Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Dezember 2010
Aktenzeichen: 1 StR 614/10

(BGH: Beschluss v. 01.12.2010, Az.: 1 StR 614/10)

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

Das Landgericht Halle hat den Angeklagten wegen strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 2 UWG) unter Einbeziehung einer Geldstrafe wegen Steuerhehlerei aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die im Strafbefehl ausgesprochene Einziehung beschlagnahmter Zigaretten hat das Landgericht aufrechterhalten.

Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig.

Allein die Einbeziehung der Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. hier des Strafbefehls wegen eines Steuerdelikts in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen einer Nichtsteuerstraftat begründet "zweifelsfrei" (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1998 - 4 StR 81/98) nicht die Zuständigkeit des 1. Strafsenats aufgrund der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Spezialzuständigkeit für Steuer- und Zollstrafsachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs 2010 (A. II. 1. Strafsenat Nr. 5). Denn insoweit besteht kein Entscheidungsbedarf mehr.

Das Landgericht Halle gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg. Zur Entscheidung über Revisionen aus diesem Bereich in Strafsachen, die keine einem anderen Senat zugewiesene Spezialmaterie betreffen, ist der 4. Strafsenat zuständig (Geschäftsverteilungsplan A. II. 4. Strafsenat Nr. 1).

Der 4. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung.

Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan unter A. VI. 1. a) an den 4. Strafsenat ab.

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BGH:
Beschluss v. 01.12.2010
Az: 1 StR 614/10


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