Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Oktober 2002
Aktenzeichen: IX ZR 317/00
(BGH: Beschluss v. 01.10.2002, Az.: IX ZR 317/00)
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. August 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 215.650 DM
(110.260,09
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Unabhängig von einem Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO (§ 45 Nr. 2 BRAO a.F.) haftet der Beklagte schon deshalb nach Vertragsgrundsätzen, weil er die Klägerin hinsichtlich der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen schlecht beraten hat (BU S. 12 Abs. 1; vgl. Senatsurt. v. 30. September 1999 -IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2362; Ganter, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 6 zu Heft 43, S. 8). Der Klägerin ist jedenfalls durch den Verlust ihres Restitutionsanspruchs infolge ihrer durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten verursachten Verzichtserklärung vom 4. Juni 1992 ein Schaden in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe entstanden (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kreft Kirchhof Fischer Raebel Bergmann
BGH:
Beschluss v. 01.10.2002
Az: IX ZR 317/00
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