Landgericht Köln:
Urteil vom 23. März 2010
Aktenzeichen: 81 O 205/09
(LG Köln: Urteil v. 23.03.2010, Az.: 81 O 205/09)
Tenor
Die Beklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
die Bezeichnung „Q T“ firmenmäßig, nämlich in Gestalt der nachstehend wiedergegebenen Varianten, zu gebrauchen:
1. Prospektblatt „Q T“:
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der ausgesprochenen Untersagung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kostenentscheidung für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien gehörten bis zu einer Vermögensauseinandersetzung ihrer Gesellschafter, der Brüder E und Dr. G2, einem Firmenverbund an.
Die Klägerin handelt mit T unter der Bezeichnung „Q1“. Die Beklagte verkauft T unter der Marke „Q“. Die Beklagte hat „Q“ als Marke eintragen lassen.
Die Beklagte benutzt die Bezeichnung „Q T“ in Verbindung mit der Firmenanschrift der Beklagten ohne Firmenangabe auf einem einseitigen Prospektblatt, einem Palettenschild, einer Schrumpffolienverpackung. Ferner nutzt die Beklagte einen Briefbogen und eine Preisliste, auf denen jeweils hervorgehoben die Bezeichnung „Q T“ verwendet wird und in Kleinschrift die korrekte Firma angegeben wird, so wie im Klageantrag wiedergegeben.
Die Klägerin ist der Meinung, es liege ein unzulässiger und irreführender firmenmäßiger Gebrauch der Bezeichnung „Q T“ in allen angegriffenen Verwendungsformen vor. Die Beklagte verstoße hierdurch sowohl gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG als auch gegen § 37 Abs. 2 HGB. Die Verwendung der im Schriftbild hervorgehobenen Bezeichnung „Q-T“ in Verbindung mit der Angabe von Anschrift und sonstiger Erreichbarkeit der Beklagten zeige die firmenmäßig Verwendung auf. Bei den Palettenschildern sei gemäß Ziffer. 2.1.1 der Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks in Verbindung mit Ziffer 3.11 Produktdatenblatt T der Hersteller bzw. Lieferant anzugeben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
die Bezeichnung „Q T“ firmenmäßig, nämlich in Gestalt der nachstehend wiedergegebenen Varianten, zu gebrauchen:
1. Prospektblatt „Q T“:
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf eine markenmäßige und nicht firmenmäßige Benutzung der Bezeichnung „Q T“. Auf dem Palettenschild und auf der Schrumpffolie werde nicht auf den Firmeninhaber verwiesen. Das Briefpapier sei nicht zu beanstanden, da - unstreitig - die vollständige und korrekte Firma im Adressfeld als Absenderangabe angeführt sei. Entsprechendes gelte für die Preisliste, die auf der letzten Seite - unstreitig - die vollständige Firmenangabe beinhalte. Eine Irreführung in der Unternehmensidentität entstehe durch das gerügte Verhalten nicht. Ebenso werde der Käufer in seiner Kaufentscheidung nicht irregeführt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I.
Im Umfang der ausgesprochenen Untersagung war die Klage begründet wegen eines unzulässigen Firmengebrauchs gemäß § 37 Abs. 2 HGB.
1.
Die Klägerin ist im Rahmen des § 37 Abs. 2 HGB klagebefugt, da sie unmittelbarer Konkurrent der Beklagten im Schieferhandel ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, § 37, Rdnr. 11; OLG Köln, Urteil vom 12.08.1998 - 6 U 97/97 - Rdnr. 74, zitiert nach Juris).
2.
Die Verwendung der Bezeichnung „Q T“ erfolgte jedenfalls im Umfang des Angriffs teilweise unzulässig und war insoweit zu untersagen. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei dieser Bezeichnung um die Verwendung der von der Beklagten innegehaltenen Marke „Q“ handelt. Hier weist die Klägerin allerdings mit Recht auf die Ausführungen in BGH NJW 1991, 2023 ff. hin. Danach kann die Verwendung einer an sich zulässig geführten und wettbewerbsrechtlich schutzfähigen Geschäftsbezeichnung firmenrechtlich unzulässig sein, wenn sie unter Umständen oder in einer Weise geschieht, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung sei nicht (nur) als Hinweis auf das betriebene Geschäft, seine Produkte und Leistungen, sondern (mindestens auch) als Angabe des Handelsnamens (der Firma) des Unternehmensträgers selbst versteht. Diese Grundsätze können auch auf eine Verwendung einer Markenbezeichnung angewendet werden, wenn diese firmenmäßig verwandt werden.
a)
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist indes der angegriffene Briefbogen (Antrag zu 4) nicht zu beanstanden. Zwar wird hier blickfangmäßig „Q T“ herausgestellt und darunter findet sich die Anschrift und Erreichbarkeit der Beklagten. Isoliert betrachtet könnte hierin ein unzulässiger firmenmäßiger Gebrauch der Bezeichnung gesehen werden. Dies würde aber die Gesamtgestaltung außer Betracht lassen, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Die korrekte und vollständige Firmenbezeichnung findet sich im Adressfeld auf gleicher Höhe im Briefkopf. Damit wird aber deutlich, welches die korrekte Firma ist und dass es sich bei der Bezeichnung „Q T“ nicht um die Firmenbezeichnung, sondern um eine Produktangabe handelt. Nach dem Gesamteindruck fehlt es hier an einer Irreführung über die Firmenführung.
b)
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die angegriffene Preisliste (Antrag zu 5). Blickfangmäßig ist „Q T“ herausgestellt, aber in diesem Fall nicht in Zusammenhang mit einer Adressangabe. Unten auf der Seite wird sodann zwar „Q T“ wiederholt, unmittelbar gefolgt aber von der korrekten Firmenangabe. Auch hieraus wird deutlich, dass es sich bei „Q T“ nicht um eine Firmenangabe handeln soll. Auch hier wird der Leser einer Irreführung nicht unterliegen.
c)
Im Übrigen gilt vom Grundsatz her, dass die Verwendung von „Q T“ in unmittelbaren Zusammenhang mit Anschrift und Erreichbarkeit ohne zusätzliche Angabe der korrekten Firma bei dem Betrachter den Eindruck erwecken kann, dass es sich hier um eine Firmenangabe handelt und er über die korrekte Firma daher einem Irrtum unterliegt. Mangels klarstellender Hinweise wird unter der angegebenen Bezeichnung der Hersteller und Lieferant erwartet.
Dennoch hat die Klage im Umfang des Klageantrags zu 3 - Schrumpffolie - keinen Erfolg. Anders als die Klägerin meint, ist in der Verwendung bedruckter Schrumpffolie keine firmenmäßige Verwendung der Bezeichnung zu sehen. Die Schrumpffolie dient in erster Linie dem Schutz der Ware T und der Kennzeichnung. Eine firmenmäßige Verwendung im Geschäftsverkehr erwarten die Verkehrskreise bei einem Schrumpffolienaufdruck nicht.
d)
Dagegen hat die Klage im Umfang der Klageanträge zu 1 und 2 Erfolg.
Bei dem Werbeprospekt gilt zwar der von der Beklagten hervorgehobene Gesichtspunkt, dass in der Werbung schlagwortartig und verkürzt geworben werden kann. Auch kann das Produkt bzw. die Marke als solche unbedenklich hervorgehoben werden. Anders liegt es aber, wenn - wie hier - die Markenbezeichnung so verwendet wird, dass sie im Zusammenhang mit der Angabe von Anschrift und Erreichbarkeit - wie schon dargelegt - als Firmenverwendung aufgefasst werden kann. So liegt es aber hier. In diesem Fall muss die Beklagte für eine entsprechende Klarstellung sorgen.
e)
Auch das Palettenschild ist aus dem vorgenannten Grund zu beanstanden. Anders als bei der Schrumpffolie ist das Palettenschild nicht bloß zur Kennzeichnung des Produktes gedacht, sondern hat auch im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin eine rechtserhebliche Bedeutung und wird damit im Geschäftsverkehr eingesetzt. In diesem Fall darf keine unzulässige Firma verwendet werden.
II.
Soweit die Untersagung nicht schon wie dargelegt aus § 37 Abs. 2 HGB folgt, kommt eine Untersagung gemäß §§ 3, 5, 8 UWG ebenfalls nicht in Betracht.
Bezogen auf die Anträge zu 4 und 5 folgt dies schon daraus, dass nach dem Gesamteindruck wegen der Anführung der richtigen Firma der Beklagten schon keine Irreführung vorliegt.
Bezogen auf den Antrag zu 3 ist zwar nicht zu verkennen, dass nach der weiten Fassung des Begriffs der geschäftlichen Handlung auch die Kennzeichnung eines Produkts mit Schrumpffolie hierunter gefasst werden kann. Dennoch liegt hierin keine zur Täuschung geeignete Angabe über die Person des Unternehmers (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG), da - wie dargelegt - der Verbraucher auf Schutzfolien keine korrekten Firmenangaben erwartet, sondern mit einer - hier zutreffenden - Produktkennzeichnung rechnet.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 100.000,00 €
Da die Klägerin die verwendete Bezeichnung „Q T“ in fünf Fällen angreift, erscheint der von der Klägerin angesetzte Streitwert ausgehend von 20.000,00 € je Angriff angemessen.
LG Köln:
Urteil v. 23.03.2010
Az: 81 O 205/09
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