Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 7. Mai 1991
Aktenzeichen: 4 U 323/90
(OLG Hamm: Beschluss v. 07.05.1991, Az.: 4 U 323/90)
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beklagte ließ sich von einem Kunden, dessen Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden war, eine sogenannte Reparaturkosten-Übernahmebestätigung unterzeichnen, deren Inhalt sich aus anliegender Ablichtung ergibt:
Der Kunde kaufte bei der Beklagten zugleich ein neues Kraftfahrzeug, wobei das alte Kraftfahrzeug in Zahlung gegeben wurde. Die Beklagte schickte eine Kopie der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung zusammen mit einem Begleitschreiben an die gegnerische Versicherung. In dem Begleitschreiben machte die Beklagte neben den Reparaturkosten Wertminderung, Nutzungsausfall sowie eine Kostenpauschale geltend. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hat darin eine unzulässige Rechtsberatung und einen Verstoß gegen das UWG gesehen und auf Unterlassung geklagt.
II.
Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91a ZPO, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher sich der Senat anschließt, bedeutet die Einziehung einer zu Sicherungszwecken abgetretenen Forderung noch nicht die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit im Sinne des § 1 RBG. Ob von einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnisfreien Tätigkeit auszugehen ist, richtet sich allerdings, wie der BGH weiter ausgesprochen hat, nicht allein nach dem Wortlaut und der formalrechtlichen Ausgestaltung der Vereinbarung. Vielmehr kommt es insoweit bei der im Rahmen der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise darauf an, ob die Abtretung der Kundenforderung (bzw. Einziehungsermächtigung) in erster Linie der Sicherung der Ansprüche dient oder ob dieser Gesichtspunkt zurücktritt und im Vordergrund das Bestreben steht, für den Zedenten die Regulierung seiner Ansprüche aus Anlaß des Unfalls zu besorgen. Maßgebend kommt es daher darauf an, wie und zu welchem Zweck Zedent und Zessionar an der Geltendmachung der in Betracht zu ziehenden Schadensersatzansprüche beteiligt sind (BGHZ 47, 364 ff. = NJW 1967, 1759; BGHZ 58, 364 = NJW 1972, 1715; BGHZ 61, 317 NJW 1967, 1759; BGHZ 58, 364 = NJW 1972, 1715; BGHZ 61, 317 = NJW 1974, 50 - Unfallhelferring I; BGH NJW 1974, 557 = GRUR 1974, 396 - Unfallhelferring II; BGH NJW 1974, 1244 = GRUR 1975, 23 ff. - Ersatzwagenvermietung -; BGH NJW 1985, 1223, 1224).
Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt die Verwendung des als "Reparaturkosten-Übernahmebestätigung" bezeichneten Formulars noch nicht gegen § 1 RBG. Die unter Ziff. B 3 enthaltene Anweisung des Kunden an das Versicherungsunternehmen, Schadensersatzansprüche direkt an die Beklagte auszuzahlen, bedeutet nicht die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit im Sinne des § 1, wobei es letztlich nicht darauf ankommt, ob die Anweisung eine Abtretung oder eine bloße Einziehungsermächtigung enthält. Denn die Anweisung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Formulars auf die reinen Reparaturkosten und ist der Höhe nach auf die Reparaturkosten begrenzt. Insoweit ist ein schutzwürdiges Sicherungsinteresse der Beklagten hinsichtlich ihrer noch ausstehenden Ansprüche auf Erstattung der Reparaturkosten durchaus anzuerkennen, da sie die Zahlungsfähigkeit und - willigkeit des Kunden nicht ohne weiteres übersehen kann. Der Kläger kann die Beklagte demgegenüber auch nicht auf das Werkunternehmerpfandrecht verweisen. Denn dieses bietet der Reparaturwerkstatt nicht immer einen genügenden Schutz. Es schützt beispielsweise nicht vor der eigenmächtigen Entfernung des Kraftfahrzeuges und greift nicht ein, wenn der Halter des Fahrzeugs nicht dessen Eigentümer ist, außerdem kann die Zurückhaltung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Ausübung des Werkunternehmerpfandrechts die Reputation und die Akzeptanz des Unternehmens beeinträchtigen. Ansonsten bleibt es nach dem Inhalt des Formulars Sache des Kunden, die Regulierung des Schadens gegenüber der gegnerischen Versicherung selbst zu besorgen. Dies ergibt sich aus dem in dem Formular enthaltenen Hinweis, daß die Übernahmebestätigung nicht die Schadensanzeige des Versicherungsnehmers an seinen Versicherer ersetzt. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die Beklagte - im Rahmen von Ziff. B 1 des Formulars - das Ergebnis der Prüfung der Haftpflichtfrage, insbesondere im Hinblick auf die Haftungsquote, durch die gegnerische Versicherung entgegennimmt und weiterleitet. Auch dies steht noch in engem Zusammenhang mit dem dargelegten Sicherungsinteresse der Beklagten und bedeutet im übrigen auch keine ins Gewicht fallende Hilfe für den Kunden bei der Durchsetzung seiner Forderung (ähnlich BGH NJW 1985, 1224 für die Entgegennahme und Weiterleitung des Unfallberichts durch einen Mietwagenunternehmer). Entscheidend ist letztlich, daß bei einer Abwicklung, die sich in dem Rahmen der formularmäßigen Ermächtigungen hält, das Sicherungsinteresse des Werkunternehmers noch im Vordergrund steht. Anders ist die Rechtslage dagegen zu beurteilen im Hinblick auf die Verwendung des Anschreibens vom 24.10.1989, in welchem die Beklagte gegenüber der Versicherung nicht nur die Reparaturkosten, sondern darüber hinaus auch noch Wertminderung, Nutzungsausfall und Kostenpauschale geltend gemacht hat. Die Geltendmachung dieser Positionen war durch die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung nicht mehr gedeckt und bedeutet im übrigen eine unzulässige Rechtsberatung im Sinne des § 1 RBG. Denn die Angabe der Höhe der Wertminderung sowie der Nutzungsausfallpauschale setzt eine Rechtsprüfung voraus, die nicht Aufgabe der Reparaturwerkstatt ist. Die Beklagte hat durch dieses Schreiben eine umfassende Interessenwahrnehmung vorgenommen, die auch durch das oben dargelegte Sicherungsinteresse nicht mehr gedeckt war. Auch § 5 RBG greift insoweit nicht ein. Sinn dieser Bestimmung ist es, zu vermeiden, daß einem Unternehmer die Ausübung seines Berufes durch das Rechtsberatungsgesetz deshalb unmöglich gemacht oder erschwert wird, weil mit der Berufsausübung nach deren Eigenart gleichzeitig eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist (BGH NJW 1967, 1759, 1760). Die Berufstätigkeit eines Kraftfahrzeughändlers und Kraftfahrzeugmechanikers erfordert jedoch nicht die umfassende Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden im Zusammenhang mit der Abwicklung einer Reparatur und eines Neuwagenkaufes (BGH a.a.O.; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, Rdn. 20 zu § 5). Die Beklagte hat daher insoweit zu Recht die Unterwerfungserklärung abgegeben.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände entsprach die Kostenaufhebung billigem Ermessen im Sinne des § 91a ZPO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 07.05.1991
Az: 4 U 323/90
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