Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Juli 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 261/00
(BPatG: Beschluss v. 18.07.2001, Az.: 32 W (pat) 261/00)
Tenor
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2000, berichtigt durch Beschluss vom 15. November 2000, wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke LoveTeddyfür die Waren "Spielzeug, Plüschtiere" hat die Markenstelle für Klasse 28 mit Beschluss vom 7. August 2000, berichtigt durch Beschluss vom 15. November 2000, zurückgewiesen, weil "LoveTeddy" die beanspruchten Waren, zu denen auch Teddybären gehörten, dahingehend beschreibe, dass man sie lieb haben müsse. Die Eignung, Gefühle zu wecken, sei eine Eigenschaft, für die das angemeldete Zeichen beschreibend sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, man dürfe die Marke nicht zergliedert betrachten. Love sei ein abstrakter Begriff, weshalb die unterschiedlich interpretierbare Bezeichnung "LoveTeddy" nicht beschreibend sei. Eine gefühlsmäßige Hinwendung zu einer Ware sei keine Eigenschaft der Ware. Gleiches gelte für die Motivation des Schenkenden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August/15. November 2000 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier).
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2000, 722 - LOGO mwNachw).
Diese kann "LoveTeddy" für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden, denn der Marke kommt im Hinblick auf die beanspruchten Waren kein ohne weiteres erkennbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Eine Verwendung von "LoveTeddy" im beschreibenden Sinn ist nicht nachweisbar.
Den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen - mit Ausnahme der Kleinkinder, die aber selbst noch nicht als Käufer auftreten - ist der Begriff "Love" im Sinn von Liebe zwar ohne weiteres verständlich, zumal er so Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat: "Lovestory" für "Liebesroman" ist bereits im Duden zu finden; "Loveparade" ist ein inzwischen ebenfalls bekannter Begriff. Er bedeutet dabei aber nicht "zum Liebhaben".
Die Deutung von "LoveTeddy" als Spielzeug zum Liebhaben, Spielzeug mit liebenswerten Eigenschaften oä liegt daher nicht auf der Hand und erfordert so viele Gedankenschritte, dass Unterscheidungskraft gegeben ist.
Die angemeldete Marke fällt damit auch nicht unter die Angaben iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können.
"LoveTeddy" ist aktuell als beschreibende Angabe nicht nachweisbar. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die beanspruchten Waren künftig mit "LoveTeddy" beschrieben werden. "LoveTeddy" ist auch in der englischen Sprache keine beschreibende Angabe iSv "Lieblingsteddy". Dafür steht im Englischen "favorite teddy", während für "love" als Vorsilbe nur eine Reihe anderer Bedeutungen nachweisbar ist (lovechild = Kind der Liebe; lovegame = Zu-Null-Spiel; lovelock = Schmachtlocke; loveseat = Plaudersofa etc).
Winkler Klante Dr. Albrecht Cl
BPatG:
Beschluss v. 18.07.2001
Az: 32 W (pat) 261/00
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