Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 14. Januar 1999
Aktenzeichen: 13 S 3272/98

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 14.01.1999, Az.: 13 S 3272/98)

1. Läßt sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Sachinteresse, das mit der Klage verfolgt wird, nicht exakt in einem Geldwert ausdrücken, ist der Streitwert nach § 13 Abs 1 S 2 GKG mit dem Regelauffangwert zu bemessen. Das gilt auch, wenn Streitgegenstand die Erteilung einer Duldung ist (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 10.04.1994 - 13 S 970/94 - zum Streitwert bei Einbürgerungsbegehren).

Gründe

Die zulässige (§§ 9 Abs. 2, 18, 19 BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG) Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Streitwert des Verfahrens, das die Erteilung einer Duldung zum Gegenstand hatte, auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Zwar trifft es zu, und daran hat sich das Verwaltungsgericht gehalten, daß der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. DVBl. 1996, 605 ff., Nr. 6.3) vorsieht, für die Erteilung einer Duldung den Streitwert generell auf 4.000,-- DM festzusetzen. Dem kann sich der Senat ebensowenig wie bei seiner Streitwertpraxis in Einbürgerungsverfahren anschließen (vgl. dazu den Beschluß vom 14.04.1994 - 13 S 970/94 -). Auch im Verfahren, das die Erteilung einer Duldung zum Gegenstand hat, läßt sich das Sachinteresse des die Duldung Begehrenden nicht exakt in einem Geldwert ausdrücken. Für alle diese Fälle schreibt § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zwingend die Festsetzung eines Streitwerts von 8.000,-- DM vor. Der Senat hält es für ausgeschlossen, pauschal einen starren Streitwert in Verfahren über die Erteilung einer Duldung in Abweichung von der gesetzlichen Regelung festzusetzen. Er sieht sich hierzu auch nicht durch die Überlegungen, die dem Streitwertkatalog zugrunde liegen befugt, daß die Rechtswirkungen einer Duldung weniger weit reichen als diejenigen einer Aufenthaltserlaubnis. Solche tatsächlichen Abstufungen der "Wertigkeit" der in gerichtlichen Verfahren erstrebten Rechtsstellungen wird es immer geben. Sie sind aber entsprechend dem Rechtsbefehl in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG hinzunehmen. Der Senat geht deshalb nicht anders als in Einbürgerungsverfahren davon aus, daß es dem Gericht selbst nicht zusteht, pauschale Streitwertsätze zu finden. Denn § 13 Abs. 1 GKG läßt nur zwei Alternativen zu: Entweder läßt sich der Wert nach der sich aus dem (konkreten) Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache bestimmen (Satz 1), oder der Sach- und Streitstand bietet hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, die sich wiederum nur auf den konkreten Fall beziehen können. In einem solchen Fall ist aber der Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 8.000,-- DM festzusetzen. Demgegenüber hat der Senat auch erwogen, daß eine derart strikte Bindung an das Gesetz zwar einerseits unbefriedigend sein kann, weil sie zu Ergebnissen führt, die als ungerecht empfunden werden. Dem ist aber andererseits auch entgegenzustellen, daß damit eine Einheitlichkeit der Streitwertpraxis garantiert wird, die verloren geht, wenn sich die Gerichte selbst das Recht herausnehmen, von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet und von Gericht zu Gericht verschiedene abstrakte und durch nichts Verbindlichkeit erlangende Streitwertbemessungen vorzunehmen. Daran hält der Senat auch im vorliegenden Falle für die Duldung fest. Dementsprechend war der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert auf 8.000,-- DM zu erhöhen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 14.01.1999
Az: 13 S 3272/98


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