Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 6. Dezember 2000
Aktenzeichen: 34 O 92/00
(LG Düsseldorf: Urteil v. 06.12.2000, Az.: 34 O 92/00)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage der Klägerin ist zulässig, sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese es unterläßt, die für die Beklagte bestehende Internet-Domain "BBBBB.de" zu benutzen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich weder aus Namensrecht noch aus Markenrecht.
Ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus Namensrecht gemäß § 12 BGB oder aus § 15 MarkenG aus dem ausschließlichen Recht der Klägerin als Inhaberin der geschäftlichen Bezeichnung "BBBBB-CCCCCC" ist nicht gegeben, denn die Klägerin kann sich auf ihr entsprechendes Namensrecht und auf ihre Inhaberschaft an der hier in Rede stehenden Firmenbezeichnung mit dem Firmenschlagwort "BBBBB" erst ab dem Datum der Eintragung dieser Firmenbezeichnung in das Handelsregister am 02.11.1999 berufen. Bis zu diesem Zeitpunkt trat die Klägerin nämlich nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien nicht unter dieser Firmenbezeichnung auf, sondern unter ihrer vormaligen Firmenbezeichnung "AAAAA". Zu dem Zeitpunkt, als die entsprechenden Namensrechte und Rechte aus § 15 MarkenG am 02.11.1999 zugunsten der Klägerin begründet wurden, hatte die Beklagte allerdings unstreitig bereits zuvor am 05.10.1999 die streitgegenständliche Internet-Domain "BBBBB. de" für sich angemeldet und registrieren lassen, so dass ein zeitlicher Vorrang -Priorität -zugunsten der Beklagten gegeben ist, was einen entsprechenden Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ausschließt.
Weiterhin ist aber auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG gegeben. Zwar ist die Klägerin seit dem 05.11.1997 unstreitig Inhaberin der deutschen Wortmarke "BBBBB" und die Beklagte benutzt mit ihrer Internet-Domain "BBBBB.de" eine mit dieser Wortmarke identische Bezeichnung. Dennoch scheitert ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte daran, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG nicht gegeben ist, weil die Waren und Dienstleistungen der Parteien in keiner Weise geeignet sind, beim Publikum die Gefahr von Verwechslungen hervorzurufen. Insoweit besteht nämlich keine Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen der Parteien. Vom Markenschutz der klägerischen Marke sind nämlich ausschließlich Korbwaren und Futtermittel erfasst und die Klägerin befasst sich auch ausschließlich mit der Herstellung und dem Vertrieb dieser Produkte.
Demgegenüber beschäftigt sich die Beklagte mit einem Informationsangebot für Jugendliche im Internet, wobei sich diese Informationen für Jugendliche auf die Bereiche Jobs, Finanzen und Bildung beziehen.
Daraus ergibt sich aber wiederum, dass ein so weit reichender grundsätzlicher Abstand zwischen den von den Parteien vertriebenen Waren und Dienstleistungen besteht, dass eine Verwechslungsgefahr auch unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der Klagemarke und der Domain-Bezeichnung der Beklagten auszuschließen ist.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 30.000,00 DM.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 06.12.2000
Az: 34 O 92/00
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