Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. November 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 318/00

(BPatG: Beschluss v. 13.11.2002, Az.: 29 W (pat) 318/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2000 wird für die Klassen 35, 36, 38, 41 aufgehoben.

Gründe

I Die Wortmarke Team Collectionist für die Waren und Dienstleistungen Klasse 8: Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel.

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente.

Klasse 15: Musikinstrumente.

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel).

Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Glimmer und Waren daraus soweit nicht in anderen Klassen enthalten, Waren aus Kunststoffen Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke.

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen, aus Kunststoffen.

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche; Gegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut.

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, Bett- und Tischdecken;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit nicht in anderen Klassen enthalten.

Klasse 32: Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirup und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Klasse 35: Werbung und Geschäftswesen.

Klasse 36: Versicherungs- und Finanzwesen.

Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen.

Klasse 41: Erziehung und Unterhaltung, insbesondere Sportunterricht, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Volksbelustigungen.

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen von technischen Gutachten, Kostüm und Kleidervermietung, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen, Vermietung von Verkaufsautomatenzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 3. Juli 2000 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Klassen, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 32, 35, 36, 38, 41 nicht jedoch für Klasse 42 zurückgewiesen, weil ihr für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Das angemeldete Zeichen setze sich sprachregelgerecht aus den eingedeutschten englischen Begriffen "Team" und "Collection" zusammen, das wie die Vielzahl bereits bestehender Begriffe "Team" und "Collection" einen sachlich beschreibenden Inhalt habe. Der Verkehr werde "Team Collection" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne analysierende Überlegungen als Hinweis darauf verstehen, daß es sich bei den so bezeichneten Waren/Dienstleistungen um solche handelt, die ein funktionales Zusammenwirken von Mitgliedern einer Arbeitsgruppe ermöglichen sollen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung geltend macht. Sie habe keine wirklich konkrete Aussage über Eigenschaften der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen inne und Team Collection sei als Wort nicht gebräuchlich. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis, weil es an einem konkreten gegenwärtigen oder künftigen Produktbezug fehle.

Die Anmelderin hat die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung beschränkt.

Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet, nachdem die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren nur noch für die beanspruchten Dienstleistungen verfolgt und ihre Beschwerde entsprechend beschränkt hat. Der angemeldeten Marke stehen insoweit weder das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer freizuhaltenden beschreibenden Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Die Markenstelle ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß die Wortverbindung "Team Collection" den gängigen Sprachregeln entspricht und die Gesamtbezeichnung wie vergleichbare Komposita zB Team work, team spirit, team teaching, team sports, team play, Teamgeist gebildet ist. Auch kann davon ausgegangen werden, daß das eingedeutschte Wort "Team" vom Verkehr verstanden und "Collection" mit dem Synonym "Kollektion", dh Sammlung gleichgesetzt wird. Der Begriffsinhalt, den die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung zugeordnet hat, wird jedoch weder der Bedeutung der einzelnen Begriffe noch der Gesamtaussage gerecht, wenn diese in einem Kontext mit den beanspruchten Waren oder Diensten gesetzt wird. Die Beurteilung beruht auf einer analysierenden Betrachtungsweise, die nicht erkennen läßt, aus welchen Gründen "Collection" ein "funktionales Zusammenwirken" bezeichnet.

Die Hauptbedeutung von "Team" kommt aus dem Sportbereich - ebenso wie die Mehrzahl der zusammengesetzten Begriffe mit "Team" - und bedeutet "Mannschaft". Der Begriff hat aber nicht nur im Sport Bedeutung. Er wird auch im modernen Arbeitsleben als Bezeichnung für eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Der angemeldeten Gesamtbezeichnung kommt daher in erster Linie die im Vordergrund stehende Bedeutung "einer Kollektion, einer Mustersammlung, einer Auswahl oder Ansammlung von Waren eines Teams, bzw einer Mannschaft zu. In dieser Weise wird die Bezeichnung "Team Collection" auch bereits in Verbindung mit Fan-Artikeln der verschiedensten Teams verwendet (so zB BMW WilliamsF1Team Collection; Adidas Team Collection, Head Team Collection, Olympic Ski Team Collection (Fotos), Safety Team Collection, Club Team Collection (Fußball) oder team collection: der speziell auf Ihre Organisation/Verein angepasste Merchandising-Shop wartet schon!, National Team Collection (Fußball)). Dabei ist der Begriff "Team Collection" ausschließlich auf Sammelobjekte und sonstige Waren- oder Fanartikel bezogen. Aus diesem Grund ist die angemeldete Bezeichnung unter Berücksichtigung bereits existierender Verwendungsbeispiele auch geeignet, als Sammelbegriff für Fanartikel von Teams beliebiger Mannschaften im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu dienen.

Die Bezeichnung "Team Collection" ergibt dagegen keine eindeutige und unmißverständliche Gesamtaussage in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen, selbst wenn die übrigen Bedeutungen des Markenelements "Collection" wie "Geldsammlung, Kollekte, Einsammeln von Müll, Abholung uä" (vgl PONS Großwörterbuch Englisch, 1997, 1016) herangezogen werden. Weder dienen die von der Markenstelle zur Beschlußgrundlage gemachten Feststellungen dazu, noch ergaben die Ermittlungen des Senats konkrete Anhaltspunkte für eine in einer möglichen Gesamtaussage liegende beschreibende Bedeutung, die geeignet wäre, als Bezeichnung wesentlicher Merkmale der zu erbringenden Dienstleistungen zu dienen.

Der angefochtene Beschluß war demnach antragsgemäß aufzuheben. Hinsichtlich der beanspruchten Waren bleibt es bei der Zurückweisung der Anmeldung für diese Klassen.

Grabrucker Richterin Pagenberg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Grabrucker Guth Cl/Ko






BPatG:
Beschluss v. 13.11.2002
Az: 29 W (pat) 318/00


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