Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 5. November 2002
Aktenzeichen: I-20 U 105/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 05.11.2002, Az.: I-20 U 105/02)

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 24. April 2002 abgeän-dert.

Unter Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 18. März 2002 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der Antragsteller ist zugelassener Rechtsanwalt und Partner der "M. &Partner Steuerberater - Rechtsanwalt" Partnerschaftsgesellschaft in G. Die Antragsgegner sind Rechtsanwälte in D. Sie verteilten " Handzettel" des aus der Anlage zum Urteil ersichtlichen Inhalts an Wohnraummieter der L. NRW GmbH, nachdem sie ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf erstritten hatten, in dem es bestimmte Renovierungsklauseln für unwirksam erklärt hatte. In diesem "Handzettel" wiesen sie auf eine "Service-Nummer" hin. Die "Service-Nummer" ist auch in einem Presseartikel des "Express" enthalten. Bei Anwahl der Service-Nummer war folgender Text zu hören:

Guten Tag,

Sie sind mit der Service-Leitung der Rechtsanwälte L., J. und Partner in D. verbunden. Wir können Ihnen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2002 in seinem vollen Wortlaut gegen eine Kostenpauschale von 10,00 Euro zusenden. Senden Sie in diesem Falle Ihre Anforderung unter Angabe Ihres vollständigen Namens und Ihrer vollständigen Anschrift an ... (es folgt Namen und Adresse der Antragsgegner). Fügen sie bitte Ihrer Anforderung einen 10-Euro-Schein bei. Selbstverständlich können Sie das Urteil auch bei dem Amtsgericht (es folgt Adresse und Aktenzeichen) anfordern. Wenn wir prüfen sollen, ob Ihr Mietvertrag die vom Amtsgericht Düsseldorf für unwirksam angesehenen Klauseln enthält und danach für Sie jede Renovierungspflicht entfällt, so ist es zunächst einmal erforderlich, dass Sie uns hierzu schriftlich beauftragen, da wir aus berufsrechtlichen Gründen nur aufgrund eines konkreten Auftrages für Sie tätig werden können. Übersenden Sie uns in diesem Fall eine Fotokopie Ihres vollständigen Mietvertrages und fügen Sie auch etwa zu einem späteren Zeitpunkt getroffene Zusatzvereinbarungen bei. Senden sie diese Unterlagen ebenfalls an (es folgt Namen und Adresse der Antragsgegner). Wir werden Ihren Vertrag sodann sorgfältig prüfen und Ihnen das Ergebnis schriftlich übermitteln Rechnen Sie aufgrund der erwarteten starken Nachfrage mit einer Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen. Die Kosten unserer Tätigkeit werden nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung berechnet und bewegen sich, je nach Wohnungsgröße, zwischen ca. 70,00 Euro und 230,00 Euro incl. Mehrwertsteuer. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind und eine entsprechende Beratung mitversichert ist, so können wir auch unmittelbar mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnen. In diesem Fall fügen Sie bitte eine Fotokopie Ihrer letzten Versicherungsrechnung bei. Sollten bereits aktuelle Differenzen zwischen Ihnen und der L. wegen Ihrer Renovierungsverpflichtung bestehen, so können Sie sich auch unmittelbar mit einem unser Rechtsanwälte unter der Telefon-Nummer ... wegen des Besprechungstermines in Verbindung setzen. Wir danken für Ihren Anruf.

Der Antragsteller hält dies für eine unzulässige Werbung, die im Sinne des § 43b BRAO auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat den Antragsgegnern antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,

sogenannte "Mieterinformationen" an die Mieter der L. zu verteilen, ohne von diesen Personen zuvor kontaktiert worden zu sein, sowie alle Handlungen zu unterlassen, die auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet sind, insbesondere eine Telefon-Service-Nummer über Handzettel oder Presse bekannt zu geben.

Die Berufung der Antragsgegner hat Erfolg.

1.

a) Der gestellte Antrag ist teilweise nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 ZPO.

Danach sollen die Antragsgegner es unterlassen, "Mieterinformationen" an Mieter der L. zu verteilen (ohne von diesen Personen zuvor kontaktiert worden zu sein) "sowie" alle Handlungen zu unterlassen, die auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet sind. Die Bedeutung des Wort "sowie" ist nicht klar: Einerseits lässt es sich als "oder" verstehen (in diese Richtung deutet die vorgeschlagene Unterlassungserklärung, Bl. 23); andererseits deutet die Antragsbegründung eher auf ein Verständnis als "und" hin, weil der Antragsteller die "Mieterinformationen" als auf Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet beanstandet und dies u.a. aus der als Beispielsfall aufgeführten Angabe einer Telefon-Service-Nummer herleitet. Bereits dies ist aber nicht ganz klar.

Die Formulierung "die auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet sind" wiederholt lediglich den Gesetzestext des § 43b BRAO: Die Parteien streiten gerade darüber, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Danach ist diese Formulierung unzureichend.

Darauf kommt es jedoch letztlich ebenso wenig an wie auf die Tatsache, dass der Antrag den Kern des für wettbewerbswidrig gehaltenen Verhaltens der Antragsgegner im Antrag nur unzureichend wiedergibt. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich hinreichend deutlich, dass er die Verteilung von "Handzetteln" mit dem beanstandeten - oder im Kern gleichen - Inhalt und die Angabe der "Service-Nummer" in Handzetteln und in der Presse angreift, wobei die Serivce-Nummer den mitgeteilten Inhalt hat. Dies wird als berufs- und wettbewerbswidrig beanstandet, weil es auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet sowie sich - so das Landgericht - als gezielte Massenwerbung an private Dritte anzusehen sei.

b) Gegenstand des Antrages ist damit nicht

das angebliche Verhalten der Antragsgegner gegenüber der L., die Richtigkeit der Auskünfte in dem "Handzettel", die Höhe der für die Versendung einer Ablichtung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf verlangten Kosten.

2.

Antragsteller ist dem Rubrum der Antragsschrift sowie der Begründung zufolge allein Rechtsanwalt Heinz-Hermann Ufer. Ausweislich der Angaben auf der ersten Seite der Antragsschrift ist er jedoch nicht als Einzelanwalt, sondern als Partner der "M. &Partner Steuerberater - Rechtsanwalt" Partnerschaftsgesellschaft - eingetragen im Partnerschaftsregister - tätig. Letztere kann als solche klagen (§ 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB). Sie kann auch als solche Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte sein (§ 7 Abs. 4 PartGG). Damit wäre allein ihr "Unternehmen" von den beanstandeten Maßnahmen betroffen. Dass der Antragsteller auch als Einzelanwalt tätig ist - was unter bestimmten Umständen möglich ist, § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG i.V.m. § 112 HGB) -, ist bisher nicht dargetan.

Aber auch dieser Gesichtspunkt ist letztlich aus den unter 4. genannten Gesichtspunkten nicht entscheidungserheblich.

3.

In welcher Form die Antragsgegner zusammenarbeiten, ist bisher gleichfalls nicht vorgetragen, aber unerheblich. Ob es sich um eine Partnerschaft (worauf die Bezeichnung "&Partner" hindeutet, vgl. § 2, " 11 Abs. 1 PartGG, wobei jedoch die zwingenden Angaben gemäß § 7 Abs. 5 PartGG i.V.m. § 125a Abs. 1 S. 1 HGB fehlen), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder um eine bloße Bürogemeinschaft handelt, spielt für den geltend gemachten Anspruch keine Rolle. Es ist unstreitig, dass die Antragsgegner persönlich für die beanstandeten Handlungen verantwortlich sind.

4.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelte es sich bei der Verteilung der "Handzettel" (das heißt: in Hausbriefkästen eingesteckte Rundschreiben) an Mieter der L. nicht um berufswidrige Werbung im Sinne des § 43b BRAO.

a) Der Senat hat allerdings (MDR 1999, 258) die Verteilung von Rundschreiben als auf die Erteilung eines einzelnen Auftrages gerichtet angesehen, wenn dieser sich mit einem speziellen Thema befasste und an einen bestimmten Personenkreis verteilt wurde, von dem der Rechtsanwalt annahm, dieser Personenkreis werde sich für dieses Thema interessieren. Er hat damals die Auffassung vertreten, es komme nicht darauf an, ob der Verteilung ein dem Rechtsanwalt zuvor bekannt gewordener akuter Beratungsbedarf des angesprochenen Adressaten zugrunde lag oder ob er einen Beratungsbedarf nur angenommen hatte oder diesen gar erst wecken wolle.

b) Dem ist der Bundesgerichtshof (NJW 2001, 2886 - Anwaltsrundschreiben; s. auch BGH NJW 2002, 2642 - Vanity-Nummer) jedoch entgegen getreten. Danach ist es grundsätzlich zulässig, Rundschreiben auch an Personen zu richten, mit denen noch keine Mandatsbeziehung des werbenden Rechtsanwalts bestand. Allein der Hinweis auf einen möglicherweise vorhandenen Beratungsbedarf in einer bestimmten Frage sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Beratungsbedarf zu decken, macht die Verteilung der Rundschreiben noch nicht unzulässig. Die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, ist grundsätzlich erlaubt. Als auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist die Werbemaßnahme eines Rechtsanwalts erst dann anzusehen, wenn "der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt", wenn "die Adressaten des Rundschreibens Anlass hatten, das ... Rundschreiben als eine gezielte persönlich und daher gegebenenfalls als aufdringlich zu empfindende Kontaktaufnahme zu verstehen". Er hat daher die Versendung eines persönlich adressierten Rundschreibens an einen engen Personenkreis - auch an Nichtmandanten - zu einer bestimmten steuerrechtlichen Frage, verbunden mit der Ablichtung eines Aufsatzes mit Gestaltungsvorschlägen und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Beratung durch den Rechtsanwalt, gebilligt.

c) Danach kann die Versendung der konkret beanstandeten "Mieterinformation" an Mieter der L. in Form eines in den Briefkasten eingeworfenen Handzettels nicht beanstandet werden. Dass die "Mieterinformation" sich mit einem bestimmten Rechtsproblem befasste, welches nur einen bestimmten Personenkreis interessierte, ist unerheblich. Gleichfalls ist der Hinweis auf ein erstrittenes Urteil, einen möglicherweise sich daraus ergebenden Beratungsbedarf und die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Dienste der Antragsgegner unschädlich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, die letztlich seiner Entscheidung zugrunde liegt, ist durch § 43b BRAO nicht die gezielte Werbung um Mandate (so noch Senat MDR 1999, 258), sondern nur die auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung verboten (vgl. auch BGH NJW 2002, 2642 - Vanity-Nummer).

Allerdings war das Rechtsverhältnis, über das eine Beratung möglicherweise stattfinden sollte, bereits konkretisiert. Die Antragsgegner wandten sich gezielt an Mieter eines großen Wohnungsunternehmens, weil bestimmte Vertragsklauseln zu einem speziellen Thema möglicherweise unwirksam war. Das kann in diesem Falle entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit der Fallgestaltung verglichen werden, bei der sich der Anwalt an eine Vielzahl von Personen wendet, von denen er annimmt, dass sie in gleicher Weise beeinträchtigt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, ob der Adressat einen konkreten Beratungsbedarf hatte (vgl. auch Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl., § 43b Rdnr. 29). Das kann zwar auch bei einer Vielzahl von Personen der Fall gewesen sein. Bei der Gesetzesberatung ist auf den "Bhopal-Fall" verwiesen worden, in dem bei Opfern der Giftgaskatastrophe gezielt um Mandate geworben wurde (vgl. Römermann in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 43b BRAO Rdnr. 7). Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Antragsgegner konnten zwar vermuten, dass bei einer bestimmten Anzahl der Adressaten ähnliche Klauseln wie in dem von ihnen erstrittenen Urteil im Wohnraummietvertrag verwendet wurden. Wie hoch der Anteil war, konnte nur geschätzt werden. Die Möglichkeit, dass der Adressat bereits wegen einer Renovierung von der L. angeschrieben worden und damit der konkrete Beratungsbedarf bereits entstanden war, war noch geringer. Ob und gegebenenfalls bei welchen Mietern bereits ein konkreter Streitfall bestand, wussten die Antragsgegner nicht. Der Bundesgerichtshof hat es entgegen der damaligen Senatsauffassung nicht ausreichen lassen, dass der Rechtsanwalt einen Beratungsbedarf durch den Rundbrief "erst erweckt" hat. Weder der Schutz des Rechtssuchenden, der ohne eine Information von der Verfolgung seiner - möglicherweise bestehenden - Rechte Abstand genommen hätte noch der Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erfordern ein Verbot der Verteilung eines derartigen Handzettels (vgl. in anderem Zusammenhang BVerfG NJW 2002, 1190). Den Antragsgegnern konnte es nicht angesonnen werden, das Rundschreiben - unnötigerweise - in einem breiteren Kreis zu streuen (vgl. auch Römermann, a.a.O. § 6 BerufsO, Rdnrn. 121 ff.).

Hinzu kommt noch Folgendes:

Die Adressaten hatten keinen Anlass, das Rundschreiben als "eine gezielte persönliche und daher gegebenenfalls als aufdringlich zu empfindende Kontaktaufnahme zu verstehen" (BGH a.a.O.). Das Rundschreiben war - im Gegensatz zur vom Bundesgerichtshof entschiedenen und nicht beanstandeten Fallgestaltung - nicht individuell adressiert, sondern "An die Mieter der L." adressiert und über die Briefkästen verteilt worden. Die Mieter erkannten daher, dass sie nicht individuell angeschrieben, sondern nur allgemein angesprochen worden waren (vgl. auch OLG München NJW 2002, 760). Von daher bestand von vornherein keine Gefahr, dass sich die Mieter mit einem ihnen unliebsamen Vertragsangebot näher auseinandersetzen mussten, etwa weil sie Nachfragen des Rechtsanwalts befürchten mussten. Insofern war die Versendung der Handzettel denkbar anonym. Wenn sie die Dienstleistungen der Antragsgegner in Anspruch nehmen wollten, mussten die Mieter selbst tätig werden.

d) Das Landgericht hat bereits die massenhafte Verteilung von "Handzetteln" als solches als unsachliche berufswidrige Werbung im Sinne des § 43b BRAO angesehen.

Dies trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern auch Vereine und karitative Organisationen Handzettel - sei es an Passanten, sei es durch Einlegen in den Briefkasten - "massenhaft" verteilen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (E 94, 372, 393; NJW 2002, 3091 - Tierarztwerbung - zur Zulässigkeit u.a. von Radiowerbung; Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 1050/01, auszugsweise abgedruckt in Anm. NJW-RR 2002, 1354 - Stadtplanorientierungsanlage) aus der Benutzung einer in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Werbeform nicht darauf geschlossen werden, sie dürfe von Angehörigen freier Berufe nicht benutzt werden (s. auch Römermann, a.a.O., Berufsrechts- und Werbe-ABC, Stichwort: Handzettel). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 2642 unter II.2.b)cc)(2) - Vanity-Nummer) ist der Rechtsanwalt in der Wahl des Werbeträgers frei (s. jetzt auch AnwG Hamm NJW-RR 2002, 1065 zur Zulässigkeit von Bandenwerbung durch Rechtsanwälte).

5.

Die Angabe einer Telefon-Nummer (auch einer Sondernummer) ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH NJW 2002, 2642 - Vanity-Nummer). Auch insoweit handelt es sich nicht um auf die Erteilung eines einzelnen Auftrages gerichtete Werbung.

Das gleiche gilt von dem Text der Telefonansage. Insoweit kommt zwar hinzu, dass er besonders die Mieter anspricht, die bereits Differenzen mit der L. wegen ihrer Renovierungsverpflichtung haben. Der Text ist jedoch an die Allgemeinheit gerichtet, bei der der potentielle Mandant tätig werden muss ( vgl. OLG München NJW 2002, 760). Im Übrigen gelten die unter 4. genannten Grundsätze auch für den Inhalt der Ansage.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Das Urteil ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO.

Berufungsstreitwert: 10.000,00 Euro

F.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 05.11.2002
Az: I-20 U 105/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fcb558d8e9fa/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_5-November-2002_Az_I-20-U-105-02




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