Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Februar 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 126/00
(BPatG: Beschluss v. 28.02.2001, Az.: 32 W (pat) 126/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 24. Juni 1999 und 13. Dezember 1999 aufgehoben.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge KULT-KÖLSCH-KARNEVAL für die Waren und Dienstleistungen
"Ballettunterricht, Gesangsunterricht, Musikunterricht, Tanzunterricht, Film-, Theater- und Musikproduktion, Filmvorführungen, Musikdarbietung, Theateraufführung, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten".
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ua ausgeführt, für die In Frage stehenden Waren und Dienstleistungen sei der Markenbegriff glatt beschreibend.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Wortkombination "KULT-KÖLSCH-KARNEVAL" beschreibe keinesfalls die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, vielmehr sei die angemeldete Wortfolge eigentümlich.
Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung der Wortfolge in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6 581, 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722, 723 "Logo").
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz genügt "KULT-KÖLSCH-KARNEVAL" für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Der angesprochene Verkehr wird diese Wortmarke als betriebliche Kennzeichnung und nicht als rein beschreibende Angabe auffassen. "KULT-KÖLSCH-KARNEVAL" erfüllt durch die Aneinanderreihung von - nicht zu einem beschreibenden Gesamtbegriff führenden - Bestandteilen zumindest ein Mindestmaß an Originalität, das von einer reinen Sachaussage wegführt.
Darüber hinaus steht auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz einer Eintragung nicht entgegen. Wie bereits bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ausgeführt, fehlt es an einer unmittelbar beschreibenden Sachangabe, so daß die Wettbewerber den beanspruchten Gesamtausdruck auch insoweit nicht benötigen.
Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Hu
BPatG:
Beschluss v. 28.02.2001
Az: 32 W (pat) 126/00
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