenberatern lediglich einen prozessualen Fehler des Gerichts; die Beiordnung eines Rentenberaters bringt aber nicht offenkundig eine der Rechtsordnung von vornherein völlig unbekannte Rechtsfolge zum Ausdruck.
c. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit dem sich daraus ergebenden Vorteil für den Beteiligten, dass der beigeordnete Anwalt gegen ihn persönlich keinen Anspruch auf Vergütung mehr geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), bildet für den Rechtssuchenden vielfach den bedeutsamsten Aspekt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dies gilt in besonderem Maße für sozialgerichtliche Verfahren der vorliegenden Art, in denen nach § 183 SGG ohnehin keine Gerichtskosten zu erheben sind.
Bezogen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber in § 124 ZPO i.V.m. § 73a SGG einen besonderen Schutz für den Beteiligten begründet, indem es eine Aufhebung der Bewilligung nur unter den dort normierten Voraussetzungen gestattet. Damit korrespondiert eine weitgehende Beschränkung der Anfechtbarkeit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 127 Abs. 3 ZPO).
Aufgrund der erläuterten Sachnähe entspricht es der in § 124 ZPO zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers, auch eine Aufhebung einer Beiordnung nur unter den dort normierten (sinngemäß anzuwendenden) Voraussetzungen zu gestatten (vgl. auch BGH, aaO: Gerichtliche Entscheidungen können € nicht in jeder Lage eines Verfahrens darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Erlass erfüllt sind). Ansonsten kommt die Aufhebung einer Beiordnung nur in Fällen in Betracht, in denen von Seiten des beigeordneten Anwalts (bzw. des Beteiligten) die Unzumutbarkeit einer Weiterführung der Beiordnung im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO dargetan wird.
Im vorliegenden Verfahren wünschen Klägerin und Bevollmächtigter eine Fortführung der Prozessvertretung; ein Aufhebungstatbestand im Sinne des § 124 ZPO ist in keiner Weise ersichtlich. Namentlich ist auch von Seiten der Klägerin und ihres Bevollmächtigten nie eine unrichtige Angabe im Sinne des § 124 Nr. 1 ZPO zur Frage der Beiordnungsfähigkeit gemacht worden; insbesondere ist nie geltend gemacht worden, dass der - ohnehin amtsbekannte - Bevollmächtigte Anwalt oder Kammerrechtsbeistand sein könnte. Damit fehlt es an der erforderlichen Grundlage für eine Aufhebung des Beiordnungsbeschlusses.
Da der Bevollmächtigte der Klägerin seine Beiordnung - augenscheinlich in Kenntnis der rechtlichen Problematik - selbst beantragt hat, ist er angesichts der Bestandskraft der ausgesprochen Beiordnung nach Maßgabe der Grundsätze von Treu und Glauben schon zur Vermeidung eines in sich widersprüchlichen Verhaltens verpflichtet, im vorliegenden Verfahren allen einem beigeordneten Rechtsanwalt treffenden Verpflichtungen zu entsprechen und namentlich auch die Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu beachten. Sein Vergütungsanspruch richtet sich gemäß § 4 RDGEG ohnehin nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
LSG Niedersachsen-Bremen:
Beschluss v. 22.06.2010
Az: L 2 R 267/10 B
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