Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. Dezember 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 41/08
(BGH: Beschluss v. 02.12.2009, Az.: AnwZ (B) 41/08)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 16. August 1956 geborene Antragstellerin ist am 22. Dezember 1981 zur Anwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach §§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).
2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 17. April 2007 waren diese Voraussetzungen erfüllt. Mit Beschluss vom 18. Januar 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - B. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Am 2. April 2007 ist die Antragstellerin deshalb gemäß § 26 Abs. 2 InsO in das bei diesem Gericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Umstände, welche geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.
a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).
b) Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Eintragung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. [Az. ] gelöscht worden ist. Ihre Steuerrückstände (ohne Einkommensteuer) belaufen sich ausweislich einer von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellung der Zentralen Vollstreckungsstelle des Finanzamts B. vom 23. Februar 2009 auf 85.398,85 €. Die Antragstellerin hatte in ihrer Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2008 dazu (nur) vorgetragen, die Forderung werde "mit Rücksicht auf die zu erwartenden Eingänge bis zum Ende des Jahres beglichen". Das ist offensichtlich nicht geschehen. Nunmehr erklärt sie, ihr früherer Verfahrensbevollmächtigter stehe mit dem Finanzamt B. in Verbindung, "um eine vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis zu veranlassen". Das reicht ebenso wenig aus wie der Hinweis auf schwebende Verhandlungen mit dem Finanzamt R. .
c) Auch die übrigen Einwände der Antragstellerin sind nicht geeignet, die nach wie vor bestehende Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Die Forderungen des Rechtsanwaltes T. und des Herrn K. sind zwar beglichen worden. Mit der Sparkasse B. hat die Antragstellerin ihrer Darstellung nach eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, die auch eingehalten werde. Die Antragstellerin ist jedoch nach wie vor Steuerforderungen in sechsstelliger Höhe ausgesetzt. Wie sie diese Forderungen begleichen will, ist nicht ersichtlich. Wegen der Einkommensteuer will die Antragstellerin zwar eine mündliche Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben; diese Vereinbarung hat sie jedoch weder im Einzelnen dargestellt noch belegt. Der Hinweis auf Außenstände in Höhe von 121.521,74 € trägt nicht. Ein Betrag von 111.293,42 € entfällt auf eine im Jahre 1993 titulierte Forderung, deren Durchsetzbarkeit folglich mehr als zweifelhaft ist; Angaben zur Bonität der übrigen Schuldner fehlen ebenfalls. Eine weitere Forderungsaufstellung enthält durchweg Forderungen des Ehemannes der Antragstellerin; auch hier bestehen Zweifel daran, ob und in welcher Höhe die Forderungen durchgesetzt werden können. Ob dem ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten und Ehemann der Antragstellerin eine Erbschaft nach einer in Südafrika verstorbenen Person angefallen ist, die über ein Kontoguthaben von 12.500.000,00 $ verfügte, ist unerheblich. Die Antragstellerin behauptet im Übrigen nicht einmal selbst, dass das Geld mittlerweile bei ihrem Ehemann eingegangen sei. Ansprüche wegen des Brandes ihres Hauses hat die Antragstellerin schließlich ebenfalls nicht durch aussagekräftige Unterlagen belegt.
4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären. Gegen die Antragstellerin ist ein mittlerweile rechtskräftiger Strafbefehl wegen zweier Vergehen nach § 266 StGB ergangen. In beiden Fällen hatte sie Fremdgeld nicht an Mandanten weitergeleitet. Wegen dieser Taten hat die Generalstaatsanwaltschaft C. ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen sie eingeleitet. Die Anschuldigungsschrift vom 22. September 2008 ist durch Beschluss vom 15. Dezember 2008 zur Hauptverhandlung zugelassen worden.
5. Der Senat konnte - in der in § 106 Abs. 2 BRAO vorgesehenen Besetzung (Senatsbeschluss v. 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vorgesehen) - mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil die ordnungsgemäß geladene Antragstellerin ihr Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt hat.
Da die Antragstellerin hinreichende Gründe für eine Verlegung des Termins auch im Nachhinein nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, konnte die Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen.
Im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung (vgl. § 227 Abs. 2 ZPO) strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Antragsteller - wie hier die Antragstellerin - zum wiederholten Mal seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit aufgrund einer akuten Erkrankung geltend macht und aus diesem Grund einen Verlegungsantrag stellt. Eine weitere Verlegung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest belegt ist (BGH, Beschl. v. 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06 juris Tz. 5). Die privatärztliche Bescheinigung des Zahnarztes Dr. S. vom 19. November 2009 ist schon aus diesem Grunde unzureichend. Die Antragstellerin ist auf das Erfordernis eines amtsärztlichen Attests bereits mit der Ladung für den Termin vom 15. Juni 2009 sowie mit der Ladung für den Termin vom 2. November 2009 hingewiesen worden. Dies war ausreichend. Eine Wiederholung des Hinweises bei der aus dienstlichen Gründen erfolgten Umladung auf den 9. November 2009 war nicht erforderlich.
Die Antragstellerin hätte auch ausreichend Gelegenheit gehabt, die behauptete Zahnerkrankung amtsärztlich begutachten zu lassen. Nach dem Attest von Dr. S. hat sich die Antragstellerin erstmals am 2. November 2009, mithin eine Woche vor dem Verhandlungstermin, wegen starker Zahnschmerzen in dessen Behandlung begeben. Dabei soll eine Wurzelvereiterung und apicale Osteolyse an Zahn 36 diagnostiziert worden sein, die eine erneute Behandlung am 5. November 2009 erforderlich gemacht habe. Am Terminstag, dem 9. November 2009, soll sich die Antragstellerin vormittags erneut in der Praxis vorgestellt und gebeten haben, den erst für den Abend desselben Tages vereinbarten Behandlungstermin vorzuziehen, weil am Wochenende erneut erhebliche Schmerzen an dem betroffenen Zahn aufgetreten seien. Daraufhin sei der Zahn abermals behandelt und für den 14. November 2009 dessen Extraktion vereinbart worden. Bei diesem Krankheitsverlauf wäre es der Antragstellerin ohne weiteres möglich gewesen, eine amtsärztliche Bescheinigung jedenfalls innerhalb angemessener Frist nachzureichen. Auch im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung vom 9. November 2009 hätte der Amtsarzt den Zustand des erkrankten Zahnes begutachten und eine Aussage über die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit der Antragstellerin treffen können.
Auf der Grundlage des in der Bescheinigung von Dr. S. geschilderten Krankheitsverlaufs wäre es der Antragstellerin im Übrigen möglich und zumutbar gewesen, am Wochenende den zahnärztlichen Notdienst aufzusuchen und auf diese Weise ihre Reise- und Verhandlungsunfähigkeit am Terminstag sicherzustellen. Dies hat die Antragstellerin trotz angeblich am Wochenende anschwellender starker Schmerzen nicht getan.
Bei der gebotenen, das prozessuale Verhalten der Antragstellerin insgesamt berücksichtigenden Würdigung besteht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behauptete Reise- und Verhandlungsunfähigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin schon einmal aufgrund einer kurzfristig vorgelegten ärztlichen Bescheinigung über eine "akute schwere Erschöpfungsdepression" eine Terminsverlegung erwirkt hat. In diesem Zusammenhang hat sie angekündigt, in Kürze Nachweise über die bevorstehende Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse vorzulegen. Dazu ist es im weiteren Verfahren nicht gekommen. Ein weiterer Verhandlungstermin, der am 15. Juni 2009 stattgefunden hat, musste wiederholt werden, weil die Zulassung des damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, ihres Ehemanns, der in dem Termin für die Antragstellerin aufzutreten gedachte, bereits bestandskräftig widerrufen war. Die Antragstellerin hatte sich zu diesem Vorgang dahin eingelassen, sie habe von der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Senat die sofortige Beschwerde ihres Ehemanns gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls zurückgewiesen habe, keine Kenntnis gehabt. Angesichts dieser Umstände liegt der Verdacht nicht fern, dass die Antragstellerin mit ihrem neuerlichen Verlegungsantrag, mit dem sie erneut die Vorlage weiterer "Unterlagen der Finanzämter" ankündigt, lediglich eine weitere Verfahrensverzögerung beabsichtigt hat. Jedenfalls spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie tatsächlich reise- und verhandlungsunfähig war.
Tolksdorf Roggenbuck Lohmann Stüer Quaas Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 01.04.2008 - AGH 13/07 (II 7) -
BGH:
Beschluss v. 02.12.2009
Az: AnwZ (B) 41/08
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