Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Oktober 2004
Aktenzeichen: 10 W (pat) 31/04
(BPatG: Beschluss v. 15.10.2004, Az.: 10 W (pat) 31/04)
Tenor
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse A 61 M - vom 31. März 2004 wird aufgehoben.
Gründe
I Zu der vorliegenden, am 3. Juli 2003 in englischer Sprache eingereichten Anmeldung hat die Anmelderin am 6. Oktober 2003 eine Übersetzung ins Deutsche nachgereicht, in der nach wie vor zahlreiche englische Begriffe enthalten sind. Dies betrifft in erster Linie Ausdrücke im Beschreibungsteil, die in Umrahmungen (Beschreibung S 17 ff.) oder in Großschreibung (zB "SETUP", "SEAL", "CANCEL" auf S 31) angeführt werden und dadurch als Wiedergabe von Ausgaben eines EDV-Programms auf einem Display des zur Erfindung gehörenden elektronischen MacoPress-Geräts kenntlich gemacht sind. Außerdem finden sich in der Beschreibung einzelne (zT) englische Begriffe wie "Buffy Coat Beutel" (S 2), "Barcode Leser", "Smart label Lesegerät" und "Wireless LAN" (jeweils S 4), "Top-Top-System" (S 5), "SETUP" und "LAN", "WLAN" (jeweils S 31). Für die Richtigkeit der Übersetzung hat die Anmelderin eine Beglaubigung des Übersetzers vorgelegt. Auf dieser Beglaubigung ist neben dem Aktenzeichen der Anmeldung vermerkt: "Vorrichtung zum Trennen von...".
Im Rahmen der Formalprüfung ist beanstandet worden, dass die Übersetzung der Erfindungsbezeichnung ("Device for Separating Blood Components") fehle. Eine Übersetzung ("Vorrichtung für die Trennung von Blutkomponenten") ist diesbezüglich am 18. Dezember 2003 übermittelt worden, gleichzeitig mit Austauschseiten zu der früher eingereichten Übersetzung, auf denen zunächst nicht übersetzte Ausdrücke zusätzlich ins Deutsche übertragen worden sind.
Am 31. März 2004 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle A 61 M festgestellt worden, dass durch den Antrag vom 3. Juli 2003 keine rechtswirksame Patentanmeldung zustande gekommen und daher das Aktenzeichen zu löschen sei. Zur Begründung wird in dem am 15. April 2004 (mit Beschlussdatum 2. April 2004) zugestellten Beschluss ausgeführt, innerhalb der Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG sei nur eine Teilübersetzung eingereicht worden. Die vollständige Übersetzung habe erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 18. Dezember 2003, vorgelegen.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 27. April 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen Beschwerde, für die sie am selben Tag eine Gebühr von 200,-- € entrichtet hat. Sie stellt die Anträge,
- den angefochtenen Beschluss aufzuheben und - die Anmeldung als rechtswirksam zu behandeln.
Zur Begründung stellt sie darauf ab, dass bereits die mit Eingabe vom 6. Oktober 2003 vorgelegte Übersetzung den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG entsprochen habe. Es sei unschädlich, wenn dort noch einzelne englische Fachausdrücke verwendet worden seien. Soweit dies der Fall gewesen sei, hätten die Ausdrücke ausschließlich Komponenten eines Steuerungssystems sowie Ausgabemeldungen bzw. eine Steuerungssoftware beschrieben. Gerade auf dem Gebiet der Software-Technik seien aber englischsprachige Fachausdrücke üblich und würden auch von deutschen Patentbehörden akzeptiert. Im übrigen seien die englischen Ausdrücke mit deutschen Worten eingehend erläutert worden bzw. ihre Bedeutung habe sich aus dem Kontext ergeben. Selbst ein der englischen Sprache nicht mächtiger Fachmann habe daher keine Probleme gehabt, die Arbeitsweise des erläuterten Ausführungsbeispiels im Detail zu verstehen.
II Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache erfolgreich.
Die Prüfungsstelle hat die Zuerkennung eines Anmeldetags zu Unrecht verweigert. Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 iVm § 34 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 PatG genannten Angaben (Name des Anmelders, Erteilungsantrag mit kurzer und genauer Bezeichnung des Patents, Beschreibung) haben nämlich vorgelegen. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 1 PatG war die Anmelderin berechtigt, innerhalb von drei Monaten eine deutsche Übersetzung ihrer ursprünglich in englischer Sprache eingereichten Anmeldung nachzureichen. Diesem Erfordernis ist sie durch die Übersendung der am 6. Oktober 2003 beim DPMA eingegangenen Übersetzung gerecht geworden. Da der 3. Oktober 2003 ein auf einen Freitag fallender Feiertag war, ist die Dreimonatsfrist bis zum Montag, den 6. Oktober 2003 verlängert worden (entsprechend § 222 ZPO iVm § 188 Abs 2, § 193 BGB).
Unschädlich ist, dass in der genannten Übersetzung nicht alle englischen Begriffe ins Deutsche übertragen worden sind. Insoweit gelten keine anderen Maßstäbe als bei einer von vornherein in deutscher Sprache getätigten Anmeldung. Auch wenn die Sprache vor dem DPMA grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), sind fremdsprachige Ausdrücke dennoch erlaubt, wenn deren Verwendung auf einem Fachgebiet allgemein anerkannt ist, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist (Schulte, PatG, 6. Aufl, § 126 Rdn 9 mwN).
Aus diesem Grund ist die Verwendung von englischen Ausdrücken bzw. Abkürzungen aus der Computersprache wie "SETUP", "LAN", "WLAN", "Barcode" oder "Smart label", die auch im Inland ohne Übersetzung gebräuchlich sind, unbedenklich. Auch wird dem deutschen Fachmann auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der Medizintechnik die Bedeutung von "buffy coat" ohne weiteres geläufig sein. Außerdem wird dieser Ausdruck an anderen Stellen mit "Leukozyten" übersetzt (zB S 1 und 2 der Beschreibung: "Leukozytenschicht" an Stelle von "buffy coat layer"), so dass sich seine Bedeutung auch aus dem Zusammenhang erschließen lässt. Ebenso sind Ausdrücke wie "Top-Top-System" im Kontext der Beschreibung ohne weiteres verständlich.
Soweit die Bedienung des MacoPress-Geräts beschrieben wird und dabei englischsprachige Ausdrücke, die auf dem Gerätedisplay erscheinen, auch in englischer Sprache wiedergegeben werden, ist daran ebenso nichts auszusetzen, zumal die Programmanweisungen in der Patentbeschreibung ausführlich auf Deutsch erläutert werden.
Auch der Umstand, dass innerhalb der Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG eine Übersetzung für die Bezeichnung der Anmeldung ("Device for Separating Blood Components") nicht eigens eingereicht wurde, erscheint hier unproblematisch. Das DPMA konnte die zutreffende Bezeichnung ohne Schwierigkeiten der in Übersetzung vorgelegten Beschreibung sowie dem Vermerk auf der gleichzeitig eingereichten Beglaubigung des Übersetzers "Vorrichtung zum Trennen von..." entnehmen.
Somit erweist sich der angefochtene Beschluss als unzutreffend. Die Wirksamkeit der Anmeldung wird durch die innerhalb der Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG eingereichte Übersetzung nicht in Frage gestellt. Das Anmeldeverfahren ist fortzusetzen.
Schülke Püschel Rauch Be
BPatG:
Beschluss v. 15.10.2004
Az: 10 W (pat) 31/04
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